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C-407/2012

C-407/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-22 · Deutsch CH

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. Auf der Lohnänderungsanzeige für das Jahr 2009 vom 5. Februar 2008 brachte A._______ (im Folgenden: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) den Hinweis an, die Anschlussvereinbarung mit der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) könne aufgelöst werden, da die Tätigkeit per 31. Dezember 2008 eingestellt und die Einzelfirma gelöscht werde (Akten [im Folgenden: act.] der Auffangeinrichtung 1a/b und 3). B. Am 16. Juni 2009 wurde der Auffangeinrichtung von der B._______ mitgeteilt, die entscheidende Grundlage für die ganze unbefristete Rente von C._______ (im Folgenden auch: Mitarbeiter) bildeten nicht die 2002 und 2005 erlittenen Unfälle, sondern die psychisch-psychiatrische Problematik, weshalb um nochmalige Prüfung der Akten gebeten werde (act. 11). In der Folge erliess die Auffangeinrichtung am 24. Juni resp. 2. Juli 2009 eine Schlussrechnung infolge Vertragsauflösung per Ende Dezember 2008 (act. 12 und 13); diese wurde mit derjenigen vom 25. November 2009 korrigiert (act. 14). C. Mit Schreiben vom 1. April 2011 teilte die Auffangeinrichtung dem Arbeitgeber mit, es sei erst im Nachhinein bekannt geworden, dass der Mitarbeiter nicht voll arbeitsfähig gewesen und somit ein rückwirkender Leistungsfall entstanden sei; seit dem 1. Juni 2005 sei dieser Bezüger einer ganzen Invalidenrente. Zudem sei festgestellt worden, dass der Mitarbeiter für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Mai 2005 mit einem Jahreslohn von Fr. 45'000.- nachversichert werden müsse, was per 28. Dezember 2010 geschehen sei. Schliesslich ergebe diese Nachversicherung eine Belastung von Fr. 7'875.20; der Arbeitgeber werde gebeten, diesen Restausstand zu begleichen (act. 21). D. Nachdem der Arbeitgeber mit undatiertem, am 29. April 2011 bei der Vorinstanz eingegangenem Schreiben erklärt hatte, die Forderungen aus den Jahren 2004 und 2005 seien verjährt (act. 22), verfasste die Auffangeinrichtung am 7. Oktober 2011 ein weiteres Schreiben (act. 28). Darin wurde dem Arbeitgeber der Sachverhalt insbesondere im Zusammenhang mit dem invalid gewordenen Mitarbeiter geschildert und abschliessend festgehalten, die Fälligkeit beginne Ende 2010 und die Beiträge blieben geschuldet, da die Auffangeinrichtung erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis der falsch abgerechneten Beiträge gehabt habe; der Arbeitgeber wurde um Begleichung der offenen Schuld bis zum 11. November 2011 gebeten. E. Nachdem der Arbeitgeber die von der Auffangeinrichtung in Rechnung gestellten Beiträge nicht innert Frist bezahlt hatte, leitete diese die Betreibung ein; der vom Betreibungsamt D._______ ausgestellte Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr. [...]) datiert vom 24. November 2011. Daraufhin erhob der Arbeitgeber am 29. November 2011 Rechtsvorschlag (act. 29). In der Folge erliess die Auffangeinrichtung am 12. Dezember 2011 eine Verfügung, mit welcher der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 8'098.20 (Rechnungsbetrag [Fr. 7'875.20], Mahn- und Inkassokosten [Fr. 150.-] und Betreibungsgebühren [Fr. 73.-] zuzüglich 5 % Sollzinsen aufgehoben wurde; die Verfügungskosten betrugen Fr. 300.- (act. 30). F. Hiergegen erhob der Arbeitgeber beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. Januar 2012 (Poststempel: 23. Januar 2012) Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 12. Dezember 2011 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Schlussabrechnung vom 2. Juli 2009 sei für ihn entscheidend. Er sei darüber informiert worden, dass sämtliche Forderungen abgegolten seien. Er sei nicht bereit, weitere Zahlungen zu leisten, da in dieser Rechnung nicht auf eventuelle Nachzahlungen hingewiesen worden sei. Die Forderung betreffend die Jahre 2004 und 2005 sei verjährt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (B-act. 8). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Argumentation des Beschwerdeführers stosse ins Leere. Wie mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 ausführlich dargelegt worden sei, habe die Vorinstanz im Zeitpunkt der Schlussabrechnung keine Kenntnis von den Umständen, die zu einer Nachversicherung geführt hätten, gehabt. Nach dem Entdecken dieser Umstände habe sie daher eine Neuberechnung der Beiträge vornehmen dürfen und müssen. Es treffe nicht zu, dass die Beitragsforderungen aus den Jahren 2004 und 2005 verjährt seien. Dem Beschwerdeführer seien der Sachverhalt und die Berechnungsgrundlagen erläutert und seine Fragen in Bezug auf die Nachbelastung und die Verjährung beantwortet worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei daher nicht auszumachen. Im Lichte der Ausführungen sei festzuhalten, dass die Ende 2010 neu aufgedeckten Tatsachen zu einer BVG-Nachbelastung für die Jahre 2004 und 2005 geführt hätten, welche der Beschwerdeführer als Arbeitgeber zu tragen habe. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 9). I. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik vom 18. Juni 2012 mitgeteilt hatte, er verfüge zur Fortsetzung der Beschwerde nicht über die finanziellen Möglichkeiten (B-act. 10), wurden mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2012 die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 23. Mai 2012 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (B-act. 11). Nach Eingang dieses Formulars und zahlreicher weiterer Dokumente (B-act. 12) wurde der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2012 aufgefordert, innert Frist die verlangten Unterlagen/Beweismittel einzureichen, ansonsten über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Akten entschieden werde (B-act. 13). Nachdem dieser in der am 10. September 2012 eingegangenen Eingabe weitere Ausführungen gemacht hatte (B-act. 14), wurde das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 14. September 2012 abgewiesen; der Beschwerdeführer wurde erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist den Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten (B-act. 15). Dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 16). J. In ihrer Duplik vom 9. November 2012 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme und hielt an den bisherigen Ausführungen und Anträgen fest (B-act. 18). K. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. November 2012 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 19). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an­fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Eine Ausnahme bezüglich des Sachgebietes ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Ver­waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 12. Dezember 2011 (act. 30), welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 22. Januar 2012 (Postaufgabe: 23. Januar 2012 (B-act. 1) fristgerecht (Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) und formgerecht (52 VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein­schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 1.4 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Beitragsverfügung vom 12. Dezember 2011, mit welcher die Vorinstanz den Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren Nr. ... im Umfang von Fr. 8'098.20 zuzüglich 5 % Sollzinsen aufgehoben hat.

E. 2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder eine solche errichten.

E. 2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG).

E. 2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese werden von der Auffangeinrichtung erbracht. Art. 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung) sieht vor, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt entsteht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Diese Bestimmung muss im Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG betrachtet werden, wonach die Auffangeinrichtung verpflichtet ist, die Leistungen nach Artikel 12 BVG auszurichten. Insofern regelt Art. 12 BVG einen Spezialfall gegenüber Art. 11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit Hinweisen). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV2). Will sich der Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss er die Gruppen der Arbeitgeber so bestimmen, dass alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind (Art. 7 Abs. 2 BVV2).

E. 3.1 Nachdem die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 30. Januar 2012 insbesondere auch betreffend die Frage der hinreichenden Verfügungsbegründung zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden war (B-act. 2), teilte diese am 16. Mai 2012 vernehmlassungsweise mit, in diesem Zusammenhang sei auf die umfangreiche Korrespondenz zu verweisen, die vor Erlass der Beitragsverfügung geführt worden sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei daher nicht auszumachen (B-act. 8).

E. 3.2.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).

E. 3.2.2 Die Frage, ob die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt hat, kann vorliegend offen gelassen werden. Selbst wenn dies zutreffen würde, wäre dieser Mangel als geheilt zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten hat, zu den in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. Mai 2012 (B-act. 8) enthaltenen Motiven im Rahmen der Replik vom 18. Juni 2012 (B-act. 10) Stellung zu nehmen. Ein Nachteil ist ihm nicht erwachsen (vgl. hierzu insb. BGE 116 V 28 E. 4b und 107 Ia 1 E. 1), zumal das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. hierzu ergänzend auch BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Selbst bei Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des Gehörsanspruchs an die Vorinstanz abzusehen, da dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. hierzu BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2; SVR 2010 IV Nr. 14 S. 45 E. 2.4.1).

E. 4 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er aufgrund der Schlussabrechnungen der Vorinstanz vom 2. Juli und 25. November 2009 (act. 13 und 14), auf welchen der Hinweis angebracht worden war, es seien damit sämtliche Ansprüche gegenüber der Auffangeinrichtung abgegolten, keine weiteren Zahlungen zu leisten hat. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, denn die vorübergehende Duldung des rechtswidrigen Zustands in Form der falsch abgerechneten Beiträge hindert die Vorinstanz nicht an der späteren Behebung dieses Zustandes. Damit kann es vorliegend insbesondere auch mit Blick auf die Verjährung jedoch nicht sein Bewenden haben:

E. 5.1 Entgegen ihrer Auffassung in ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2011 erhielt die Vorinstanz nicht erst Ende 2010 (act. 28), sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der Berentung von C._______. So wurde beispielweise im Schreiben der B._______ vom 16. Juni 2009 - welches bei der Vorinstanz am 18. Juni 2009 eingegangen war - erwähnt, dass die Vorinstanz diesem Mitarbeiter bereits am 22. Oktober 2008 mitgeteilt habe, es stünden ihm aus der beruflichen Vorsorge seines ehemaligen Arbeitgebers keine Leistungen zu und die Vorinstanz sei davon ausgegangen, die ganze Rente sei zufolge des Unfalls vom 25. Oktober 2002 zugesprochen worden. Weiter führte die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2011 aus, sie habe nach Beendigung der Anstellung von C._______ - gemäss vorliegender Akten nach dem 31. Mai 2005 (act. 35) - eine IV-Verfügung über eine ganze Rente ab dem 1. Oktober 2003 erfahren (act. 28). Da die entsprechende Verfügung der Invalidenversicherung nicht aktenkundig ist, der Zeitpunkt des Verfügungserhalts nicht eruiert werden kann und die Ausführungen der Vorinstanz, sie habe erst Ende 2010 von den falsch abgerechneten Beiträgen - und folglich von der Berentung - erfahren, nach dem Dargelegten nicht zutreffen können, kann die Frage der Verjährung nicht abschliessend geklärt werden. Die Behauptung, die Forderung sei gemäss Art. 41 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 129 bis 142 OR nicht verjährt, hat die Vorinstanz deshalb durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Bereits aus diesem Grund kann die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2011 nicht geschützt werden. Hinzu kommt weiter Folgendes:

E. 5.2 Mit Schreiben vom 1. April 2011 orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die - aufgrund der Nachversicherung nötig gewordene - nachträgliche Belastung in der Höhe von Fr. 7'875.20 und erwähnte als Beilage eine detaillierte Aufstellung der Prämien für C._______ (act. 21). Da sich diese Aufstellung nicht in den vorliegenden Akten befindet, kann der entsprechend in Rechnung gestellte Betrag vom Bundesverwaltungsgericht nicht rechtsgenüglich überprüft werden, zumal auch betreffend die vom Beschwerdeführer für die Jahre 2004 und 2005 für C._______ deklarierten Lohnsummen (act. 35) keinerlei Dokumente hinsichtlich der entsprechend erhobenen Sozialversicherungsbeiträge aktenkundig sind. Mit anderen Worten kann nicht nachvollzogen werden, wie die Sachverhaltsabklärung genau erfolgt und wie der Weg der Entscheidfindung im Detail verlaufen ist (vgl. hierzu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Basel/Genf/Zürich 2003, Rz 10. zu Art. 46). Unter den gegebenen Umständen resp. mit Blick auf die von der Vorinstanz eingereichten Akten liegt eine Verletzung der Aktenführungspflicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7924/2009 vom 4. Januar 2012 E. 6. und C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 4.2).

E. 5.3 Nach dem Dargelegten ist der Sachverhalt nicht bereits aufgrund der aktenkundigen Dokumente erstellt. Es drängt sich deshalb - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2011 - eine Rückweisung auf, zumal das Bundesverwaltungsgericht die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen ohne übermässigen Beweiserhebungsaufwand nicht selber vornehmen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht befugt ist, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag betreffend die Kosten des Zahlungsbefehls sowie Inkasso- und Mahnkosten für falsche Rechnungsstellung aufzuheben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2381/2006 vom 24. Juli 2007 E. 8. und C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.3).

E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass aufgrund lückenhafter Aktenlage und mangelhafter Sachverhaltsabklärung die Beschwerde vom 22. Januar 2012 gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2011 aufzuheben ist. Die Akten sind im Sinne der Erwägungen zur allfälligen Erstellung einer neuen Beitragsrechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der Vorinstanz sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 7.2 Da die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer haben - da diesem keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. er keine solchen geltend gemacht hat - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 22. Januar 2012 (Poststempel: 23. Januar 2012) wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Beitragsverfügung vom 12. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission (Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-407/2012 Urteil vom 22. Oktober 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz . Gegenstand Beitragsverfügung. Sachverhalt: A. Auf der Lohnänderungsanzeige für das Jahr 2009 vom 5. Februar 2008 brachte A._______ (im Folgenden: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) den Hinweis an, die Anschlussvereinbarung mit der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) könne aufgelöst werden, da die Tätigkeit per 31. Dezember 2008 eingestellt und die Einzelfirma gelöscht werde (Akten [im Folgenden: act.] der Auffangeinrichtung 1a/b und 3). B. Am 16. Juni 2009 wurde der Auffangeinrichtung von der B._______ mitgeteilt, die entscheidende Grundlage für die ganze unbefristete Rente von C._______ (im Folgenden auch: Mitarbeiter) bildeten nicht die 2002 und 2005 erlittenen Unfälle, sondern die psychisch-psychiatrische Problematik, weshalb um nochmalige Prüfung der Akten gebeten werde (act. 11). In der Folge erliess die Auffangeinrichtung am 24. Juni resp. 2. Juli 2009 eine Schlussrechnung infolge Vertragsauflösung per Ende Dezember 2008 (act. 12 und 13); diese wurde mit derjenigen vom 25. November 2009 korrigiert (act. 14). C. Mit Schreiben vom 1. April 2011 teilte die Auffangeinrichtung dem Arbeitgeber mit, es sei erst im Nachhinein bekannt geworden, dass der Mitarbeiter nicht voll arbeitsfähig gewesen und somit ein rückwirkender Leistungsfall entstanden sei; seit dem 1. Juni 2005 sei dieser Bezüger einer ganzen Invalidenrente. Zudem sei festgestellt worden, dass der Mitarbeiter für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Mai 2005 mit einem Jahreslohn von Fr. 45'000.- nachversichert werden müsse, was per 28. Dezember 2010 geschehen sei. Schliesslich ergebe diese Nachversicherung eine Belastung von Fr. 7'875.20; der Arbeitgeber werde gebeten, diesen Restausstand zu begleichen (act. 21). D. Nachdem der Arbeitgeber mit undatiertem, am 29. April 2011 bei der Vorinstanz eingegangenem Schreiben erklärt hatte, die Forderungen aus den Jahren 2004 und 2005 seien verjährt (act. 22), verfasste die Auffangeinrichtung am 7. Oktober 2011 ein weiteres Schreiben (act. 28). Darin wurde dem Arbeitgeber der Sachverhalt insbesondere im Zusammenhang mit dem invalid gewordenen Mitarbeiter geschildert und abschliessend festgehalten, die Fälligkeit beginne Ende 2010 und die Beiträge blieben geschuldet, da die Auffangeinrichtung erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis der falsch abgerechneten Beiträge gehabt habe; der Arbeitgeber wurde um Begleichung der offenen Schuld bis zum 11. November 2011 gebeten. E. Nachdem der Arbeitgeber die von der Auffangeinrichtung in Rechnung gestellten Beiträge nicht innert Frist bezahlt hatte, leitete diese die Betreibung ein; der vom Betreibungsamt D._______ ausgestellte Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr. [...]) datiert vom 24. November 2011. Daraufhin erhob der Arbeitgeber am 29. November 2011 Rechtsvorschlag (act. 29). In der Folge erliess die Auffangeinrichtung am 12. Dezember 2011 eine Verfügung, mit welcher der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 8'098.20 (Rechnungsbetrag [Fr. 7'875.20], Mahn- und Inkassokosten [Fr. 150.-] und Betreibungsgebühren [Fr. 73.-] zuzüglich 5 % Sollzinsen aufgehoben wurde; die Verfügungskosten betrugen Fr. 300.- (act. 30). F. Hiergegen erhob der Arbeitgeber beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. Januar 2012 (Poststempel: 23. Januar 2012) Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 12. Dezember 2011 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Schlussabrechnung vom 2. Juli 2009 sei für ihn entscheidend. Er sei darüber informiert worden, dass sämtliche Forderungen abgegolten seien. Er sei nicht bereit, weitere Zahlungen zu leisten, da in dieser Rechnung nicht auf eventuelle Nachzahlungen hingewiesen worden sei. Die Forderung betreffend die Jahre 2004 und 2005 sei verjährt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (B-act. 8). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Argumentation des Beschwerdeführers stosse ins Leere. Wie mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 ausführlich dargelegt worden sei, habe die Vorinstanz im Zeitpunkt der Schlussabrechnung keine Kenntnis von den Umständen, die zu einer Nachversicherung geführt hätten, gehabt. Nach dem Entdecken dieser Umstände habe sie daher eine Neuberechnung der Beiträge vornehmen dürfen und müssen. Es treffe nicht zu, dass die Beitragsforderungen aus den Jahren 2004 und 2005 verjährt seien. Dem Beschwerdeführer seien der Sachverhalt und die Berechnungsgrundlagen erläutert und seine Fragen in Bezug auf die Nachbelastung und die Verjährung beantwortet worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei daher nicht auszumachen. Im Lichte der Ausführungen sei festzuhalten, dass die Ende 2010 neu aufgedeckten Tatsachen zu einer BVG-Nachbelastung für die Jahre 2004 und 2005 geführt hätten, welche der Beschwerdeführer als Arbeitgeber zu tragen habe. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 9). I. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik vom 18. Juni 2012 mitgeteilt hatte, er verfüge zur Fortsetzung der Beschwerde nicht über die finanziellen Möglichkeiten (B-act. 10), wurden mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2012 die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 23. Mai 2012 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (B-act. 11). Nach Eingang dieses Formulars und zahlreicher weiterer Dokumente (B-act. 12) wurde der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2012 aufgefordert, innert Frist die verlangten Unterlagen/Beweismittel einzureichen, ansonsten über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Akten entschieden werde (B-act. 13). Nachdem dieser in der am 10. September 2012 eingegangenen Eingabe weitere Ausführungen gemacht hatte (B-act. 14), wurde das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 14. September 2012 abgewiesen; der Beschwerdeführer wurde erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist den Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten (B-act. 15). Dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 16). J. In ihrer Duplik vom 9. November 2012 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme und hielt an den bisherigen Ausführungen und Anträgen fest (B-act. 18). K. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. November 2012 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 19). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an­fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Eine Ausnahme bezüglich des Sachgebietes ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Ver­waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 12. Dezember 2011 (act. 30), welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 22. Januar 2012 (Postaufgabe: 23. Januar 2012 (B-act. 1) fristgerecht (Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) und formgerecht (52 VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein­schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.4 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Beitragsverfügung vom 12. Dezember 2011, mit welcher die Vorinstanz den Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren Nr. ... im Umfang von Fr. 8'098.20 zuzüglich 5 % Sollzinsen aufgehoben hat. 2. 2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder eine solche errichten. 2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). 2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese werden von der Auffangeinrichtung erbracht. Art. 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung) sieht vor, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt entsteht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Diese Bestimmung muss im Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG betrachtet werden, wonach die Auffangeinrichtung verpflichtet ist, die Leistungen nach Artikel 12 BVG auszurichten. Insofern regelt Art. 12 BVG einen Spezialfall gegenüber Art. 11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit Hinweisen). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV2). Will sich der Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss er die Gruppen der Arbeitgeber so bestimmen, dass alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind (Art. 7 Abs. 2 BVV2). 3. 3.1 Nachdem die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 30. Januar 2012 insbesondere auch betreffend die Frage der hinreichenden Verfügungsbegründung zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden war (B-act. 2), teilte diese am 16. Mai 2012 vernehmlassungsweise mit, in diesem Zusammenhang sei auf die umfangreiche Korrespondenz zu verweisen, die vor Erlass der Beitragsverfügung geführt worden sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei daher nicht auszumachen (B-act. 8). 3.2 3.2.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 3.2.2 Die Frage, ob die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt hat, kann vorliegend offen gelassen werden. Selbst wenn dies zutreffen würde, wäre dieser Mangel als geheilt zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten hat, zu den in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. Mai 2012 (B-act. 8) enthaltenen Motiven im Rahmen der Replik vom 18. Juni 2012 (B-act. 10) Stellung zu nehmen. Ein Nachteil ist ihm nicht erwachsen (vgl. hierzu insb. BGE 116 V 28 E. 4b und 107 Ia 1 E. 1), zumal das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. hierzu ergänzend auch BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Selbst bei Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des Gehörsanspruchs an die Vorinstanz abzusehen, da dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. hierzu BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2; SVR 2010 IV Nr. 14 S. 45 E. 2.4.1).

4. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er aufgrund der Schlussabrechnungen der Vorinstanz vom 2. Juli und 25. November 2009 (act. 13 und 14), auf welchen der Hinweis angebracht worden war, es seien damit sämtliche Ansprüche gegenüber der Auffangeinrichtung abgegolten, keine weiteren Zahlungen zu leisten hat. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, denn die vorübergehende Duldung des rechtswidrigen Zustands in Form der falsch abgerechneten Beiträge hindert die Vorinstanz nicht an der späteren Behebung dieses Zustandes. Damit kann es vorliegend insbesondere auch mit Blick auf die Verjährung jedoch nicht sein Bewenden haben: 5. 5.1 Entgegen ihrer Auffassung in ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2011 erhielt die Vorinstanz nicht erst Ende 2010 (act. 28), sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der Berentung von C._______. So wurde beispielweise im Schreiben der B._______ vom 16. Juni 2009 - welches bei der Vorinstanz am 18. Juni 2009 eingegangen war - erwähnt, dass die Vorinstanz diesem Mitarbeiter bereits am 22. Oktober 2008 mitgeteilt habe, es stünden ihm aus der beruflichen Vorsorge seines ehemaligen Arbeitgebers keine Leistungen zu und die Vorinstanz sei davon ausgegangen, die ganze Rente sei zufolge des Unfalls vom 25. Oktober 2002 zugesprochen worden. Weiter führte die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2011 aus, sie habe nach Beendigung der Anstellung von C._______ - gemäss vorliegender Akten nach dem 31. Mai 2005 (act. 35) - eine IV-Verfügung über eine ganze Rente ab dem 1. Oktober 2003 erfahren (act. 28). Da die entsprechende Verfügung der Invalidenversicherung nicht aktenkundig ist, der Zeitpunkt des Verfügungserhalts nicht eruiert werden kann und die Ausführungen der Vorinstanz, sie habe erst Ende 2010 von den falsch abgerechneten Beiträgen - und folglich von der Berentung - erfahren, nach dem Dargelegten nicht zutreffen können, kann die Frage der Verjährung nicht abschliessend geklärt werden. Die Behauptung, die Forderung sei gemäss Art. 41 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 129 bis 142 OR nicht verjährt, hat die Vorinstanz deshalb durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Bereits aus diesem Grund kann die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2011 nicht geschützt werden. Hinzu kommt weiter Folgendes: 5.2 Mit Schreiben vom 1. April 2011 orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die - aufgrund der Nachversicherung nötig gewordene - nachträgliche Belastung in der Höhe von Fr. 7'875.20 und erwähnte als Beilage eine detaillierte Aufstellung der Prämien für C._______ (act. 21). Da sich diese Aufstellung nicht in den vorliegenden Akten befindet, kann der entsprechend in Rechnung gestellte Betrag vom Bundesverwaltungsgericht nicht rechtsgenüglich überprüft werden, zumal auch betreffend die vom Beschwerdeführer für die Jahre 2004 und 2005 für C._______ deklarierten Lohnsummen (act. 35) keinerlei Dokumente hinsichtlich der entsprechend erhobenen Sozialversicherungsbeiträge aktenkundig sind. Mit anderen Worten kann nicht nachvollzogen werden, wie die Sachverhaltsabklärung genau erfolgt und wie der Weg der Entscheidfindung im Detail verlaufen ist (vgl. hierzu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Basel/Genf/Zürich 2003, Rz 10. zu Art. 46). Unter den gegebenen Umständen resp. mit Blick auf die von der Vorinstanz eingereichten Akten liegt eine Verletzung der Aktenführungspflicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7924/2009 vom 4. Januar 2012 E. 6. und C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 4.2). 5.3 Nach dem Dargelegten ist der Sachverhalt nicht bereits aufgrund der aktenkundigen Dokumente erstellt. Es drängt sich deshalb - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2011 - eine Rückweisung auf, zumal das Bundesverwaltungsgericht die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen ohne übermässigen Beweiserhebungsaufwand nicht selber vornehmen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht befugt ist, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag betreffend die Kosten des Zahlungsbefehls sowie Inkasso- und Mahnkosten für falsche Rechnungsstellung aufzuheben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2381/2006 vom 24. Juli 2007 E. 8. und C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.3).

6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass aufgrund lückenhafter Aktenlage und mangelhafter Sachverhaltsabklärung die Beschwerde vom 22. Januar 2012 gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2011 aufzuheben ist. Die Akten sind im Sinne der Erwägungen zur allfälligen Erstellung einer neuen Beitragsrechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der Vorinstanz sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Da die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer haben - da diesem keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. er keine solchen geltend gemacht hat - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 22. Januar 2012 (Poststempel: 23. Januar 2012) wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Beitragsverfügung vom 12. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: