Invaliditätsbemessung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. April 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
E. 2 Bis zum Erlass einer neuen Verfügung ist dem Beschwerdeführer die IV-Rente weiterhin auszurichten.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositvs im Bundesblatt) die Vorinstanz (Ref-Nr._______) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. April 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
- Bis zum Erlass einer neuen Verfügung ist dem Beschwerdeführer die IV-Rente weiterhin auszurichten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositvs im Bundesblatt) die Vorinstanz (Ref-Nr._______) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4076/2009/frj/fas {T 0/2} Urteil vom 29. März 2010 Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A._______, vertreten durch Shabi Idrizi, XZ-Viti, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente, Revision (Verfügung vom 3. April 2009). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle St. Gallen dem 1949 geborenen A._______ mit Verfügung vom 19. Oktober 2000 mit Wirkung ab 1. Januar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen hat (IV-Akt. 38), dass sich die Verwaltung für die Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Medas St. Gallen vom 5. Juni 2000 (IV-Akt. 32) stützte, in welchem dem Versicherten aus somatischer (orthopädischer) und psychiatrischer Sicht insgesamt eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 30 % attestiert wurde, dass die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 mitteilte, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine rentenerhebliche Änderung festgestellt worden, weshalb der Rentenanspruch weiterhin im bisherigen Umfang bestehe (IV-Akt. 45), dass die IV-Akten am 10. November 2005 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) überwiesen wurden, nachdem der Versicherte in seine Heimat Kosovo zurückgekehrt war (IV-Akt. 50), dass die IVSTA am 6. März 2008 ein Rentenrevisionsverfahren eröffnete (IV-Akt. 52) und bei der Verbindungsstelle in Kosovo mit Schreiben vom 3. April 2008 aktuelle medizinische Berichte (in Maschinenschrift), insbesondere aufgrund einer psychiatrischen und einer rheumatologischen Untersuchung, verlangte (IV-Akt. 55), dass die verlangten medizinischen Stellungnahmen bei der IVSTA nicht eingegangen sind, dass die IVSTA - wie im Vorbescheid vom 7. Januar 2009 in Aussicht gestellt (IV-Akt. 62) - mit Verfügung vom 3. April 2009 die IV-Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2009 auf eine halbe Rente herabsetzte und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (IV-Akt. 64), dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss eine ungenügende Sachverhaltsabklärung gerügt hat (Akt. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), wobei die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten bleiben (Art. 3 Bst. dbis VwVG), dass die IV-Stelle den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), dass eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG), wobei die anspruchserhebliche Veränderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1550 ff. und 1537 f.), dass die Verwaltung nach ständiger Praxis die Rentenleistungen einstellen kann, wenn sie in einem Revisionsverfahren wegen Verzuges des Versicherten selbst oder eines Dritten (ungeachtet, ob es sich dabei um eine Privatperson oder um eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Institution handelt) nicht rechtzeitig verfügen kann, weil ihr die einverlangten Unterlagen - trotz Aufforderung unter Fristansetzung und Androhung entsprechender Rechtsfolgen - nicht zugestellt wurden (BGE 111 V 219 E.1, Urteil BGer I 632/06 vom 29. August 2007 E. 3.2), dass der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG - nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - aufgrund der Akten verfügen oder Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt, dass die in Art. 43 Abs. 3 ATSG angeführten Rechtsfolgen im Revisionsverfahren nicht zu einem adäquaten Ergebnis führen können, weshalb nach der Rechtsprechung sogar von einer Beweislastumkehr ausgegangen werden kann und der Rentenbezüger zu beweisen hat, dass sich sein Gesundheitszustand oder andere revisionsrechtlich erhebliche Umstände nicht verändert haben (Urteil BGer 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 6.3.3), dass die IVSTA zwar am 3. April 2008 beim kosovarischen Sozialversicherungsträger die zur Beurteilung des Gesundheitszustandes (bzw. dessen Veränderung) wesentlichen psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungsberichte eingefordert hat, aber nichts weiter unternommen hat, als die verlangten Berichte nicht eingingen, dass sie insbesondere weder den Sozialversicherungsträger noch den Beschwerdeführer unter Fristansetzung und Androhung der Rechtsfolgen aufgefordert hat, die revisionsrechtlich erheblichen Dokumente einzureichen, dass sich in den Akten der IV-Stelle zudem kein Beweis der Zustellung des Schreibens vom 3. April 2008 an den kosovarischen Versicherungsträger befindet, dass die streitige Revisionsverfügung allein auf einem handschriftlichen (nur teilweise lesbaren) Attest des örtlichen Gesundheitszentrums vom 28. August 2008, welches lediglich (somatische) Diagnosen und Angaben zur Medikation enthält (IV-Akt. 58), und der Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 25. November 2008 (IV-Akt. 60) beruht, dass der IV-Stellenarzt aus dem Fehlen einer psychiatrischen Stellungnahme ableitete, die bei der Medas-Begutachtung im Jahr 2000 diagnostizierte psychische Störung bestehe nicht mehr und der Gesundheitszustand habe sich deshalb wesentlich verbessert (IV-Akt. 60), dass die Verwaltung diese Einschätzung übernommen hat, womit sie von einer Beweislastumkehr im Revisionsverfahren ausgegangen ist, obwohl das nach Art. 43 Abs. 3 ATSG erforderliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht durchgeführt worden war, dass die streitige Revisionsverfügung demnach auf einer offensichtlich unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bzw. einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruht, dass die Beschwerde angesichts dieser Ausführungen offensichtlich begründet war und daher auch kein Kostenvorschuss zu erheben gewesen wäre, womit der Tatsache, dass ein solcher nicht bezahlt wurde, ausnahmsweise keine Bedeutung zukommt, dass die angefochtene Verfügung - einschliesslich des darin angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung (vgl. Urteil BVGer C-1288/2008 vom 22. Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen) - daher aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist, damit sie ein rechtskonformes Rentenrevisionsverfahren durchführe und den Rentenanspruch anschliessend neu beurteile, dass keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer mangels Zustellungsdomizil in der Schweiz gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. April 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Bis zum Erlass einer neuen Verfügung ist dem Beschwerdeführer die IV-Rente weiterhin auszurichten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositvs im Bundesblatt) die Vorinstanz (Ref-Nr._______) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: