Einreiseverbot
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das am 11. November 2010 gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot wird auf den Zeitpunkt dieses Urteils aufgehoben.
- Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- auferlegt. Fr. 200.- des geleisteten Kostenvorschusses werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular betr. Zahladresse) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4072/2011 Urteil vom 20. März 2013 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch B._______, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine 1947 geborene US-Amerikanerin, am 28. August 2010 bei ihrer Ausreise am Flughafen Zürich-Kloten kontrolliert wurde, dass die Kantonspolizei Zürich nach Einsicht in ihren Reisepass und nach Einvernahme der Beschwerdeführerin Rapport an die zuständige Strafverfolgungsbehörde erstattete wegen Verdachts auf illegalen Aufenthalt, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz noch am gleichen Tag Richtung London verlassen konnte, dass die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung des Statthalteramtes Bülach vom 14. Oktober 2010 des rechtswidrigen Aufenthalts (begangen vom 24. Mai 2010 bis 28. August 2010) schuldig befunden und zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt wurde, dass die Vorinstanz gestützt auf den gleichen Sachverhalt am 11. November 2010 gegenüber der Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot verfügte und einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzog, das die Beschwerdeführerin gleichzeitig über die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) informiert wurde, dass die Vorinstanz zur Begründung der Massnahme anführte, die Beschwerdeführerin habe durch illegalen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, dass die Verfügung der Betroffenen von der Vorinstanz erst am 16. Mai 2011 eröffnet wurde, dass die inzwischen von ihrer Tochter vertretene Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Juni 2011 und Unterstützungsschreiben des Schwiegersohnes vom 20. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots beantragen lässt, dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Fernhaltemassnahme sei unverhältnismässig, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren regelmässig während ein bis zwei Monaten bei ihrer Tochter (der Vertreterin) und deren Familie zu Besuch gewesen und 2010 nur deshalb solange geblieben sei, weil die Tochter und einer ihrer Enkel sich im fraglichen Zeitraum beide einer Operation hätten unterziehen müssen, dass die Beteiligten sich dabei der einschlägigen gesetzlichen Normen nicht bewusst gewesen seien, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2011 auf eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen verzichtete und Abweisung der Beschwerde beantragte, was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung, dass Verfügungen, mit denen das BFM ein Einreiseverbot verhängt, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) massgeblich sind, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes regelt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin als materielle Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert und auf ihr im Übrigen frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2010 auf einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung schloss und sich ihre Massnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20] in der damals gültigen Fassung (AS 2010 S. 5925) stützte, dass Art. 67 AuG mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5925) mit Wirkung per 1. Januar 2011 geändert wurde, ohne dass Übergangsbestimmungen erlassen worden wären, dass dies allerdings im Falle der Beschwerdeführerin ohne Relevanz bleibt, weil die zuvor in Art. 67 Abs. 1 AuG geregelte Fernhaltung wegen Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unverändert in Abs. 2 der neuen Fassung übernommen wurde, dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.20]), und ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die Gefahr entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813 und anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2731/2011 vom 18. November 2011 E. 4.3), dass ausländische Personen, die in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keine Bewilligung benötigen und sich auch nicht anmelden müssen (Art. 10 AuG, Art. 9 VZAE), dass sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen vom 25. Februar 2010 bis zum 28. August 2010 in der Schweiz aufgehalten hatte, ohne diesen Aufenthalt in rechtlich relevanter Weise zu unterbrechen und ohne sich anzumelden bzw. die dazu erforderliche Bewilligung einzuholen (Art. 12 AuG bzw. 10 Abs. 2 AuG), dass die Beschwerdeführerin den bewilligungsfrei maximal zulässigen Aufenthalt um mehr als drei Monate überzogen und damit zweifellos einen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist, es vielmehr genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden muss, dass Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme darstellen, und es jeder Ausländerin und jedem Ausländer persönlich obliegt, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Normen ins Bild zu setzen und entsprechend zu handeln (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4639/2010 vom 15. Februar 2011 E. 5.3 mit Hinweis), dass zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Massnahme als solche und in ihrer Dauer in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist, dass bei der dazu vorzunehmenden Interessenabwägung von gewichtigen öffentlichen Interessen an einer befristeten Fernhaltung der Beschwerdeführerin auszugehen ist, weil sie - aus objektiver Sicht - ausländerrechtliche Normen verletzt hat, denen zur Wahrung einer funktionierenden Rechtsordnung zentrale Bedeutung zukommt, dass das Fehlverhalten aber auch in subjektiver Hinsicht nicht zu bagatellisieren ist, hat sich die Betroffene doch zu keiner Zeit über aufenthaltsregelnde Normen ins Bild gesetzt, von deren Existenz sie ausgehen musste, dass sich die Beschwerdeführerin andererseits während früheren Besuchen offenbar immer korrekt verhalten hatte und mit den Spitalaufenthalten ihrer Tochter und eines Enkels eine Situation entstanden war, in der der Wunsch nach einer Verlängerung ihres Besuchsaufenthalts zumindest nachvollziehbar erscheint, dass die Massnahme unter den aufgezeigten Umständen ihrem Grundsatz nach gerechtfertigt, in der ausgesprochenen Dauer allerdings übermässig erscheint und deshalb auf den Zeitpunkt dieses Urteils aufzuheben ist, dass die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen ist, dass der Beschwerdeführerin nur ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mangels entsprechender Aufwendungen keine (teilweise) Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das am 11. November 2010 gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot wird auf den Zeitpunkt dieses Urteils aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- auferlegt. Fr. 200.- des geleisteten Kostenvorschusses werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular betr. Zahladresse)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: