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C-4070/2023

C-4070/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-19 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 4 Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Helena Falk

C-4070/2023 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Helena Falk C-4070/2023 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4070/2023 Abschreibungsentscheid vom 19. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien A._______, (Bosnien-Herzegowina), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 13. Juni 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor-instanz) mit Verfügung vom 13. Juni 2023 (Zustellung: 15. Juni 2023) das als Neuanmeldung gestellte Rentengesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abwies, da keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2, Beilage, und 4, Beilage), dass der Beschwerdeführer (bzw. sein Vertreter) mit E-Mail vom 14. Juli 2023 bei der Vorinstanz beantragte, diese habe weitere Abklärungen vorzunehmen, wobei er für den Fall, dass die IVSTA seinem Antrag nicht folgen sollte, darum ersuchte, sein Schreiben sei als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 13. Juni 2023 sei aufzuheben und ihm sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen (BVGer-act. 1), dass der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14. Juli 2023 (Postaufgabe: 15. Juli 2023), unter Hinweis auf die hiervor erwähnte E-Mail, der IVSTA diverse medizinische Unterlagen sowie eine an den Beschwerdeführer gerichtete E-Mail zustellte (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz die E-Mail und das Schreiben des Beschwerdeführers am 20. Juli 2023 dem Bundesverwaltungsgericht überwies (BVGer-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht die Posteingabe vom 14. Juli 2023 als Beschwerde entgegennahm (vgl. dazu Zwischenverfügung vom 22. August 2023 in BVGer-act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. August 2023 aufforderte, bis zum 22. September 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wobei es diesen zugleich einlud, eine aktualisierte Vollmacht für seinen Vertreter einzureichen (BVGer-act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 13. September 2023 die Beschwerde vom 14. Juli 2023 zurückzog (BVGer-act. 10), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; vgl. auch Urteile des BVGer C-3024/2019 vom 24. Juni 2019 und C-3577/2009 vom 11. September 2009), dass damit die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses entfällt, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE und Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: