opencaselaw.ch

C-4068/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-12 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Nichteintreten auf das Leistungsbegehren, Verfügung vom 12. Juli 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung III C-4068/2023

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführer,

gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Nichteintreten auf das Leistungsbe- gehren, Verfügung vom 12. Juli 2023.

C-4068/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor- instanz) mit Verfügung vom 12. Juli 2023 (IVSTA-act. 32) auf das Leis- tungsbegehren von A._______ mangels Mitwirkung nicht eingetreten ist, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Be- schwerde vom 19. Juli 2023 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsge- richt angefochten und deren Aufhebung beantragt hat, dass der Beschwerdeführer zur Begründung ausführte, er habe seine Mit- wirkungspflichten aus gesundheitlichen Gründen erst verspätet wahrneh- men können, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Umstände sowie der nach- träglich eingereichten (wirtschaftlichen) Unterlagen (vgl. IVSTA-act. mit Verfügung vom 8. August 2023 (IVSTA-act. 35) auf ihren Entscheid vom

12. Juli 2023 zurückgekommen ist, die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und die Abklärungen wieder aufgenommen hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass mit der Wiederaufnahme der Abklärungen durch die IVSTA die vorlie- gende Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der IVSTA gegen- standslos geworden ist,

C-4068/2023 Seite 3 dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Gegenstands- losigkeit bewirkt hat und er demzufolge grundsätzlich sämtliche Kosten zu tragen hat, dass der Beschwerdeführer jedoch entschuldbare Gründe für das verspä- tete Einreichen der Unterlagen genannt hat, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. a und b VGKE), dass unter Berücksichtigung der Umstände vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids dem Beschwerdeführer auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Par- teientschädigung Art. 5 sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist, dass Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Par- teien auftreten, keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass somit auch der Vorinstanz keine Entschädigung zuzusprechen ist.

C-4068/2023 Seite 4 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-4068/2023 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: