Rentenrevision
Sachverhalt
A. Der verheiratete zweifache Familienvater A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde (...) 1966 geboren und ist schweizerischer Staatsangehöriger mit heutigem Wohnsitz in den USA. Der gelernte Radio- und Fernsehelektroniker meldete sich erstmals am 19. November 1987 nach einem Verkehrsunfall (...) 1986 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: act.] 2). Vom 1. September 1987 bis zum 31. Juli 1993 absolvierte er im Rahmen einer beruflichen Massnahme der IV erfolgreich eine Umschulung zum Elektroingenieur (...) (act. 3, 21). B. Vom 21. Juni 1999 bis zum 15. August 2001 arbeitete der Beschwerdeführer als angestellter Netzwerk-Manager, wofür er einen Monatslohn von $ 5'333.35 erhielt (act. 10, 133, 219). C. Unter Bezugnahme auf eine (soweit ersichtlich nicht aktenkundige) neue Anmeldung vom 26. Februar 2002 hielt die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 29. Januar 2003 sinngemäss fest, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Netzwerk-Manager sei aufgrund der aktuellen Beschwerden ungeeignet. Nach erfolgreicher Hüftoperation könne diese Tätigkeit wieder ausgeübt werden. Für eine andere, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei keine weitere berufliche Massnahme erforderlich. Das Gesuch für eine entsprechende Kostenübernahme wurde daher abgewiesen (act. 21). Mit Einsprache vom 3. März 2003 beantragte der Beschwerdeführer eine Invalidenrente (act. 24). Mit Verfügung vom 20. Januar 2004 wies die Vorinstanz einen Rentenanspruch ab (act. 39). Mit Einsprache vom 23. Februar 2004 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Invalidenrente (act. 44), worauf die Vorinstanz die angefochtene Verfügung mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004 aufhob und weitere Abklärungen veranlasste (act. 49). Schliesslich gewährte ihm die Vorinstanz (mit nicht aktenkundiger Verfügung soweit ersichtlich im Februar 2007) mit Wirkung ab 1. August 2002 eine halbe Invalidenrente (act. 135 ff.). In der "Begründung der Verfügung" wurde ausgeführt, im erlernten Bereich der Computertechnologie bestehe unter Vermeidung der Reisetätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Das Tragen des Laptops mit einem Gewicht von rund 10 kg sei zumutbar. Die kritische Gewichtsgrenze liege bei 15 kg (act. 137). D. Seit 2007 / 2009 arbeitete der Beschwerdeführer in den USA (angeblich) in Teilzeit als Geschäftsführer im IT-Bereich (act. 176, 219). Der Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer und Shareholder zu 100 % an der B._______ Inc. und als einer der beiden Geschäftsführer und Shareholder zu 50 % an der C._______ Inc. beteiligt (act. 230). E. Mit Mitteilung vom 11. Mai 2012 bestätigte die Vorinstanz nach einem Rentenrevisionsverfahren die halbe Rente (act. 189). F. F.a Mit Schreiben vom 18. März 2015 leitete die Vorinstanz ein zweites Rentenrevisionsverfahren ein (act. 197). Der Beschwerdeführer beantwortete in diesem Zusammenhang entsprechende Fragebögen (act. 199, 202) und reichte Arztberichte und Unterlagen zu seinem Erwerbseinkommen ein (act. 201 ff.; act. 212 ff.; act. 217 f.). F.b Mit Schlussbericht vom 9. Juli 2015 (act. 211) nannte der medizinische Dienst der Vorinstanz eine posttraumatische Coxarthrose links als Hauptdiagnose und einen Verkehrsunfall (...) 1986 mit lateraler Tibiakopffraktur und lateraler Meniskusläsion links als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der medizinische Dienst führte aufgrund der eingereichten Arztberichte aus, der Beschwerdeführer benutze oft einen Stock. Seit einem Jahr seien die Hüftschmerzen schlimmer geworden. Er habe an Beweglichkeit verloren und oft Mühe, vom Stuhl aufzustehen. Die vorliegenden Unterlagen würden von einer Abnützung der Polyaethylenschicht der Hüftkopfprothese sprechen. Bei einem allfälligen Gesamtwechsel der Prothese - nicht aber bei einem blossen Wechsel des Prothesenkopfs - könne es möglicherweise zu einer längeren (ganzen) Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten kommen. Insgesamt seien die Beschwerden alles andere als imposant. Die dokumentierte Situation bedeute keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in den bisherigen Tätigkeiten als Radiotechniker und Softwarewarter. F.c Aufgrund der eingereichten Unterlagen ermittelte die Vorinstanz eine Erwerbseinbusse von 18 % im Jahr 2012, von 20 % im Jahr 2013 und von 0 % ab 2014. Bei der Bestimmung des Validenlohns knüpfte sie an das Einkommen als Netzwerk-Manager von monatlich $ 5'333.35 aus dem Jahr 2001 an, beim Invalideneinkommen an die in den Steuerunterlagen ausgewiesenen Bruttoeinkommen (act. 219). Mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2015 stellte die Vorinstanz die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (act. 220). Der Beschwerdeführer erhob am 1. Februar 2016 Einwand, in dem er das Valideneinkommen beanstandete und vortrug, er würde im Gesundheitsfall ein weitaus höheres (Validen-)Einkommen im Bereich von Fr. 200'000.- bzw. bis zu $ 225'000.- erzielen (act. 223, 202). Nach einer weiteren Abklärung (act. 225 ff.) verneinte die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Mai 2016 einen Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. August 2016, was sie mit einem rentenausschliessenden Erwerbseinkommen begründete. Die Vorinstanz rechnete nun neben den ausgewiesenen Bruttoeinkommen zusätzlich die Dividenden der B._______ Inc. und der C._______ Inc. von $ 254'020.- (2012), $ 146'864.- (2013) und $ 180'040.- (2014) zum massgeblichen Einkommen des Beschwerdeführers (act. 229 ff.; BVGer act. 1, Beilage 1). G. G.a Mit Beschwerde vom 30. Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Peter Zelger, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der (halben) Invalidenrente. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (BVGer act. 1). Er beanstandete das Validen- und Invalideneinkommen und führte unter anderem aus, der Unternehmenswert der C._______ Inc. betrage (gemäss dem Evaluation Report in BVGer act. 1, Beilage 8) $ 2'150'000.- (Mittelwert). Ein Steuerwert bestehe nicht. Ausgehend vom Unternehmenswert von $ 2'150'000.- entspreche die im Jahr 2015 bezogene Dividende einem Vermögensertrag von rund 9.7 %. Dieser Vermögensertrag könne nicht als offensichtlich unangemessen hoch bezeichnet werden. Die Aufrechnung der Dividenden als massgebender Lohn erfolge daher zu Unrecht. G.b Mit Vernehmlassung vom 19. September 2016 (BVGer act. 9) beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung und das rentenausschliessende Erwerbseinkommen die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei gemäss dem Evaluation Report (BVGer act. 1, Beilage 8) spätestens ab dem 26. Mai 2016 wieder zu 100 % erwerbstätig gewesen. G.c Mit Replik vom 19. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer an den Anträgen und Ausführungen in seiner Beschwerde fest (BVGer act. 11). Er führte im Wesentlichen aus, er sei nach wie vor nur zu 50 % und nicht zu 100 % erwerbstätig. G.d Mit Duplik vom 23. November 2016 vertrat die Vorinstanz weiterhin die Auffassung, der Beschwerdeführer sei gemäss dem Evaluation Report (BVGer act. 1, Beilage 8) spätestens ab dem 26. Mai 2016 wieder zu 100 % erwerbstätig gewesen. Sie führte zudem aus, zum Arbeitspensum und zum Verdienst seien unterschiedliche Angaben gemacht worden. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer angestellt oder selbständig sei. Er stehe direkt oder indirekt mit zwölf verschiedenen Gesellschaften in Verbindung. Die wirtschaftlichen Hintergründe und die diesbezüglichen Einkünfte seien bislang nicht vollständig offengelegt worden. Daher sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, für sämtliche Gesellschaften vollständige Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen (namentlich Statuten, Aktienbücher, Generalversammlungsprotokolle, Buchhaltungsunterlagen sowie Belege zu Honoraren und Tantiemen) einzureichen. Die Vorinstanz behielt sich vor, aufgrund der neu einzureichenden Dokumente im weiteren Verlauf eine Abänderung der angefochtenen Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers zu beantragen (reformatio in peius; BVGer act. 13). G.e Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung der relevanten Akten und um Zurückweisung der Vernehmlassung (Duplik) vom 23. November 2016 (BVGer act. 15). Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 wies der Instruktionsrichter diese Gesuche ab (BVGer act. 16). G.f Mit Triplik vom 16. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an den Anträgen und Ausführungen in seiner Beschwerde und Replik fest (BVGer act. 22). Er reichte diverse Unterlagen ein und führte im Wesentlichen aus, er sei für die C._______ Inc. nur zu 50 % als Festangestellter erwerbstätig. Aufgrund der gesundheitlichen Leistungsminderung betrage die wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden. Er und D._______ seien an der C._______ Inc. je zur Hälfte beteiligt und würden sich deren Gewinn teilen. Er habe der Vorinstanz zu allen Fragen und auf allen Formularen immer alle Auskünfte gegeben. Er sei zu keinem Zeitpunkt nach Dividendeneinkommen gefragt worden. Für weitere Angaben habe kein Anlass bestanden. Er habe sich bemüht, die Belege zu den zwölf Gesellschaften zusammen zu tragen (BVGer act. 22, Beilage). Die Aufrechnung der Dividenden als massgeblicher Lohn sei nicht zulässig. G.g Mit Quadruplik vom 22. Mai 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 26). Sie führte im Wesentlichen aus, aus den Unterlagen zu den zwölf Gesellschaften würden sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben würden. Aufgrund des rentenausschliessenden Erwerbseinkommens habe sie die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2016 aufheben müssen. Sie verzichtete auf weitere Beweisanträge. G.h Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel per 15. Juni 2017 ab (BVGer act. 27). G.i Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest (BVGer act. 28). Er machte unter Beilage entsprechender Unterlagen ergänzende Ausführungen zum Einkommen 2016 und 2017 und zum aktuellen Gesundheitszustand. H. Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2016 zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 800.- rechtzeitig geleistet wurde (BVGer act. 4), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 30. Juni 2016 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
E. 2.3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab. Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vor-instanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
E. 2.3.2 Damit ist im vorliegenden Fall grundsätzlich der bis zum Erlass der streitigen Verfügung am 27. Mai 2016 eingetretene Sachverhalt zu berücksichtigen. Die mit Eingabe vom 8. Juni 2017 (BVGer act. 28) geltend gemachte volle Arbeitsunfähigkeit vom 2. Mai 2017 bis zum 30. Juni 2017 infolge einer Operation ("Pfannen- und Kopfwechsel über Trochanterosteo-tomie mit Dastellung N. ischiadicus"; BVGer act. 28, Beilage 5) ist als echtes Novum nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigten. Gleiches gilt für die geltend gemachten Einkommen der Jahre 2016 und 2017 sowie den Verkauf der C._______ Inc. am 2. März 2017. Im Übrigen ergeben sich aus den eingereichten Arztberichten (BVGer act. 28, Beilage) keine entscheidrelevanten Gesichtspunkte, die nicht schon dem medizinischen Dienst der Vorinstanz bekannt gewesen wären (vgl. dessen Schlussbericht vom 9. Juli 2015 in act. 211).
E. 2.4 Der in den USA wohnhafte Beschwerdeführer besitzt die schweizerische Staatsbürgerschaft. Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs gelangt Schweizer Recht zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-569/2014 vom 12. Januar 2018 E. 2.1). Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung können exportiert werden, wenn der Invaliditätsgrad mindestens 50 % beträgt (Art. 29 Abs. 4 IVG). Das heisst: Wird schweizerischen oder amerikanischen Staatsangehörigen aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % eine Invalidenrente ausgerichtet, so werden diese Renten grundsätzlich weltweit exportiert. Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten oder der Schweiz, deren Invaliditätsgrad weniger als 50 % beträgt, können ordentliche Invalidenrenten der schweizerischen Invalidenversicherung nur ausgerichtet werden, wenn sie in der Schweiz wohnen (vgl. die Informationen zum Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika; abgerufen am 9. Mai 2018 auf https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen/sozialversicherungsabkommen/informationen-zu-abkommen0.html).
E. 2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An-wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. Mai 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
E. 3.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 3.2.1 Der Invaliditätsgrad einer erwerbstätigen versicherten Person wird im Rahmen eines Einkommensvergleichs ermittelt (allgemeine Methode; Art. 16 ATSG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
E. 3.2.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
E. 3.2.3 Für die Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 3.2.4 Bei der Festsetzung des Einkommens, das der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalideneinkommen, wenn besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, weiter anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen; Urteile des BGer 9C_118/2010 vom 22. April 2010 E. 4.1 und 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 5.2).
E. 3.2.5 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen AHV-Beiträge erhoben würden. Nicht dazu gehören jedoch 1. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit, 2. Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, sowie 3. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen (gemäss Erwerbsersatzgesetz) und Taggelder der Invalidenversicherung (Art. 25 Abs. 1 IVV). An den Nachweis von Soziallohn sind praxisgemäss strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 18; Urteile des BGer 9C_26/2008 vom 26. Mai 2008 E. 5.2 und 2A.236/2006 vom 28. September 2006 E. 5.4).
E. 3.2.6 Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML; Stand 1. Januar 2018) gilt Folgendes: Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, gehören unbekümmert der verwendeten Bezeichnung zum massgebenden Lohn, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund für deren Ausrichtung bildet. Nicht zum massgebenden Lohn gehören dagegen geldwerte Leistungen einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, soweit die Beteiligungsrechte den Grund für die Auszahlung darstellen. Dies betrifft namentlich die Dividenden und den Wert allfälliger Bezugsrechte (Rz 2010 f. WML). Die Dividendenzahlung ist nur dann teilweise als massgebender Lohn zu betrachten, wenn kein oder ein unangemessen tiefer Lohn und gleichzeitig eine offensichtlich überhöhte Dividende ausgerichtet wird. Bei der Beurteilung, ob ein offensichtliches Missverhältnis vorliegt, muss einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit, andererseits ein angemessener Ertrag für das investierte Kapital zugrunde gelegt werden. Eine Aufrechnung ist gegebenenfalls bis zur Höhe eines branchenüblichen Gehalts vorzunehmen (vgl. Rz 2011.3 WML f.). Die Angemessenheit der Dividende bemisst sich grundsätzlich in Relation zum Steuerwert der Wertpapiere (Vermögenssteuerwert). Dividenden von 10 Prozent oder mehr im Verhältnis zum Steuerwert der Wertpapiere sind vermutungsweise überhöht (vgl. Rz 2011.6 f. WML).
E. 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
E. 3.5.1 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens - Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Eine Revisionsverfügung gilt dann als Vergleichsbasis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat. Dabei kommt einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zu (vgl. BGE 109 V 262 E. 4a; BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Dies gilt im vorliegenden Fall mit Blick auf die Mitteilung vom 11. Mai 2012, die nach dem ersten Rentenrevisionsverfahren erging (act. 189).
E. 3.5.2 Als Vergleichsbasis kommt damit nur die Verfügung in Betracht, mit der die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund einer (soweit ersichtlich nicht aktenkundigen) neuen Anmeldung vom 26. Februar 2002 mit Wirkung ab 1. August 2002 eine halbe Invalidenrente gewährte (act. 135 ff.). Diese Verfügung erging (mit rudimentärer Begründung in act. 137, die keinen Einkommensvergleich enthält, soweit ersichtlich) im Februar 2007 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % "im erlernten Bereich der Computertechnologie", womit wohl die Tätigkeit als angestellter Netzwerk-Manager gemeint war, die dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 21. Juni 1999 bis zum 15. August 2001 einen Monatslohn von $ 5'333.35 einbrachte (act. 10, 133, 219). Die Berentung im Februar 2007 erfolgte nach den aktenkundigen medizinischen Stellungnahmen zur Hauptsache wegen der Folgen des Verkehrsunfalls (...) 1986 (act. 130, 131, 132, 133, 134).
E. 3.6 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen. Kann eine versicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Invalidenversicherung fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht dem Rentenanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a; AHI 2001 S. 282 E. 5a aa; RKUV 1987 U 26 S. 391). Seit dem 1. Januar 2008 ist die Schadenminderungspflicht in der IV ausdrücklich im Gesetz verankert. Art. 7 Abs. 1 IVG schreibt vor, dass die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
E. 4 Zum Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen:
E. 4.1.1 Mit Schlussbericht vom 9. Juli 2015 nannte der medizinische Dienst eine posttraumatische Coxarthrose links als Hauptdiagnose und einen Verkehrsunfall (...) 1986 mit lateraler Tibiakopffraktur und lateraler Meniskusläsion links als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der medizinische Dienst führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer benutze oft einen Stock. Seit einem Jahr seien die Hüftschmerzen schlimmer geworden. Er habe an Beweglichkeit verloren und oft Mühe, vom Stuhl aufzustehen. Die Beschwerden seien insgesamt alles andere als imposant. Die dokumentierte Situation bedeute keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in den bisherigen Tätigkeiten als Radiotechniker und Softwarewarter (act. 211).
E. 4.1.2 Eine rein aktengestützte Beurteilung ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte (hier: FMH allgemeine Medizin) imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Schlussberichts vom 9. Juli 2015 bestehen nicht. Mithin ist mit dem medizinischen Dienst von einem im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustand auszugehen (Vergleichsbasis Februar 2007).
E. 4.1.3 Allerdings ist anzumerken, dass der medizinische Dienst "die Beurteilung 05 recht grosszügig" fand, was sich auf die Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % auch in einer adaptierten Tätigkeit wie als Softwarewarter bezog (act. 211). Dieser Sichtweise ist in Anbetracht der Diagnosen beizupflichten. Ob der Beschwerdeführer - über alle Aktivitäten betrachtet - tatsächlich nur zu 50 % und nicht zu 100 % erwerbstätig ist, wie er etwa mit Replik vom 19. Oktober 2016 ausführte (BVGer act. 11), kann an dieser Stelle nicht (abschliessend) geprüft werden. Ein höheres oder gar ein volles Arbeitspensum, wie es die Vorinstanz gemäss dem Evaluation Report (BVGer act. 1, Beilage 8) spätestens ab dem 26. Mai 2016 als ausgewiesen erachtete (BVGer act. 9, 13), scheint zumindest nicht ausgeschlossen. Die Frage ist indessen nicht von entscheidender Bedeutung, da die in den vergangenen Jahren mit der gesundheitlichen Einschränkung erzielten (Invaliden-)Einkommen (unabhängig vom tatsächlichen Pensum) anrechenbar sind.
E. 4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung sinngemäss aus, der Beschwerdeführer habe vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 15. August 2001 nach erfolgtem Hochschulabschluss (zum Elektroingenieur) in den USA über zwei Jahre mit einem Vollzeitpensum als Netzwerk-Manager gearbeitet und monatlich $ 5'333.35 verdient. Dieses Einkommen sei bei der Berechnung des Validenlohns herangezogen und mit dem entsprechenden Jahreslohnindex in den USA (an die Verhältnisse des Jahres 2015) angepasst worden. (Das indexierte Monatseinkommen beträgt gemäss dem Einkommensvergleich in act. 219 für das Jahr 2015 $ 7'159.75, was einem Jahreseinkommen von $ 85'917.- entspricht.) Der Beschwerdeführer habe (gemäss den Steuerunterlagen) folgende Erwerbseinkommen erzielt: im Jahr 2012 $ 68'000.-, 2013 $ 67'200.-, 2014 $ 84'877.- und 2015 $ 103'197.-. Bereits diese (Invaliden-)Einkommen würden einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessen. Der Beschwerdeführer erhalte als Geschäftsführer und Shareholder zu 100 % von B._______ Inc. und einer der beiden Geschäftsführer und Shareholder zu 50 % von C._______ Inc. neben dem Erwerbseinkommen zudem auch Kapitalerträge in Form von Dividenden. Die Dividenden seien grundsätzlich Kapitalertrag und würden nicht zum massgebenden Einkommen gehören. Im vorliegenden Fall liege allerdings eine Ausnahme vor, weil ein deutliches Missverhältnis zwischen der Dividende und dem investierten Eigenkapital bestehe. Der Beschwerdeführer habe gemäss den US-amerikanischen Steuerunterlagen folgende Dividenden erhalten: im Jahr 2012 $ 254'020.-, 2013 $ 146'864.- und 2014 $ 180'040.-. Das investierte Eigenkapital betrage (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in act. 228) bei der B._______ Inc. $ 43'479.- und bei der C._______ Inc. $ 15'023.50. Die vereinnahmten Dividenden würden weit mehr als 10 % des investierten Eigenkapitals betragen und seien demzufolge (nach den Vorgaben der WML) als Erwerbseinkommen zu bewerten. Der Beschwerdeführer erziele mithin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen (act. 230).
E. 4.3.1 Die von der Vorinstanz in einem ersten Schritt zur Bestimmung des Invalideneinkommens berücksichtigten Erwerbseinkommen von $ 68'000.- für das Jahr 2012, von $ 67'200.- für 2013 und von $ 84'877.- für 2014 werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Daher darf die Korrektheit dieser (Ausgangs-)Beträge als erstellt gelten. Das für das Jahr 2015 (zunächst) berücksichtigte Erwerbseinkommen von $ 103'197.- ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer erhielt 2015 gemäss den aktenkundigen Belegen von der B._______ Inc. ein Bruttoeinkommen ("Gross Pay") von $ 35'000.- und von der C._______ Inc. ein solches von $ 68'197.- (BVGer act. 1, Beilage 4). Diese Beträge ergeben zusammengerechnet $ 103'197.-. Die Vorinstanz ist diesbezüglich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - zu Recht vom jährlichen Bruttoeinkommen ausgegangen (vgl. Art. 25 Abs. 1 IVV).
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss den US-amerikanischen Steuerunterlagen zusätzlich zu den erwähnten Erwerbseinkommen folgende Dividenden erhalten: im Jahr 2012 $ 254'020.- (act. 213, Seite 11), 2013 $ 146'864.- (act. 213, Seite 24) und 2014 $ 180'040.- (act. 218, Seite 1). Diese Beträge werden in den Eingaben des Beschwerdeführers nicht bestritten. Daher darf deren Korrektheit als erstellt gelten. Für das Jahr 2015 gab der Beschwerdeführer sodann eine Dividende der C._______ Inc. von $ 104'272.- an (BVGer act. 1, Seite 6). Grundsätzlich ist von der durch die Gesellschaft vorgenommenen und von den Steuerbehörden akzeptierten Aufteilung zwischen Dividenden und Lohn auszugehen. Davon ist nur abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (vgl. Rz 2011.2 WML). Dies trifft vorliegend zu: Die Dividenden im Bereich von $ 104'272.- bis $ 254'020.- sind gemessen am investierten Kapital von $ 43'479.- bei der B._______ Inc. und von $ 15'023.50 bei der C._______ Inc. (act. 228) und unter Berücksichtigung der für einen (US-amerikanischen) Geschäftsführer im IT-Bereich wohl doch eher bescheidenen Erwerbseinkommen im Bereich von $ 67'200.- bis $ 103'197.- offensichtlich überhöht (vgl. Rz 2011.5 WML). Die Dividenden, die in gewissen Jahren mehr als doppelt oder dreifach so hoch waren wie der Lohn, sind somit nach den Vorgaben der Wegleitung über den massgebenden Lohn (unter Berücksichtigung einer angemessene Eigenkapitalrendite) zum Erwerbseinkommen hinzuzuzählen (vgl. Rz 2011.3 WML f.).
E. 4.3.3 Unter Berücksichtigung von Erwerbseinkommen und Dividenden ergeben sich folgende Gesamt(-invaliden-)einkommen: $ 322'020.- für das Jahr 2012, $ 214'064.- für 2013, $ 264'917.- für 2014 und $ 207'469.- für 2015. Diese Gesamt(-invaliden-)einkommen schliessen einen Rentenanspruch aus, selbst wenn man beim Valideneinkommen - der Argumentation des Beschwerdeführers folgend (BVGer act. 1, Seite 7) - nicht am Monatslohn von $ 5'333.35 anknüpften wollte, den er vom 21. Juni 1999 bis zum 15. August 2001 für die Tätigkeit als Netzwerk-Manager erhielt (act. 133, 219). Der Einwand des Beschwerdeführers, er würde im Gesundheitsfall ein weitaus höheres (Validen-)Einkommen im Bereich von Fr. 200'000.- bzw. bis zu $ 225'000.- erzielen (act. 202; act. 223, Seite 4), erweist sich bei dieser Sachlage als unbehelflich. Auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Ertrags für das investierte Kapital von $ 43'479.- bei der B._______ Inc. und von $ 15'023.50 bei der C._______ Inc. (act. 228) ist mit der Vorinstanz von einem "rentenauschliessenden Erwerbseinkommen" auszugehen (act. 230; vgl. Rz 2011.3 WML f.).
E. 4.4 Zu bedenken ist, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Shareholder zu 100 % an der B._______ Inc. und als einer der beiden Geschäftsführer und Shareholder zu 50 % an der C._______ Inc. beteiligt ist (act. 230). Damit hat er bei guter Ertragslage massgeblichen Einfluss auf die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er aus diesen beiden Gesellschaften Lohn und Dividenden erhält. Diese vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Shareholder mitgetroffene Entscheidung kann für die Invalidenversicherung nicht verbindlich sein und muss von der Vorinstanz überprüft werden können. Ansonsten hätte es der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation selber in der Hand, durch eine geschickte Gestaltung seiner Einkommensverhältnisse sein (Invaliden-)Einkommen absichtlich unangemessen tief zu halten, was die Differenz zum Valideneinkommen vergrössern und den Invaliditätsgrad erhöhen würde. Dadurch könnte er einerseits einen Rentenanspruch auslösen bzw. fortbestehen lassen, während er andererseits gleichzeitig die ungeschmälerten Dividenden seiner Gesellschaften vereinnahmen könnte, die unter diesem Titel nicht als anrechenbares Einkommen gelten würden. Um hier der offenkundigen Gefahr eines Missbrauchs zu begegnen, ist in der Wegleitung über den massgebenden Lohn ein entsprechendes Korrektiv vorgesehen.
E. 4.5 Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber Folgendes zu ergänzen: Der im Evaluation Report angegebene Unternehmenswert der C._______ Inc. im Bereich von $ 2'000'000.- bis $ 2'300'000.- wird vom Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des angemessenen Ertrags nicht als massgeblich erachtet (vgl. BVGer act. 1, Beilage 8). Es handelt sich dabei um einen geschätzten Wert, der keinen amtlichen Charakter hat, weshalb er auch den in den USA nicht definierten Steuerwert nicht zu ersetzen vermag (vgl. BVGer act. 1, Seite 8). Stattdessen ist auf die Angaben des Beschwerdeführers (vom 20. April 2016) zum investierten Eigenkapital abzustellen (act. 228). Weshalb der Unternehmenswert der C._______ Inc. bei einem investierten Kapital von insgesamt $ 30'047.- $ 2'150'000.- (Mittelwert) betragen soll, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar (act. 228, Seite 36; Anteil Beschwerdeführer: 50 % von $ 30'047.- = $ 15'023.50). In diesem Zusammenhang fällt denn auch auf, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2017 zwar den Verkauf der C._______ Inc. am 2. März 2017 vermeldete, jedoch keine Angaben zum erzielten Erlös machte (BVGer act. 28; vgl. die Beilage 3). Dies könnte nun dahingehend gewürdigt werden, dass kein Preis vereinbart werden konnte, der die Argumentation des Beschwerdeführers stützen würde. Gemessen am Kapital von $ 43'479.-, das der Beschwerdeführer bei der B._______ Inc. investiert hat, erweist sich demgegenüber deren Dividende im Jahr 2015 von $ 301.- als angemessen (vgl. BVGer act. 1, Seite 6). Dies ist hinsichtlich der Rentenberechtigung aber nur von untergeordneter Bedeutung.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2016 die halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Aufgrund der von 2012 bis 2015 erzielten Gesamt(-invaliden-)einkommen im Bereich von $ 207'469.- bis $ 322'020.- ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bei einem im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustand (act. 211; Vergleichsbasis Februar 2007) seine Leistungsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Folgen des Verkehrsunfalls (...) 1986 erheblich verbessern konnte, wodurch die Erwerbsunfähigkeit (bzw. der Invaliditätsgrad) jedenfalls unter die Schwelle von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) bzw. 50 % (vgl. Erwägung 2.4) abgesunken ist. Es liegt ein Fall von erfolgreicher Selbsteingliederung vor. Die revisionsweise Rentenaufhebung mit Wirkung ab 1. August 2016 ist nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz ist abschliessend vor dem Hintergrund der nicht aufgefundenen Aktenstücke darauf hinzuweisen, dass für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind (Art. 46 ATSG).
E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 800.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4064/2016 Urteil vom 14. August 2018 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Dr. iur. Urs Peter Zelger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 27. Mai 2016. Sachverhalt: A. Der verheiratete zweifache Familienvater A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde (...) 1966 geboren und ist schweizerischer Staatsangehöriger mit heutigem Wohnsitz in den USA. Der gelernte Radio- und Fernsehelektroniker meldete sich erstmals am 19. November 1987 nach einem Verkehrsunfall (...) 1986 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: act.] 2). Vom 1. September 1987 bis zum 31. Juli 1993 absolvierte er im Rahmen einer beruflichen Massnahme der IV erfolgreich eine Umschulung zum Elektroingenieur (...) (act. 3, 21). B. Vom 21. Juni 1999 bis zum 15. August 2001 arbeitete der Beschwerdeführer als angestellter Netzwerk-Manager, wofür er einen Monatslohn von $ 5'333.35 erhielt (act. 10, 133, 219). C. Unter Bezugnahme auf eine (soweit ersichtlich nicht aktenkundige) neue Anmeldung vom 26. Februar 2002 hielt die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 29. Januar 2003 sinngemäss fest, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Netzwerk-Manager sei aufgrund der aktuellen Beschwerden ungeeignet. Nach erfolgreicher Hüftoperation könne diese Tätigkeit wieder ausgeübt werden. Für eine andere, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei keine weitere berufliche Massnahme erforderlich. Das Gesuch für eine entsprechende Kostenübernahme wurde daher abgewiesen (act. 21). Mit Einsprache vom 3. März 2003 beantragte der Beschwerdeführer eine Invalidenrente (act. 24). Mit Verfügung vom 20. Januar 2004 wies die Vorinstanz einen Rentenanspruch ab (act. 39). Mit Einsprache vom 23. Februar 2004 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Invalidenrente (act. 44), worauf die Vorinstanz die angefochtene Verfügung mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004 aufhob und weitere Abklärungen veranlasste (act. 49). Schliesslich gewährte ihm die Vorinstanz (mit nicht aktenkundiger Verfügung soweit ersichtlich im Februar 2007) mit Wirkung ab 1. August 2002 eine halbe Invalidenrente (act. 135 ff.). In der "Begründung der Verfügung" wurde ausgeführt, im erlernten Bereich der Computertechnologie bestehe unter Vermeidung der Reisetätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Das Tragen des Laptops mit einem Gewicht von rund 10 kg sei zumutbar. Die kritische Gewichtsgrenze liege bei 15 kg (act. 137). D. Seit 2007 / 2009 arbeitete der Beschwerdeführer in den USA (angeblich) in Teilzeit als Geschäftsführer im IT-Bereich (act. 176, 219). Der Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer und Shareholder zu 100 % an der B._______ Inc. und als einer der beiden Geschäftsführer und Shareholder zu 50 % an der C._______ Inc. beteiligt (act. 230). E. Mit Mitteilung vom 11. Mai 2012 bestätigte die Vorinstanz nach einem Rentenrevisionsverfahren die halbe Rente (act. 189). F. F.a Mit Schreiben vom 18. März 2015 leitete die Vorinstanz ein zweites Rentenrevisionsverfahren ein (act. 197). Der Beschwerdeführer beantwortete in diesem Zusammenhang entsprechende Fragebögen (act. 199, 202) und reichte Arztberichte und Unterlagen zu seinem Erwerbseinkommen ein (act. 201 ff.; act. 212 ff.; act. 217 f.). F.b Mit Schlussbericht vom 9. Juli 2015 (act. 211) nannte der medizinische Dienst der Vorinstanz eine posttraumatische Coxarthrose links als Hauptdiagnose und einen Verkehrsunfall (...) 1986 mit lateraler Tibiakopffraktur und lateraler Meniskusläsion links als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der medizinische Dienst führte aufgrund der eingereichten Arztberichte aus, der Beschwerdeführer benutze oft einen Stock. Seit einem Jahr seien die Hüftschmerzen schlimmer geworden. Er habe an Beweglichkeit verloren und oft Mühe, vom Stuhl aufzustehen. Die vorliegenden Unterlagen würden von einer Abnützung der Polyaethylenschicht der Hüftkopfprothese sprechen. Bei einem allfälligen Gesamtwechsel der Prothese - nicht aber bei einem blossen Wechsel des Prothesenkopfs - könne es möglicherweise zu einer längeren (ganzen) Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten kommen. Insgesamt seien die Beschwerden alles andere als imposant. Die dokumentierte Situation bedeute keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in den bisherigen Tätigkeiten als Radiotechniker und Softwarewarter. F.c Aufgrund der eingereichten Unterlagen ermittelte die Vorinstanz eine Erwerbseinbusse von 18 % im Jahr 2012, von 20 % im Jahr 2013 und von 0 % ab 2014. Bei der Bestimmung des Validenlohns knüpfte sie an das Einkommen als Netzwerk-Manager von monatlich $ 5'333.35 aus dem Jahr 2001 an, beim Invalideneinkommen an die in den Steuerunterlagen ausgewiesenen Bruttoeinkommen (act. 219). Mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2015 stellte die Vorinstanz die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (act. 220). Der Beschwerdeführer erhob am 1. Februar 2016 Einwand, in dem er das Valideneinkommen beanstandete und vortrug, er würde im Gesundheitsfall ein weitaus höheres (Validen-)Einkommen im Bereich von Fr. 200'000.- bzw. bis zu $ 225'000.- erzielen (act. 223, 202). Nach einer weiteren Abklärung (act. 225 ff.) verneinte die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Mai 2016 einen Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. August 2016, was sie mit einem rentenausschliessenden Erwerbseinkommen begründete. Die Vorinstanz rechnete nun neben den ausgewiesenen Bruttoeinkommen zusätzlich die Dividenden der B._______ Inc. und der C._______ Inc. von $ 254'020.- (2012), $ 146'864.- (2013) und $ 180'040.- (2014) zum massgeblichen Einkommen des Beschwerdeführers (act. 229 ff.; BVGer act. 1, Beilage 1). G. G.a Mit Beschwerde vom 30. Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Peter Zelger, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der (halben) Invalidenrente. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (BVGer act. 1). Er beanstandete das Validen- und Invalideneinkommen und führte unter anderem aus, der Unternehmenswert der C._______ Inc. betrage (gemäss dem Evaluation Report in BVGer act. 1, Beilage 8) $ 2'150'000.- (Mittelwert). Ein Steuerwert bestehe nicht. Ausgehend vom Unternehmenswert von $ 2'150'000.- entspreche die im Jahr 2015 bezogene Dividende einem Vermögensertrag von rund 9.7 %. Dieser Vermögensertrag könne nicht als offensichtlich unangemessen hoch bezeichnet werden. Die Aufrechnung der Dividenden als massgebender Lohn erfolge daher zu Unrecht. G.b Mit Vernehmlassung vom 19. September 2016 (BVGer act. 9) beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung und das rentenausschliessende Erwerbseinkommen die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei gemäss dem Evaluation Report (BVGer act. 1, Beilage 8) spätestens ab dem 26. Mai 2016 wieder zu 100 % erwerbstätig gewesen. G.c Mit Replik vom 19. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer an den Anträgen und Ausführungen in seiner Beschwerde fest (BVGer act. 11). Er führte im Wesentlichen aus, er sei nach wie vor nur zu 50 % und nicht zu 100 % erwerbstätig. G.d Mit Duplik vom 23. November 2016 vertrat die Vorinstanz weiterhin die Auffassung, der Beschwerdeführer sei gemäss dem Evaluation Report (BVGer act. 1, Beilage 8) spätestens ab dem 26. Mai 2016 wieder zu 100 % erwerbstätig gewesen. Sie führte zudem aus, zum Arbeitspensum und zum Verdienst seien unterschiedliche Angaben gemacht worden. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer angestellt oder selbständig sei. Er stehe direkt oder indirekt mit zwölf verschiedenen Gesellschaften in Verbindung. Die wirtschaftlichen Hintergründe und die diesbezüglichen Einkünfte seien bislang nicht vollständig offengelegt worden. Daher sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, für sämtliche Gesellschaften vollständige Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen (namentlich Statuten, Aktienbücher, Generalversammlungsprotokolle, Buchhaltungsunterlagen sowie Belege zu Honoraren und Tantiemen) einzureichen. Die Vorinstanz behielt sich vor, aufgrund der neu einzureichenden Dokumente im weiteren Verlauf eine Abänderung der angefochtenen Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers zu beantragen (reformatio in peius; BVGer act. 13). G.e Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung der relevanten Akten und um Zurückweisung der Vernehmlassung (Duplik) vom 23. November 2016 (BVGer act. 15). Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 wies der Instruktionsrichter diese Gesuche ab (BVGer act. 16). G.f Mit Triplik vom 16. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an den Anträgen und Ausführungen in seiner Beschwerde und Replik fest (BVGer act. 22). Er reichte diverse Unterlagen ein und führte im Wesentlichen aus, er sei für die C._______ Inc. nur zu 50 % als Festangestellter erwerbstätig. Aufgrund der gesundheitlichen Leistungsminderung betrage die wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden. Er und D._______ seien an der C._______ Inc. je zur Hälfte beteiligt und würden sich deren Gewinn teilen. Er habe der Vorinstanz zu allen Fragen und auf allen Formularen immer alle Auskünfte gegeben. Er sei zu keinem Zeitpunkt nach Dividendeneinkommen gefragt worden. Für weitere Angaben habe kein Anlass bestanden. Er habe sich bemüht, die Belege zu den zwölf Gesellschaften zusammen zu tragen (BVGer act. 22, Beilage). Die Aufrechnung der Dividenden als massgeblicher Lohn sei nicht zulässig. G.g Mit Quadruplik vom 22. Mai 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 26). Sie führte im Wesentlichen aus, aus den Unterlagen zu den zwölf Gesellschaften würden sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben würden. Aufgrund des rentenausschliessenden Erwerbseinkommens habe sie die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2016 aufheben müssen. Sie verzichtete auf weitere Beweisanträge. G.h Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel per 15. Juni 2017 ab (BVGer act. 27). G.i Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest (BVGer act. 28). Er machte unter Beilage entsprechender Unterlagen ergänzende Ausführungen zum Einkommen 2016 und 2017 und zum aktuellen Gesundheitszustand. H. Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2016 zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 800.- rechtzeitig geleistet wurde (BVGer act. 4), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 30. Juni 2016 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 2.3 2.3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab. Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vor-instanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 2.3.2 Damit ist im vorliegenden Fall grundsätzlich der bis zum Erlass der streitigen Verfügung am 27. Mai 2016 eingetretene Sachverhalt zu berücksichtigen. Die mit Eingabe vom 8. Juni 2017 (BVGer act. 28) geltend gemachte volle Arbeitsunfähigkeit vom 2. Mai 2017 bis zum 30. Juni 2017 infolge einer Operation ("Pfannen- und Kopfwechsel über Trochanterosteo-tomie mit Dastellung N. ischiadicus"; BVGer act. 28, Beilage 5) ist als echtes Novum nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigten. Gleiches gilt für die geltend gemachten Einkommen der Jahre 2016 und 2017 sowie den Verkauf der C._______ Inc. am 2. März 2017. Im Übrigen ergeben sich aus den eingereichten Arztberichten (BVGer act. 28, Beilage) keine entscheidrelevanten Gesichtspunkte, die nicht schon dem medizinischen Dienst der Vorinstanz bekannt gewesen wären (vgl. dessen Schlussbericht vom 9. Juli 2015 in act. 211). 2.4 Der in den USA wohnhafte Beschwerdeführer besitzt die schweizerische Staatsbürgerschaft. Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs gelangt Schweizer Recht zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-569/2014 vom 12. Januar 2018 E. 2.1). Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung können exportiert werden, wenn der Invaliditätsgrad mindestens 50 % beträgt (Art. 29 Abs. 4 IVG). Das heisst: Wird schweizerischen oder amerikanischen Staatsangehörigen aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % eine Invalidenrente ausgerichtet, so werden diese Renten grundsätzlich weltweit exportiert. Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten oder der Schweiz, deren Invaliditätsgrad weniger als 50 % beträgt, können ordentliche Invalidenrenten der schweizerischen Invalidenversicherung nur ausgerichtet werden, wenn sie in der Schweiz wohnen (vgl. die Informationen zum Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika; abgerufen am 9. Mai 2018 auf https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen/sozialversicherungsabkommen/informationen-zu-abkommen0.html). 2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An-wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. Mai 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3. 3.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 3.2.1 Der Invaliditätsgrad einer erwerbstätigen versicherten Person wird im Rahmen eines Einkommensvergleichs ermittelt (allgemeine Methode; Art. 16 ATSG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). 3.2.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). 3.2.3 Für die Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2.4 Bei der Festsetzung des Einkommens, das der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalideneinkommen, wenn besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, weiter anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen; Urteile des BGer 9C_118/2010 vom 22. April 2010 E. 4.1 und 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 5.2). 3.2.5 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen AHV-Beiträge erhoben würden. Nicht dazu gehören jedoch 1. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit, 2. Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, sowie 3. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen (gemäss Erwerbsersatzgesetz) und Taggelder der Invalidenversicherung (Art. 25 Abs. 1 IVV). An den Nachweis von Soziallohn sind praxisgemäss strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 18; Urteile des BGer 9C_26/2008 vom 26. Mai 2008 E. 5.2 und 2A.236/2006 vom 28. September 2006 E. 5.4). 3.2.6 Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML; Stand 1. Januar 2018) gilt Folgendes: Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, gehören unbekümmert der verwendeten Bezeichnung zum massgebenden Lohn, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund für deren Ausrichtung bildet. Nicht zum massgebenden Lohn gehören dagegen geldwerte Leistungen einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, soweit die Beteiligungsrechte den Grund für die Auszahlung darstellen. Dies betrifft namentlich die Dividenden und den Wert allfälliger Bezugsrechte (Rz 2010 f. WML). Die Dividendenzahlung ist nur dann teilweise als massgebender Lohn zu betrachten, wenn kein oder ein unangemessen tiefer Lohn und gleichzeitig eine offensichtlich überhöhte Dividende ausgerichtet wird. Bei der Beurteilung, ob ein offensichtliches Missverhältnis vorliegt, muss einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit, andererseits ein angemessener Ertrag für das investierte Kapital zugrunde gelegt werden. Eine Aufrechnung ist gegebenenfalls bis zur Höhe eines branchenüblichen Gehalts vorzunehmen (vgl. Rz 2011.3 WML f.). Die Angemessenheit der Dividende bemisst sich grundsätzlich in Relation zum Steuerwert der Wertpapiere (Vermögenssteuerwert). Dividenden von 10 Prozent oder mehr im Verhältnis zum Steuerwert der Wertpapiere sind vermutungsweise überhöht (vgl. Rz 2011.6 f. WML). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis). 3.5 3.5.1 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens - Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Eine Revisionsverfügung gilt dann als Vergleichsbasis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat. Dabei kommt einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zu (vgl. BGE 109 V 262 E. 4a; BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Dies gilt im vorliegenden Fall mit Blick auf die Mitteilung vom 11. Mai 2012, die nach dem ersten Rentenrevisionsverfahren erging (act. 189). 3.5.2 Als Vergleichsbasis kommt damit nur die Verfügung in Betracht, mit der die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund einer (soweit ersichtlich nicht aktenkundigen) neuen Anmeldung vom 26. Februar 2002 mit Wirkung ab 1. August 2002 eine halbe Invalidenrente gewährte (act. 135 ff.). Diese Verfügung erging (mit rudimentärer Begründung in act. 137, die keinen Einkommensvergleich enthält, soweit ersichtlich) im Februar 2007 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % "im erlernten Bereich der Computertechnologie", womit wohl die Tätigkeit als angestellter Netzwerk-Manager gemeint war, die dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 21. Juni 1999 bis zum 15. August 2001 einen Monatslohn von $ 5'333.35 einbrachte (act. 10, 133, 219). Die Berentung im Februar 2007 erfolgte nach den aktenkundigen medizinischen Stellungnahmen zur Hauptsache wegen der Folgen des Verkehrsunfalls (...) 1986 (act. 130, 131, 132, 133, 134). 3.6 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen. Kann eine versicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Invalidenversicherung fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht dem Rentenanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a; AHI 2001 S. 282 E. 5a aa; RKUV 1987 U 26 S. 391). Seit dem 1. Januar 2008 ist die Schadenminderungspflicht in der IV ausdrücklich im Gesetz verankert. Art. 7 Abs. 1 IVG schreibt vor, dass die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
4. Zum Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: 4.1 4.1.1 Mit Schlussbericht vom 9. Juli 2015 nannte der medizinische Dienst eine posttraumatische Coxarthrose links als Hauptdiagnose und einen Verkehrsunfall (...) 1986 mit lateraler Tibiakopffraktur und lateraler Meniskusläsion links als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der medizinische Dienst führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer benutze oft einen Stock. Seit einem Jahr seien die Hüftschmerzen schlimmer geworden. Er habe an Beweglichkeit verloren und oft Mühe, vom Stuhl aufzustehen. Die Beschwerden seien insgesamt alles andere als imposant. Die dokumentierte Situation bedeute keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in den bisherigen Tätigkeiten als Radiotechniker und Softwarewarter (act. 211). 4.1.2 Eine rein aktengestützte Beurteilung ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte (hier: FMH allgemeine Medizin) imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Schlussberichts vom 9. Juli 2015 bestehen nicht. Mithin ist mit dem medizinischen Dienst von einem im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustand auszugehen (Vergleichsbasis Februar 2007). 4.1.3 Allerdings ist anzumerken, dass der medizinische Dienst "die Beurteilung 05 recht grosszügig" fand, was sich auf die Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % auch in einer adaptierten Tätigkeit wie als Softwarewarter bezog (act. 211). Dieser Sichtweise ist in Anbetracht der Diagnosen beizupflichten. Ob der Beschwerdeführer - über alle Aktivitäten betrachtet - tatsächlich nur zu 50 % und nicht zu 100 % erwerbstätig ist, wie er etwa mit Replik vom 19. Oktober 2016 ausführte (BVGer act. 11), kann an dieser Stelle nicht (abschliessend) geprüft werden. Ein höheres oder gar ein volles Arbeitspensum, wie es die Vorinstanz gemäss dem Evaluation Report (BVGer act. 1, Beilage 8) spätestens ab dem 26. Mai 2016 als ausgewiesen erachtete (BVGer act. 9, 13), scheint zumindest nicht ausgeschlossen. Die Frage ist indessen nicht von entscheidender Bedeutung, da die in den vergangenen Jahren mit der gesundheitlichen Einschränkung erzielten (Invaliden-)Einkommen (unabhängig vom tatsächlichen Pensum) anrechenbar sind. 4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung sinngemäss aus, der Beschwerdeführer habe vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 15. August 2001 nach erfolgtem Hochschulabschluss (zum Elektroingenieur) in den USA über zwei Jahre mit einem Vollzeitpensum als Netzwerk-Manager gearbeitet und monatlich $ 5'333.35 verdient. Dieses Einkommen sei bei der Berechnung des Validenlohns herangezogen und mit dem entsprechenden Jahreslohnindex in den USA (an die Verhältnisse des Jahres 2015) angepasst worden. (Das indexierte Monatseinkommen beträgt gemäss dem Einkommensvergleich in act. 219 für das Jahr 2015 $ 7'159.75, was einem Jahreseinkommen von $ 85'917.- entspricht.) Der Beschwerdeführer habe (gemäss den Steuerunterlagen) folgende Erwerbseinkommen erzielt: im Jahr 2012 $ 68'000.-, 2013 $ 67'200.-, 2014 $ 84'877.- und 2015 $ 103'197.-. Bereits diese (Invaliden-)Einkommen würden einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessen. Der Beschwerdeführer erhalte als Geschäftsführer und Shareholder zu 100 % von B._______ Inc. und einer der beiden Geschäftsführer und Shareholder zu 50 % von C._______ Inc. neben dem Erwerbseinkommen zudem auch Kapitalerträge in Form von Dividenden. Die Dividenden seien grundsätzlich Kapitalertrag und würden nicht zum massgebenden Einkommen gehören. Im vorliegenden Fall liege allerdings eine Ausnahme vor, weil ein deutliches Missverhältnis zwischen der Dividende und dem investierten Eigenkapital bestehe. Der Beschwerdeführer habe gemäss den US-amerikanischen Steuerunterlagen folgende Dividenden erhalten: im Jahr 2012 $ 254'020.-, 2013 $ 146'864.- und 2014 $ 180'040.-. Das investierte Eigenkapital betrage (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in act. 228) bei der B._______ Inc. $ 43'479.- und bei der C._______ Inc. $ 15'023.50. Die vereinnahmten Dividenden würden weit mehr als 10 % des investierten Eigenkapitals betragen und seien demzufolge (nach den Vorgaben der WML) als Erwerbseinkommen zu bewerten. Der Beschwerdeführer erziele mithin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen (act. 230). 4.3 4.3.1 Die von der Vorinstanz in einem ersten Schritt zur Bestimmung des Invalideneinkommens berücksichtigten Erwerbseinkommen von $ 68'000.- für das Jahr 2012, von $ 67'200.- für 2013 und von $ 84'877.- für 2014 werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Daher darf die Korrektheit dieser (Ausgangs-)Beträge als erstellt gelten. Das für das Jahr 2015 (zunächst) berücksichtigte Erwerbseinkommen von $ 103'197.- ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer erhielt 2015 gemäss den aktenkundigen Belegen von der B._______ Inc. ein Bruttoeinkommen ("Gross Pay") von $ 35'000.- und von der C._______ Inc. ein solches von $ 68'197.- (BVGer act. 1, Beilage 4). Diese Beträge ergeben zusammengerechnet $ 103'197.-. Die Vorinstanz ist diesbezüglich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - zu Recht vom jährlichen Bruttoeinkommen ausgegangen (vgl. Art. 25 Abs. 1 IVV). 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss den US-amerikanischen Steuerunterlagen zusätzlich zu den erwähnten Erwerbseinkommen folgende Dividenden erhalten: im Jahr 2012 $ 254'020.- (act. 213, Seite 11), 2013 $ 146'864.- (act. 213, Seite 24) und 2014 $ 180'040.- (act. 218, Seite 1). Diese Beträge werden in den Eingaben des Beschwerdeführers nicht bestritten. Daher darf deren Korrektheit als erstellt gelten. Für das Jahr 2015 gab der Beschwerdeführer sodann eine Dividende der C._______ Inc. von $ 104'272.- an (BVGer act. 1, Seite 6). Grundsätzlich ist von der durch die Gesellschaft vorgenommenen und von den Steuerbehörden akzeptierten Aufteilung zwischen Dividenden und Lohn auszugehen. Davon ist nur abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (vgl. Rz 2011.2 WML). Dies trifft vorliegend zu: Die Dividenden im Bereich von $ 104'272.- bis $ 254'020.- sind gemessen am investierten Kapital von $ 43'479.- bei der B._______ Inc. und von $ 15'023.50 bei der C._______ Inc. (act. 228) und unter Berücksichtigung der für einen (US-amerikanischen) Geschäftsführer im IT-Bereich wohl doch eher bescheidenen Erwerbseinkommen im Bereich von $ 67'200.- bis $ 103'197.- offensichtlich überhöht (vgl. Rz 2011.5 WML). Die Dividenden, die in gewissen Jahren mehr als doppelt oder dreifach so hoch waren wie der Lohn, sind somit nach den Vorgaben der Wegleitung über den massgebenden Lohn (unter Berücksichtigung einer angemessene Eigenkapitalrendite) zum Erwerbseinkommen hinzuzuzählen (vgl. Rz 2011.3 WML f.). 4.3.3 Unter Berücksichtigung von Erwerbseinkommen und Dividenden ergeben sich folgende Gesamt(-invaliden-)einkommen: $ 322'020.- für das Jahr 2012, $ 214'064.- für 2013, $ 264'917.- für 2014 und $ 207'469.- für 2015. Diese Gesamt(-invaliden-)einkommen schliessen einen Rentenanspruch aus, selbst wenn man beim Valideneinkommen - der Argumentation des Beschwerdeführers folgend (BVGer act. 1, Seite 7) - nicht am Monatslohn von $ 5'333.35 anknüpften wollte, den er vom 21. Juni 1999 bis zum 15. August 2001 für die Tätigkeit als Netzwerk-Manager erhielt (act. 133, 219). Der Einwand des Beschwerdeführers, er würde im Gesundheitsfall ein weitaus höheres (Validen-)Einkommen im Bereich von Fr. 200'000.- bzw. bis zu $ 225'000.- erzielen (act. 202; act. 223, Seite 4), erweist sich bei dieser Sachlage als unbehelflich. Auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Ertrags für das investierte Kapital von $ 43'479.- bei der B._______ Inc. und von $ 15'023.50 bei der C._______ Inc. (act. 228) ist mit der Vorinstanz von einem "rentenauschliessenden Erwerbseinkommen" auszugehen (act. 230; vgl. Rz 2011.3 WML f.). 4.4 Zu bedenken ist, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Shareholder zu 100 % an der B._______ Inc. und als einer der beiden Geschäftsführer und Shareholder zu 50 % an der C._______ Inc. beteiligt ist (act. 230). Damit hat er bei guter Ertragslage massgeblichen Einfluss auf die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er aus diesen beiden Gesellschaften Lohn und Dividenden erhält. Diese vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Shareholder mitgetroffene Entscheidung kann für die Invalidenversicherung nicht verbindlich sein und muss von der Vorinstanz überprüft werden können. Ansonsten hätte es der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation selber in der Hand, durch eine geschickte Gestaltung seiner Einkommensverhältnisse sein (Invaliden-)Einkommen absichtlich unangemessen tief zu halten, was die Differenz zum Valideneinkommen vergrössern und den Invaliditätsgrad erhöhen würde. Dadurch könnte er einerseits einen Rentenanspruch auslösen bzw. fortbestehen lassen, während er andererseits gleichzeitig die ungeschmälerten Dividenden seiner Gesellschaften vereinnahmen könnte, die unter diesem Titel nicht als anrechenbares Einkommen gelten würden. Um hier der offenkundigen Gefahr eines Missbrauchs zu begegnen, ist in der Wegleitung über den massgebenden Lohn ein entsprechendes Korrektiv vorgesehen. 4.5 Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber Folgendes zu ergänzen: Der im Evaluation Report angegebene Unternehmenswert der C._______ Inc. im Bereich von $ 2'000'000.- bis $ 2'300'000.- wird vom Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des angemessenen Ertrags nicht als massgeblich erachtet (vgl. BVGer act. 1, Beilage 8). Es handelt sich dabei um einen geschätzten Wert, der keinen amtlichen Charakter hat, weshalb er auch den in den USA nicht definierten Steuerwert nicht zu ersetzen vermag (vgl. BVGer act. 1, Seite 8). Stattdessen ist auf die Angaben des Beschwerdeführers (vom 20. April 2016) zum investierten Eigenkapital abzustellen (act. 228). Weshalb der Unternehmenswert der C._______ Inc. bei einem investierten Kapital von insgesamt $ 30'047.- $ 2'150'000.- (Mittelwert) betragen soll, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar (act. 228, Seite 36; Anteil Beschwerdeführer: 50 % von $ 30'047.- = $ 15'023.50). In diesem Zusammenhang fällt denn auch auf, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2017 zwar den Verkauf der C._______ Inc. am 2. März 2017 vermeldete, jedoch keine Angaben zum erzielten Erlös machte (BVGer act. 28; vgl. die Beilage 3). Dies könnte nun dahingehend gewürdigt werden, dass kein Preis vereinbart werden konnte, der die Argumentation des Beschwerdeführers stützen würde. Gemessen am Kapital von $ 43'479.-, das der Beschwerdeführer bei der B._______ Inc. investiert hat, erweist sich demgegenüber deren Dividende im Jahr 2015 von $ 301.- als angemessen (vgl. BVGer act. 1, Seite 6). Dies ist hinsichtlich der Rentenberechtigung aber nur von untergeordneter Bedeutung.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2016 die halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Aufgrund der von 2012 bis 2015 erzielten Gesamt(-invaliden-)einkommen im Bereich von $ 207'469.- bis $ 322'020.- ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bei einem im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustand (act. 211; Vergleichsbasis Februar 2007) seine Leistungsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Folgen des Verkehrsunfalls (...) 1986 erheblich verbessern konnte, wodurch die Erwerbsunfähigkeit (bzw. der Invaliditätsgrad) jedenfalls unter die Schwelle von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) bzw. 50 % (vgl. Erwägung 2.4) abgesunken ist. Es liegt ein Fall von erfolgreicher Selbsteingliederung vor. Die revisionsweise Rentenaufhebung mit Wirkung ab 1. August 2016 ist nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz ist abschliessend vor dem Hintergrund der nicht aufgefundenen Aktenstücke darauf hinzuweisen, dass für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind (Art. 46 ATSG). 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 800.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: