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C-4055/2007

C-4055/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-01-21 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Am Abend des 11. Mai 2007 führte die Kantonspolizei Thurgau im Saunaklub Westside in Frauenfeld eine Milieukontrolle durch. Dabei wurden nebst anderen die beiden Beschwerdeführerinnen, zwei 1984 (Beschwerdeführerin 1) bzw. 1987 (Beschwerdeführerin 2) geborene bulgarische Staatsangehörige, angehalten und kontrolliert. Weil der Verdacht einer Missachtung ausländerrechtlicher Vorschriften bestand, wurden die beiden Beschwerdeführerinnen unmittelbar im Anschluss an die Razzia auf einen Posten der Kantonspolizei geführt und dort getrennt voneinander zur Sache einvernommen. Gemäss den dabei erstellten Protokollen bestritten beide, am angetroffenen Ort als Prostituierte tätig gewesen zu sein oder auch nur die Absicht gehabt zu haben, dies zu tun. B. Auf Antrag der kantonalen Migrationsbehörde verfügte die Vorinstanz gegen die beiden Beschwerdeführerinnen am 14. Mai 2007 je eine dreijährige Einreisesperre. Die Massnahme wurde damit begründet, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen wegen Ausübung der Prostitution unerwünscht sei. Einer allfälligen Beschwerde wurde in beiden Fällen vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Mit zwei inhaltlich weitgehend identischen Rechtsmitteleingaben vom 13. Juni 2007 gelangen die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragen die Aufhebung der gegen sie verhängten Einreisesperren. Zur Begründung machen sie geltend, die Vorinstanz gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Es treffe nicht zu und sei durch nichts erstellt, dass sie am Ort ihrer Anhaltung der Prostitution nachgegangen seien. Sie seien zu rein touristischen Zwecken in die Schweiz eingereist und hätten den Saunaklub in Frauenfeld nur deshalb aufgesucht, um das dortige Sauna- und Dampfbadangebot zu nutzen. Die Empfehlung hätten sie von einem gemeinsamen Freund aus Zürich erhalten. In besagtem Lokal verkehre im übrigen auch eine gute Freundin der Beschwerdeführerin 2, die man bei dieser Gelegenheit habe treffen wollen. In Berücksichtigung dieser Umstände seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fernhaltemassnahme offensichtlich nicht erfüllt. D. Mit zwei separaten Vernehmlassungen vom 30. August 2007 hält die Vorinstanz an den angefochtenen Verfügungen fest und beantragt Abweisung der Beschwerden. Die von den Beschwerdeführerinnen abgegebenen Erklärungen zu den Umständen ihrer Anhaltung seien lebensfremd und vermöchten nicht zu überzeugen. E. Replizierend halten die Beschwerdeführerinnen in zwei (ebenfalls separat eingereichten) Stellungnahmen vom 8. Oktober 2007 an ihren Anträgen und deren Begründung fest. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Auf Grund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden die Beschwerdeverfahren C-4055/2007 und C-4056/2007 vereinigt.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das in dem vorliegend zu beurteilenden Verfahren Verfügungen im erwähnten Sinne und daher zulässige Anfechtungsobjekte erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als materielle Verfügungsadressatinnen zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

E. 4 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/1 vom 14. Februar 2008, E. 2). Die angefochtenen Verfügungen ergingen vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerden ist daher auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG, abzustellen.

E. 5.1 Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Sie kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen gegen Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG).

E. 5.2 Art. 13 Abs. 1 ANAG sieht mit der groben oder mehrfachen Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und der persönlichen Unerwünschtheit einer ausländischen Person zwei Tatbestände vor, die zu einer Einreisesperre führen können. Die Höchstdauer der Einreisesperre ist im einen Fall auf drei Jahre beschränkt, im anderen Fall sieht das Gesetz keine Beschränkung vor. Im Falle der Unerwünschtheit steht die konkrete Gefährdung der schweizerischen Rechtsordnung im Vordergrund. Ob eine solche vorliegt, hat die rechtsanwendende Behörde aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl. Entscheid des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 17. August 1993, teilweise publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 58.53).

E. 6.1 Prostitution ist im fremdenpolizeilichen Massnahmerecht unter zwei unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung. Zum einen fällt sie als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) unter die einschlägigen Normen des Ausländerrechts über die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern zum schweizerischen Arbeitsmarkt. In der Nichtbeachtung dieser Normen liegt eine grobe Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen begründet, die nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz ANAG schon für sich alleine zu einer Einreisesperre führen kann. Daran vermag nichts zu ändern, dass es sich bei der Prostitution um eine Erwerbstätigkeit handelt, für die nicht ohne weiteres eine fremdenpolizeiliche Bewilligung ausgestellt wird (vgl. dazu BRIGITTE HÜRLIMANN, Prostitution - ihre Regelung im schweizerischen Recht und die Frage der Sittenwidrigkeit, Zürich usw. 2004, S. 75 ff.; FULVIO HAEFELI, Die Prostitution und die Bestimmungen des ANAG über den Nachzug ausländischer Ehegatten, in: SJZ 95 [1999] S. 181 ff.). Denn die Zurückhaltung oder gar systematische Weigerung einer Migrationsbehörde, eine bestimmte Erwerbstätigkeit zuzulassen, begründet keine Freistellung dieser Tätigkeit von der Bewilligungspflicht.

E. 6.2 Auf der anderen Seite wird die Prostitution selbst vor dem Hintergrund gewandelter Moralvorstellungen immer noch als grober Verstoss gegen die Sittlichkeit angesehen, der zumindest dem Grundsatz nach zu einer Ausweisung und a fortiori zu einer Einreisesperre wegen Unerwünschtheit führen kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b ANAG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]; anderer Meinung: BRIGITTE HÜRLIMANN, a.a.O. S. 178 ff.). In der Hauptsache aber ist das Gewerbe - sofern es nicht freiwillig, selbstbestimmt und mit einer ausdrücklichen Bewilligung ausgeübt wird - mit negativen Begleiterscheinungen verbunden, die wiederum als ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu qualifizieren sind. Hinzuweisen ist insbesondere auf das Erscheinungsbild von Menschenhändlern und Zuhältern, bei denen die Tendenz besteht, sich zu organisieren und moderne wirtschaftliche Lenkungsmechanismen zur effizienteren Ausbeutung der Prostituierten einzusetzen. Diese Kreise begehen nicht nur Delikte, die sich gegen die Prostituierten richten, sondern sie sind häufig auch in anderen Bereichen der Kriminalität aktiv. Das Milieu wirkt allgemein kriminogen (vgl. Berichte innere Sicherheit der Schweiz 2007, S. 10 und 30 f., und 2006, S. 59 f., online auf www.fedpol.admin.ch > Dokumentation > Berichte, besucht am 11. Dezember 2008). Aus diesen Gründen erfüllt die Prostitution unabhängig von der Dauer ihrer Ausübung und soweit sie nicht auf einer ausdrücklichen fremdenpolizeilichen Bewilligung beruht, per se den Tatbestand der Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 erster Satz ANAG. Die sich darauf stützende Massnahme dient auch dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und demjenigen der betroffenen ausländischen Staatsangehörigen selbst, die nach dem bereits Gesagten nicht selten Opfer einer Form des Menschenhandels geworden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8374/2007 vom 21. Januar 2009 E. 5.2).

E. 7 Kern der gegen die Beschwerdeführerinnen erhobenen Anschuldigung bildet der Vorwurf, sie seien der Prostitution nachgegangen. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten dies jedoch und bringen demgegenüber vor, sich lediglich zu touristischen Zwecken in der Schweiz aufgehalten bzw. den Saunaklub in Frauenfeld nur aus dem Grunde aufgesucht zu haben, um sich in der Sauna bzw. dem Dampfbad zu erholen.

E. 7.1 Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Annahme auf Protokolle, die bei der Einvernahme der beiden Beschwerdeführerinnen durch zwei Mitarbeiter der Kantonspolizei Thurgau und unter Beizug einer Dolmetscherin am 11. Mai 2007 erstellt wurden, sowie auf sonstige Umstände der Anhaltung.

E. 7.2 In der Befragung vom 11. Mai 2007 gab die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll, sie sei Studentin kurz vor dem Abschluss, stamme aus einer begüterten Familie und habe in Bulgarien einen Freund, der ebenfalls viel Geld habe. Zusammen mit ihrer Freundin (der Beschwerdeführerin 2) befinde sie sich auf einer Reise durch Westeuropa. Sie hätten sich zuvor schon in Österreich und zwei Wochen in Deutschland aufgehalten. Nach dem Aufenthalt in der Schweiz gehe es weiter nach Italien und von da zurück nach Bulgarien. Nach dem Grund ihres Aufenthalts in der Schweiz gefragt, gab die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll, sie wolle hier ein bisschen spazieren, so wie sie es zuvor schon in Österreich und in Deutschland getan habe. Sie und die Beschwerdeführerin 2 seien am Tag ihrer Anhaltung vom Freund der letzteren namens Jürgen mit dem Auto in Deutschland abgeholt und nach Zürich in dessen Wohnung gebracht worden. Dort habe sie ihr Gepäck samt Mobiltelefon und einen Grossteil ihrer Barschaft von ca. 1'000 Franken deponiert. Sie wisse weder die Adresse der Wohnung noch die Kennzeichen des Autos von Jürgen. Er sei es gewesen, der ihnen zum Besuch des Westside geraten habe. Er habe ihnen gesagt, dort gebe es eine Sauna und ein Dampfbad und sie könnten sich gut erholen. Zur Frage, wie sie von Zürich nach Frauenfeld gekommen seien, äusserte sich die Beschwerdeführerin 1 widersprüchlich. Vorerst gab sie dazu an, sie hätten den Zug genommen. Das Billett habe sie nicht mehr, sie wisse aber, dass sie dafür 13 oder 14 Franken bezahlt habe. In Frauenfeld angekommen, hätten sie nach dem Weg gefragt und sich zu Fuss dorthin aufgemacht. Offenbar zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme liess die Beschwerdeführerin 1 handschriftlich vermerken, das stimme nicht, Jürgen habe sie mit dem Auto dorthin gebracht. Auf die Frage, ob sie gewusst habe, dass es sich bei dem Lokal um ein Bordell handle, meinte die Beschwerdeführerin 1, sie hätten gewusst, dass man dort ein Zimmer haben und arbeiten könne, dazu aber nicht verpflichtet sei. Sie hätten solche Orte auch schon in andern Städten besucht und es habe sie nicht gestört. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich dann entschieden, mit einem Mann, den sie dort kennen gelernt habe, ein Zimmer aufzusuchen. Sie selbst (die Beschwerdeführerin 1) habe das aber nicht tun wollen. Sie habe nur die Sauna besucht und sei im Zeitpunkt der Kontrolle unter der Dusche gewesen.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin 2 gab gleichen Orts zu Protokoll, sie sei Studentin und habe einen Freund, der sie auf die Reise geschickt habe, damit sie etwas von der Welt sehen könne. Zu diesem Zweck habe er ihr umgerechnet etwa 8'000 Franken in bar mitgegeben. Am Tag ihrer Anhaltung sei sie von Karlsruhe her mit dem Bus nach Zürich gekommen, um ein paar Tage Ferien zu machen. Sie sei nicht zum ersten Mal in der Schweiz. Hier halte sie sich jeweils bei Freunden in Zürich auf. Es seien bulgarische Staatsangehörige, von denen sie allerdings nur die Vornamen wisse (Goscho und Slatko). Diese hätten sie mit dem Auto von Zürich nach Frauenfeld gebracht, damit sie sich im Westside vergnügen könne. Es sei abgemacht gewesen, dass diese Freunde sie auch wieder abholen und ihr vorgängig telefonieren würden. Sie wisse allerdings weder die Rufnummer noch den SIM-Code des Mobiltelefons, das ihr zu diesem Zweck ausgehändigt worden sei. Zurzeit sei sowieso der Akku leer. Es treffe zu, dass sie vor ihrer Kontrolle im Westside an der Bar einen Mann kennengelernt und mit ihm ein Zimmer im Obergeschoss aufgesucht habe. Der Mann, dessen Namen ihr entfallen sei, habe ihr gefallen und sie hätten zusammen Sex haben wollen. Für das Zimmer habe sie nichts bezahlen müssen und sie nehme an, dass auch ihr Begleiter nichts bezahlt habe.

E. 7.4.1 Beim Saunaklub Westside in Frauenfeld handelt es sich nach Einschätzung der Kantonspolizei um einen bordellähnlich organisierten Betrieb. Das wird von den Beschwerdeführerinnen grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt. Sie versuchen zwar, in diesem Betrieb zwei weitgehend voneinander unabhängige Bereiche (Bordell bzw. Wellness) zu unterscheiden, was aber aufgrund der polizeilichen Erhebungen offensichtlich nicht der Realität entspricht bzw. nicht darüber hinweg täuschen kann, dass der Besuch nicht nur dem Wellnessbereich galt. Die genannten Bereiche sind offenbar nicht streng voneinander abgegrenzt und die Beschwerdeführerin 2 hatte sich unmittelbar vor bzw. während der Kontrolle in offensichtlich der Prostitution dienenden Bereichen (Bar resp. separates Zimmer) aufgehalten. Die Beschwerdeführerin 1 wurde zwar nicht in einem solchen Separé, sondern unter einer Dusche angetroffen. Nachdem sie aber in der anschliessenden Einvernahme die Gemeinsamkeiten mit ihrer Kollegin hervorhob, ist nicht ernsthaft daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerinnen bei dem Besuch identische Absichten verfolgt hatten.

E. 7.4.2 Des Weitern ist nicht einzusehen, weshalb sich die Beschwerdeführerinnen - kaum aus dem Ausland in Zürich angekommen - von ihnen persönlich offenbar nicht besonders gut bekannten Männern nach dem rund 50 Kilometer entfernten Frauenfeld chauffieren lassen sollten, nur um eine Sauna besuchen zu können, dazu noch gegen einen Eintrittspreis von 100 Franken. Wäre es wirklich um den Besuch einer Sauna und eines Dampfbades gegangen, so hätten dazu sicherlich auch im Raume Zürich zahlreiche - und erst noch günstigere - Möglichkeiten offengestanden.

E. 7.4.3 Beim Aussageverhalten fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerinnen über ihre Reise, obwohl diese touristischen Zwecken gedient haben soll, nur Belangloses zu berichten wussten. So liessen sie sich nicht etwa über besuchte bzw. zu besuchende Sehenswürdigkeiten aus, sondern sprachen vom Spazieren, von irgendwelchen nicht näher bezeichneten Freunden und davon, dass man wiederholt Einrichtungen wie das Westside besucht habe und keine Mühe damit bekunde. Während die Beschwerdeführerin 1 die Gemeinsamkeiten mit ihrer Kollegin auf der Reise und der damit verbundenen Tätigkeiten und Erlebnisse betonte, gestand die Beschwerdeführerin 2 denn auch unumwunden ein, im Westside nicht die Sauna, sondern die Bar frequentiert und dort einen ihr bis dahin unbekannten Mann kontaktiert zu haben mit der gemeinsamen Absicht, sexuell miteinander zu verkehren. Dass das ein allein von gegenseitiger Sympathie getragener spontaner Entschluss ohne irgendwelchen wirtschaftlichen Hintergrund gewesen sein soll, ist definitiv unglaubhaft.

E. 7.4.4 Weiter geben die Protokolle beredtes Zeugnis darüber ab, dass in den Schilderungen ebenso zentraler wie banaler Geschehensabläufe keine Übereinstimmung bestand und es die Beschwerdeführerinnen geradezu sorgfältig vermieden, überprüfbare Angaben zu den Umständen ihres Aufenthalts zu liefern.

E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach dem Gesagten keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerinnen sich im Saunaklub Westside in Frauenfeld prostituiert bzw. dies zumindest versucht haben. Der Tatbestand der Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 erster Satz ANAG ist somit in beiden Fällen erfüllt.

E. 8 Aus dem Umstand, dass die massnahmeauslösenden Umstände nicht zum Gegenstand einer Strafverfolgung gemacht wurden, können die Beschwerdeführerinnen nichts für sich ableiten. Die Fernhaltemassnahme knüpft nach dem bereits Gesagten (E. 5.2 und 6.2) nicht an ein strafbares bzw. strafrechtlich sanktioniertes Verhalten, sondern an eine konkrete Gefährdung der Rechtsordnung an.

E. 9.1 Es bleibt daher zu prüfen, ob die vorgenannten Massnahmen in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen sind. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an den Massnahmen einerseits und den von den Massnahmen beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.).

E. 9.2 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerinnen wiegt objektiv nicht leicht. Die vorliegend zu beurteilende Form der Prostitution bzw. das sie begleitende kriminogene Milieu stellen nach dem bereits Gesagten insbesondere unter sicherheitspolizeilichen Aspekten eine unerwünschte Erscheinung dar. An der Fernhaltung von Personen, die sich in der Schweiz unkontrolliert und - wie anzunehmen ist - nicht selbstbestimmt prostituieren, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Was die subjektive Seite anbetrifft, so kann zumindest nicht von einer besonderen Einsicht der Beschwerdeführerinnen in die Problematik ihrer Verhaltensweise ausgegangen werden.

E. 9.3 Spezifische persönliche Interessen der Beschwerdeführerinnen daran, keinen besonderen Einreiserestriktionen unterstellt zu werden, werden in den Beschwerdschriften nicht geltend gemacht. Zwar hatte die Beschwerdeführerin 2 bei ihrer Befragung durch die Kantonspolizei sinngemäss angegeben, in der Schweiz über einen gewissen Freundeskreis zu verfügen. Die diesbezüglichen Angaben sind jedoch weder ausreichend substanziiert, noch sind sie als solche geeignet, das an einer Fernhaltung bestehende öffentliche Interesse aufzuwiegen. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der beiden Einreisesperren als solche, aber auch deren Dauer von je drei Jahren nicht zu beanstanden und erweist sich als verhältnismässig.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen; sie sind auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind daher beide abzuweisen.

E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführerinnen die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 12)

Dispositiv
  1. Die Beschwerden in den Verfahren C-4055/2007 und C-4056/2007 werden abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie werden mit den seitens der Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 600.- verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; 2 Expl.) die Vorinstanz (Dossiers [...] und [...] retour) Das Migrationsamt des Kantons Thurgau [...] Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4055/2007 C-4056/2007 {T 0/2} Urteil vom 21. Januar 2009 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien Z_______, Beschwerdeführerin 1 (C-4056/2007) I_______, Beschwerdeführerin 2 (C-4055/2007) beide vertreten durch Rechtsanwalt Robert P. Gehring, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisesperre. Sachverhalt: A. Am Abend des 11. Mai 2007 führte die Kantonspolizei Thurgau im Saunaklub Westside in Frauenfeld eine Milieukontrolle durch. Dabei wurden nebst anderen die beiden Beschwerdeführerinnen, zwei 1984 (Beschwerdeführerin 1) bzw. 1987 (Beschwerdeführerin 2) geborene bulgarische Staatsangehörige, angehalten und kontrolliert. Weil der Verdacht einer Missachtung ausländerrechtlicher Vorschriften bestand, wurden die beiden Beschwerdeführerinnen unmittelbar im Anschluss an die Razzia auf einen Posten der Kantonspolizei geführt und dort getrennt voneinander zur Sache einvernommen. Gemäss den dabei erstellten Protokollen bestritten beide, am angetroffenen Ort als Prostituierte tätig gewesen zu sein oder auch nur die Absicht gehabt zu haben, dies zu tun. B. Auf Antrag der kantonalen Migrationsbehörde verfügte die Vorinstanz gegen die beiden Beschwerdeführerinnen am 14. Mai 2007 je eine dreijährige Einreisesperre. Die Massnahme wurde damit begründet, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen wegen Ausübung der Prostitution unerwünscht sei. Einer allfälligen Beschwerde wurde in beiden Fällen vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Mit zwei inhaltlich weitgehend identischen Rechtsmitteleingaben vom 13. Juni 2007 gelangen die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragen die Aufhebung der gegen sie verhängten Einreisesperren. Zur Begründung machen sie geltend, die Vorinstanz gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Es treffe nicht zu und sei durch nichts erstellt, dass sie am Ort ihrer Anhaltung der Prostitution nachgegangen seien. Sie seien zu rein touristischen Zwecken in die Schweiz eingereist und hätten den Saunaklub in Frauenfeld nur deshalb aufgesucht, um das dortige Sauna- und Dampfbadangebot zu nutzen. Die Empfehlung hätten sie von einem gemeinsamen Freund aus Zürich erhalten. In besagtem Lokal verkehre im übrigen auch eine gute Freundin der Beschwerdeführerin 2, die man bei dieser Gelegenheit habe treffen wollen. In Berücksichtigung dieser Umstände seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fernhaltemassnahme offensichtlich nicht erfüllt. D. Mit zwei separaten Vernehmlassungen vom 30. August 2007 hält die Vorinstanz an den angefochtenen Verfügungen fest und beantragt Abweisung der Beschwerden. Die von den Beschwerdeführerinnen abgegebenen Erklärungen zu den Umständen ihrer Anhaltung seien lebensfremd und vermöchten nicht zu überzeugen. E. Replizierend halten die Beschwerdeführerinnen in zwei (ebenfalls separat eingereichten) Stellungnahmen vom 8. Oktober 2007 an ihren Anträgen und deren Begründung fest. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Auf Grund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden die Beschwerdeverfahren C-4055/2007 und C-4056/2007 vereinigt. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das in dem vorliegend zu beurteilenden Verfahren Verfügungen im erwähnten Sinne und daher zulässige Anfechtungsobjekte erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als materielle Verfügungsadressatinnen zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen). 4. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/1 vom 14. Februar 2008, E. 2). Die angefochtenen Verfügungen ergingen vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerden ist daher auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG, abzustellen. 5. 5.1 Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Sie kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen gegen Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG). 5.2 Art. 13 Abs. 1 ANAG sieht mit der groben oder mehrfachen Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und der persönlichen Unerwünschtheit einer ausländischen Person zwei Tatbestände vor, die zu einer Einreisesperre führen können. Die Höchstdauer der Einreisesperre ist im einen Fall auf drei Jahre beschränkt, im anderen Fall sieht das Gesetz keine Beschränkung vor. Im Falle der Unerwünschtheit steht die konkrete Gefährdung der schweizerischen Rechtsordnung im Vordergrund. Ob eine solche vorliegt, hat die rechtsanwendende Behörde aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl. Entscheid des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 17. August 1993, teilweise publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 58.53). 6. 6.1 Prostitution ist im fremdenpolizeilichen Massnahmerecht unter zwei unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung. Zum einen fällt sie als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) unter die einschlägigen Normen des Ausländerrechts über die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern zum schweizerischen Arbeitsmarkt. In der Nichtbeachtung dieser Normen liegt eine grobe Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen begründet, die nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz ANAG schon für sich alleine zu einer Einreisesperre führen kann. Daran vermag nichts zu ändern, dass es sich bei der Prostitution um eine Erwerbstätigkeit handelt, für die nicht ohne weiteres eine fremdenpolizeiliche Bewilligung ausgestellt wird (vgl. dazu BRIGITTE HÜRLIMANN, Prostitution - ihre Regelung im schweizerischen Recht und die Frage der Sittenwidrigkeit, Zürich usw. 2004, S. 75 ff.; FULVIO HAEFELI, Die Prostitution und die Bestimmungen des ANAG über den Nachzug ausländischer Ehegatten, in: SJZ 95 [1999] S. 181 ff.). Denn die Zurückhaltung oder gar systematische Weigerung einer Migrationsbehörde, eine bestimmte Erwerbstätigkeit zuzulassen, begründet keine Freistellung dieser Tätigkeit von der Bewilligungspflicht. 6.2 Auf der anderen Seite wird die Prostitution selbst vor dem Hintergrund gewandelter Moralvorstellungen immer noch als grober Verstoss gegen die Sittlichkeit angesehen, der zumindest dem Grundsatz nach zu einer Ausweisung und a fortiori zu einer Einreisesperre wegen Unerwünschtheit führen kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b ANAG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]; anderer Meinung: BRIGITTE HÜRLIMANN, a.a.O. S. 178 ff.). In der Hauptsache aber ist das Gewerbe - sofern es nicht freiwillig, selbstbestimmt und mit einer ausdrücklichen Bewilligung ausgeübt wird - mit negativen Begleiterscheinungen verbunden, die wiederum als ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu qualifizieren sind. Hinzuweisen ist insbesondere auf das Erscheinungsbild von Menschenhändlern und Zuhältern, bei denen die Tendenz besteht, sich zu organisieren und moderne wirtschaftliche Lenkungsmechanismen zur effizienteren Ausbeutung der Prostituierten einzusetzen. Diese Kreise begehen nicht nur Delikte, die sich gegen die Prostituierten richten, sondern sie sind häufig auch in anderen Bereichen der Kriminalität aktiv. Das Milieu wirkt allgemein kriminogen (vgl. Berichte innere Sicherheit der Schweiz 2007, S. 10 und 30 f., und 2006, S. 59 f., online auf www.fedpol.admin.ch > Dokumentation > Berichte, besucht am 11. Dezember 2008). Aus diesen Gründen erfüllt die Prostitution unabhängig von der Dauer ihrer Ausübung und soweit sie nicht auf einer ausdrücklichen fremdenpolizeilichen Bewilligung beruht, per se den Tatbestand der Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 erster Satz ANAG. Die sich darauf stützende Massnahme dient auch dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und demjenigen der betroffenen ausländischen Staatsangehörigen selbst, die nach dem bereits Gesagten nicht selten Opfer einer Form des Menschenhandels geworden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8374/2007 vom 21. Januar 2009 E. 5.2). 7. Kern der gegen die Beschwerdeführerinnen erhobenen Anschuldigung bildet der Vorwurf, sie seien der Prostitution nachgegangen. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten dies jedoch und bringen demgegenüber vor, sich lediglich zu touristischen Zwecken in der Schweiz aufgehalten bzw. den Saunaklub in Frauenfeld nur aus dem Grunde aufgesucht zu haben, um sich in der Sauna bzw. dem Dampfbad zu erholen. 7.1 Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Annahme auf Protokolle, die bei der Einvernahme der beiden Beschwerdeführerinnen durch zwei Mitarbeiter der Kantonspolizei Thurgau und unter Beizug einer Dolmetscherin am 11. Mai 2007 erstellt wurden, sowie auf sonstige Umstände der Anhaltung. 7.2 In der Befragung vom 11. Mai 2007 gab die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll, sie sei Studentin kurz vor dem Abschluss, stamme aus einer begüterten Familie und habe in Bulgarien einen Freund, der ebenfalls viel Geld habe. Zusammen mit ihrer Freundin (der Beschwerdeführerin 2) befinde sie sich auf einer Reise durch Westeuropa. Sie hätten sich zuvor schon in Österreich und zwei Wochen in Deutschland aufgehalten. Nach dem Aufenthalt in der Schweiz gehe es weiter nach Italien und von da zurück nach Bulgarien. Nach dem Grund ihres Aufenthalts in der Schweiz gefragt, gab die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll, sie wolle hier ein bisschen spazieren, so wie sie es zuvor schon in Österreich und in Deutschland getan habe. Sie und die Beschwerdeführerin 2 seien am Tag ihrer Anhaltung vom Freund der letzteren namens Jürgen mit dem Auto in Deutschland abgeholt und nach Zürich in dessen Wohnung gebracht worden. Dort habe sie ihr Gepäck samt Mobiltelefon und einen Grossteil ihrer Barschaft von ca. 1'000 Franken deponiert. Sie wisse weder die Adresse der Wohnung noch die Kennzeichen des Autos von Jürgen. Er sei es gewesen, der ihnen zum Besuch des Westside geraten habe. Er habe ihnen gesagt, dort gebe es eine Sauna und ein Dampfbad und sie könnten sich gut erholen. Zur Frage, wie sie von Zürich nach Frauenfeld gekommen seien, äusserte sich die Beschwerdeführerin 1 widersprüchlich. Vorerst gab sie dazu an, sie hätten den Zug genommen. Das Billett habe sie nicht mehr, sie wisse aber, dass sie dafür 13 oder 14 Franken bezahlt habe. In Frauenfeld angekommen, hätten sie nach dem Weg gefragt und sich zu Fuss dorthin aufgemacht. Offenbar zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme liess die Beschwerdeführerin 1 handschriftlich vermerken, das stimme nicht, Jürgen habe sie mit dem Auto dorthin gebracht. Auf die Frage, ob sie gewusst habe, dass es sich bei dem Lokal um ein Bordell handle, meinte die Beschwerdeführerin 1, sie hätten gewusst, dass man dort ein Zimmer haben und arbeiten könne, dazu aber nicht verpflichtet sei. Sie hätten solche Orte auch schon in andern Städten besucht und es habe sie nicht gestört. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich dann entschieden, mit einem Mann, den sie dort kennen gelernt habe, ein Zimmer aufzusuchen. Sie selbst (die Beschwerdeführerin 1) habe das aber nicht tun wollen. Sie habe nur die Sauna besucht und sei im Zeitpunkt der Kontrolle unter der Dusche gewesen. 7.3 Die Beschwerdeführerin 2 gab gleichen Orts zu Protokoll, sie sei Studentin und habe einen Freund, der sie auf die Reise geschickt habe, damit sie etwas von der Welt sehen könne. Zu diesem Zweck habe er ihr umgerechnet etwa 8'000 Franken in bar mitgegeben. Am Tag ihrer Anhaltung sei sie von Karlsruhe her mit dem Bus nach Zürich gekommen, um ein paar Tage Ferien zu machen. Sie sei nicht zum ersten Mal in der Schweiz. Hier halte sie sich jeweils bei Freunden in Zürich auf. Es seien bulgarische Staatsangehörige, von denen sie allerdings nur die Vornamen wisse (Goscho und Slatko). Diese hätten sie mit dem Auto von Zürich nach Frauenfeld gebracht, damit sie sich im Westside vergnügen könne. Es sei abgemacht gewesen, dass diese Freunde sie auch wieder abholen und ihr vorgängig telefonieren würden. Sie wisse allerdings weder die Rufnummer noch den SIM-Code des Mobiltelefons, das ihr zu diesem Zweck ausgehändigt worden sei. Zurzeit sei sowieso der Akku leer. Es treffe zu, dass sie vor ihrer Kontrolle im Westside an der Bar einen Mann kennengelernt und mit ihm ein Zimmer im Obergeschoss aufgesucht habe. Der Mann, dessen Namen ihr entfallen sei, habe ihr gefallen und sie hätten zusammen Sex haben wollen. Für das Zimmer habe sie nichts bezahlen müssen und sie nehme an, dass auch ihr Begleiter nichts bezahlt habe. 7.4 7.4.1 Beim Saunaklub Westside in Frauenfeld handelt es sich nach Einschätzung der Kantonspolizei um einen bordellähnlich organisierten Betrieb. Das wird von den Beschwerdeführerinnen grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt. Sie versuchen zwar, in diesem Betrieb zwei weitgehend voneinander unabhängige Bereiche (Bordell bzw. Wellness) zu unterscheiden, was aber aufgrund der polizeilichen Erhebungen offensichtlich nicht der Realität entspricht bzw. nicht darüber hinweg täuschen kann, dass der Besuch nicht nur dem Wellnessbereich galt. Die genannten Bereiche sind offenbar nicht streng voneinander abgegrenzt und die Beschwerdeführerin 2 hatte sich unmittelbar vor bzw. während der Kontrolle in offensichtlich der Prostitution dienenden Bereichen (Bar resp. separates Zimmer) aufgehalten. Die Beschwerdeführerin 1 wurde zwar nicht in einem solchen Separé, sondern unter einer Dusche angetroffen. Nachdem sie aber in der anschliessenden Einvernahme die Gemeinsamkeiten mit ihrer Kollegin hervorhob, ist nicht ernsthaft daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerinnen bei dem Besuch identische Absichten verfolgt hatten. 7.4.2 Des Weitern ist nicht einzusehen, weshalb sich die Beschwerdeführerinnen - kaum aus dem Ausland in Zürich angekommen - von ihnen persönlich offenbar nicht besonders gut bekannten Männern nach dem rund 50 Kilometer entfernten Frauenfeld chauffieren lassen sollten, nur um eine Sauna besuchen zu können, dazu noch gegen einen Eintrittspreis von 100 Franken. Wäre es wirklich um den Besuch einer Sauna und eines Dampfbades gegangen, so hätten dazu sicherlich auch im Raume Zürich zahlreiche - und erst noch günstigere - Möglichkeiten offengestanden. 7.4.3 Beim Aussageverhalten fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerinnen über ihre Reise, obwohl diese touristischen Zwecken gedient haben soll, nur Belangloses zu berichten wussten. So liessen sie sich nicht etwa über besuchte bzw. zu besuchende Sehenswürdigkeiten aus, sondern sprachen vom Spazieren, von irgendwelchen nicht näher bezeichneten Freunden und davon, dass man wiederholt Einrichtungen wie das Westside besucht habe und keine Mühe damit bekunde. Während die Beschwerdeführerin 1 die Gemeinsamkeiten mit ihrer Kollegin auf der Reise und der damit verbundenen Tätigkeiten und Erlebnisse betonte, gestand die Beschwerdeführerin 2 denn auch unumwunden ein, im Westside nicht die Sauna, sondern die Bar frequentiert und dort einen ihr bis dahin unbekannten Mann kontaktiert zu haben mit der gemeinsamen Absicht, sexuell miteinander zu verkehren. Dass das ein allein von gegenseitiger Sympathie getragener spontaner Entschluss ohne irgendwelchen wirtschaftlichen Hintergrund gewesen sein soll, ist definitiv unglaubhaft. 7.4.4 Weiter geben die Protokolle beredtes Zeugnis darüber ab, dass in den Schilderungen ebenso zentraler wie banaler Geschehensabläufe keine Übereinstimmung bestand und es die Beschwerdeführerinnen geradezu sorgfältig vermieden, überprüfbare Angaben zu den Umständen ihres Aufenthalts zu liefern. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach dem Gesagten keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerinnen sich im Saunaklub Westside in Frauenfeld prostituiert bzw. dies zumindest versucht haben. Der Tatbestand der Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 erster Satz ANAG ist somit in beiden Fällen erfüllt. 8. Aus dem Umstand, dass die massnahmeauslösenden Umstände nicht zum Gegenstand einer Strafverfolgung gemacht wurden, können die Beschwerdeführerinnen nichts für sich ableiten. Die Fernhaltemassnahme knüpft nach dem bereits Gesagten (E. 5.2 und 6.2) nicht an ein strafbares bzw. strafrechtlich sanktioniertes Verhalten, sondern an eine konkrete Gefährdung der Rechtsordnung an. 9. 9.1 Es bleibt daher zu prüfen, ob die vorgenannten Massnahmen in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen sind. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an den Massnahmen einerseits und den von den Massnahmen beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.). 9.2 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerinnen wiegt objektiv nicht leicht. Die vorliegend zu beurteilende Form der Prostitution bzw. das sie begleitende kriminogene Milieu stellen nach dem bereits Gesagten insbesondere unter sicherheitspolizeilichen Aspekten eine unerwünschte Erscheinung dar. An der Fernhaltung von Personen, die sich in der Schweiz unkontrolliert und - wie anzunehmen ist - nicht selbstbestimmt prostituieren, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Was die subjektive Seite anbetrifft, so kann zumindest nicht von einer besonderen Einsicht der Beschwerdeführerinnen in die Problematik ihrer Verhaltensweise ausgegangen werden. 9.3 Spezifische persönliche Interessen der Beschwerdeführerinnen daran, keinen besonderen Einreiserestriktionen unterstellt zu werden, werden in den Beschwerdschriften nicht geltend gemacht. Zwar hatte die Beschwerdeführerin 2 bei ihrer Befragung durch die Kantonspolizei sinngemäss angegeben, in der Schweiz über einen gewissen Freundeskreis zu verfügen. Die diesbezüglichen Angaben sind jedoch weder ausreichend substanziiert, noch sind sie als solche geeignet, das an einer Fernhaltung bestehende öffentliche Interesse aufzuwiegen. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der beiden Einreisesperren als solche, aber auch deren Dauer von je drei Jahren nicht zu beanstanden und erweist sich als verhältnismässig. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen; sie sind auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind daher beide abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführerinnen die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 12) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden in den Verfahren C-4055/2007 und C-4056/2007 werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie werden mit den seitens der Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; 2 Expl.) die Vorinstanz (Dossiers [...] und [...] retour) Das Migrationsamt des Kantons Thurgau [...] Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: