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C-4047/2009

C-4047/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-30 · Deutsch CH

Rentenrevision

Sachverhalt

Am 16. Februar 2004 stellte der damals noch in der Schweiz wohnhafte, 1962 geborene und verheiratete kosovarische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der IV-Stelle des Kantons Luzern (im Folgenden: IV-Stelle LU) ein Gesuch um Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; vgl. act. 4). Diese ge­währte ihm am 28. April 2004 eine Arbeitsvermittlung (vgl. act. 12). Mit Verfügungen vom 3. und 7. Dezember 2004 verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen der IV und sistierte sie die Arbeitsvermittlung (vgl. act. 19 und 20). Dagegen erhob der Beschwerde­führer am 22. Dezember 2004 und 21. Januar 2005 Einsprache (vgl. act. 21, 22 und 26), welche die IV-Stelle LU mit Ent­scheid vom 3. März 2005 ab­wies (vgl. act. 29). Diesen Einsprache­ent­scheid hob das Verwaltungs­gericht des Kantons Luzern (im Folgenden: Verwaltungsgericht LU) mit Urteil vom 8. Februar 2006 auf und wies die Sache an die IV-Stelle LU zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (vgl. act. 35; vgl. auch act. 30). Am 15. Februar 2007 gewährte die IV-Stelle LU dem Beschwerdeführer erneut Arbeitsvermittlung (vgl. act. 50). Dieser schlug mit Schreiben vom 28. Februar und 20. August 2007 vor, die Arbeitsvermittlung abzu­schliessen, da er sich nun aus fremdenpolizeilichen Gründen im Kosovo aufhalte (vgl. act. 53 und 55). Nachdem ihr die Gemeinde­verwal­tung Buttisholz am 18. Oktober 2007 mitgeteilt hatte, der Be­schwerde­führer sei am 10. Dezember 2006 aus der Schweiz weg­gezogen (vgl. act. 59.2 S. 2), überwies die IV-Stelle LU die Akten am 22. August 2007 zu­ständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz; vgl. act. 56). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (vgl. act. 57 bis 59.1 S. 4, 59.5, 57.9 und 63 bis 69) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2009 in zwei separaten Verfügungen rückwirkend ab dem 1. Februar 2004 bis zum 30. November 2006 eine ordentliche ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab dem 1. bis zum 31. Dezember 2006 eine ordentliche Viertelsinvalidenrente zu; jeweils samt entsprechender Zusatzrenten für seine 6 Kinder (vgl. act. 70 S. 3 bis 8). Zur Begründung ihrer Verfügungen führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund des interdisziplinären Gutachtens vom 18. Dezember 2006 der Dres. med. A._______, B._______ und C._______ vom K._______ J._______ (im Folgenden: Gutachten J._______; vgl. act. 48 S. 28 bis 48) sowie des Einkommensvergleichs sei von einem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers von 100% seit dem 17. Februar 2004 und von 42% ab dem 1. September 2009 auszugehen. Folglich habe er ab dem 1. Februar 2004 Anspruch auf ganze Renten und ab dem 1. Dezember 2006 auf Viertelsrenten. Letztere seien nicht aus­zahlbar, da er per 10. Dezember 2006 aus der Schweiz ausgereist sei (vgl. act. 70 S. 9 bis 12). Mit Beschwerde vom 23. Juni 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügungen vom 25. Mai 2009 beim Bundesverwaltungs­gericht an. Er beantragte, die Verfügungen seien insoweit aufzuheben, als ihm mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 nur noch eine Viertelsrente bei einem Invaliditäts­grad von 42% zugesprochen worden sei, und es sei ihm weiter­hin eine ganz Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter bis zum 31. März 2007 eine ganze und ab dem 1. April 2007 mindestens halbe Invalidenrente - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung dieser Anträge führte er im Wesentlichen aus, die Vor­instanz habe nicht geprüft, ob er Anspruch auf berufliche Eingliede­rungsmassnahmen habe. Insbesondere sei die ihm am 15. Februar 2007 gewährte Arbeitsvermittlung nie durchgeführt worden. Bereits aus diesen Gründen sei eine Rentenherabsetzung ungerechtfertigt. Selbst wenn eine solche zulässig wäre, könnte sie nicht schon ab dem 1. Dezember 2006, sondern frühestens mit Wirkung ab dem 1. April 2007 erfolgen. Zudem habe er Anspruch auf eine ganze, mindestens aber auf eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrenten. Mit Eingabe vom 18. Januar 2010 teilte die Vorinstanz mit, sie verzichte auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Den mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2010 einverlangten Ver­fahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- leistete der Beschwerdeführer am 4. Februar 2010. Zusammen mit dem unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 5. Feb­ruar 2010 legte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. D._______ vom 23. September 2009 samt Beilagen vor, welcher der Vor­instanz zur Kenntnis gebracht wurde. Am 8. Februar 2010 wurde der Schriften­wechsel geschlossen. Mit Verfügung vom 18. Februar 2011 wurden die Parteien - unter Hinweis auf die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie die bundes­gerichtliche Rechtsprechung - darüber informiert, dass sich das Bundes­verwaltungsgericht vorbehalte, den Streitgegenstand auszudehnen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch jene Verfügung vom 25. Mai 2009 zu überprüfen, mit der dem Beschwerdeführer rückwirkend vom 1. Februar 2004 bis zu 30. November 2006 eine ganze ordentliche Inva­lidenrente samt entsprechenden Kinderrenten zugesprochen worden war. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, seine Be­schwerde vom 23. Juni 2009 zurückzuziehen. Auf eine Stellungnahme zu dieser Ankündigung verzichtete die Vorinstanz am 21. Februar 2011. Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Eingabe vom 16. März 2011 die bisherigen Anträge sowie deren Begründung. Ergänzend führte er im Wesentlichen aus, es sei dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich unbenommen, den Streitgegenstand auszudehnen. Allerdings werde von der Vorinstanz zu Recht nicht bestritten, dass er für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 30. November 2006 Anspruch auf ganze Inva­liden­renten habe. Bereits das Verwaltungsgericht LU sei davon ausge­gangen, dass er infolge eines "failed back surgery"-Syndroms bis zum Erlass des Einspracheentscheids der IV-Stelle LU vom 3. März 2005 in seiner Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt gewesen sei. Das Gut­achten J._______ vermöge an dieser zutreffenden Einschätzung nichts zu ändern. Diesem Gutachten komme in dieser Beziehung ohnehin kein Beweiswert zu, da es keine bzw. keine schlüssig und widerspruchsfrei begründete Auseinandersetzung mit der fachärztlich festgestellten vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit enthalte. Vielmehr sei entsprechend den zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts LU vom 8. Februar 2006 da­von auszugehen, dass er seit April 2003 vollschichtig arbeitsunfähig sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unter­lagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Er­wägun­gen näher eingegangen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 23. Juni 2009, mit der - ent­sprechend den Beschwerdeanträgen - materiell nur diejenige der zwei separaten Verfügungen der Vorinstanz vom 25. Mai 2009 angefochten worden ist, mit welcher dem Beschwerdeführer rück­wirkend für den Monat Dezember 2006 eine ordentliche Viertelsrente der Invaliden­ver­sicherung samt Zusatzrenten zugesprochen und deren Auszahlung verweigert worden ist.

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We­sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens­regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie vor­liegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorins­tanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Be­urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes­ver­waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­hebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil­genommen. Als Adressat ist er durch die von ihm angefochtene Ver­fügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2009 besonders berührt und hat er an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Da auch der einverlangte Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 23. Juni 2009 einzutreten (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 1.4 Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes­verwal­tungsgericht bilden - formell betrachtet - Verfügungen der Vorins­tanz im Sinne von Art. 5 VwVG und - in materieller Hinsicht - die in solchen Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse. Streit- bzw. Ver­fahrens­gegenstand ist demgegenüber grundsätzlich einzig das aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Werden allerdings ganze Invalidenrenten zugesprochen und diese in sinngemässer Anwendung revisionsrechtlicher Bestimmungen herab­gesetzt (vgl. E. 3.6 hiernach), ist der Verfahrensgegenstand allerdings nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass eine vom Versicherten un­angefochten gebliebene Zusprache befristeter ganzer Invalidenrenten von der richterlichen Prüfung ausgenommen bliebe. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Verfahrensrechte der Parteien - insbesondere nach vorgängigem Hinweis auf die Mög­lichkeit eines Beschwerderückzugs - auch eine den Streitgegenstand mitbestimmende, aber nicht beanstandete Zusprache befristeter ganzer Invalidenrenten auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, sofern hierzu aufgrund der Akten hinreichender Anlass besteht. Andernfalls könnte das Gericht die sich jeweils stellende Frage nach der Rechtmässigkeit der Befristung und/oder Abstufung der Renten gar nicht sachgerecht beur­teilen (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 164 E. 2.1 ff, BGE 125 V 413 E. 1a ff. und BGE 122 V 166 E. 2a ff., je mit Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz eine zeitlich abgestufte Rentenberechtigung des Beschwerdeführers anerkannt und in zwei (gleichzeitig eröffneten) Verfügungen festgelegt. Damit hat sie über einen einheitlichen Sachverhalt entschieden. Die faktisch allein angefochtene Verfügung betreffend die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. De­zember 2006 beruht auf der gleichen, umfassenden Beurteilung der Entwicklung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit wie die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 30. November 2006 (je samt entsprechenden Zusatzrenten). Der Ver­fahrens­gegenstand ist daher auf die unter den Parteien unumstritten gebliebene Frage der Rechtmässigkeit der am 25. Mai 2009 rückwirkend verfügten Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente (samt Zu­satzrenten) auszudehnen. Den Parteien wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, seine Beschwerde zurückzuziehen.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen. Entsprechend umfassend ist die Kognition des Gerichts (Art. 49 VwVG; vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts­anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und hat dort seinen Wohnsitz (vgl. act. 2 S. 4 und 4 S. 1). Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkom­men über soziale Sicherheit abgeschlossen, nicht aber mit Bosnien und Herzegowina. Daher finden im vorliegenden Verfahren, in dem über Verfügungen zu befinden ist, die vor dem 1. April 2010 ergangen sind, weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugo­slawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozial­versicherungsabkommen) sowie die Verwaltungs­vereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durch­führung des Sozialversicherungs­abkommens (SR 0.831.109.818.12) An­wen­dung (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 und BGE 119 V 98 E. 3; vgl. auch Art. 17 Abs. 2 Bst. a Sozialversicherungsabkommen). Demnach bestimmt sich die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen aus­ländi­scher Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Aus­land stammende Beweismittel der freien Beweis­würdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Ver­siche­rungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).

E. 2.3 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der den Verfahrensgegenstand bildenden Verfügungen der Vorinstanz vom 25. Mai 2009 eintraten, im vorliegenden Verfahren in der Regel nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sach­verhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hin­weisen).

E. 2.4 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel­tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An­wendung, die bei Erlass der Verfügungen der Vorinstanz vom 25. Mai 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu diesem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, welche aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Anspruchs auf Leistungen der IV von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 1992 in der Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991 2377; 3. IV-Revision]; ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi­sion]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden­versicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 3., 4. und 5. IV-Revision). Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits­un­fähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.

E. 3 Im Folgenden werden für die Beurteilung des Verfahrensgegenstandes wesent­liche Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu ent­wickelte Grundsätze dargestellt.

E. 3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Bestätigung vom 19. September 2008 des Zusammenrufs der Aus­züge aus den individuellen Konti des Beschwerdeführers kann entnom­men werden, dass er in der Zeitspanne von April 1984 bis und mit De­zember 2006 während insgesamt mehr als drei Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (vgl. act. 62; vgl. auch act. 70 S. 4 und 7), so dass bei frühestmöglichem Anspruchsbeginn (vgl. E. 4.1.2 hiernach) die Vor­aussetzung der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt war.

E. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern­de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank­heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund­heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein­trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei­bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits­möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren andern Be­reichen, in sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung - und im Beschwerdeverfahren das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 und BGE 114 V 310 E. 3c, je mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere in Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.

E. 3.3 Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei sind. Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes darf nur abgestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genügen. Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersuchun­gen vermag daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medi­zinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. No­vember 2007 E.3.1.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, einem Gutachten externer Spezial­ärzte bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, sie aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun­gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Berichte der behandelnden Ärzte dagegen sind - obschon ihren Erkenntnissen durchaus Gehör zu schenken ist - aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2, BGE 125 V 351 E. 3b/cc sowie Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, je mit Hinweisen).

E. 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung begründet ein Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3% An­spruch auf eine ganze Rente, ein solcher von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und ein solcher von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung besteht bei einem Invalidi­tätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Inva­liditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung), was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Aus­nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine ordentliche Rente aus­gerichtet wird, auch wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Keine derartige Ausnahme gilt für Staatsangehörige des Kosovo (vgl. Art. 8 Bst. e Sozialversicherungsabkommen).

E. 3.5 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesent­lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeits­unfähig und hernach mindestens im gleichen Grad erwerbsunfähig bzw. invalide gewesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_882/ 2009 vom 1. April 2010 E. 5.2 und 9C_718/2008 vom 2. De­zember 2008 E. 4. 1.1, je mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Ja­nuar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs­massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesent­lichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens durchschnittlich 40% invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und c). Vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher Regelungen ist bei Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland in diesem Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeit bzw. ein Invaliditätsgrad von 50% gefordert (vgl. Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Das vorliegend an­wend­bare Sozialversicherungsabkommen sieht diesbe­züglich keine Aus­nahme vor.

E. 3.6 Nach ununterbrochenem Ablauf der Wartezeit ist sodann eine an­spruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu be­rück­sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat; eine Verbesserung allerdings nur dann, wenn sie nach ununterbrochenem Ablauf der drei Monate voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV in den bis Ende Februar 2004 gültig gewesenen und den seit dem 1. März 2004 geltenden Fassungen). Die vorerwähnten Bestimmungen beziehen sich in erster Linie auf die Revision bereits laufender Renten. Sie sind sinngemäss aber auch dann anzuwenden, wenn die anspruchsbeeinflussende Änderung noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eingetreten ist mit der Folge, dass rückwirkend von einem zeitlich gestaffelten Invaliditäts­grad auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_718/2008 E. 4.1.2 sowie E. 4.2 und BGE 121 V 264 E. 6 b/dd, je mit Hinweisen).

E. 3.7 Sofern sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des betreffenden Anspruchs zum Leistungsbezug anmeldet, werden sodann Leistungen der IV lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate und die folgende Zeit ausgerichtet (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG in der vorliegend in dieser Beziehung anwendbaren, bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung).

E. 4 Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Unterlagen zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit den Verfügungen vom 25. Mai 2009 zu Recht rückwirkend ab dem 1. Februar 2004 bis zum 30. No­vember 2006 eine ordentliche ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab dem 1. bis zum 31. Dezember 2006 eine ordentliche Viertelsrente (je samt entsprechenden Zusatzrenten) zugesprochen und die Auszahlung der Viertelsrente verweigert hat.

E. 4.1 Die Verfügungen der Vorinstanz vom 25. Mai 2009 beruhen im Wesent­lichen auf dem Gutachten J._______ vom 18. Dezember 2006 (act. 48 S. 28 bis 48), in welchem Dr. med. C._______ insbesondere die Fest­stellungen und Schluss­folgerungen der Dres. med. A._______ und B._______ in ihren rheuma­tologischen und neurologischen Teilgutachten vom 31. August 2006 (act. 48 S. 2 bis 17) und 19. September 2006 (act. 48 S. 18 bis 27) berücksichtigte, sowie der Stellungnahme vom 8. Feb­ruar 2007 des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle LU (im Folgen­den: RAD; vgl. Protokoll der IV-Stelle LU per 3. Februar 2010, S. 5).

E. 4.1.1 Nebst dem Gutachten J._______ lagen dem RAD Berichte von in der Schweiz auf den Gebieten der Anästhesie, Neurologie und Neuro­chirurgie, Physikalischen Medizin und Rehabilitation, Allgemeinmedizin und Schmerztherapie praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 18. März 2003 bis zum 1. November 2005 (vgl. act. 9, 11,17, 22 S. 6 und 32 S. 4) sowie ein neuropsychologisches Funktionsprofil vom 9. Novem­ber 2004 zur Beurteilung vor (vgl. act. 28 S. 3 bis 5). Im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Gutachten J._______ führte der RAD als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be­schwerdeführers chronisch linksbetonte spondylogene Beschwerden an bzw. eine Segmentdegeneration L3/4 und L5/S1, einen Status nach im April 2003 erfolgter mikrochirurgischer Fenestration L4/5 links und Rezesso- und Foraminotomie der Wurzel L5 sowie eine Wurzelläsion L5 links mit neurophysiologisch objektiviertem, leichtem, chronisch-neuro­genem Umbau der Wurzel L5 links (vgl. Protokoll der IV-Stelle LU per 3. Februar 2010 S. 5 sowie act. 48 S. 41). Der RAD gelangte sinngemäss zum Schluss, der Beschwerdeführer, welcher zuletzt vom 15. Februar 2000 bis zum 31. Dezember 2003 bei der E._______ in F._______ als Produktionsmitarbeiter angestellt war (vgl. act. 7 S. 1 und 4), sei in dieser - mit Unterbrüchen - bis zum 15. Juni 2003 ausgeübten Erwerbstätigkeit (vgl. act. 2 S. 3 f., 7, 35 S. 2 und 62 S. 3) sowie in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Verweisungstätigkeit vom 17. Februar bis zum 17. Mai 2003 vollschichtig arbeitsunfähig gewesen und seit dem 18. Mai 2003 noch zu 40% arbeitsunfähig (vgl. Protokoll der IV-Stelle LU per 3. Februar 2010, S. 5). Demgegenüber hatten die Gutachter des J._______ im Wesentlichen ausge­führt, seit der Operation vom 2. April 2003 (Fenestration L4/5 sowie Rezesso- und Foraminotomie L5 links; vgl. insbes. act. 9 S. 1 und 5f., 11 S. 5 und 10 und 35 S. 5) sei der Beschwerdeführer sowohl in der zuletzt ausgeübten bzw. bisherigen Erwerbstätigkeit als auch in einer - dieser im Wesentlichen entsprechenden - leidensangepassten, wechselbelas­ten­den Verweisungstätigkeit mindestens zu 20% arbeitsunfähig. Seither habe sich die Schmerzproblematik allerdings intensiviert. Im Zeitpunkt der Begutachtung am 18. Dezember 2006 sei daher von einer Arbeitsun­fähigkeit des Beschwerdeführers von 40% auszugehen. Angesichts des langjährigen Krankheitsverlaufs sei indes die Prognose eher zurück­haltend bzw. ungünstig (vgl. act. 48 S. 45 ff.; vgl. auch act. 48 S. 24).

E. 4.1.2 Die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Leiden, namentlich auch die laut Bericht vom 4. September 2003 von Dr. med. G._______ seit September 1996 chronisch rezidivierenden Lumbalgien (vgl. act. 9 S. 5), sind zweifelsohne als labiles pathologisches Geschehen zu qualifizieren -also als Leiden, die sowohl eine Besserung als auch eine Verschlim­merung durchmachen können. Dies führt zur Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG (in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen), wonach ein Rentenanspruch frühestens dann hätte entstehen können, wenn der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen wäre (Wartezeit; vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6 mit Hinweisen). Allerdings könnten ihm Renten­leistungen ohnehin lediglich für die zwölf der Anmeldung zum Leistungs­bezug vom 16. Februar 2004 (vgl. act. 3) vorangehenden Monate und die folgende Zeit ausgerichtet werden (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG in der dies­bezüglich anwendbaren, bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung). Demnach ist relevant, ob er ab dem 16. Februar 2002 während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 50% im Sinne von Art. 6 ATSG arbeitsunfähig gewesen ist und anschliessend bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen der Vorinstanz vom 25. Mai 2009 mindestens in diesem Grade invalid im Sinne des Gesetzes gewesen bzw. geworden ist.

E. 4.1.3 Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchti­gungen - wie vorliegend orthopädischer und neurologischer Leiden - ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit jeweils aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. Urteil des EVG I 850/02 vom 3. März 2003, E. 6.4.1 mit Hinweisen). Den aktenkundigen fachärtzlichen Berichten aus der Zeit vom 18. März 2003 bis zum 1. November 2005 (E. 4.1.1 hiervor) kann allerdings keine bzw. keine zuverlässige Gesamt­beurteilung im vor­erwähnten Sinne entnommen werden. Dies erwog im Wesentlichen bereits das Verwaltungsgericht LU in seinem in Rechtskraft erwachsenen Rückweisungsurteil vom 8. Februar 2006 (vgl. act. 35 S. 5 ff.). In Ziffer 1 des Dispositivs dieses Urteils wurde die IV-Stelle LU daher angewiesen, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen neu abzuklären. Danach hatte die Vorinstanz den Gesundheits­zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit mittels einer mehrere Teilgutachten zusammenführenden und inhaltlich verbindenden, interdis­zipli­nären fachärztlichen Expertise abklären und beurteilen zu lassen (vgl. act. 35 S. 8 ff. sowie zur Rechts­kraft eines Rückweisungsurteils: BGE 120 V 233 E. 1a mit Hinweis auf BGE 113 V 159 E. 1c, vgl. auch Thomas Gächter, in: Auer/Müller/ Schindler, a.a.O., Rz. 28f. zu Art. 39).

E. 4.1.4 Das von der IV-Stelle LU in Auftrag gegebene Gutachten J._______ stellt zwar durchaus eine interdisziplinäre fachärztliche Expertise im vor­erwähnten Sinne dar (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Allerdings vermag dieses und insbesondere die darin vorgenommene Bestimmung der (Rest-) Arbeits­fähigkeit keineswegs zu überzeugen. In den Berichten von Dr. med. H._______ vom 4. März 2004 bis zum 1. No­vember 2005 wird sinngemäss eine bereits ab dem 17. Februar 2003 andauernde vollschichtige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten (vgl. act. 9 S. 1, 17 S. 1 und 32 S. 4). Dr. med. I._______ attes­tiert dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 5. April 2004 - im Wesent­lichen übereinstimmend mit den Angaben der letzten Arbeit­geberin - Arbeitsunfähigkeiten von 100% vom 17. Februar bis zum 25. Mai 2003, von 50% vom 26. Mai bis zum 2. Juni 2003, von 100% vom 3. Juni bis zum 9. Juni 2003 sowie von 100% seit dem 20. Juni 2003 (vgl. act. 7. S. 2 und 11 S. 6). Auch wenn die Leistungskalküle der be­han­deln­den Ärzte Dres. med. H._______ und I._______ mit Vorbehalt zu würdigen sind und nicht auf einer Gesamtbeurteilung beruhen, ist ihnen durchaus Gehör zu schenken (vgl. E. 3.3). Das Gutachten J._______ distanziert sich massiv von diesen Einschätzungen und legt den Grad der Arbeits­unfähigkeit des Beschwerdeführers per 2. April 2003 ohne einlässliche Begründung auf mindestens 20% fest. Es wird einzig erläutert, infolge der Verschlech­terung des Gesundheitszustands habe sich die Arbeitsunfähig­keit bis zur Begutachtung (18. Dezember 2006) auf 40% erhöht. Eine nachvoll­ziehbare Auseinandersetzung mit dem er­heblich abweichenden, dieselbe Zeitspanne betreffenden Leistungs­kalkül der Dres. med. H._______ und I._______ kann dem Gutachten J._______ nicht ent­nommen werden. Das Gutachten J._______ leuchtet somit in der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht ein. Es erlaubt keine zuverlässige Beurteilung der relevanten Frage, ob, gegebenenfalls ab wann und zu welchem Grad der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum vom 16. Februar 2002 bis zum 25. Mai 2009 arbeitsunfähig bzw. invalid gewesen ist. Auf das Gutachten kann daher nicht abgestellt werden.

E. 4.1.5 Damit steht fest, dass weder das Gutachten J._______ vom 18. De­zember 2006 noch die aktenkundigen fachärztlichen Berichte aus der Zeit vom 18. März 2003 bis zum 1. November 2005 eine zuverlässige Gesamtbeurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerde­führers und von deren Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit enthalten. Allein schon aus diesem Grunde kann auch nicht auf die Stellungnahme des RAD vom 8. Februar 2007 abgestellt werden, die alleine auf einer Würdigung dieser medizinischen Vorakten beruht. Ohnehin hat auch der RAD sein Leistungskalkül, das dem Beschwerdeführer eine Arbeits­unfähigkeit vom 100% vom 17. Februar 2003 bis zum 17. Mai 2003 und von 40% ab dem 18. Mai 3003 attestiert und damit sowohl von den Einschätzungen der behandelnden Ärzte als auch vom Gutachten J._______ erheblich abweicht, nicht nachvollziehbar und schlüssig begründet.

E. 4.2 Die Vorinstanz ging in ihrem Einkommensvergleich und in den ange­fochtenen Verfügungen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 17. Feb­ruar 2004 bis zum 31. August 2006 und von 40% in einer ange­passten Tätigkeit ab dem 1. September 2006 aus (act. 70 S. 10). Diese Einschätzung entspricht weder der Einschätzung der behandelnden Ärzte, noch dem Gutachten J._______, noch dem Bericht des RAD, sondern stellt eine eigenständige, durch keine medizinische Beurteilung gestützte Annahme dar. Angesichts der unterschiedlichen, ohnehin nicht rechts­genüglichen ärztlichen Feststellungen sowie des Umstandes, dass die Begut­achtung des Beschwerdeführers durch das J._______ im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen bereits rund 2 ½ Jahre zurück lag und angesichts der Prognose im Gutachten J._______ eine weitere Ver­schlechterung Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht aus­zuschliessen war, hätte die Vorinstanz ein weiteres interdisziplinäres Gutachten samt zeitlich differenziertem Leistungskalkül seit Februar 2002 einholen müssen. Ohne eine derartige ergänzende medizinische Gesamt­beurteilung ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie­genden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu beurteilen, ob, in welcher Höhe und zu welchen Zeiten der Be­schwerdeführer Anspruch auf eine allfällige Invalidenente samt Zusatz­renten hat. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Vor­instanz die Auszahlung der für den Monat Dezember 2006 gesprochenen ordentlichen Viertelsrente (samt Zusatzrenten) zu Recht verweigert hat.

E. 4.3 Ohne Bedeutung ist der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nachgereichte Bericht von Dr. med. D._______ vom 23. Septem­ber 2009 samt Beilagen. Diesen Unterlagen sind nur Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen der Vor­instanz vom 25. Mai 2009 zu entnehmen, so dass sie vorliegend nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.1 hiervor).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht geprüft, ob er auch Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe. Medizinische sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV gehen zwar den Rentenleistungen der IV vor (Art. 16 ATSG, vgl. Art. 8 ff.). Vor Erlass einer rentenabweisenden oder -gewährenden Verfügung hat die Verwaltung daher von Amtes wegen abzuklären, ob der Versicherte An­spruch auf Eingliederungsmassnahmen hat (vgl. Urteile des Bundes­gerichts 9C-368/2010 vom 31. Januar 2010 E. 5, 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.4, 9C_720/2007 vom 28. April 2008 E. 4 und I 529/01 vom 19. März 2002 E. 1a, je mit Hinweisen; Ulrich Meyer-Blaser, Recht­sprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2010, 2. Auflage, S. 105). Eingliederungsmassnahmen werden allerdings in der Schweiz und nur ausnahmsweise im Ausland gewährt (vgl. Art. 9 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 8 Bst. a Abs. 1 und Art. 8 Bst. f des vorliegend anwendbaren Sozialversicherungsabkommens besteht insbesondere nur dann ein An­spruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn der Versicherte ent­weder in der Schweiz Wohnsitz hat oder aber weiterhin Beiträge an die AHV/IV entrichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 275/02 vom 18. März 2005 E. 8.1 f., BGE 122 V 381 E. 1f. und BGE 113 V 261 E. 1a ff.). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise in den Kosovo am 10. Dezember 2006 in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat (vgl. act. 59. S. 2; vgl. auch act. 53 und 55 vgl. act. 62; vgl. auch act. 70 S. 4 und 7). Letztmals entrichtete er im Dezember 2006 Beiträge an die AHV/IV (vgl. act. 53, 55 S. 1f., 59.2 S. 2 und 62). Demnach hat er keinen Anspruch mehr auf Eingliederungsmassnahmen der IV und die Vorinstanz hat bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 25. Mai 2009 zu Recht nicht geprüft, ob die am 15. Februar 2007 von der IV-Stelle LU gewährte und am 5. März 2007 stornierte Arbeits­vermittlung weiterzuführen (vgl. act. 50 und Protokoll der IV-Stelle LU per 3. Februar 2010 S. 5) oder anderweitige Eingliede­rungs­massnahmen der IV anzuordnen wären.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass offensichtlich keine zuver­lässige, ausreichend begründete, nachvollziehbare, widerspruchs­freie und den gesamten Gegenstand des vorliegenden Verfahrens umfas­sende medizinische Auseinandersetzung mit den Auswirkungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auf seine Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in dieser Beziehung un­vollständig ermittelt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die Be­schwerde ist daher insoweit teilweise gutzuheissen, als die beiden Verfügungen vom 25. Mai 2009 aufgehoben werden und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese eine die akten­kundigen ärztlichen Beurteilungen ergänzende, retrospektive multi­dis­zipli­näre fach­ärzt­liche Begutachtung (insbesondere in orthopädischer und neuro­logischer Hinsicht) des Gesundheitszustandes des Be­schwerde­führers sowie von dessen Auswirkungen auf seine Arbeits­fähig­keit vornehme und anschliessend neu verfüge (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die weiteren Be­schwerdebegehren sind damit gegenstandslos geworden.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde­führenden Partei gilt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

E. 6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer, der sich anwaltlich hat ver­treten lassen, ist eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient­schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 VGKE). Das dem Beschwerdeführer zu entschädigende Honorar be­stimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand seines anwaltlichen Vertreters (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands erachtet das Bundesverwal­tungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.- (inklusive Aus­lagen, ohne Mehrwertsteuer) für angemessen. Vermögenswerte In­teressen sind nicht zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 3 VGKE in Ver­bindung mit Art. 61 Bst. g ATSG in analogiam).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügungen vom 25. Mai 2009 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur neuen Be­urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4047/2009/mes/wam Urteil vom 30. Mai 2011 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien X._______, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügungen vom 25. Mai 2009. Sachverhalt: Am 16. Februar 2004 stellte der damals noch in der Schweiz wohnhafte, 1962 geborene und verheiratete kosovarische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der IV-Stelle des Kantons Luzern (im Folgenden: IV-Stelle LU) ein Gesuch um Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; vgl. act. 4). Diese ge­währte ihm am 28. April 2004 eine Arbeitsvermittlung (vgl. act. 12). Mit Verfügungen vom 3. und 7. Dezember 2004 verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen der IV und sistierte sie die Arbeitsvermittlung (vgl. act. 19 und 20). Dagegen erhob der Beschwerde­führer am 22. Dezember 2004 und 21. Januar 2005 Einsprache (vgl. act. 21, 22 und 26), welche die IV-Stelle LU mit Ent­scheid vom 3. März 2005 ab­wies (vgl. act. 29). Diesen Einsprache­ent­scheid hob das Verwaltungs­gericht des Kantons Luzern (im Folgenden: Verwaltungsgericht LU) mit Urteil vom 8. Februar 2006 auf und wies die Sache an die IV-Stelle LU zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (vgl. act. 35; vgl. auch act. 30). Am 15. Februar 2007 gewährte die IV-Stelle LU dem Beschwerdeführer erneut Arbeitsvermittlung (vgl. act. 50). Dieser schlug mit Schreiben vom 28. Februar und 20. August 2007 vor, die Arbeitsvermittlung abzu­schliessen, da er sich nun aus fremdenpolizeilichen Gründen im Kosovo aufhalte (vgl. act. 53 und 55). Nachdem ihr die Gemeinde­verwal­tung Buttisholz am 18. Oktober 2007 mitgeteilt hatte, der Be­schwerde­führer sei am 10. Dezember 2006 aus der Schweiz weg­gezogen (vgl. act. 59.2 S. 2), überwies die IV-Stelle LU die Akten am 22. August 2007 zu­ständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz; vgl. act. 56). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (vgl. act. 57 bis 59.1 S. 4, 59.5, 57.9 und 63 bis 69) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2009 in zwei separaten Verfügungen rückwirkend ab dem 1. Februar 2004 bis zum 30. November 2006 eine ordentliche ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab dem 1. bis zum 31. Dezember 2006 eine ordentliche Viertelsinvalidenrente zu; jeweils samt entsprechender Zusatzrenten für seine 6 Kinder (vgl. act. 70 S. 3 bis 8). Zur Begründung ihrer Verfügungen führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund des interdisziplinären Gutachtens vom 18. Dezember 2006 der Dres. med. A._______, B._______ und C._______ vom K._______ J._______ (im Folgenden: Gutachten J._______; vgl. act. 48 S. 28 bis 48) sowie des Einkommensvergleichs sei von einem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers von 100% seit dem 17. Februar 2004 und von 42% ab dem 1. September 2009 auszugehen. Folglich habe er ab dem 1. Februar 2004 Anspruch auf ganze Renten und ab dem 1. Dezember 2006 auf Viertelsrenten. Letztere seien nicht aus­zahlbar, da er per 10. Dezember 2006 aus der Schweiz ausgereist sei (vgl. act. 70 S. 9 bis 12). Mit Beschwerde vom 23. Juni 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügungen vom 25. Mai 2009 beim Bundesverwaltungs­gericht an. Er beantragte, die Verfügungen seien insoweit aufzuheben, als ihm mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 nur noch eine Viertelsrente bei einem Invaliditäts­grad von 42% zugesprochen worden sei, und es sei ihm weiter­hin eine ganz Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter bis zum 31. März 2007 eine ganze und ab dem 1. April 2007 mindestens halbe Invalidenrente - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung dieser Anträge führte er im Wesentlichen aus, die Vor­instanz habe nicht geprüft, ob er Anspruch auf berufliche Eingliede­rungsmassnahmen habe. Insbesondere sei die ihm am 15. Februar 2007 gewährte Arbeitsvermittlung nie durchgeführt worden. Bereits aus diesen Gründen sei eine Rentenherabsetzung ungerechtfertigt. Selbst wenn eine solche zulässig wäre, könnte sie nicht schon ab dem 1. Dezember 2006, sondern frühestens mit Wirkung ab dem 1. April 2007 erfolgen. Zudem habe er Anspruch auf eine ganze, mindestens aber auf eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrenten. Mit Eingabe vom 18. Januar 2010 teilte die Vorinstanz mit, sie verzichte auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Den mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2010 einverlangten Ver­fahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- leistete der Beschwerdeführer am 4. Februar 2010. Zusammen mit dem unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 5. Feb­ruar 2010 legte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. D._______ vom 23. September 2009 samt Beilagen vor, welcher der Vor­instanz zur Kenntnis gebracht wurde. Am 8. Februar 2010 wurde der Schriften­wechsel geschlossen. Mit Verfügung vom 18. Februar 2011 wurden die Parteien - unter Hinweis auf die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie die bundes­gerichtliche Rechtsprechung - darüber informiert, dass sich das Bundes­verwaltungsgericht vorbehalte, den Streitgegenstand auszudehnen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch jene Verfügung vom 25. Mai 2009 zu überprüfen, mit der dem Beschwerdeführer rückwirkend vom 1. Februar 2004 bis zu 30. November 2006 eine ganze ordentliche Inva­lidenrente samt entsprechenden Kinderrenten zugesprochen worden war. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, seine Be­schwerde vom 23. Juni 2009 zurückzuziehen. Auf eine Stellungnahme zu dieser Ankündigung verzichtete die Vorinstanz am 21. Februar 2011. Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Eingabe vom 16. März 2011 die bisherigen Anträge sowie deren Begründung. Ergänzend führte er im Wesentlichen aus, es sei dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich unbenommen, den Streitgegenstand auszudehnen. Allerdings werde von der Vorinstanz zu Recht nicht bestritten, dass er für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 30. November 2006 Anspruch auf ganze Inva­liden­renten habe. Bereits das Verwaltungsgericht LU sei davon ausge­gangen, dass er infolge eines "failed back surgery"-Syndroms bis zum Erlass des Einspracheentscheids der IV-Stelle LU vom 3. März 2005 in seiner Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt gewesen sei. Das Gut­achten J._______ vermöge an dieser zutreffenden Einschätzung nichts zu ändern. Diesem Gutachten komme in dieser Beziehung ohnehin kein Beweiswert zu, da es keine bzw. keine schlüssig und widerspruchsfrei begründete Auseinandersetzung mit der fachärztlich festgestellten vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit enthalte. Vielmehr sei entsprechend den zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts LU vom 8. Februar 2006 da­von auszugehen, dass er seit April 2003 vollschichtig arbeitsunfähig sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unter­lagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Er­wägun­gen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 23. Juni 2009, mit der - ent­sprechend den Beschwerdeanträgen - materiell nur diejenige der zwei separaten Verfügungen der Vorinstanz vom 25. Mai 2009 angefochten worden ist, mit welcher dem Beschwerdeführer rück­wirkend für den Monat Dezember 2006 eine ordentliche Viertelsrente der Invaliden­ver­sicherung samt Zusatzrenten zugesprochen und deren Auszahlung verweigert worden ist. 1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We­sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens­regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie vor­liegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorins­tanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Be­urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes­ver­waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­hebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil­genommen. Als Adressat ist er durch die von ihm angefochtene Ver­fügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2009 besonders berührt und hat er an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Da auch der einverlangte Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 23. Juni 2009 einzutreten (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.4. Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes­verwal­tungsgericht bilden - formell betrachtet - Verfügungen der Vorins­tanz im Sinne von Art. 5 VwVG und - in materieller Hinsicht - die in solchen Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse. Streit- bzw. Ver­fahrens­gegenstand ist demgegenüber grundsätzlich einzig das aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Werden allerdings ganze Invalidenrenten zugesprochen und diese in sinngemässer Anwendung revisionsrechtlicher Bestimmungen herab­gesetzt (vgl. E. 3.6 hiernach), ist der Verfahrensgegenstand allerdings nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass eine vom Versicherten un­angefochten gebliebene Zusprache befristeter ganzer Invalidenrenten von der richterlichen Prüfung ausgenommen bliebe. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Verfahrensrechte der Parteien - insbesondere nach vorgängigem Hinweis auf die Mög­lichkeit eines Beschwerderückzugs - auch eine den Streitgegenstand mitbestimmende, aber nicht beanstandete Zusprache befristeter ganzer Invalidenrenten auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, sofern hierzu aufgrund der Akten hinreichender Anlass besteht. Andernfalls könnte das Gericht die sich jeweils stellende Frage nach der Rechtmässigkeit der Befristung und/oder Abstufung der Renten gar nicht sachgerecht beur­teilen (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 164 E. 2.1 ff, BGE 125 V 413 E. 1a ff. und BGE 122 V 166 E. 2a ff., je mit Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz eine zeitlich abgestufte Rentenberechtigung des Beschwerdeführers anerkannt und in zwei (gleichzeitig eröffneten) Verfügungen festgelegt. Damit hat sie über einen einheitlichen Sachverhalt entschieden. Die faktisch allein angefochtene Verfügung betreffend die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. De­zember 2006 beruht auf der gleichen, umfassenden Beurteilung der Entwicklung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit wie die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 30. November 2006 (je samt entsprechenden Zusatzrenten). Der Ver­fahrens­gegenstand ist daher auf die unter den Parteien unumstritten gebliebene Frage der Rechtmässigkeit der am 25. Mai 2009 rückwirkend verfügten Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente (samt Zu­satzrenten) auszudehnen. Den Parteien wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, seine Beschwerde zurückzuziehen.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen. Entsprechend umfassend ist die Kognition des Gerichts (Art. 49 VwVG; vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts­anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und hat dort seinen Wohnsitz (vgl. act. 2 S. 4 und 4 S. 1). Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkom­men über soziale Sicherheit abgeschlossen, nicht aber mit Bosnien und Herzegowina. Daher finden im vorliegenden Verfahren, in dem über Verfügungen zu befinden ist, die vor dem 1. April 2010 ergangen sind, weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugo­slawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozial­versicherungsabkommen) sowie die Verwaltungs­vereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durch­führung des Sozialversicherungs­abkommens (SR 0.831.109.818.12) An­wen­dung (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 und BGE 119 V 98 E. 3; vgl. auch Art. 17 Abs. 2 Bst. a Sozialversicherungsabkommen). Demnach bestimmt sich die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen aus­ländi­scher Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Aus­land stammende Beweismittel der freien Beweis­würdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Ver­siche­rungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). 2.3. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der den Verfahrensgegenstand bildenden Verfügungen der Vorinstanz vom 25. Mai 2009 eintraten, im vorliegenden Verfahren in der Regel nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sach­verhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hin­weisen). 2.4. Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel­tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An­wendung, die bei Erlass der Verfügungen der Vorinstanz vom 25. Mai 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu diesem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, welche aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Anspruchs auf Leistungen der IV von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 1992 in der Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991 2377; 3. IV-Revision]; ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi­sion]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden­versicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 3., 4. und 5. IV-Revision). Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits­un­fähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.

3. Im Folgenden werden für die Beurteilung des Verfahrensgegenstandes wesent­liche Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu ent­wickelte Grundsätze dargestellt. 3.1. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Bestätigung vom 19. September 2008 des Zusammenrufs der Aus­züge aus den individuellen Konti des Beschwerdeführers kann entnom­men werden, dass er in der Zeitspanne von April 1984 bis und mit De­zember 2006 während insgesamt mehr als drei Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (vgl. act. 62; vgl. auch act. 70 S. 4 und 7), so dass bei frühestmöglichem Anspruchsbeginn (vgl. E. 4.1.2 hiernach) die Vor­aussetzung der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt war. 3.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern­de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank­heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund­heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein­trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei­bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits­möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren andern Be­reichen, in sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung - und im Beschwerdeverfahren das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 und BGE 114 V 310 E. 3c, je mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere in Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. 3.3. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei sind. Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes darf nur abgestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genügen. Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersuchun­gen vermag daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medi­zinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. No­vember 2007 E.3.1.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, einem Gutachten externer Spezial­ärzte bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, sie aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun­gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Berichte der behandelnden Ärzte dagegen sind - obschon ihren Erkenntnissen durchaus Gehör zu schenken ist - aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2, BGE 125 V 351 E. 3b/cc sowie Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, je mit Hinweisen). 3.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung begründet ein Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3% An­spruch auf eine ganze Rente, ein solcher von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und ein solcher von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung besteht bei einem Invalidi­tätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Inva­liditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung), was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Aus­nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine ordentliche Rente aus­gerichtet wird, auch wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Keine derartige Ausnahme gilt für Staatsangehörige des Kosovo (vgl. Art. 8 Bst. e Sozialversicherungsabkommen). 3.5. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesent­lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeits­unfähig und hernach mindestens im gleichen Grad erwerbsunfähig bzw. invalide gewesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_882/ 2009 vom 1. April 2010 E. 5.2 und 9C_718/2008 vom 2. De­zember 2008 E. 4. 1.1, je mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Ja­nuar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs­massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesent­lichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens durchschnittlich 40% invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und c). Vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher Regelungen ist bei Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland in diesem Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeit bzw. ein Invaliditätsgrad von 50% gefordert (vgl. Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Das vorliegend an­wend­bare Sozialversicherungsabkommen sieht diesbe­züglich keine Aus­nahme vor. 3.6. Nach ununterbrochenem Ablauf der Wartezeit ist sodann eine an­spruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu be­rück­sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat; eine Verbesserung allerdings nur dann, wenn sie nach ununterbrochenem Ablauf der drei Monate voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV in den bis Ende Februar 2004 gültig gewesenen und den seit dem 1. März 2004 geltenden Fassungen). Die vorerwähnten Bestimmungen beziehen sich in erster Linie auf die Revision bereits laufender Renten. Sie sind sinngemäss aber auch dann anzuwenden, wenn die anspruchsbeeinflussende Änderung noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eingetreten ist mit der Folge, dass rückwirkend von einem zeitlich gestaffelten Invaliditäts­grad auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_718/2008 E. 4.1.2 sowie E. 4.2 und BGE 121 V 264 E. 6 b/dd, je mit Hinweisen). 3.7. Sofern sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des betreffenden Anspruchs zum Leistungsbezug anmeldet, werden sodann Leistungen der IV lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate und die folgende Zeit ausgerichtet (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG in der vorliegend in dieser Beziehung anwendbaren, bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung).

4. Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Unterlagen zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit den Verfügungen vom 25. Mai 2009 zu Recht rückwirkend ab dem 1. Februar 2004 bis zum 30. No­vember 2006 eine ordentliche ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab dem 1. bis zum 31. Dezember 2006 eine ordentliche Viertelsrente (je samt entsprechenden Zusatzrenten) zugesprochen und die Auszahlung der Viertelsrente verweigert hat. 4.1. Die Verfügungen der Vorinstanz vom 25. Mai 2009 beruhen im Wesent­lichen auf dem Gutachten J._______ vom 18. Dezember 2006 (act. 48 S. 28 bis 48), in welchem Dr. med. C._______ insbesondere die Fest­stellungen und Schluss­folgerungen der Dres. med. A._______ und B._______ in ihren rheuma­tologischen und neurologischen Teilgutachten vom 31. August 2006 (act. 48 S. 2 bis 17) und 19. September 2006 (act. 48 S. 18 bis 27) berücksichtigte, sowie der Stellungnahme vom 8. Feb­ruar 2007 des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle LU (im Folgen­den: RAD; vgl. Protokoll der IV-Stelle LU per 3. Februar 2010, S. 5). 4.1.1. Nebst dem Gutachten J._______ lagen dem RAD Berichte von in der Schweiz auf den Gebieten der Anästhesie, Neurologie und Neuro­chirurgie, Physikalischen Medizin und Rehabilitation, Allgemeinmedizin und Schmerztherapie praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 18. März 2003 bis zum 1. November 2005 (vgl. act. 9, 11,17, 22 S. 6 und 32 S. 4) sowie ein neuropsychologisches Funktionsprofil vom 9. Novem­ber 2004 zur Beurteilung vor (vgl. act. 28 S. 3 bis 5). Im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Gutachten J._______ führte der RAD als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be­schwerdeführers chronisch linksbetonte spondylogene Beschwerden an bzw. eine Segmentdegeneration L3/4 und L5/S1, einen Status nach im April 2003 erfolgter mikrochirurgischer Fenestration L4/5 links und Rezesso- und Foraminotomie der Wurzel L5 sowie eine Wurzelläsion L5 links mit neurophysiologisch objektiviertem, leichtem, chronisch-neuro­genem Umbau der Wurzel L5 links (vgl. Protokoll der IV-Stelle LU per 3. Februar 2010 S. 5 sowie act. 48 S. 41). Der RAD gelangte sinngemäss zum Schluss, der Beschwerdeführer, welcher zuletzt vom 15. Februar 2000 bis zum 31. Dezember 2003 bei der E._______ in F._______ als Produktionsmitarbeiter angestellt war (vgl. act. 7 S. 1 und 4), sei in dieser - mit Unterbrüchen - bis zum 15. Juni 2003 ausgeübten Erwerbstätigkeit (vgl. act. 2 S. 3 f., 7, 35 S. 2 und 62 S. 3) sowie in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Verweisungstätigkeit vom 17. Februar bis zum 17. Mai 2003 vollschichtig arbeitsunfähig gewesen und seit dem 18. Mai 2003 noch zu 40% arbeitsunfähig (vgl. Protokoll der IV-Stelle LU per 3. Februar 2010, S. 5). Demgegenüber hatten die Gutachter des J._______ im Wesentlichen ausge­führt, seit der Operation vom 2. April 2003 (Fenestration L4/5 sowie Rezesso- und Foraminotomie L5 links; vgl. insbes. act. 9 S. 1 und 5f., 11 S. 5 und 10 und 35 S. 5) sei der Beschwerdeführer sowohl in der zuletzt ausgeübten bzw. bisherigen Erwerbstätigkeit als auch in einer - dieser im Wesentlichen entsprechenden - leidensangepassten, wechselbelas­ten­den Verweisungstätigkeit mindestens zu 20% arbeitsunfähig. Seither habe sich die Schmerzproblematik allerdings intensiviert. Im Zeitpunkt der Begutachtung am 18. Dezember 2006 sei daher von einer Arbeitsun­fähigkeit des Beschwerdeführers von 40% auszugehen. Angesichts des langjährigen Krankheitsverlaufs sei indes die Prognose eher zurück­haltend bzw. ungünstig (vgl. act. 48 S. 45 ff.; vgl. auch act. 48 S. 24). 4.1.2. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Leiden, namentlich auch die laut Bericht vom 4. September 2003 von Dr. med. G._______ seit September 1996 chronisch rezidivierenden Lumbalgien (vgl. act. 9 S. 5), sind zweifelsohne als labiles pathologisches Geschehen zu qualifizieren -also als Leiden, die sowohl eine Besserung als auch eine Verschlim­merung durchmachen können. Dies führt zur Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG (in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen), wonach ein Rentenanspruch frühestens dann hätte entstehen können, wenn der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen wäre (Wartezeit; vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6 mit Hinweisen). Allerdings könnten ihm Renten­leistungen ohnehin lediglich für die zwölf der Anmeldung zum Leistungs­bezug vom 16. Februar 2004 (vgl. act. 3) vorangehenden Monate und die folgende Zeit ausgerichtet werden (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG in der dies­bezüglich anwendbaren, bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung). Demnach ist relevant, ob er ab dem 16. Februar 2002 während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 50% im Sinne von Art. 6 ATSG arbeitsunfähig gewesen ist und anschliessend bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen der Vorinstanz vom 25. Mai 2009 mindestens in diesem Grade invalid im Sinne des Gesetzes gewesen bzw. geworden ist. 4.1.3. Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchti­gungen - wie vorliegend orthopädischer und neurologischer Leiden - ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit jeweils aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. Urteil des EVG I 850/02 vom 3. März 2003, E. 6.4.1 mit Hinweisen). Den aktenkundigen fachärtzlichen Berichten aus der Zeit vom 18. März 2003 bis zum 1. November 2005 (E. 4.1.1 hiervor) kann allerdings keine bzw. keine zuverlässige Gesamt­beurteilung im vor­erwähnten Sinne entnommen werden. Dies erwog im Wesentlichen bereits das Verwaltungsgericht LU in seinem in Rechtskraft erwachsenen Rückweisungsurteil vom 8. Februar 2006 (vgl. act. 35 S. 5 ff.). In Ziffer 1 des Dispositivs dieses Urteils wurde die IV-Stelle LU daher angewiesen, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen neu abzuklären. Danach hatte die Vorinstanz den Gesundheits­zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit mittels einer mehrere Teilgutachten zusammenführenden und inhaltlich verbindenden, interdis­zipli­nären fachärztlichen Expertise abklären und beurteilen zu lassen (vgl. act. 35 S. 8 ff. sowie zur Rechts­kraft eines Rückweisungsurteils: BGE 120 V 233 E. 1a mit Hinweis auf BGE 113 V 159 E. 1c, vgl. auch Thomas Gächter, in: Auer/Müller/ Schindler, a.a.O., Rz. 28f. zu Art. 39). 4.1.4. Das von der IV-Stelle LU in Auftrag gegebene Gutachten J._______ stellt zwar durchaus eine interdisziplinäre fachärztliche Expertise im vor­erwähnten Sinne dar (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Allerdings vermag dieses und insbesondere die darin vorgenommene Bestimmung der (Rest-) Arbeits­fähigkeit keineswegs zu überzeugen. In den Berichten von Dr. med. H._______ vom 4. März 2004 bis zum 1. No­vember 2005 wird sinngemäss eine bereits ab dem 17. Februar 2003 andauernde vollschichtige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten (vgl. act. 9 S. 1, 17 S. 1 und 32 S. 4). Dr. med. I._______ attes­tiert dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 5. April 2004 - im Wesent­lichen übereinstimmend mit den Angaben der letzten Arbeit­geberin - Arbeitsunfähigkeiten von 100% vom 17. Februar bis zum 25. Mai 2003, von 50% vom 26. Mai bis zum 2. Juni 2003, von 100% vom 3. Juni bis zum 9. Juni 2003 sowie von 100% seit dem 20. Juni 2003 (vgl. act. 7. S. 2 und 11 S. 6). Auch wenn die Leistungskalküle der be­han­deln­den Ärzte Dres. med. H._______ und I._______ mit Vorbehalt zu würdigen sind und nicht auf einer Gesamtbeurteilung beruhen, ist ihnen durchaus Gehör zu schenken (vgl. E. 3.3). Das Gutachten J._______ distanziert sich massiv von diesen Einschätzungen und legt den Grad der Arbeits­unfähigkeit des Beschwerdeführers per 2. April 2003 ohne einlässliche Begründung auf mindestens 20% fest. Es wird einzig erläutert, infolge der Verschlech­terung des Gesundheitszustands habe sich die Arbeitsunfähig­keit bis zur Begutachtung (18. Dezember 2006) auf 40% erhöht. Eine nachvoll­ziehbare Auseinandersetzung mit dem er­heblich abweichenden, dieselbe Zeitspanne betreffenden Leistungs­kalkül der Dres. med. H._______ und I._______ kann dem Gutachten J._______ nicht ent­nommen werden. Das Gutachten J._______ leuchtet somit in der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht ein. Es erlaubt keine zuverlässige Beurteilung der relevanten Frage, ob, gegebenenfalls ab wann und zu welchem Grad der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum vom 16. Februar 2002 bis zum 25. Mai 2009 arbeitsunfähig bzw. invalid gewesen ist. Auf das Gutachten kann daher nicht abgestellt werden. 4.1.5. Damit steht fest, dass weder das Gutachten J._______ vom 18. De­zember 2006 noch die aktenkundigen fachärztlichen Berichte aus der Zeit vom 18. März 2003 bis zum 1. November 2005 eine zuverlässige Gesamtbeurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerde­führers und von deren Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit enthalten. Allein schon aus diesem Grunde kann auch nicht auf die Stellungnahme des RAD vom 8. Februar 2007 abgestellt werden, die alleine auf einer Würdigung dieser medizinischen Vorakten beruht. Ohnehin hat auch der RAD sein Leistungskalkül, das dem Beschwerdeführer eine Arbeits­unfähigkeit vom 100% vom 17. Februar 2003 bis zum 17. Mai 2003 und von 40% ab dem 18. Mai 3003 attestiert und damit sowohl von den Einschätzungen der behandelnden Ärzte als auch vom Gutachten J._______ erheblich abweicht, nicht nachvollziehbar und schlüssig begründet. 4.2. Die Vorinstanz ging in ihrem Einkommensvergleich und in den ange­fochtenen Verfügungen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 17. Feb­ruar 2004 bis zum 31. August 2006 und von 40% in einer ange­passten Tätigkeit ab dem 1. September 2006 aus (act. 70 S. 10). Diese Einschätzung entspricht weder der Einschätzung der behandelnden Ärzte, noch dem Gutachten J._______, noch dem Bericht des RAD, sondern stellt eine eigenständige, durch keine medizinische Beurteilung gestützte Annahme dar. Angesichts der unterschiedlichen, ohnehin nicht rechts­genüglichen ärztlichen Feststellungen sowie des Umstandes, dass die Begut­achtung des Beschwerdeführers durch das J._______ im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen bereits rund 2 ½ Jahre zurück lag und angesichts der Prognose im Gutachten J._______ eine weitere Ver­schlechterung Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht aus­zuschliessen war, hätte die Vorinstanz ein weiteres interdisziplinäres Gutachten samt zeitlich differenziertem Leistungskalkül seit Februar 2002 einholen müssen. Ohne eine derartige ergänzende medizinische Gesamt­beurteilung ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie­genden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu beurteilen, ob, in welcher Höhe und zu welchen Zeiten der Be­schwerdeführer Anspruch auf eine allfällige Invalidenente samt Zusatz­renten hat. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Vor­instanz die Auszahlung der für den Monat Dezember 2006 gesprochenen ordentlichen Viertelsrente (samt Zusatzrenten) zu Recht verweigert hat. 4.3. Ohne Bedeutung ist der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nachgereichte Bericht von Dr. med. D._______ vom 23. Septem­ber 2009 samt Beilagen. Diesen Unterlagen sind nur Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen der Vor­instanz vom 25. Mai 2009 zu entnehmen, so dass sie vorliegend nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.1 hiervor). 4.4. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht geprüft, ob er auch Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe. Medizinische sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV gehen zwar den Rentenleistungen der IV vor (Art. 16 ATSG, vgl. Art. 8 ff.). Vor Erlass einer rentenabweisenden oder -gewährenden Verfügung hat die Verwaltung daher von Amtes wegen abzuklären, ob der Versicherte An­spruch auf Eingliederungsmassnahmen hat (vgl. Urteile des Bundes­gerichts 9C-368/2010 vom 31. Januar 2010 E. 5, 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.4, 9C_720/2007 vom 28. April 2008 E. 4 und I 529/01 vom 19. März 2002 E. 1a, je mit Hinweisen; Ulrich Meyer-Blaser, Recht­sprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2010, 2. Auflage, S. 105). Eingliederungsmassnahmen werden allerdings in der Schweiz und nur ausnahmsweise im Ausland gewährt (vgl. Art. 9 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 8 Bst. a Abs. 1 und Art. 8 Bst. f des vorliegend anwendbaren Sozialversicherungsabkommens besteht insbesondere nur dann ein An­spruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn der Versicherte ent­weder in der Schweiz Wohnsitz hat oder aber weiterhin Beiträge an die AHV/IV entrichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 275/02 vom 18. März 2005 E. 8.1 f., BGE 122 V 381 E. 1f. und BGE 113 V 261 E. 1a ff.). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise in den Kosovo am 10. Dezember 2006 in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat (vgl. act. 59. S. 2; vgl. auch act. 53 und 55 vgl. act. 62; vgl. auch act. 70 S. 4 und 7). Letztmals entrichtete er im Dezember 2006 Beiträge an die AHV/IV (vgl. act. 53, 55 S. 1f., 59.2 S. 2 und 62). Demnach hat er keinen Anspruch mehr auf Eingliederungsmassnahmen der IV und die Vorinstanz hat bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 25. Mai 2009 zu Recht nicht geprüft, ob die am 15. Februar 2007 von der IV-Stelle LU gewährte und am 5. März 2007 stornierte Arbeits­vermittlung weiterzuführen (vgl. act. 50 und Protokoll der IV-Stelle LU per 3. Februar 2010 S. 5) oder anderweitige Eingliede­rungs­massnahmen der IV anzuordnen wären.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass offensichtlich keine zuver­lässige, ausreichend begründete, nachvollziehbare, widerspruchs­freie und den gesamten Gegenstand des vorliegenden Verfahrens umfas­sende medizinische Auseinandersetzung mit den Auswirkungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auf seine Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in dieser Beziehung un­vollständig ermittelt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die Be­schwerde ist daher insoweit teilweise gutzuheissen, als die beiden Verfügungen vom 25. Mai 2009 aufgehoben werden und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese eine die akten­kundigen ärztlichen Beurteilungen ergänzende, retrospektive multi­dis­zipli­näre fach­ärzt­liche Begutachtung (insbesondere in orthopädischer und neuro­logischer Hinsicht) des Gesundheitszustandes des Be­schwerde­führers sowie von dessen Auswirkungen auf seine Arbeits­fähig­keit vornehme und anschliessend neu verfüge (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die weiteren Be­schwerdebegehren sind damit gegenstandslos geworden.

6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung. 6.1. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde­führenden Partei gilt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 6.2. Dem obsiegenden Beschwerdeführer, der sich anwaltlich hat ver­treten lassen, ist eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient­schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 VGKE). Das dem Beschwerdeführer zu entschädigende Honorar be­stimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand seines anwaltlichen Vertreters (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands erachtet das Bundesverwal­tungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.- (inklusive Aus­lagen, ohne Mehrwertsteuer) für angemessen. Vermögenswerte In­teressen sind nicht zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 3 VGKE in Ver­bindung mit Art. 61 Bst. g ATSG in analogiam). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügungen vom 25. Mai 2009 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur neuen Be­urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: