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C-4046/2008

C-4046/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-10-23 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Am 18. März 2008 beantragte die kosovarische Staatsangehörige B._______ (geboren 1960; nachfolgend Gesuchstellerin) bei der schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Aargau lebenden Sohn A.______ (nachfolgend Gastgeber oder Beschwerdeführer) und dessen Familie. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt hatte, überwies es die Unterlagen mit der Empfehlung, das Gesuch abzulehnen, an die Vorinstanz. In der Folge wies die Vorinstanz das Visumsgesuch mit Verfügung vom 19. Mai 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die allgemeine Lage im Herkunftsland und die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin liessen den Schluss auf eine fristgerechte Wiederausreise nicht zu. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Juni 2008 beantragt der Rechtsvertreter namens seines Mandanten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung an die Gesuchstellerin. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, in der Verfügung werde einzig auf Verdachtsmomente und auf Erfahrungen mit anderen, nicht näher umschriebenen Personen abgestellt. Die detaillierten Schilderungen zum Grund für den Besuch der Gesuchstellerin seien nicht berücksichtigt worden. Auch habe die Vorinstanz die Garantieerklärung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewürdigt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung der Begründung der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die Gesuchstellerin sei einerseits erwerbslos, weshalb sie keine beruflichen Verpflichtungen habe; andererseits habe sie keine familiären Bindungen, die sie von einer Emigration abzuhalten vermöchten, da der in der gleichen Ortschaft wohnhafte Sohn erwerbstätig sei und deshalb keine Zeit habe, sich um sie zu kümmern. Ferner führt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2003 wegen Erleichterns des illegalen Aufenthalts polizeilich verzeigt worden. Zudem sei er ehemaliger Asylsuchender. E. Mit Eingabe vom 21. August 2008 bekräftigt der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren und nimmt zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er bestreitet, dass die persönliche Situation der Gesuchstellerin das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise birgt. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).

E. 4 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am 12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht).

E. 5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).

E. 5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder auszureisen. So verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl. C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthaltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3).

E. 6 In den Anhängen I und II zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen (Anhang I) bzw. diejenigen, die keines Visums bedürfen (Anhang II). Zwar findet sich die Republik Kosovo weder in Anhang I noch in Anhang II, entscheidend ist jedoch, dass sie nicht in der Liste der von der Visumspflicht befreiten Staaten aufgeführt ist. Die Gesuchstellerin als kosovarische Staatsangehörige unterliegt deshalb der Visumspflicht.

E. 7.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.

E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - aus der allgemeinen Lage des Herkunfts- oder Heimatlandes der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Kommt die gesuchstellende Person aus einem Land oder einer Region mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen, so kann dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 7.2.1 Die Gesuchstellerin lebt in der inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Republik Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist das Land jedoch eines der ärmsten in Europa; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Zudem stellt die Armut ein weitverbreitetes Phänomen dar: Der Anteil der in Armut lebenden Bevölkerung lag im Jahr 2008 bei hohen rund 45 %, wobei 15 % der Einwohner gar von extremer Armut betroffen waren (Quelle: Weltbank, www.worldbank.org > Countries > Kosovo > Overview > Kosovo Brief 2009, Stand: April 2009, besucht am 8. Oktober 2009). Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich zwar erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) ist ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die anhaltend schwierige Lage des Landes wird durch die schweizerische Asylstatistik gestützt: So stammten im Jahre 2008 7,8 % der Asylsuchenden aus Serbien und Kosovo. Damit stand dieses Gebiet in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an vierter Stelle (vgl. kommentierte Asylstatistik 2008, S. 2 und 9; Kosovo wird erst seit November 2008 als eigener Staat ausgewiesen, vgl. kommentierte Asylstatistik 1. Quartal 2009 S. 2.). Auch in den ersten acht Monaten des laufenden Jahres wurden 468 Asylgesuche von Staatsangehörigen des Kosovo eingereicht (vgl. Monatsstatistik August 2009; die Statistiken des BFM finden sich im Internet unter: www.bfm.admin.ch > Themen > Statistiken, besucht am 8. Oktober 2009).

E. 7.2.2 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus dem Kosovo generell als hoch einschätzt.

E. 7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin im Heimat- oder Herkunftsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die keine besonderen Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch eingeschätzt werden.

E. 7.3.1 Die Gesuchstellerin ist 49 Jahre alt. Aus den Akten geht hervor, dass sie seit mittlerweile fünf Jahren verwitwet ist und überdies einen ihrer Söhne durch einen Unfall verloren hat. Sie hat offenbar noch drei weitere Söhne, von denen zwei in der Schweiz und einer im Kosovo leben. Die Gesuchstellerin ist Hausfrau. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers soll der Besuch in der Schweiz dazu dienen, die Sorgen und das Gefühl von Einsamkeit nach dem Tod von Ehemann und Sohn zu mildern.

E. 7.3.2 Diese Angaben lassen auf familiäre Bindungen der Gesuchstellerin sowohl im Kosovo als auch in der Schweiz schliessen. Im Kosovo lebt einer ihrer Söhne, der jedoch nach Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde keine Zeit habe, sich um sie zu kümmern, da er arbeiten müsse. Dagegen wird in der Beschwerdeschrift hervorgehoben, dass familiäre Verpflichtungen vor allem gegenüber dem Enkelkind bestünden. In der Schweiz verfügt die Gesuchstellerin über familiäre Beziehungen zu den beiden hier lebenden Söhnen und deren Familien. Somit ist davon auszugehen, das die familiären Bindungen zu Personen im Herkunftsland und zu solchen in der Schweiz gleichwertig sind. Die geltend gemachten familiären Bindungen im Kosovo können daher die aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat negative Prognose betreffend die fristgerechte Wiederausreise nicht positiv beeinflussen. Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin ergeben sich zudem aus einem sich bei den vorinstanzlichen Akten befindenden Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Titel "Der genaue Grund des Besuches meiner Mutter", das vermutlich dem Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde beigelegt wurde. Dort führte der Beschwerdeführer aus, der im Kosovo lebende Sohn habe keine Zeit für die Gesuchstellerin, weil er arbeiten müsse. Diese sei den ganzen Tag alleine und sehr traurig. Er wolle sie in die Schweiz holen, damit sie nicht mehr so alleine sei. In der Beschwerdeschrift (Ziffer 3) ist von psychischen Problemen nach den Todesfällen die Rede, die durch den persönlichen Kontakt mit den in der Schweiz lebenden Söhnen gemildert werden sollen. In diesem Zusammenhang stellt sich deshalb die Frage nach der gesundheitlichen Verfassung der Gesuchstellerin. Befindet sie sich im Kosovo in einer schwierigen Situation, so erscheint es nicht abwegig, die sozialen Kontakte und eine allenfalls notwendige Unterstützung wegen der bestehenden psychischen Probleme auf Dauer bei den anderen, in der Schweiz lebenden Söhnen und deren Familien zu suchen. Auch hierin ist, neben den kaum vorhandenen Verpflichtungen im Kosovo, ein Indiz zu sehen, welches die fristgerechte Wiederausreise in Frage stellt. Verpflichtungen beruflicher oder gesellschaftlicher Art werden nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.

E. 7.4 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Daran vermögen die vom Gastgeber abgegebenen Zusicherungen nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und wären faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (anstelle vieler vergleiche das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6923/2007 vom 6. April 2009 E. 10 mit Hinweisen).

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 10)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind von dem am 18. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) das Migrationsamt des Kantons Aargau (ad [...] und [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4046/2008 {T 0/2} Urteil vom 23. Oktober 2009 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Lienhard, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______. Sachverhalt: A. Am 18. März 2008 beantragte die kosovarische Staatsangehörige B._______ (geboren 1960; nachfolgend Gesuchstellerin) bei der schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Aargau lebenden Sohn A.______ (nachfolgend Gastgeber oder Beschwerdeführer) und dessen Familie. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt hatte, überwies es die Unterlagen mit der Empfehlung, das Gesuch abzulehnen, an die Vorinstanz. In der Folge wies die Vorinstanz das Visumsgesuch mit Verfügung vom 19. Mai 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die allgemeine Lage im Herkunftsland und die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin liessen den Schluss auf eine fristgerechte Wiederausreise nicht zu. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Juni 2008 beantragt der Rechtsvertreter namens seines Mandanten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung an die Gesuchstellerin. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, in der Verfügung werde einzig auf Verdachtsmomente und auf Erfahrungen mit anderen, nicht näher umschriebenen Personen abgestellt. Die detaillierten Schilderungen zum Grund für den Besuch der Gesuchstellerin seien nicht berücksichtigt worden. Auch habe die Vorinstanz die Garantieerklärung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewürdigt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung der Begründung der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die Gesuchstellerin sei einerseits erwerbslos, weshalb sie keine beruflichen Verpflichtungen habe; andererseits habe sie keine familiären Bindungen, die sie von einer Emigration abzuhalten vermöchten, da der in der gleichen Ortschaft wohnhafte Sohn erwerbstätig sei und deshalb keine Zeit habe, sich um sie zu kümmern. Ferner führt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2003 wegen Erleichterns des illegalen Aufenthalts polizeilich verzeigt worden. Zudem sei er ehemaliger Asylsuchender. E. Mit Eingabe vom 21. August 2008 bekräftigt der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren und nimmt zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er bestreitet, dass die persönliche Situation der Gesuchstellerin das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise birgt. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am 12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht). 5. 5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). 5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder auszureisen. So verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl. C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthaltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3). 6. In den Anhängen I und II zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen (Anhang I) bzw. diejenigen, die keines Visums bedürfen (Anhang II). Zwar findet sich die Republik Kosovo weder in Anhang I noch in Anhang II, entscheidend ist jedoch, dass sie nicht in der Liste der von der Visumspflicht befreiten Staaten aufgeführt ist. Die Gesuchstellerin als kosovarische Staatsangehörige unterliegt deshalb der Visumspflicht. 7. 7.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - aus der allgemeinen Lage des Herkunfts- oder Heimatlandes der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Kommt die gesuchstellende Person aus einem Land oder einer Region mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen, so kann dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.2.1 Die Gesuchstellerin lebt in der inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Republik Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist das Land jedoch eines der ärmsten in Europa; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Zudem stellt die Armut ein weitverbreitetes Phänomen dar: Der Anteil der in Armut lebenden Bevölkerung lag im Jahr 2008 bei hohen rund 45 %, wobei 15 % der Einwohner gar von extremer Armut betroffen waren (Quelle: Weltbank, www.worldbank.org > Countries > Kosovo > Overview > Kosovo Brief 2009, Stand: April 2009, besucht am 8. Oktober 2009). Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich zwar erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) ist ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die anhaltend schwierige Lage des Landes wird durch die schweizerische Asylstatistik gestützt: So stammten im Jahre 2008 7,8 % der Asylsuchenden aus Serbien und Kosovo. Damit stand dieses Gebiet in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an vierter Stelle (vgl. kommentierte Asylstatistik 2008, S. 2 und 9; Kosovo wird erst seit November 2008 als eigener Staat ausgewiesen, vgl. kommentierte Asylstatistik 1. Quartal 2009 S. 2.). Auch in den ersten acht Monaten des laufenden Jahres wurden 468 Asylgesuche von Staatsangehörigen des Kosovo eingereicht (vgl. Monatsstatistik August 2009; die Statistiken des BFM finden sich im Internet unter: www.bfm.admin.ch > Themen > Statistiken, besucht am 8. Oktober 2009). 7.2.2 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus dem Kosovo generell als hoch einschätzt. 7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin im Heimat- oder Herkunftsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die keine besonderen Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch eingeschätzt werden. 7.3.1 Die Gesuchstellerin ist 49 Jahre alt. Aus den Akten geht hervor, dass sie seit mittlerweile fünf Jahren verwitwet ist und überdies einen ihrer Söhne durch einen Unfall verloren hat. Sie hat offenbar noch drei weitere Söhne, von denen zwei in der Schweiz und einer im Kosovo leben. Die Gesuchstellerin ist Hausfrau. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers soll der Besuch in der Schweiz dazu dienen, die Sorgen und das Gefühl von Einsamkeit nach dem Tod von Ehemann und Sohn zu mildern. 7.3.2 Diese Angaben lassen auf familiäre Bindungen der Gesuchstellerin sowohl im Kosovo als auch in der Schweiz schliessen. Im Kosovo lebt einer ihrer Söhne, der jedoch nach Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde keine Zeit habe, sich um sie zu kümmern, da er arbeiten müsse. Dagegen wird in der Beschwerdeschrift hervorgehoben, dass familiäre Verpflichtungen vor allem gegenüber dem Enkelkind bestünden. In der Schweiz verfügt die Gesuchstellerin über familiäre Beziehungen zu den beiden hier lebenden Söhnen und deren Familien. Somit ist davon auszugehen, das die familiären Bindungen zu Personen im Herkunftsland und zu solchen in der Schweiz gleichwertig sind. Die geltend gemachten familiären Bindungen im Kosovo können daher die aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat negative Prognose betreffend die fristgerechte Wiederausreise nicht positiv beeinflussen. Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin ergeben sich zudem aus einem sich bei den vorinstanzlichen Akten befindenden Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Titel "Der genaue Grund des Besuches meiner Mutter", das vermutlich dem Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde beigelegt wurde. Dort führte der Beschwerdeführer aus, der im Kosovo lebende Sohn habe keine Zeit für die Gesuchstellerin, weil er arbeiten müsse. Diese sei den ganzen Tag alleine und sehr traurig. Er wolle sie in die Schweiz holen, damit sie nicht mehr so alleine sei. In der Beschwerdeschrift (Ziffer 3) ist von psychischen Problemen nach den Todesfällen die Rede, die durch den persönlichen Kontakt mit den in der Schweiz lebenden Söhnen gemildert werden sollen. In diesem Zusammenhang stellt sich deshalb die Frage nach der gesundheitlichen Verfassung der Gesuchstellerin. Befindet sie sich im Kosovo in einer schwierigen Situation, so erscheint es nicht abwegig, die sozialen Kontakte und eine allenfalls notwendige Unterstützung wegen der bestehenden psychischen Probleme auf Dauer bei den anderen, in der Schweiz lebenden Söhnen und deren Familien zu suchen. Auch hierin ist, neben den kaum vorhandenen Verpflichtungen im Kosovo, ein Indiz zu sehen, welches die fristgerechte Wiederausreise in Frage stellt. Verpflichtungen beruflicher oder gesellschaftlicher Art werden nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. 7.4 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Daran vermögen die vom Gastgeber abgegebenen Zusicherungen nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und wären faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (anstelle vieler vergleiche das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6923/2007 vom 6. April 2009 E. 10 mit Hinweisen). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 10) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind von dem am 18. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) das Migrationsamt des Kantons Aargau (ad [...] und [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: