nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine 1975 geborene serbische Staatsangehörige, heiratete in Serbien am 15. Februar 1996 ihren in der Schweiz niedergelassenen Landsmann D.J._______ (geb. 1975). Am 7. April 1996 zog sie zu ihrem Ehemann in die Schweiz und erhielt zum Verbleib bei ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt. Am 18. Mai 1997 kam in der Schweiz der gemeinsame Sohn B._______ auf die Welt. Am 21. Januar 1998 kehrte die Beschwerdeführerin mit dem Kind nach Serbien zurück, wo die Ehe am 7. September 1998 geschieden wurde. Der Sohn B._______ wurde der Beschwerdeführerin zugesprochen. D.J._______ wurde zwischenzeitlich eingebürgert, hat sich wieder verheiratet und lebt mit seiner zweiten Familie nach wie vor im Kanton Basel-Stadt. B. Anfangs Februar 2003 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Nach dessen letztinstanzlicher Abweisung durch das Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 2. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2003 Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 11. August 2003 gesetzt. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am letzten Tag der Frist nach. C. Kurz vor ihrer Ausreise wurde vor dem zuständigen Zivilstandsamt das Verfahren betreffend Vorbereitung der Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit dem rund 24 Jahre älteren Schweizer Bürger C.H._______ (geb. 1951) eingeleitet und am 27. September 2003 kehrte diese mit einem Visum zwecks Ehevorbereitungen in die Schweiz zurück. Der Eheschluss erfolgte hier am 10. Oktober 2003. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft zum Verbleib beim Ehemann erteilt. Ihren Sohn B._______ aus erster Ehe zog die Beschwerdeführerin im Rahmen eines bewilligen Familiennachzugs am 20. Oktober 2005 nach. Dieser erhielt zum Verbleib bei den Eltern ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung. D. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. April 2008 wurde die Beschwerdeführerin der Hehlerei und der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 650.- verurteilt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. E. Wegen des Verdachts auf Scheinehe führte die kantonale Migrationsbehörde in den Jahren 2003 bis 2007 - d.h. noch auf der Grundlage des bis 31. Dezember 2007 in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) - diverse Abklärungen durch (polizeiliche Berichte zu Kontrollgängen an der Wohnadresse der Ehegatten vom 10. November 2003, 24. Oktober 2005 und 22. Februar 2006, protokollarische Einvernahme des Ehemannes vom 4. Dezember 2003, informelle Gespräche mit den Ehegatten vom 27. November 2003, 1. Dezember 2005 und 16. Januar 2007, Einholung schriftlicher Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2006 und 15. Mai 2006). Das Ergebnis der Abklärungen deutete zwar darauf hin, dass die Ehegatten nicht zusammenwohnten. Da sich aus der Sicht der kantonalen Migrationsbehörde der Verdacht einer Scheinehe jedoch nicht erhärten liess, wurden die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes jeweils verlängert, letztmals mit Wirkung bis zum 9. Oktober 2008. F. Mit Blick auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung, die gestützt auf das am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzte neue Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) zu beurteilen war, führte die kantonale Migrationsbehörde erneut Abklärungen durch. Unter anderem gab sie am 26. September 2008 einen Bericht der Polizei Basel-Landschaft zum Zusammenwohnen der Ehegatten in Auftrag. Der polizeiliche Bericht wurde am 15. Dezember 2008 erstellt. Gestützt auf einen am 6. Dezember 2008 durchgeführten Kontrollgang an der Wohnadresse der Ehegatten wird darin festgestellt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine eheliche Gemeinschaft nicht bestehe. In der ehelichen Wohnung hätten nur die Beschwerdeführerin und ihr Sohn angetroffen werden können, Utensilien des Ehemannes seien kaum vorhanden und weder die Beschwerdeführerin noch ihr Sohn wüssten, wo sich der Ehemann im Moment aufhalte. Nach ihren Aussagen erscheine er in unregelmässigen Abständen und gehe dann gleich wieder. G. Mit Überweisung vom 22. Januar 2009 (Eingang beim BFM) unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde die Bewilligungssache der Vorinstanz und beantragte die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sie stützte sich dabei auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 77 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Begründend führte die kantonale Migrationsbehörde aus, die Ernsthaftigkeit der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sei von Anfang an zweifelhaft gewesen. Sicherlich habe die Ehegemeinschaft weniger als fünf Jahre gedauert. Eine Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren müsse hingegen angenommen werden. Die Beschwerdeführerin sei soweit gut integriert, auch wenn sie am 16. April 2008 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen habe verurteilt werden müssen. Aufgrund des engen Verhältnisses zwischen dem Sohn B._______ und seinem leiblichen Vater sei auch Art. 8 EMRK tangiert. H. Mit einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 18. Januar 2009 lehnte die kantonale Migrationsbehörde die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab. Gestützt auf das Ergebnis der am 6. Dezember 2008 durchgeführten Polizeikontrolle sei nämlich davon auszugehen, dass eine eheliche Gemeinschaft zwischen ihr und ihrem Ehemann vor Ablauf der Fünfjahresfrist von Art. 42 Abs. 3 AuG nicht mehr bestanden habe. Immerhin müsse trotz Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der Ehe davon ausgegangen werden, dass die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert habe. Man habe daher dem BFM die Erteilung der Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG unterbreitet. I. Am 26. März 2009 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, sie erwäge die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin am 27. April 2009 Gebrauch. J. Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. K. Gegen die vorgenannte Verfügung legte die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2009 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei ihr zu verlängern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. L. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 2. September 2009 die Abweisung der Beschwerde. M. Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin aktualisierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 den Sachverhalt. N. Die kantonale Migrationsbehörde übermittelte dem Gericht am 5. August 2013 Akten, denen zufolge der Ehemann der Beschwerdeführer bei der Einwohnerkontrolle seiner Wohngemeinde per 1. Juli 2013 die Trennung von der Beschwerdeführerin gemeldet und eingeräumt habe, das Zusammenleben habe man bereits anderthalb Jahre zuvor aufgegeben. O. Am 17. Dezember 2013 äusserte sich die Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin ein zweites Mal zum Sachverhalt und namentlich zu den Umständen der Trennung von ihrem Ehemann. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, worüber die Vorinstanz in Gestalt einer Verfügung entschieden hat bzw. richtigerweise hätte entscheiden müssen. Das ist im vorliegenden Fall die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton, nicht jedoch die direkte Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung. Den Bundesbehörden fehlt zu einer solchen Vorkehr die sachliche Zuständigkeit (vgl. Art. 40 Abs. 1 AuG). Soweit daher die Beschwerdeführerin über die Zustimmung hinaus die direkte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verlangt, erweist sich ihr Rechtsbegehren als unzulässig.
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher im oben dargelegten Umfang einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 und 2011/43 E. 6.2).
E. 3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt.
E. 3.2 Die Notwendigkeit einer Zustimmung des BFM zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergibt sich im Falle der Beschwerdeführerin aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. d der Weisungen des BFM im Ausländerbereich (<http://www.bfm.admin.ch> Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten, abgerufen am 12. Mai 2014). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Ein weiterer Rechtsgrund der Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich aus Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 VZAE. Gestützt darauf ist das BFM befugt, die Unterbreitung zur Zustimmung in einem Einzelfall zu verlangen, bzw. kann die kantonale Migrationsbehörde dem BFM einen kantonalen Entscheid zwecks Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Zustimmung vorlegen.
E. 3.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
E. 4.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängigen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG) und damit - a fortiori - einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Erfordernis der Zusammenlebens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 VwVG). Die Ansprüche aus Art. 42 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 AuG).
E. 4.2 Bei Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mit gemeint ist auch die Ehegemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Das kann namentlich der Fall sein, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Stücken geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die Ansprüche aus Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 AuG).
E. 4.3 Der Begriff der Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist im Lichte der Regelung der Art. 42 und 43 AuG auszulegen. Eine Ehe erfüllt daher die Anforderungen an die Ehegemeinschaft, wenn und solange sie dem ausländischen Ehegatten gestützt auf Art. 42 bzw. 43 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermitteln kann, d.h. wenn und solange die Ehegatten zusammen wohnen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 AuG), oder - falls die Ehegatten verschiedene Wohnorte haben - wenn und solange wichtige Gründe das Getrenntleben rechtfertigen und die Familiengemeinschaft fortbesteht (Art. 49 AuG). Es ist weder denkbar, dass Zeitspannen, in denen ein Anspruch nach Art. 42 bzw. 43 AuG bestand, nicht an die Dauer der Ehegemeinschaft angerechnet werden, noch ist es umgekehrt vorstellbar, dass Zeitspannen an die Ehegemeinschaft angerechnet werden, während denen kein Anspruch nach Art. 42 bzw. 43 AuG bestand.
E. 4.4 Ausserhalb von Art. 49 AuG, der das Fortbestehen einer Familiengemeinschaft verlangt, ist die Qualität der Ehe nur im engen Rahmen des Rechtsmissbrauchsverbots von Relevanz (Urteil des BVGer C-7265/2008 vom 24. Januar 2012 E. 4.4 und 4.5). Unter der Geltung des Ausländergesetzes ist das Rechtsmissbrauchsverbot stärker auf den Kernbereich zu beschränken, d.h. auf eigentliche Machenschaften, die darauf angelegt sind, die Behörden zu täuschen bzw. eine Bewilligung zu erschleichen" (BGE 137 I 247 E. 5.1.1). Dazu gehört grundsätzlich die Berufung auf eine inhaltsleere, nur der äusseren Form nach bestehende Ehe; sei es, dass die Ehe von Anfang an nur zum Schein geschlossen wurde, sei es, dass sie mit der Zeit zu einer blossen Rechtshülle zerfiel. Allerdings haben die geänderten Anspruchsvoraussetzungen des Ausländergesetzes zur Folge, dass sich das Rechtsmissbrauchsverbot im Wesentlichen auf Fälle beschränkt, in denen die Ehegatten nur zum Schein zusammenwohnen (BGE 136 II 113 E. 3.2). Rechtsmissbrauch darf nicht leichthin angenommen werden. Soll einem formal gültigen Anspruch ausnahmsweise der Rechtsschutz versagt werden, muss der Rechtsmissbrauch offensichtlich sein (vgl. Heinz Hausheer / Regina E. Aebi-Müller, in: Berner Kommentar zum ZGB, N. 198 zu Art. 2 ZGB).
E. 5 In der vorliegenden Bewilligungssache ist zunächst der Bestand und die Dauer einer Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann strittig. Die Standpunkte der Verfahrensbeteiligten stellen sich wie folgt dar:
E. 5.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem schweizerischen Ehemann eine eheliche Gemeinschaft nie bestanden habe. Sie stützt sich dabei auf Berichte der Polizei Basel-Landschaft vom 10. November 2003, 24. Oktober 2005 und 7. Dezember 2005, aus denen hervorgehe, dass der Ehemann bei seiner betagten Mutter und nicht zusammen mit der Beschwerdeführerin und deren Sohn B._______ wohne. Diese Feststellungen beruhten auf Aussagen der Mutter des Ehemannes und von Nachbarn. Gemäss einem weiteren Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 22. Februar 2006 übernachtete der Ehemann zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bei seiner Mutter. Am 16. Januar 2007 habe der Ehemann bei der kantonalen Migrationsbehörde zu Protokoll gegeben, dass er teilweise mit der Beschwerdeführerin zusammenwohne, dass er aber zwei bis drei Nächte bei seiner Mutter verbringe. Einem fünften Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2008 könne schliesslich entnommen werden, dass der Ehemann trotz mehrerer Kontrollgänge nicht in der Wohnung der Beschwerdeführerin angetroffen worden sei. In der Wohnung seien nur vereinzelt Utensilien des Ehemannes festgestellt worden. Auch der Sohn B._______ habe zu Protokoll gegeben, dass der Ehemann seiner Mutter kaum in der Wohnung sei. Komme hinzu, dass eine Vielzahl durchgeführter Kontrollgänge keine Hinweise auf eine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft ergeben hätten. Damit gelte als erstellt, dass eine eheliche Gemeinschaft vorliegend nicht bestanden habe. Es sei aber rechtsmissbräuchlich, sich auf eine inhaltsleere Ehe zu berufen, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. Offenbar zielt die Argumentation der Vorinstanz darauf ab, dass Art. 42, 49 und 50 AuG nicht einschlägig sind, weil eine relevante eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zu keinem Zeitpunkt bestand.
E. 5.2 Gestützt auf dieselbe Beweislage gelangte die kantonale Migrationsbehörde zu einem anderen Schluss. Wohl hegte sie von Anfang an Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann. Allerdings ging sie nicht soweit, die Existenz einer Ehegemeinschaft ganz auszuschliessen. Mit der notwendigen Sicherheit meinte sie gestützt auf das Ergebnis der Polizeikontrolle von Anfang Dezember 2008 nur annehmen zu können, dass die Ehegemeinschaft vor Ablauf der Fünfjahresfrist von Art. 42 Abs. 3 AuG aufgegeben wurde und der Beschwerdeführerin daher kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erwachsen konnte. Dementsprechend lehnte sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit Schreiben an ihren Rechtsvertreter vom 16. Januar 2009 ab. Soweit bekannt, liess es die Beschwerdeführerin bei dieser kostenlosen, nicht in Verfügungsform ergangenen Mitteilung bewenden. Hingegen ging die kantonale Migrationsbehörde davon aus, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre dauerte, die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG daher erfüllt war. Da sie in Gestalt der erfolgreichen Integration auch die andere Voraussetzung der genannten Bestimmung als erfüllt ansah, unterbreitete sie die Bewilligungssache der Vorinstanz mit dem Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin lässt durch ihren Rechtsvertreter auf Rechtsmittelebene geltend machen, dass sie mit ihrem Ehemann seit (damals) sechs Jahren, d.h. ihrer Einreise in die Schweiz, eine glückliche und intakte Ehe in einer gemeinsamen Wohnung an der O._______strasse in [der Gemeinde] U._______ geführt habe und nach wie vor führe. Sie habe daher unmittelbar gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Korrekt an der Darstellung der Vorinstanz sei lediglich, dass der Ehemann zwei bis drei Nächte pro Woche bei seiner Mutter verbringe. Dies habe aber seinen guten Grund. Seine Mutter sei mittlerweile 91 Jahre alt, schwer krank und bedürfe einer intensiven Pflege. Da der Ehemann über eine Ausbildung in der Pflege älterer Menschen verfüge und für die Spitex arbeite, sei es naheliegend und lobenswert, wenn er sich lieber selbst um die eigene Mutter kümmere, als sie in einem Altersheim unterzubringen. Nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz bei drei Kontrollgängen innerhalb einer Zeitspanne von über zwei Jahren von zahlreichen solchen Überprüfungen sprechen könne. Wenn ihr Ehegatte zu diesen Zeiten nicht zu Hause anwesend gewesen sei, sei das nicht erstaunlich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie (die Beschwerdeführerin) stets gewusst, wo sich ihr Ehemann jeweils befunden habe, und dies auch den Polizeibeamten mitgeteilt. Zum Nachweis habe sie ihn telefonisch erreichen wollen, doch sei sie davon, weil "nicht notwendig", von den Polizeibeamten abgehalten worden. Dass in dem Mietvertrag nur sie (die Beschwerdeführerin) als Mietpartei erwähnt werde, sei ohne Belang, und dass in ihrer Wohnung nur vereinzelte Utensilien ihres Ehemannes hätten festgestellt werden können, entbehre jeder Grundlage. Schliesslich könne auf den Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2008 nicht abgestellt werden. Die dort "protokollierten" Aussagen träfen so nicht zu und seien von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet worden, weshalb dem Bericht auch keine Beweiskraft zukomme.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zur Frage der Existenz einer Ehegemeinschaft und ihrer Dauer wie folgt Stellung:
E. 6.1 Dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz mit ihrem Ehemann in einer gemeinsamen Wohnung an der O._______strasse in [der Gemeinde] U._______ gelebt habe, wie in der Rechtsmittelschrift behauptet wird, trifft offensichtlich nicht zu. Die Darstellung ist schon deshalb aktenwidrig, weil die genannte Wohnung erst im Jahr 2008 bezogen wurde. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eheschlusses über keine eigene Wohnung verfügte, sondern bei seiner damals bereits 86 Jahre alten Mutter in einer 65 m2 grossen 3 Zimmerwohnung an der P._______strasse in [der Gemeinde] U._______ lebte. Aus den Akten ergibt sich klar und unmissverständlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in diese Wohnung zog, sondern anderswo unterkam. Bekannt ist, dass sie zunächst bei ihrer Schwester im Kanton Aargau wohnte und dass sie später eine 1-Zimmerwohnung in Basel anmietete. Die Ehegatten erklärten diesen Umstand gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde einerseits mit den beengenden Platzverhältnissen in der Wohnung der Mutter und andererseits mit der schwierigen Wohnungssuche angesichts der notwendigen Nähe zur Wohnung der Mutter bzw. der Tatsache, dass der Ehemann in der Vergangenheit betrieben worden war. Sie beteuerten jedoch, dass sie sich häufig besuchten (vgl. Abklärungsberichte der Polizei Basel-Landschaft, Polizeiposten [der Gemeinde] U._______, vom 10. November 2003, 24. Oktober 2005 und 7. Dezember 2005, Aktenbericht der kantonalen Migrationsbehörde über eine persönliche Vorsprache des Ehemannes vom 27. November 2003, protokollarische Einvernahme des Ehemannes durch die kantonale Migrationsbehörde vom 4. Dezember 2003, Aktenbericht über eine persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bei der kantonalen Migrationsbehörde vom 1. Dezember 2005).
E. 6.2 Diese Situation des ehelichen Getrenntwohnens änderte sich, wenn überhaupt (vgl. dazu weiter unten), frühestens per 9. Dezember 2005. Das ist der Zeitpunkt des Mietantritts gemäss Mietvertrag gleichen Datums über eine 4 ½-Zimmerwohnung an der Q._______strasse in [der Gemeinde] U._______, von welcher der heutige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Januar 2006 gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde behauptete, damit sei die Beschwerdeführerin nun definitiv mit ihrem Ehemann zusammengezogen, weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft zu verlängern sei. Unmittelbaren Anlass für die Intervention des Rechtsvertreters bildete ein Schreiben der kantonalen Migrationsbehörde an die Beschwerdeführerin vom 10. November 2005, mit dem festgestellt wurde, dass sie ihren Lebensmittelpunkt offenbar in Basel habe und daher der Kanton Basel-Stadt zur Regelung ihres weiteren Aufenthaltes in der Schweiz zuständig sei, ferner die Erklärung der kantonalen Migrationsbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann anlässlich derer persönlichen Vorsprache vom 1. Dezember 2005, wonach die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erst verlängert werde, wenn die Ehegatten zusammen im Kanton Basel-Landschaft wohnten. Dass die geforderte Nähe zur Mutter des Ehemannes oder frühere Betreibungen gegen den Ehemann die Wohnungssuche dermassen erschwert hatten, dass die Ehegatten mehr als zwei Jahre nach dem Eheschluss immer noch ohne gemeinsame Wohnung waren, erscheint sehr unglaubwürdig. Die entsprechende Erklärung wird durch die Tatsache vollends als Schutzbehauptung entlarvt, dass zwischen dem 10. November 2005, dem Datum, an dem die kantonale Migrationsbehörde die Ehegatten im Zusammenhang mit einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erstmals konkret unter Druck setzte, und der Unterzeichnung des Mietvertrags am 9. Dezember 2005 kaum ein Monat verging, wobei die Ehegatten am 1. Dezember 2005 anlässlich der persönlichen Vorsprache bei der kantonalen Migrationsbehörde von der Wohnung noch nichts wussten. Es ist somit festzuhalten, dass jedenfalls bis zum 9. Dezember 2005 kein eheliches Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung stattfand und auch keine wichtigen Gründe gemäss Art. 49 AuG ersichtlich sind, die diesen Umstand rechtfertigen könnten.
E. 6.3 Dass nach dem 9. Dezember 2005 das eheliche Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung an der Q._______strasse in [der Gemeinde] U._______ aufgenommen wurde, erscheint fraglich. So lautet der Mietvertrag lediglich auf die Beschwerdeführerin, die für die Personalien des Ehegatten vorgesehene Rubrik ist leer, und als Nutzungszweck ist die Verwendung der Mietsache als Familienwohnung durch einen Erwachsenen und ein Kind aufgeführt. Die Erklärungen der Ehegatten, weshalb der Mietvertrag den Ehemann vollständig ignoriert, sind nicht glaubwürdig. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin behauptete in seiner Eingabe an die kantonale Migrationsbehörde vom 15. Mai 2006 unter Berufung auf den beigelegten Ausdruck einer E-Mail der Vermieterin an eine Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung U._______, die Vermieterin teile darin der Gemeindeverwaltung mit, der Ehemann sei Mitbewohner der vermieteten Wohnung. Ihr, der Vermieterin, sei diese Tatsache anlässlich des Vertragsabschlusses "infolge sprachlicher Verständigung entgangen". Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die fragliche E-Mail vom 9. März 2006 die Behauptung des Rechtsvertreters nicht stützt. Die Vermieterin teilt keineswegs mit, dass der Ehemann die Mietsache mit bewohne, sondern dass ihr diese Information von der Beschwerdeführerin nachträglich gegeben worden sei. In einer früheren E-Mail vom 18. Januar 2006 wusste die Vermieterin von einem Ehemann der Beschwerdeführerin noch nichts. Des Weiteren kann die Vermieterin nicht bestätigen, was sie nach eigener Darstellung nicht wahrnahm. Sie kann lediglich bezeugen, ihr gegenüber sei nachträglich behauptet worden, dass entsprechende Äusserungen gemacht worden seien. Sodann wird übersehen, dass die Beschwerdeführerin den Mietvertrag in der ihrer Behauptung nach unvollständigen Form unterzeichnete, und schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Ehegatten in einem Schreiben vom 7. April 2009 von dieser Erklärung selbst abrückten und behaupteten, in "einigen" Mietverträgen sei der Name des Ehemannes nicht erwähnt, weil ansonsten frühere Betreibungen eine erfolgreiche Wohnungssuche verunmöglicht hätten.
E. 6.4 Sodann ergaben Abklärungen der kantonalen Migrationsbehörde, dass die Ehegatten zumindest am 16. Februar 2006 immer noch nicht zusammenwohnten. An diesem Datum führte die Polizei Basel-Landschaft, Polizeiposten [der Gemeinde] U._______, im Auftrag der kantonalen Migrationsbehörde einen Kontrollgang an der neuen Adresse der Ehegatten und der alten Adresse des Ehemannes bei seiner Mutter durch. Aus ihrem Bericht vom 22. Februar 2006 geht hervor, dass in der Wohnung an der Q._______strasse in [der Gemeinde] U._______ nur die Beschwerdeführerin und eine unbekannte männliche Person habe angetroffen werden können, nicht jedoch der Ehemann. Die Wohnung sei mit Ausnahme des Elternzimmers möbliert. Das Letztere sei mit Umzugsgut vollgestellt, und ein Bett fehle. Die Beschwerdeführerin übernachte zur Zeit auf dem Sofa im Wohnzimmer. Gegenüber dem Polizeibeamten habe die Beschwerdeführerin beteuert, dass sie mit ihrem Ehemann, der im Übrigen wegen Alkoholproblemen im Spital gewesen sei, eine eheliche Beziehung führe. Allerdings übernachte der Ehemann vorübergehend bei seiner Mutter, der es zur Zeit gesundheitlich nicht gut gehe und die man über Nacht nicht allein lassen könne. Der am gleichen Tag in der Wohnung der Mutter aufgesuchte Ehemann habe ausgesagt, dass er sich vorübergehend nur besuchsweise in der neuen Wohnung an der Q._______strasse in [der Gemeinde] U._______ aufhalte, da er seine Mutter nicht allein lassen könne und bei ihr übernachten müsse. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wollte in seiner bereits weiter oben erwähnten Stellungnahme vom 15. Mai 2006 nichts davon wissen und behauptete, die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Polizeibeamten gesagt, ihr Ehemann wohne sehr wohl in der Wohnung. Seine Abwesenheit habe sie mit der Wahrung eines Arzttermins erklärt. Dieser Darstellung kann jedoch nicht geglaubt werden, da sie in einem diametralen Gegensatz zum Inhalt des Polizeiberichts steht, und dieser Gegensatz offensichtlich nicht auf Verständigungsprobleme zurückgeführt werden kann. Und dass der kontrollierende Polizeibeamte in seinem Bericht willentlich die Unwahrheit festhielt, davon kann nicht ausgegangen werden. Der Rechtsvertreter versucht denn auch gar nicht erst, den Widerspruch zu erklären.
E. 6.5 Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auch später bei seiner Mutter wohnte, wenn auch zeitweise, ist dem Aktenbericht der kantonalen Migrationsbehörde vom 16. Januar 2007 über ein gleichentags geführtes Telefonat mit dem Ehemann zu entnehmen. Anlass für den Anruf des Ehemannes bildete eine schriftliche Einladung der kantonalen Migrationsbehörde vom 11. Januar 2007, er möge sich melden, man habe im Zusammenhang mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin einige Fragen an ihn. Gemäss diesem Bericht habe der Ehemann erklärt, dass er "teilweise" mit der Beschwerdeführerin an der Q._______strasse in [der Gemeinde] U._______ zusammenwohne. Oft übernachte er auch in der Wohnung seiner Mutter. Diese sei mittlerweile 89 Jahre alt und benötige seine regelmässige Hilfe. Oft rufe sie mitten in der Nacht an, wenn sie nicht schlafen könne. Er müsse dann jeweils rasch zu ihr "rüber". Deswegen übernachte er zwei bis drei Mal in der Woche bei ihr. In der ehelichen Wohnung an der Q._______strasse in [der Gemeinde] U._______ habe er Kleider und andere persönliche Sachen. Dass er dort nicht oft gesehen werde, liege vielleicht daran, dass er als Koch in einem Restaurant in [der Gemeinde] U._______ arbeite und häufig erst spät abends nach Hause komme. Es sei für ihn unverständlich, weshalb gewisse Leute glaubten, dass er nicht mit seiner Ehefrau zusammenlebe. Sie gingen beide zusammen einkaufen, und seine Ehefrau komme auch an seinem Arbeitsplatz vorbei oder hole ihn dort von der Arbeit ab. Am 19. Januar 2007 kontaktierte die kantonale Migrationsbehörde die Geschäftsführerin des Restaurants, in dem der Ehemann arbeitete. Gemäss der gleichentags erstellten Aktennotiz bestätigte die Geschäftsführerin, dass der Beschwerdeführer dort mit einem Unterbruch seit sechs Monaten arbeite und die Beschwerdeführerin öfters zu ihm ins Lokal komme. Mehr könne sie, die Geschäftsführerin, nicht über die eheliche Beziehung der Beschwerdeführerin und ihres Mannes sagen.
E. 6.6 Im Zusammenhang mit der möglichen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde die Polizei Basel-Landschaft am 26. September 2008 mit einer weiteren Abklärung der Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes beauftragt, dieses Mal in einer Wohnung an der O._______strasse in [der Gemeinde] U._______, wohin zumindest die Beschwerdeführerin kurz zuvor gezogen war. Gemäss dem am 15. Dezember 2008 erstellten Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Polizeiposten [der Gemeinde] U._______, sei das Ehepaar auftragsgemäss am 6. Dezember 2008 kontaktiert worden. Der Ehemann habe anlässlich mehrerer Kontrollgänge an der genannten Adresse nicht angetroffen werden können. Durch die anwesende Beschwerdeführerin sei dem kontrollierenden Polizeibeamten die ganze Wohnung gezeigt worden. Dabei sei festgestellt worden, das sich dort nur vereinzelte Utensilien des Ehemannes befanden. Zudem habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass sie nicht genau wisse, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Er erscheine in unregelmässigen Abständen und gehe dann auch gleich wieder. Sie glaube, dass er sich meistens bei seiner Mutter an der P._______strasse in [der Gemeinde] U._______ aufhalte. Genaueres wisse sie jedoch nicht, weil sie zu ihrer Schwiegermutter kein gutes Verhältnis habe und sie deshalb auch nicht anrufe. Der Ehemann sei zur Zeit arbeitslos, und wenn er einmal auftauche, frage er sie, die Beschwerdeführerin, immer nach Geld. Der Sohn B._______ habe sich gegenüber dem Polizeibeamten dahingehend geäussert, dass er unter der Woche bei seiner Mutter wohne. Seinen Stiefvater sehe er kaum. Manchmal erscheine er spät am Abend und gehe gleich wieder. Er wisse auch nicht, wo sich der Stiefvater zur Zeit aufhalte. Abschliessend weist der Bericht darauf hin, dass die Polizei im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen eine Drittperson wegen SVG-Delikten Hinweise auf eine aussereheliche Beziehung der Beschwerdeführerin erhalten habe. Nach Auffassung des berichterstattenden Polizeibeamten müsse davon ausgegangen werden, dass eine eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht gelebt werde.
E. 6.7 Das Ergebnis der Abklärung durch die Polizei Basel-Landschaft, wie es im Bericht vom 15. Dezember 2008 festgehalten wird, ist klar: Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 6. Dezember 2008 bestand bereits seit geraumer Zeit keine Wohngemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestreitet in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 27. April 2009 und auf Rechtsmittelebene die Richtigkeit der Feststellungen im polizeilichen Bericht, indem er ihnen gestützt auf entsprechende Schreiben der Ehegatten eine diametral andere Darstellung entgegenstellt und im Übrigen den Rechtsstandpunkt einnimmt, die im Bericht wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes seien nicht unterzeichnet und deshalb ohne Beweiskraft. Die letztere Auffassung kann nicht geteilt werden. Wohl fehlt eine Unterschrift der Beschwerdeführerin. Allerdings handelt es sich beim Bericht auch nicht um ein Protokoll ihrer Aussagen, sondern um die schriftliche Auskunft einer Amtsperson, die in Fragen der Sachverhaltsermittlung besonders geschult ist und einer straf- und disziplinarrechtlichen Wahrheitspflicht untersteht über das, was sie anlässlich des Kontrollgangs in der Wohnung sah und von den dort anwesenden Personen vernahm. Als solche schriftliche Auskunft ist der Polizeibericht ein zulässiges, der freien Würdigung unterliegendes Beweismittel. Nun ist der Bericht von einer Detailtreue und von einem Informationsgehalt, beispielsweise hinsichtlich des Verhältnisses der Beschwerdeführerin zur Schwiegermutter oder den finanziellen Begehren des arbeitslosen Ehemannes, dass Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnisse als Ursache der Divergenz zur Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns auszuschliessen sind. Der rapportierende Polizeibeamte müsste schon vorsätzlich die Unwahrheit zu Papier gebracht haben, was im Unterschied zur Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der Polizeibericht in Bezug auf die getroffenen Feststellungen und die Wiedergabe der Äusserungen korrekt ist und die im Widerspruch dazu stehenden Schilderungen der Ehegatten eine wirklichkeitsferne Schutzbehauptung darstellen.
E. 6.8 Es kann somit festgestellt werden, dass eine rechtlich relevante Wohngemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, wenn überhaupt, erst nach dem 9. Dezember 2005, dem Datum des Mietantritts gemäss Mietvertrag des gleichen Tages, aufgenommen und bereits geraume Zeit vor dem polizeilichen Kontrollgang am 6. Dezember 2008 wieder aufgegeben wurde. Wichtige Gründe gemäss Art. 49 AuG für die spätere Aufgabe des Zusammenwohnens sind nicht ersichtlich, da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bestreiten, jemals getrennt gewohnt zu haben. Gewichtige Indizien deuten gar darauf hin, dass eine eheliche Gemeinschaft nie gewollt war und die Ehegatten nur zum Schein das Zusammenleben aufnahmen, um das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin nicht zu gefährden. Eine solche Konstellation müsste als Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 51 Abs.1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a AuG bewertet werden, der Ansprüche aus Art. 42 und Art. 50 AuG erlöschen liesse. Beispielhaft zu nennen sind in diesem Zusammenhang der ausländerrechtliche Status der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eheschlusses, die als abgewiesene Asylbewerberin ohne Heirat keine reellen Aussichten auf eine Aufenthaltsregelung gehabt hätte, ferner die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als 28 Jahre junge Frau nach kurzer Zeit der Bekanntschaft einen 24 Jahre älteren und - soweit ersichtlich - arbeitslosen Bauarbeiter ehelichte, der auch später nur sporadisch einer Erwerbstätigkeit nachging, seinem damaligen Zivilstand zufolge zuvor noch nie verheiratet war, bei seiner damals bereits 86 Jahre alten Mutter lebte und, den kantonalen Akten nach zu schliessen, mit Alkoholproblemen zu kämpfen hatte, sodann das merkwürdige Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes anlässlich der polizeilichen Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle [der Gemeinde] U._______, das zu einer Verdachtsmeldung auf Scheinehe führte, und der Umstand, dass die Ehegatten zunächst mehr als zwei Jahre lang vorgaben, keine gemeinsame Wohnung finden zu können, um dann, als die kantonale Migrationsbehörde Druck aufsetzte, innerhalb weniger Tage einen Mietvertrag zu unterzeichnen.
E. 6.9 Das Bundesverwaltungsgericht ist dennoch der Auffassung, dass die Indizien nicht ausreichen, um der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann von Anfang an Rechtsmissbrauch vorwerfen zu können. Diese Einschätzung beruht auf der Tatsache, dass in der Sache am 4. Dezember 2003 nur gerade der Ehemann von der kantonalen Migrationsbehörde protokollarisch einvernommen wurde. Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin wurde weder damals noch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt. Eine solche war zwar zeitnah zur Einvernahme des Ehemannes geplant, die kantonale Migrationsbehörde verzichtete jedoch darauf wegen der "dürftigen Deutschkenntnisse" der Beschwerdeführerin. Der naheliegende Beizug eines Dolmetschers wurde nicht erwogen. Des Weiteren war der Ehemann in seiner Einvernahme vom 4. Dezember 2003 in der Lage, diverse kritische Fragen offenbar so überzeugend zu beantworten, dass die kantonale Migrationsbehörde, ohne seine durchaus verifizierbaren Angaben näher zu prüfen, zur Überzeugung gelangte, jedenfalls in seiner Person liege keine Scheinehe vor (Aktennotiz der kantonalen Migrationsbehörde vom 5. Dezember 2003). Auch später versäumte es die kantonale Migrationsbehörde, den Anhaltspunkten für eine Scheinehe, die sich aus den späteren polizeilichen Kontrollgängen ergaben, gezielt nachzugehen. Noch zum Zeitpunkt der Überweisung der Bewilligungssache an die Vorinstanz zur Zustimmung war die kantonale Migrationsbehörde der Überzeugung, dass eine Scheinehe der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht mit der notwendigen Sicherheit nachzuweisen sei. Auch die Vorinstanz ging nicht so weit, der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine Scheinehe vorzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung insoweit, als den Ehegatten jedenfalls bis zur Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft im Jahr 2008 kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann.
E. 6.10 Anders verhält es sich für die Zeit nach Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft im Jahr 2008. Sollten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann tatsächlich nach diesem Zeitpunkt noch einmal zusammengezogen sein, so wohl nur zum Schein. Die Ergebnisse der polizeilichen Abklärungen vom Dezember 2008 sind nicht zuletzt im Lichte der Vorgeschichte dermassen klar und eindeutig, ihre Negierung durch die Beschwerdeführerin dermassen unglaubwürdig, dass ohne das Aufzeigen nachvollziehbarer Gründe für die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft eine solche vernünftigerweise ausgeschlossen werden muss. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unternimmt einen solchen Versuch erst gar nicht. Entgegen der klaren Akten- und Beweislage behauptet er stattdessen, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Ehedauer mit ihren Ehemann zusammengelebt habe. Tritt hinzu, dass die Beschwerdeführerin den Beweisanordnungen des Bundesverwaltungsgerichts in einem wesentlichen Punkt nicht nachkam. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2011 wurde sie aufgefordert, alle von den Ehegatten seit der angefochtenen Verfügung geschlossenen Mietverträge einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin einen von ihr und ihrem Ehemann am 10. Mai 2011 unterzeichneten Mietvertrag über eine 4 Zimmerwohnung an der R._______strasse in [der Gemeinde] U._______ (mit Mietbeginn per 1. Juli 2011) ein, obwohl sie an dieser Adresse nachweislich seit Sommer 2009 wohnte (vgl. Mutationsmeldung der Gemeinde U._______ vom 29. Juli 2009, polizeiliche Einvernahme des Sohnes B._______ vom 10. Dezember 2010). Gemäss Mutationsmeldung der Gemeinde U._______ vom 17. Juli 2013 zeigte der Ehemann schliesslich eine Trennung von der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2013 an, wobei er zum Ausdruck gebracht habe, dass er bereits seit anderthalb Jahren "wieder" bei seiner Mutter lebe. In seiner Eingabe vom 17. Dezember 2013 bestreitet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht und hält fest, es sei der Ehemann gewesen, der keine offizielle Trennung wünsche, da er insbesondere finanzielle Nachteile befürchte, zumal die Beschwerdeführerin einen Grossteil der Haushaltskosten getragen habe. An dieser Schlussfolgerung vermögen die teils unverbindlichen, teils mit den Akten unvereinbaren Unterstützungsschreiben Dritter nichts zu ändern.
E. 6.11 Im Sinne eines ersten Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin infolge Aufgabe des ehelichen Zusammenwohnens aus Art. 42 Abs. 1 AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten konnte und dass sich an dieser Rechtslage bis zum heutigen Datum nichts änderte. Denn sollten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann tatsächlich zwischenzeitlich wieder zusammengezogen sein, dann müsste ihnen Rechtsmissbrauch gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG vorgehalten werden. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vermag der Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu vermitteln, denn eine Ehegemeinschaft bestand rechtsmissbrauchsfrei (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG) weniger als drei Jahre. Weil die Berufung auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG bereits an der geforderten Dauer der Ehegemeinschaft scheitert, braucht an dieser Stelle nicht weiter geprüft zu werden, ob mit der erfolgreichen Integration die zweite Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt ist.
E. 7 Nachdem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin weder aus Art. 42 Abs. 1 AuG noch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann, ist zu prüfen, wie es sich diesbezüglich mit Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG verhält.
E. 7.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn "wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen". Mit der offenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten Rechtsbegriffe des "wichtigen persönlichen Grundes" und der "Erforderlichkeit" des weiteren Aufenthalts öffnete der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen seiner Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerechtigkeit zu konkretisieren sind (Martina Caroni, in: AuG-Handkommentar, Art. 50 N. 23 mit Hinweisen). Sinn und Zweck der Regelung besteht in der Vermeidung von persönlichen Härtefällen, die sich aus dem Verlust des Aufenthaltsrechts nach Auflösung einer Ehegemeinschaft ergeben können (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Ein solcher Härtefall liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Intensität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6).
E. 7.2 Nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes namentlich vorliegen, wenn die betroffene Person Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG; BGE 136 II 1 E. 5). Als weitere mögliche Anwendungsfälle nennt die Botschaft den Tod des Ehepartners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Kriterien, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) entstammen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2), können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1).
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin lebt seit bald elf Jahren ununterbrochen in der Schweiz. Zu ihrer sozialen Integration ist nichts näheres bekannt, doch ist davon auszugehen, dass diese das Mass erreicht hat, das nach einem elfjährigen Aufenthalt erwartet werden kann. Die Beschwerdeführerin spricht gemäss den Feststellungen der kantonalen Migrationsbehörde sehr gut Deutsch, und der Grad ihrer wirtschaftlichen Integration gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Beschwerdeführerin war von Anfang an in der Lage, nicht nur ihren Lebensunterhalt und den ihres Sohnes B._______ aus ihrem Erwerbseinkommen ohne Inanspruchnahme der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu bestreiten. Darüber hinaus deckte sie allem Anschein nach auch einen wesentlichen Teil der Lebenshaltungskosten ihres Ehemannes. Als Mitarbeiterin wird die Beschwerdeführerin sehr geschätzt, wie zahlreiche Bestätigungen verschiedener Arbeitgeber zeigen. Sie begann ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz als Mitarbeiterin in einem Restaurationsbetrieb, nahm später eine Anstellung in einer Gebäudereinigungsfirma an und arbeitete sich schliesslich zu einer Allrounderin in einem Consultingunternehmen hoch, wo sie unter anderem das Reinigungspersonal leitet und für Materialverwaltung, Postverteilung/Spedition sowie Organisation von Firmenanlässen verantwortlich ist. Ihren finanziellen Verpflichtungen kommt die Beschwerdeführerin nach. Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin am 16. April 2008 durch den Strafbefehlsrichter Basel-Stadt der Hehlerei und Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 650.- verurteilt wurde. Allerdings wiegen die Straftaten, wie sich aus dem Strafmass ergibt, nicht besonders schwer, und sind seit deren Begehung im Zeitraum zwischen Dezember 2006 und März 2007 mehr als sieben Jahre vergangen, ohne dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich nochmals nachteilig in Erscheinung getreten wäre. Negativ fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens im Jahr 2008 ganz offensichtlich versucht war, die Behörden durch Vortäuschung einer Ehegemeinschaft zu hintergehen. Ansonsten ist die heute knapp 39-jährige Beschwerdeführerin gesund, und es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Reintegration in ihrem Heimatland, wo sie den grössten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, ernsthaft in Frage stellen würden.
E. 7.4 Der Sohn B._______ ist zwar das Kind der Beschwerdeführerin aus ihrer ersten Ehe. Allerdings ist der Aufenthalt B._______s in der Schweiz direkte Folge der Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem schweizerischen Ehemann, sodass einer Berücksichtigung seiner Situation im Rahmen des nachehelichen Härtefalls grundsätzlich nichts entgegensteht. Dazu ist zu bemerken, dass B._______ in der Schweiz geboren wurde und hier einige Monate verbrachte, bevor er mit der Beschwerdeführerin nach Serbien reiste. Im Oktober 2005 kehrte er im Alter von 8 ½ Jahren in die Schweiz zurück und hält sich nun seit bald neun Jahren hier auf. Er besucht mit Erfolg die Schule und steht heute als 17-Jähriger unmittelbar vor der Berufswahl. Im Schulbericht vom 25. September 2013 wird er als eine Persönlichkeit beschrieben, die wegen ihrer aufrechten, freundlichen und direkten Art von seinen Mitschülern und Lehrern sehr geschätzt wird. Er setze sich aktiv für die Klassengemeinschaft ein und sei auch immer wieder bereit, Aufgaben im Dienste der Allgemeinheit zu übernehmen. Unter anderem habe er als Klassenvertreter im Schülerkonvent mitgewirkt. Die Wertschätzung durch seine Schulfreunde findet unter anderem Ausdruck in einer umfangreichen Unterschriftenliste, die zu seiner Unterstützung ins Rechtsmittelverfahren eingebracht wurde. Ferner engagiert sich B._______ in einem Fussballverein, wo er in der national zweithöchsten Liga seiner Altersklasse spielt. Gemäss Bericht seines Trainers geniesst B._______ den Respekt bei sämtlichen Mitspielern und beim Trainerstab. Nie habe es Auseinandersetzungen oder andere erwähnenswerte kritische Vorkommnisse gegeben. Seine Sozialkompetenz sei hervorragend. Auch sportlich falle er positiv auf. Er sei seit längerer Zeit unbestrittener Stammspieler und durch seine Spielweise beinahe unverzichtbar. Aufgrund dieser Aktenlage und in Anbetracht der Tatsache, dass B._______ wesentliche Jahre seiner Kindheit und Pubertät hier verbrachte, kann davon ausgegangen werden, dass er in jeder Hinsicht in der Schweiz integriert ist. Auch wenn nicht bekannt ist, welchen Verhältnissen er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt wäre, darf bei dieser Schachlage angenommen werden, dass ihn eine erzwungene Aufgabe seines schweizerischen Umfeldes schwer treffen und einen erfolgreichen Übertritt ins Erwerbs- und Erwachsenenleben gefährden würde. Es müsste von einer eigentlichen Entwurzelung ausgegangen werden.
E. 7.5 Im Falle von B._______ gilt es, in Gestalt seiner Beziehung zum leiblichen Vater und dessen zweiter Familie ein weiteres Element zu berücksichtigen. Den Akten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______ im Jahr 1998 vom ersten Ehemann und Vater nach Serbien offenbar "abgeschoben" wurden, weil sie seiner Lebensplanung mit einer anderen Partnerin im Weg standen. In der Folge heiratete der Vater erneut und gründete eine zweite Familie. Seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber B._______ kam er gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren, wenn überhaupt, nur selten und unregelmässig nach, was zur wirtschaftlichen Not der Mutter und des Kindes beitrug. Das damalige Verhalten des Vaters erscheint umso fragwürdiger, als zu jener Zeit der Konflikt zwischen Serbien und Kosovo eskalierte. Als B._______ im Rahmen des Familiennachzugs im Jahr 2005 in die Schweiz zurückkehrte, war das Verhältnis zwischen Vater und Sohn sicherlich schlecht. In der Zwischenzeit änderte sich diese Situation offenbar grundlegend. Den verschiedenen Stellungnahmen seines Vaters kann entnommen werden, dass sich in der Zwischenzeit eine sehr enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Vater und seiner zweiten Familie einerseits und B._______ andererseits entwickelt hat. B._______ lebe zwar bei seiner Mutter, verbringe jedoch unabhängig von der Regelung des Besuchsrechts durch das Scheidungsgericht jedes Wochenende im Kreise der neuen Familie seines Vaters in Basel. Der enge persönliche Kontakt sei gerade jetzt von besonderer Wichtigkeit, weil B._______ ein Alter erreicht habe, das "sehr kompliziert und schwierig" sei. Er werde von seinen zwei jüngeren Halbgeschwistern als "grosser Bruder" betrachtet. Sie hätten ihn sehr lieb und zählten die Stunden bis zum nächsten Wiedersehen. Eine Trennung wäre für alle Beteiligten sehr schmerzhaft. Was die Alimente angehe, so würden diese regelmässig bezahlt. Darüber hinaus erhalte B._______ weitere Zuwendungen in Gestalt von Sachen, die er brauche, wie Kleider, Schuhe usw., und "jede Menge" von Geschenken (Schreiben des Vaters vom 9. Mai 2008, 5. April 2009 und 6. Oktober 2013). Nachdem diese Darstellung unbestritten ist und den Akten nichts Gegenteiliges entnommen werden kann, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der behaupteten engen Beziehung zwischen B._______, seinem Vater und dessen neuer Familie zu zweifeln. Die Möglichkeit, den Kontakt von Serbien aus durch Besuche bzw. durch moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, besteht zwar. Sie wäre jedoch nur ein unvollkommener Ersatz für den bestehenden Zustand.
E. 7.6 Die Situation des Sohnes B._______ ist im Kontext eines wichtigen persönlichen Grundes nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG unter zwei Gesichtspunkten von gesteigerter Bedeutung. Zum einen fällt B._______ als Minderjähriger unter den Schutz des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), das in Art. 3 Abs. 2 die Vertragsstaaten verpflichtet, bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl als vorrangigen Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Diesem Aspekt wird in der ausländerrechtlichen Praxis insofern Rechnung getragen, als bei Entscheiden über den Aufenthalt einer fortgeschrittenen sozialen und schulischen Integration von Kindern in der Schweiz besonderes Gewicht beigemessen wird (vgl. BGE 136 I 297 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-1540/2010 vom 23. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist eine solche Situation gegeben. B._______ hat in jeder Hinsicht seinen Platz in der Schweiz gefunden. Seine weitere Entwicklung wäre erheblich gefährdet, müsste er die während Jahren gewachsenen Bande zur Schweiz aufgeben und sich dauerhaft in seinem Herkunftsland zurechtfinden. Gründe des Kindeswohls sprechen daher klar für seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Zum anderen charakterisiert sich die Beziehung zwischen B._______ und seinem leiblichen Vater als Familienleben, das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen ergibt sich aus der Garantie des Familienlebens ein Anspruch auf weitere Regelung des Aufenthaltes. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, weil der Vater nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und die unbestrittenermassen vorhandene enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zwischen Vater und Sohn durch Besuche und moderne Kommunikationsmittel zwar nicht in gleichwertigem, aber doch ausreichendem Mass von Serbien aus aufrecht erhalten werden kann (vgl. zum Ganzen Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 130 f. mit Hinweisen). Allerdings bildet die Härte einer erneuten, diesmal behördlich herbeigeführten Trennung von Vater und Sohn ein weiteres Element, das bei der Prüfung eines wichtigen persönlichen Grundes nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG mit in die Waagschale gelegt werden muss.
E. 7.7 Gestützt auf eine Würdigung der gesamten Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass sich die Beschwerdeführerin für sich alleine nicht auf einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG berufen kann. Wohl hält sie sich seit elf Jahren in der Schweiz auf und ist - vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht - gut integriert. Allerdings müssen im Zusammenhang mit ihrem Legalverhalten gewisse Abstriche gemacht werden. Zu erwähnen ist die erwirkte Vorstrafe wegen Hehlerei und Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz, vor allem jedoch die versuchte Täuschung der Behörden im Zusammenhang mit einem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft, nachdem diese im Jahr 2008 aufgegeben worden war. Gesamthaft betrachtet ist bei der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht ein Grad der Integration zu erkennen, der ein Leben ausserhalb der Schweiz und namentlich in ihrem Herkunftsland als nicht zumutbar erscheinen liesse. Ebenso wenig ist erkennbar, dass sich eine Reintegration in ihrem Herkunftsland, wo sie den grössten Teil ihres bisherigen Lebens verbrachte, besonders schwierig gestalten würde. Anders verhält es sich, wenn die Situation ihres Sohnes B._______ in die Betrachtung mit einbezogen wird. Eine erzwungene Aufgabe seines Aufenthaltes in der Schweiz käme einer eigentlichen Entwurzelung gleich mit entsprechender Gefährdung seines künftigen Lebenswegs. Hinzu tritt, dass die in den letzten Jahren aufgebaute Beziehung zu seinem leiblichen Vater einer erneuten, diesmal behördlich veranlassten Belastung ausgesetzt wäre. Mit Blick auf die vorrangige Bedeutung des Kindeswohls kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass in der Situation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG gegeben ist.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat und sie demzufolge auch über einen Anspruch auf Zustimmung zu dieser Verlängerung verfügt. Gründe nach Art. 51 Abs. 2 AuG, die den Anspruch erlöschen liessen, sind nicht ersichtlich. Somit erweist sich die vorinstanzliche Verfügung als bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kantons Basel-Landschaft ist die Zustimmung zu erteilen.
E. 9 Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'500.- festzusetzen (inkl. MwSt.). Dispositiv S. 26
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin durch den Kanton Basel-Landschaft wird die Zustimmung erteilt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (...) - die Vorinstanz (...) - die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4037/2009 Urteil vom 23. Juni 2014 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A.H._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Oliver Borer, Advokat, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine 1975 geborene serbische Staatsangehörige, heiratete in Serbien am 15. Februar 1996 ihren in der Schweiz niedergelassenen Landsmann D.J._______ (geb. 1975). Am 7. April 1996 zog sie zu ihrem Ehemann in die Schweiz und erhielt zum Verbleib bei ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt. Am 18. Mai 1997 kam in der Schweiz der gemeinsame Sohn B._______ auf die Welt. Am 21. Januar 1998 kehrte die Beschwerdeführerin mit dem Kind nach Serbien zurück, wo die Ehe am 7. September 1998 geschieden wurde. Der Sohn B._______ wurde der Beschwerdeführerin zugesprochen. D.J._______ wurde zwischenzeitlich eingebürgert, hat sich wieder verheiratet und lebt mit seiner zweiten Familie nach wie vor im Kanton Basel-Stadt. B. Anfangs Februar 2003 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Nach dessen letztinstanzlicher Abweisung durch das Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 2. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2003 Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 11. August 2003 gesetzt. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am letzten Tag der Frist nach. C. Kurz vor ihrer Ausreise wurde vor dem zuständigen Zivilstandsamt das Verfahren betreffend Vorbereitung der Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit dem rund 24 Jahre älteren Schweizer Bürger C.H._______ (geb. 1951) eingeleitet und am 27. September 2003 kehrte diese mit einem Visum zwecks Ehevorbereitungen in die Schweiz zurück. Der Eheschluss erfolgte hier am 10. Oktober 2003. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft zum Verbleib beim Ehemann erteilt. Ihren Sohn B._______ aus erster Ehe zog die Beschwerdeführerin im Rahmen eines bewilligen Familiennachzugs am 20. Oktober 2005 nach. Dieser erhielt zum Verbleib bei den Eltern ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung. D. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. April 2008 wurde die Beschwerdeführerin der Hehlerei und der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 650.- verurteilt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. E. Wegen des Verdachts auf Scheinehe führte die kantonale Migrationsbehörde in den Jahren 2003 bis 2007 - d.h. noch auf der Grundlage des bis 31. Dezember 2007 in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) - diverse Abklärungen durch (polizeiliche Berichte zu Kontrollgängen an der Wohnadresse der Ehegatten vom 10. November 2003, 24. Oktober 2005 und 22. Februar 2006, protokollarische Einvernahme des Ehemannes vom 4. Dezember 2003, informelle Gespräche mit den Ehegatten vom 27. November 2003, 1. Dezember 2005 und 16. Januar 2007, Einholung schriftlicher Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2006 und 15. Mai 2006). Das Ergebnis der Abklärungen deutete zwar darauf hin, dass die Ehegatten nicht zusammenwohnten. Da sich aus der Sicht der kantonalen Migrationsbehörde der Verdacht einer Scheinehe jedoch nicht erhärten liess, wurden die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes jeweils verlängert, letztmals mit Wirkung bis zum 9. Oktober 2008. F. Mit Blick auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung, die gestützt auf das am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzte neue Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) zu beurteilen war, führte die kantonale Migrationsbehörde erneut Abklärungen durch. Unter anderem gab sie am 26. September 2008 einen Bericht der Polizei Basel-Landschaft zum Zusammenwohnen der Ehegatten in Auftrag. Der polizeiliche Bericht wurde am 15. Dezember 2008 erstellt. Gestützt auf einen am 6. Dezember 2008 durchgeführten Kontrollgang an der Wohnadresse der Ehegatten wird darin festgestellt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine eheliche Gemeinschaft nicht bestehe. In der ehelichen Wohnung hätten nur die Beschwerdeführerin und ihr Sohn angetroffen werden können, Utensilien des Ehemannes seien kaum vorhanden und weder die Beschwerdeführerin noch ihr Sohn wüssten, wo sich der Ehemann im Moment aufhalte. Nach ihren Aussagen erscheine er in unregelmässigen Abständen und gehe dann gleich wieder. G. Mit Überweisung vom 22. Januar 2009 (Eingang beim BFM) unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde die Bewilligungssache der Vorinstanz und beantragte die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sie stützte sich dabei auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 77 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Begründend führte die kantonale Migrationsbehörde aus, die Ernsthaftigkeit der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sei von Anfang an zweifelhaft gewesen. Sicherlich habe die Ehegemeinschaft weniger als fünf Jahre gedauert. Eine Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren müsse hingegen angenommen werden. Die Beschwerdeführerin sei soweit gut integriert, auch wenn sie am 16. April 2008 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen habe verurteilt werden müssen. Aufgrund des engen Verhältnisses zwischen dem Sohn B._______ und seinem leiblichen Vater sei auch Art. 8 EMRK tangiert. H. Mit einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 18. Januar 2009 lehnte die kantonale Migrationsbehörde die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab. Gestützt auf das Ergebnis der am 6. Dezember 2008 durchgeführten Polizeikontrolle sei nämlich davon auszugehen, dass eine eheliche Gemeinschaft zwischen ihr und ihrem Ehemann vor Ablauf der Fünfjahresfrist von Art. 42 Abs. 3 AuG nicht mehr bestanden habe. Immerhin müsse trotz Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der Ehe davon ausgegangen werden, dass die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert habe. Man habe daher dem BFM die Erteilung der Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG unterbreitet. I. Am 26. März 2009 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, sie erwäge die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin am 27. April 2009 Gebrauch. J. Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. K. Gegen die vorgenannte Verfügung legte die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2009 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei ihr zu verlängern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. L. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 2. September 2009 die Abweisung der Beschwerde. M. Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin aktualisierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 den Sachverhalt. N. Die kantonale Migrationsbehörde übermittelte dem Gericht am 5. August 2013 Akten, denen zufolge der Ehemann der Beschwerdeführer bei der Einwohnerkontrolle seiner Wohngemeinde per 1. Juli 2013 die Trennung von der Beschwerdeführerin gemeldet und eingeräumt habe, das Zusammenleben habe man bereits anderthalb Jahre zuvor aufgegeben. O. Am 17. Dezember 2013 äusserte sich die Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin ein zweites Mal zum Sachverhalt und namentlich zu den Umständen der Trennung von ihrem Ehemann. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, worüber die Vorinstanz in Gestalt einer Verfügung entschieden hat bzw. richtigerweise hätte entscheiden müssen. Das ist im vorliegenden Fall die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton, nicht jedoch die direkte Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung. Den Bundesbehörden fehlt zu einer solchen Vorkehr die sachliche Zuständigkeit (vgl. Art. 40 Abs. 1 AuG). Soweit daher die Beschwerdeführerin über die Zustimmung hinaus die direkte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verlangt, erweist sich ihr Rechtsbegehren als unzulässig. 1.4. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher im oben dargelegten Umfang einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 und 2011/43 E. 6.2). 3. 3.1. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt. 3.2. Die Notwendigkeit einer Zustimmung des BFM zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergibt sich im Falle der Beschwerdeführerin aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. d der Weisungen des BFM im Ausländerbereich ( Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten, abgerufen am 12. Mai 2014). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Ein weiterer Rechtsgrund der Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich aus Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 VZAE. Gestützt darauf ist das BFM befugt, die Unterbreitung zur Zustimmung in einem Einzelfall zu verlangen, bzw. kann die kantonale Migrationsbehörde dem BFM einen kantonalen Entscheid zwecks Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Zustimmung vorlegen. 3.3. Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE). 4. 4.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängigen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG) und damit - a fortiori - einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Erfordernis der Zusammenlebens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 VwVG). Die Ansprüche aus Art. 42 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 AuG). 4.2. Bei Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mit gemeint ist auch die Ehegemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Das kann namentlich der Fall sein, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Stücken geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die Ansprüche aus Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 AuG). 4.3. Der Begriff der Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist im Lichte der Regelung der Art. 42 und 43 AuG auszulegen. Eine Ehe erfüllt daher die Anforderungen an die Ehegemeinschaft, wenn und solange sie dem ausländischen Ehegatten gestützt auf Art. 42 bzw. 43 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermitteln kann, d.h. wenn und solange die Ehegatten zusammen wohnen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 AuG), oder - falls die Ehegatten verschiedene Wohnorte haben - wenn und solange wichtige Gründe das Getrenntleben rechtfertigen und die Familiengemeinschaft fortbesteht (Art. 49 AuG). Es ist weder denkbar, dass Zeitspannen, in denen ein Anspruch nach Art. 42 bzw. 43 AuG bestand, nicht an die Dauer der Ehegemeinschaft angerechnet werden, noch ist es umgekehrt vorstellbar, dass Zeitspannen an die Ehegemeinschaft angerechnet werden, während denen kein Anspruch nach Art. 42 bzw. 43 AuG bestand. 4.4. Ausserhalb von Art. 49 AuG, der das Fortbestehen einer Familiengemeinschaft verlangt, ist die Qualität der Ehe nur im engen Rahmen des Rechtsmissbrauchsverbots von Relevanz (Urteil des BVGer C-7265/2008 vom 24. Januar 2012 E. 4.4 und 4.5). Unter der Geltung des Ausländergesetzes ist das Rechtsmissbrauchsverbot stärker auf den Kernbereich zu beschränken, d.h. auf eigentliche Machenschaften, die darauf angelegt sind, die Behörden zu täuschen bzw. eine Bewilligung zu erschleichen" (BGE 137 I 247 E. 5.1.1). Dazu gehört grundsätzlich die Berufung auf eine inhaltsleere, nur der äusseren Form nach bestehende Ehe; sei es, dass die Ehe von Anfang an nur zum Schein geschlossen wurde, sei es, dass sie mit der Zeit zu einer blossen Rechtshülle zerfiel. Allerdings haben die geänderten Anspruchsvoraussetzungen des Ausländergesetzes zur Folge, dass sich das Rechtsmissbrauchsverbot im Wesentlichen auf Fälle beschränkt, in denen die Ehegatten nur zum Schein zusammenwohnen (BGE 136 II 113 E. 3.2). Rechtsmissbrauch darf nicht leichthin angenommen werden. Soll einem formal gültigen Anspruch ausnahmsweise der Rechtsschutz versagt werden, muss der Rechtsmissbrauch offensichtlich sein (vgl. Heinz Hausheer / Regina E. Aebi-Müller, in: Berner Kommentar zum ZGB, N. 198 zu Art. 2 ZGB).
5. In der vorliegenden Bewilligungssache ist zunächst der Bestand und die Dauer einer Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann strittig. Die Standpunkte der Verfahrensbeteiligten stellen sich wie folgt dar: 5.1. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem schweizerischen Ehemann eine eheliche Gemeinschaft nie bestanden habe. Sie stützt sich dabei auf Berichte der Polizei Basel-Landschaft vom 10. November 2003, 24. Oktober 2005 und 7. Dezember 2005, aus denen hervorgehe, dass der Ehemann bei seiner betagten Mutter und nicht zusammen mit der Beschwerdeführerin und deren Sohn B._______ wohne. Diese Feststellungen beruhten auf Aussagen der Mutter des Ehemannes und von Nachbarn. Gemäss einem weiteren Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 22. Februar 2006 übernachtete der Ehemann zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bei seiner Mutter. Am 16. Januar 2007 habe der Ehemann bei der kantonalen Migrationsbehörde zu Protokoll gegeben, dass er teilweise mit der Beschwerdeführerin zusammenwohne, dass er aber zwei bis drei Nächte bei seiner Mutter verbringe. Einem fünften Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2008 könne schliesslich entnommen werden, dass der Ehemann trotz mehrerer Kontrollgänge nicht in der Wohnung der Beschwerdeführerin angetroffen worden sei. In der Wohnung seien nur vereinzelt Utensilien des Ehemannes festgestellt worden. Auch der Sohn B._______ habe zu Protokoll gegeben, dass der Ehemann seiner Mutter kaum in der Wohnung sei. Komme hinzu, dass eine Vielzahl durchgeführter Kontrollgänge keine Hinweise auf eine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft ergeben hätten. Damit gelte als erstellt, dass eine eheliche Gemeinschaft vorliegend nicht bestanden habe. Es sei aber rechtsmissbräuchlich, sich auf eine inhaltsleere Ehe zu berufen, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. Offenbar zielt die Argumentation der Vorinstanz darauf ab, dass Art. 42, 49 und 50 AuG nicht einschlägig sind, weil eine relevante eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zu keinem Zeitpunkt bestand. 5.2. Gestützt auf dieselbe Beweislage gelangte die kantonale Migrationsbehörde zu einem anderen Schluss. Wohl hegte sie von Anfang an Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann. Allerdings ging sie nicht soweit, die Existenz einer Ehegemeinschaft ganz auszuschliessen. Mit der notwendigen Sicherheit meinte sie gestützt auf das Ergebnis der Polizeikontrolle von Anfang Dezember 2008 nur annehmen zu können, dass die Ehegemeinschaft vor Ablauf der Fünfjahresfrist von Art. 42 Abs. 3 AuG aufgegeben wurde und der Beschwerdeführerin daher kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erwachsen konnte. Dementsprechend lehnte sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit Schreiben an ihren Rechtsvertreter vom 16. Januar 2009 ab. Soweit bekannt, liess es die Beschwerdeführerin bei dieser kostenlosen, nicht in Verfügungsform ergangenen Mitteilung bewenden. Hingegen ging die kantonale Migrationsbehörde davon aus, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre dauerte, die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG daher erfüllt war. Da sie in Gestalt der erfolgreichen Integration auch die andere Voraussetzung der genannten Bestimmung als erfüllt ansah, unterbreitete sie die Bewilligungssache der Vorinstanz mit dem Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 5.3. Die Beschwerdeführerin lässt durch ihren Rechtsvertreter auf Rechtsmittelebene geltend machen, dass sie mit ihrem Ehemann seit (damals) sechs Jahren, d.h. ihrer Einreise in die Schweiz, eine glückliche und intakte Ehe in einer gemeinsamen Wohnung an der O._______strasse in [der Gemeinde] U._______ geführt habe und nach wie vor führe. Sie habe daher unmittelbar gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Korrekt an der Darstellung der Vorinstanz sei lediglich, dass der Ehemann zwei bis drei Nächte pro Woche bei seiner Mutter verbringe. Dies habe aber seinen guten Grund. Seine Mutter sei mittlerweile 91 Jahre alt, schwer krank und bedürfe einer intensiven Pflege. Da der Ehemann über eine Ausbildung in der Pflege älterer Menschen verfüge und für die Spitex arbeite, sei es naheliegend und lobenswert, wenn er sich lieber selbst um die eigene Mutter kümmere, als sie in einem Altersheim unterzubringen. Nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz bei drei Kontrollgängen innerhalb einer Zeitspanne von über zwei Jahren von zahlreichen solchen Überprüfungen sprechen könne. Wenn ihr Ehegatte zu diesen Zeiten nicht zu Hause anwesend gewesen sei, sei das nicht erstaunlich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie (die Beschwerdeführerin) stets gewusst, wo sich ihr Ehemann jeweils befunden habe, und dies auch den Polizeibeamten mitgeteilt. Zum Nachweis habe sie ihn telefonisch erreichen wollen, doch sei sie davon, weil "nicht notwendig", von den Polizeibeamten abgehalten worden. Dass in dem Mietvertrag nur sie (die Beschwerdeführerin) als Mietpartei erwähnt werde, sei ohne Belang, und dass in ihrer Wohnung nur vereinzelte Utensilien ihres Ehemannes hätten festgestellt werden können, entbehre jeder Grundlage. Schliesslich könne auf den Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2008 nicht abgestellt werden. Die dort "protokollierten" Aussagen träfen so nicht zu und seien von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet worden, weshalb dem Bericht auch keine Beweiskraft zukomme.
6. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zur Frage der Existenz einer Ehegemeinschaft und ihrer Dauer wie folgt Stellung: 6.1. Dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz mit ihrem Ehemann in einer gemeinsamen Wohnung an der O._______strasse in [der Gemeinde] U._______ gelebt habe, wie in der Rechtsmittelschrift behauptet wird, trifft offensichtlich nicht zu. Die Darstellung ist schon deshalb aktenwidrig, weil die genannte Wohnung erst im Jahr 2008 bezogen wurde. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eheschlusses über keine eigene Wohnung verfügte, sondern bei seiner damals bereits 86 Jahre alten Mutter in einer 65 m2 grossen 3 Zimmerwohnung an der P._______strasse in [der Gemeinde] U._______ lebte. Aus den Akten ergibt sich klar und unmissverständlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in diese Wohnung zog, sondern anderswo unterkam. Bekannt ist, dass sie zunächst bei ihrer Schwester im Kanton Aargau wohnte und dass sie später eine 1-Zimmerwohnung in Basel anmietete. Die Ehegatten erklärten diesen Umstand gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde einerseits mit den beengenden Platzverhältnissen in der Wohnung der Mutter und andererseits mit der schwierigen Wohnungssuche angesichts der notwendigen Nähe zur Wohnung der Mutter bzw. der Tatsache, dass der Ehemann in der Vergangenheit betrieben worden war. Sie beteuerten jedoch, dass sie sich häufig besuchten (vgl. Abklärungsberichte der Polizei Basel-Landschaft, Polizeiposten [der Gemeinde] U._______, vom 10. November 2003, 24. Oktober 2005 und 7. Dezember 2005, Aktenbericht der kantonalen Migrationsbehörde über eine persönliche Vorsprache des Ehemannes vom 27. November 2003, protokollarische Einvernahme des Ehemannes durch die kantonale Migrationsbehörde vom 4. Dezember 2003, Aktenbericht über eine persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bei der kantonalen Migrationsbehörde vom 1. Dezember 2005). 6.2. Diese Situation des ehelichen Getrenntwohnens änderte sich, wenn überhaupt (vgl. dazu weiter unten), frühestens per 9. Dezember 2005. Das ist der Zeitpunkt des Mietantritts gemäss Mietvertrag gleichen Datums über eine 4 ½-Zimmerwohnung an der Q._______strasse in [der Gemeinde] U._______, von welcher der heutige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Januar 2006 gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde behauptete, damit sei die Beschwerdeführerin nun definitiv mit ihrem Ehemann zusammengezogen, weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft zu verlängern sei. Unmittelbaren Anlass für die Intervention des Rechtsvertreters bildete ein Schreiben der kantonalen Migrationsbehörde an die Beschwerdeführerin vom 10. November 2005, mit dem festgestellt wurde, dass sie ihren Lebensmittelpunkt offenbar in Basel habe und daher der Kanton Basel-Stadt zur Regelung ihres weiteren Aufenthaltes in der Schweiz zuständig sei, ferner die Erklärung der kantonalen Migrationsbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann anlässlich derer persönlichen Vorsprache vom 1. Dezember 2005, wonach die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erst verlängert werde, wenn die Ehegatten zusammen im Kanton Basel-Landschaft wohnten. Dass die geforderte Nähe zur Mutter des Ehemannes oder frühere Betreibungen gegen den Ehemann die Wohnungssuche dermassen erschwert hatten, dass die Ehegatten mehr als zwei Jahre nach dem Eheschluss immer noch ohne gemeinsame Wohnung waren, erscheint sehr unglaubwürdig. Die entsprechende Erklärung wird durch die Tatsache vollends als Schutzbehauptung entlarvt, dass zwischen dem 10. November 2005, dem Datum, an dem die kantonale Migrationsbehörde die Ehegatten im Zusammenhang mit einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erstmals konkret unter Druck setzte, und der Unterzeichnung des Mietvertrags am 9. Dezember 2005 kaum ein Monat verging, wobei die Ehegatten am 1. Dezember 2005 anlässlich der persönlichen Vorsprache bei der kantonalen Migrationsbehörde von der Wohnung noch nichts wussten. Es ist somit festzuhalten, dass jedenfalls bis zum 9. Dezember 2005 kein eheliches Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung stattfand und auch keine wichtigen Gründe gemäss Art. 49 AuG ersichtlich sind, die diesen Umstand rechtfertigen könnten. 6.3. Dass nach dem 9. Dezember 2005 das eheliche Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung an der Q._______strasse in [der Gemeinde] U._______ aufgenommen wurde, erscheint fraglich. So lautet der Mietvertrag lediglich auf die Beschwerdeführerin, die für die Personalien des Ehegatten vorgesehene Rubrik ist leer, und als Nutzungszweck ist die Verwendung der Mietsache als Familienwohnung durch einen Erwachsenen und ein Kind aufgeführt. Die Erklärungen der Ehegatten, weshalb der Mietvertrag den Ehemann vollständig ignoriert, sind nicht glaubwürdig. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin behauptete in seiner Eingabe an die kantonale Migrationsbehörde vom 15. Mai 2006 unter Berufung auf den beigelegten Ausdruck einer E-Mail der Vermieterin an eine Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung U._______, die Vermieterin teile darin der Gemeindeverwaltung mit, der Ehemann sei Mitbewohner der vermieteten Wohnung. Ihr, der Vermieterin, sei diese Tatsache anlässlich des Vertragsabschlusses "infolge sprachlicher Verständigung entgangen". Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die fragliche E-Mail vom 9. März 2006 die Behauptung des Rechtsvertreters nicht stützt. Die Vermieterin teilt keineswegs mit, dass der Ehemann die Mietsache mit bewohne, sondern dass ihr diese Information von der Beschwerdeführerin nachträglich gegeben worden sei. In einer früheren E-Mail vom 18. Januar 2006 wusste die Vermieterin von einem Ehemann der Beschwerdeführerin noch nichts. Des Weiteren kann die Vermieterin nicht bestätigen, was sie nach eigener Darstellung nicht wahrnahm. Sie kann lediglich bezeugen, ihr gegenüber sei nachträglich behauptet worden, dass entsprechende Äusserungen gemacht worden seien. Sodann wird übersehen, dass die Beschwerdeführerin den Mietvertrag in der ihrer Behauptung nach unvollständigen Form unterzeichnete, und schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Ehegatten in einem Schreiben vom 7. April 2009 von dieser Erklärung selbst abrückten und behaupteten, in "einigen" Mietverträgen sei der Name des Ehemannes nicht erwähnt, weil ansonsten frühere Betreibungen eine erfolgreiche Wohnungssuche verunmöglicht hätten. 6.4. Sodann ergaben Abklärungen der kantonalen Migrationsbehörde, dass die Ehegatten zumindest am 16. Februar 2006 immer noch nicht zusammenwohnten. An diesem Datum führte die Polizei Basel-Landschaft, Polizeiposten [der Gemeinde] U._______, im Auftrag der kantonalen Migrationsbehörde einen Kontrollgang an der neuen Adresse der Ehegatten und der alten Adresse des Ehemannes bei seiner Mutter durch. Aus ihrem Bericht vom 22. Februar 2006 geht hervor, dass in der Wohnung an der Q._______strasse in [der Gemeinde] U._______ nur die Beschwerdeführerin und eine unbekannte männliche Person habe angetroffen werden können, nicht jedoch der Ehemann. Die Wohnung sei mit Ausnahme des Elternzimmers möbliert. Das Letztere sei mit Umzugsgut vollgestellt, und ein Bett fehle. Die Beschwerdeführerin übernachte zur Zeit auf dem Sofa im Wohnzimmer. Gegenüber dem Polizeibeamten habe die Beschwerdeführerin beteuert, dass sie mit ihrem Ehemann, der im Übrigen wegen Alkoholproblemen im Spital gewesen sei, eine eheliche Beziehung führe. Allerdings übernachte der Ehemann vorübergehend bei seiner Mutter, der es zur Zeit gesundheitlich nicht gut gehe und die man über Nacht nicht allein lassen könne. Der am gleichen Tag in der Wohnung der Mutter aufgesuchte Ehemann habe ausgesagt, dass er sich vorübergehend nur besuchsweise in der neuen Wohnung an der Q._______strasse in [der Gemeinde] U._______ aufhalte, da er seine Mutter nicht allein lassen könne und bei ihr übernachten müsse. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wollte in seiner bereits weiter oben erwähnten Stellungnahme vom 15. Mai 2006 nichts davon wissen und behauptete, die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Polizeibeamten gesagt, ihr Ehemann wohne sehr wohl in der Wohnung. Seine Abwesenheit habe sie mit der Wahrung eines Arzttermins erklärt. Dieser Darstellung kann jedoch nicht geglaubt werden, da sie in einem diametralen Gegensatz zum Inhalt des Polizeiberichts steht, und dieser Gegensatz offensichtlich nicht auf Verständigungsprobleme zurückgeführt werden kann. Und dass der kontrollierende Polizeibeamte in seinem Bericht willentlich die Unwahrheit festhielt, davon kann nicht ausgegangen werden. Der Rechtsvertreter versucht denn auch gar nicht erst, den Widerspruch zu erklären. 6.5. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auch später bei seiner Mutter wohnte, wenn auch zeitweise, ist dem Aktenbericht der kantonalen Migrationsbehörde vom 16. Januar 2007 über ein gleichentags geführtes Telefonat mit dem Ehemann zu entnehmen. Anlass für den Anruf des Ehemannes bildete eine schriftliche Einladung der kantonalen Migrationsbehörde vom 11. Januar 2007, er möge sich melden, man habe im Zusammenhang mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin einige Fragen an ihn. Gemäss diesem Bericht habe der Ehemann erklärt, dass er "teilweise" mit der Beschwerdeführerin an der Q._______strasse in [der Gemeinde] U._______ zusammenwohne. Oft übernachte er auch in der Wohnung seiner Mutter. Diese sei mittlerweile 89 Jahre alt und benötige seine regelmässige Hilfe. Oft rufe sie mitten in der Nacht an, wenn sie nicht schlafen könne. Er müsse dann jeweils rasch zu ihr "rüber". Deswegen übernachte er zwei bis drei Mal in der Woche bei ihr. In der ehelichen Wohnung an der Q._______strasse in [der Gemeinde] U._______ habe er Kleider und andere persönliche Sachen. Dass er dort nicht oft gesehen werde, liege vielleicht daran, dass er als Koch in einem Restaurant in [der Gemeinde] U._______ arbeite und häufig erst spät abends nach Hause komme. Es sei für ihn unverständlich, weshalb gewisse Leute glaubten, dass er nicht mit seiner Ehefrau zusammenlebe. Sie gingen beide zusammen einkaufen, und seine Ehefrau komme auch an seinem Arbeitsplatz vorbei oder hole ihn dort von der Arbeit ab. Am 19. Januar 2007 kontaktierte die kantonale Migrationsbehörde die Geschäftsführerin des Restaurants, in dem der Ehemann arbeitete. Gemäss der gleichentags erstellten Aktennotiz bestätigte die Geschäftsführerin, dass der Beschwerdeführer dort mit einem Unterbruch seit sechs Monaten arbeite und die Beschwerdeführerin öfters zu ihm ins Lokal komme. Mehr könne sie, die Geschäftsführerin, nicht über die eheliche Beziehung der Beschwerdeführerin und ihres Mannes sagen. 6.6. Im Zusammenhang mit der möglichen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde die Polizei Basel-Landschaft am 26. September 2008 mit einer weiteren Abklärung der Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes beauftragt, dieses Mal in einer Wohnung an der O._______strasse in [der Gemeinde] U._______, wohin zumindest die Beschwerdeführerin kurz zuvor gezogen war. Gemäss dem am 15. Dezember 2008 erstellten Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Polizeiposten [der Gemeinde] U._______, sei das Ehepaar auftragsgemäss am 6. Dezember 2008 kontaktiert worden. Der Ehemann habe anlässlich mehrerer Kontrollgänge an der genannten Adresse nicht angetroffen werden können. Durch die anwesende Beschwerdeführerin sei dem kontrollierenden Polizeibeamten die ganze Wohnung gezeigt worden. Dabei sei festgestellt worden, das sich dort nur vereinzelte Utensilien des Ehemannes befanden. Zudem habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass sie nicht genau wisse, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Er erscheine in unregelmässigen Abständen und gehe dann auch gleich wieder. Sie glaube, dass er sich meistens bei seiner Mutter an der P._______strasse in [der Gemeinde] U._______ aufhalte. Genaueres wisse sie jedoch nicht, weil sie zu ihrer Schwiegermutter kein gutes Verhältnis habe und sie deshalb auch nicht anrufe. Der Ehemann sei zur Zeit arbeitslos, und wenn er einmal auftauche, frage er sie, die Beschwerdeführerin, immer nach Geld. Der Sohn B._______ habe sich gegenüber dem Polizeibeamten dahingehend geäussert, dass er unter der Woche bei seiner Mutter wohne. Seinen Stiefvater sehe er kaum. Manchmal erscheine er spät am Abend und gehe gleich wieder. Er wisse auch nicht, wo sich der Stiefvater zur Zeit aufhalte. Abschliessend weist der Bericht darauf hin, dass die Polizei im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen eine Drittperson wegen SVG-Delikten Hinweise auf eine aussereheliche Beziehung der Beschwerdeführerin erhalten habe. Nach Auffassung des berichterstattenden Polizeibeamten müsse davon ausgegangen werden, dass eine eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht gelebt werde. 6.7. Das Ergebnis der Abklärung durch die Polizei Basel-Landschaft, wie es im Bericht vom 15. Dezember 2008 festgehalten wird, ist klar: Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 6. Dezember 2008 bestand bereits seit geraumer Zeit keine Wohngemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestreitet in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 27. April 2009 und auf Rechtsmittelebene die Richtigkeit der Feststellungen im polizeilichen Bericht, indem er ihnen gestützt auf entsprechende Schreiben der Ehegatten eine diametral andere Darstellung entgegenstellt und im Übrigen den Rechtsstandpunkt einnimmt, die im Bericht wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes seien nicht unterzeichnet und deshalb ohne Beweiskraft. Die letztere Auffassung kann nicht geteilt werden. Wohl fehlt eine Unterschrift der Beschwerdeführerin. Allerdings handelt es sich beim Bericht auch nicht um ein Protokoll ihrer Aussagen, sondern um die schriftliche Auskunft einer Amtsperson, die in Fragen der Sachverhaltsermittlung besonders geschult ist und einer straf- und disziplinarrechtlichen Wahrheitspflicht untersteht über das, was sie anlässlich des Kontrollgangs in der Wohnung sah und von den dort anwesenden Personen vernahm. Als solche schriftliche Auskunft ist der Polizeibericht ein zulässiges, der freien Würdigung unterliegendes Beweismittel. Nun ist der Bericht von einer Detailtreue und von einem Informationsgehalt, beispielsweise hinsichtlich des Verhältnisses der Beschwerdeführerin zur Schwiegermutter oder den finanziellen Begehren des arbeitslosen Ehemannes, dass Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnisse als Ursache der Divergenz zur Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns auszuschliessen sind. Der rapportierende Polizeibeamte müsste schon vorsätzlich die Unwahrheit zu Papier gebracht haben, was im Unterschied zur Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der Polizeibericht in Bezug auf die getroffenen Feststellungen und die Wiedergabe der Äusserungen korrekt ist und die im Widerspruch dazu stehenden Schilderungen der Ehegatten eine wirklichkeitsferne Schutzbehauptung darstellen. 6.8. Es kann somit festgestellt werden, dass eine rechtlich relevante Wohngemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, wenn überhaupt, erst nach dem 9. Dezember 2005, dem Datum des Mietantritts gemäss Mietvertrag des gleichen Tages, aufgenommen und bereits geraume Zeit vor dem polizeilichen Kontrollgang am 6. Dezember 2008 wieder aufgegeben wurde. Wichtige Gründe gemäss Art. 49 AuG für die spätere Aufgabe des Zusammenwohnens sind nicht ersichtlich, da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bestreiten, jemals getrennt gewohnt zu haben. Gewichtige Indizien deuten gar darauf hin, dass eine eheliche Gemeinschaft nie gewollt war und die Ehegatten nur zum Schein das Zusammenleben aufnahmen, um das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin nicht zu gefährden. Eine solche Konstellation müsste als Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 51 Abs.1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a AuG bewertet werden, der Ansprüche aus Art. 42 und Art. 50 AuG erlöschen liesse. Beispielhaft zu nennen sind in diesem Zusammenhang der ausländerrechtliche Status der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eheschlusses, die als abgewiesene Asylbewerberin ohne Heirat keine reellen Aussichten auf eine Aufenthaltsregelung gehabt hätte, ferner die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als 28 Jahre junge Frau nach kurzer Zeit der Bekanntschaft einen 24 Jahre älteren und - soweit ersichtlich - arbeitslosen Bauarbeiter ehelichte, der auch später nur sporadisch einer Erwerbstätigkeit nachging, seinem damaligen Zivilstand zufolge zuvor noch nie verheiratet war, bei seiner damals bereits 86 Jahre alten Mutter lebte und, den kantonalen Akten nach zu schliessen, mit Alkoholproblemen zu kämpfen hatte, sodann das merkwürdige Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes anlässlich der polizeilichen Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle [der Gemeinde] U._______, das zu einer Verdachtsmeldung auf Scheinehe führte, und der Umstand, dass die Ehegatten zunächst mehr als zwei Jahre lang vorgaben, keine gemeinsame Wohnung finden zu können, um dann, als die kantonale Migrationsbehörde Druck aufsetzte, innerhalb weniger Tage einen Mietvertrag zu unterzeichnen. 6.9. Das Bundesverwaltungsgericht ist dennoch der Auffassung, dass die Indizien nicht ausreichen, um der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann von Anfang an Rechtsmissbrauch vorwerfen zu können. Diese Einschätzung beruht auf der Tatsache, dass in der Sache am 4. Dezember 2003 nur gerade der Ehemann von der kantonalen Migrationsbehörde protokollarisch einvernommen wurde. Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin wurde weder damals noch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt. Eine solche war zwar zeitnah zur Einvernahme des Ehemannes geplant, die kantonale Migrationsbehörde verzichtete jedoch darauf wegen der "dürftigen Deutschkenntnisse" der Beschwerdeführerin. Der naheliegende Beizug eines Dolmetschers wurde nicht erwogen. Des Weiteren war der Ehemann in seiner Einvernahme vom 4. Dezember 2003 in der Lage, diverse kritische Fragen offenbar so überzeugend zu beantworten, dass die kantonale Migrationsbehörde, ohne seine durchaus verifizierbaren Angaben näher zu prüfen, zur Überzeugung gelangte, jedenfalls in seiner Person liege keine Scheinehe vor (Aktennotiz der kantonalen Migrationsbehörde vom 5. Dezember 2003). Auch später versäumte es die kantonale Migrationsbehörde, den Anhaltspunkten für eine Scheinehe, die sich aus den späteren polizeilichen Kontrollgängen ergaben, gezielt nachzugehen. Noch zum Zeitpunkt der Überweisung der Bewilligungssache an die Vorinstanz zur Zustimmung war die kantonale Migrationsbehörde der Überzeugung, dass eine Scheinehe der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht mit der notwendigen Sicherheit nachzuweisen sei. Auch die Vorinstanz ging nicht so weit, der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine Scheinehe vorzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung insoweit, als den Ehegatten jedenfalls bis zur Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft im Jahr 2008 kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann. 6.10. Anders verhält es sich für die Zeit nach Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft im Jahr 2008. Sollten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann tatsächlich nach diesem Zeitpunkt noch einmal zusammengezogen sein, so wohl nur zum Schein. Die Ergebnisse der polizeilichen Abklärungen vom Dezember 2008 sind nicht zuletzt im Lichte der Vorgeschichte dermassen klar und eindeutig, ihre Negierung durch die Beschwerdeführerin dermassen unglaubwürdig, dass ohne das Aufzeigen nachvollziehbarer Gründe für die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft eine solche vernünftigerweise ausgeschlossen werden muss. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unternimmt einen solchen Versuch erst gar nicht. Entgegen der klaren Akten- und Beweislage behauptet er stattdessen, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Ehedauer mit ihren Ehemann zusammengelebt habe. Tritt hinzu, dass die Beschwerdeführerin den Beweisanordnungen des Bundesverwaltungsgerichts in einem wesentlichen Punkt nicht nachkam. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2011 wurde sie aufgefordert, alle von den Ehegatten seit der angefochtenen Verfügung geschlossenen Mietverträge einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin einen von ihr und ihrem Ehemann am 10. Mai 2011 unterzeichneten Mietvertrag über eine 4 Zimmerwohnung an der R._______strasse in [der Gemeinde] U._______ (mit Mietbeginn per 1. Juli 2011) ein, obwohl sie an dieser Adresse nachweislich seit Sommer 2009 wohnte (vgl. Mutationsmeldung der Gemeinde U._______ vom 29. Juli 2009, polizeiliche Einvernahme des Sohnes B._______ vom 10. Dezember 2010). Gemäss Mutationsmeldung der Gemeinde U._______ vom 17. Juli 2013 zeigte der Ehemann schliesslich eine Trennung von der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2013 an, wobei er zum Ausdruck gebracht habe, dass er bereits seit anderthalb Jahren "wieder" bei seiner Mutter lebe. In seiner Eingabe vom 17. Dezember 2013 bestreitet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht und hält fest, es sei der Ehemann gewesen, der keine offizielle Trennung wünsche, da er insbesondere finanzielle Nachteile befürchte, zumal die Beschwerdeführerin einen Grossteil der Haushaltskosten getragen habe. An dieser Schlussfolgerung vermögen die teils unverbindlichen, teils mit den Akten unvereinbaren Unterstützungsschreiben Dritter nichts zu ändern. 6.11. Im Sinne eines ersten Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin infolge Aufgabe des ehelichen Zusammenwohnens aus Art. 42 Abs. 1 AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten konnte und dass sich an dieser Rechtslage bis zum heutigen Datum nichts änderte. Denn sollten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann tatsächlich zwischenzeitlich wieder zusammengezogen sein, dann müsste ihnen Rechtsmissbrauch gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG vorgehalten werden. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vermag der Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu vermitteln, denn eine Ehegemeinschaft bestand rechtsmissbrauchsfrei (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG) weniger als drei Jahre. Weil die Berufung auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG bereits an der geforderten Dauer der Ehegemeinschaft scheitert, braucht an dieser Stelle nicht weiter geprüft zu werden, ob mit der erfolgreichen Integration die zweite Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt ist.
7. Nachdem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin weder aus Art. 42 Abs. 1 AuG noch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann, ist zu prüfen, wie es sich diesbezüglich mit Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG verhält. 7.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn "wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen". Mit der offenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten Rechtsbegriffe des "wichtigen persönlichen Grundes" und der "Erforderlichkeit" des weiteren Aufenthalts öffnete der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen seiner Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerechtigkeit zu konkretisieren sind (Martina Caroni, in: AuG-Handkommentar, Art. 50 N. 23 mit Hinweisen). Sinn und Zweck der Regelung besteht in der Vermeidung von persönlichen Härtefällen, die sich aus dem Verlust des Aufenthaltsrechts nach Auflösung einer Ehegemeinschaft ergeben können (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Ein solcher Härtefall liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Intensität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). 7.2. Nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes namentlich vorliegen, wenn die betroffene Person Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG; BGE 136 II 1 E. 5). Als weitere mögliche Anwendungsfälle nennt die Botschaft den Tod des Ehepartners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Kriterien, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) entstammen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2), können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1). 7.3. Die Beschwerdeführerin lebt seit bald elf Jahren ununterbrochen in der Schweiz. Zu ihrer sozialen Integration ist nichts näheres bekannt, doch ist davon auszugehen, dass diese das Mass erreicht hat, das nach einem elfjährigen Aufenthalt erwartet werden kann. Die Beschwerdeführerin spricht gemäss den Feststellungen der kantonalen Migrationsbehörde sehr gut Deutsch, und der Grad ihrer wirtschaftlichen Integration gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Beschwerdeführerin war von Anfang an in der Lage, nicht nur ihren Lebensunterhalt und den ihres Sohnes B._______ aus ihrem Erwerbseinkommen ohne Inanspruchnahme der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu bestreiten. Darüber hinaus deckte sie allem Anschein nach auch einen wesentlichen Teil der Lebenshaltungskosten ihres Ehemannes. Als Mitarbeiterin wird die Beschwerdeführerin sehr geschätzt, wie zahlreiche Bestätigungen verschiedener Arbeitgeber zeigen. Sie begann ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz als Mitarbeiterin in einem Restaurationsbetrieb, nahm später eine Anstellung in einer Gebäudereinigungsfirma an und arbeitete sich schliesslich zu einer Allrounderin in einem Consultingunternehmen hoch, wo sie unter anderem das Reinigungspersonal leitet und für Materialverwaltung, Postverteilung/Spedition sowie Organisation von Firmenanlässen verantwortlich ist. Ihren finanziellen Verpflichtungen kommt die Beschwerdeführerin nach. Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin am 16. April 2008 durch den Strafbefehlsrichter Basel-Stadt der Hehlerei und Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 650.- verurteilt wurde. Allerdings wiegen die Straftaten, wie sich aus dem Strafmass ergibt, nicht besonders schwer, und sind seit deren Begehung im Zeitraum zwischen Dezember 2006 und März 2007 mehr als sieben Jahre vergangen, ohne dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich nochmals nachteilig in Erscheinung getreten wäre. Negativ fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens im Jahr 2008 ganz offensichtlich versucht war, die Behörden durch Vortäuschung einer Ehegemeinschaft zu hintergehen. Ansonsten ist die heute knapp 39-jährige Beschwerdeführerin gesund, und es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Reintegration in ihrem Heimatland, wo sie den grössten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, ernsthaft in Frage stellen würden. 7.4. Der Sohn B._______ ist zwar das Kind der Beschwerdeführerin aus ihrer ersten Ehe. Allerdings ist der Aufenthalt B._______s in der Schweiz direkte Folge der Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem schweizerischen Ehemann, sodass einer Berücksichtigung seiner Situation im Rahmen des nachehelichen Härtefalls grundsätzlich nichts entgegensteht. Dazu ist zu bemerken, dass B._______ in der Schweiz geboren wurde und hier einige Monate verbrachte, bevor er mit der Beschwerdeführerin nach Serbien reiste. Im Oktober 2005 kehrte er im Alter von 8 ½ Jahren in die Schweiz zurück und hält sich nun seit bald neun Jahren hier auf. Er besucht mit Erfolg die Schule und steht heute als 17-Jähriger unmittelbar vor der Berufswahl. Im Schulbericht vom 25. September 2013 wird er als eine Persönlichkeit beschrieben, die wegen ihrer aufrechten, freundlichen und direkten Art von seinen Mitschülern und Lehrern sehr geschätzt wird. Er setze sich aktiv für die Klassengemeinschaft ein und sei auch immer wieder bereit, Aufgaben im Dienste der Allgemeinheit zu übernehmen. Unter anderem habe er als Klassenvertreter im Schülerkonvent mitgewirkt. Die Wertschätzung durch seine Schulfreunde findet unter anderem Ausdruck in einer umfangreichen Unterschriftenliste, die zu seiner Unterstützung ins Rechtsmittelverfahren eingebracht wurde. Ferner engagiert sich B._______ in einem Fussballverein, wo er in der national zweithöchsten Liga seiner Altersklasse spielt. Gemäss Bericht seines Trainers geniesst B._______ den Respekt bei sämtlichen Mitspielern und beim Trainerstab. Nie habe es Auseinandersetzungen oder andere erwähnenswerte kritische Vorkommnisse gegeben. Seine Sozialkompetenz sei hervorragend. Auch sportlich falle er positiv auf. Er sei seit längerer Zeit unbestrittener Stammspieler und durch seine Spielweise beinahe unverzichtbar. Aufgrund dieser Aktenlage und in Anbetracht der Tatsache, dass B._______ wesentliche Jahre seiner Kindheit und Pubertät hier verbrachte, kann davon ausgegangen werden, dass er in jeder Hinsicht in der Schweiz integriert ist. Auch wenn nicht bekannt ist, welchen Verhältnissen er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt wäre, darf bei dieser Schachlage angenommen werden, dass ihn eine erzwungene Aufgabe seines schweizerischen Umfeldes schwer treffen und einen erfolgreichen Übertritt ins Erwerbs- und Erwachsenenleben gefährden würde. Es müsste von einer eigentlichen Entwurzelung ausgegangen werden. 7.5. Im Falle von B._______ gilt es, in Gestalt seiner Beziehung zum leiblichen Vater und dessen zweiter Familie ein weiteres Element zu berücksichtigen. Den Akten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______ im Jahr 1998 vom ersten Ehemann und Vater nach Serbien offenbar "abgeschoben" wurden, weil sie seiner Lebensplanung mit einer anderen Partnerin im Weg standen. In der Folge heiratete der Vater erneut und gründete eine zweite Familie. Seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber B._______ kam er gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren, wenn überhaupt, nur selten und unregelmässig nach, was zur wirtschaftlichen Not der Mutter und des Kindes beitrug. Das damalige Verhalten des Vaters erscheint umso fragwürdiger, als zu jener Zeit der Konflikt zwischen Serbien und Kosovo eskalierte. Als B._______ im Rahmen des Familiennachzugs im Jahr 2005 in die Schweiz zurückkehrte, war das Verhältnis zwischen Vater und Sohn sicherlich schlecht. In der Zwischenzeit änderte sich diese Situation offenbar grundlegend. Den verschiedenen Stellungnahmen seines Vaters kann entnommen werden, dass sich in der Zwischenzeit eine sehr enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Vater und seiner zweiten Familie einerseits und B._______ andererseits entwickelt hat. B._______ lebe zwar bei seiner Mutter, verbringe jedoch unabhängig von der Regelung des Besuchsrechts durch das Scheidungsgericht jedes Wochenende im Kreise der neuen Familie seines Vaters in Basel. Der enge persönliche Kontakt sei gerade jetzt von besonderer Wichtigkeit, weil B._______ ein Alter erreicht habe, das "sehr kompliziert und schwierig" sei. Er werde von seinen zwei jüngeren Halbgeschwistern als "grosser Bruder" betrachtet. Sie hätten ihn sehr lieb und zählten die Stunden bis zum nächsten Wiedersehen. Eine Trennung wäre für alle Beteiligten sehr schmerzhaft. Was die Alimente angehe, so würden diese regelmässig bezahlt. Darüber hinaus erhalte B._______ weitere Zuwendungen in Gestalt von Sachen, die er brauche, wie Kleider, Schuhe usw., und "jede Menge" von Geschenken (Schreiben des Vaters vom 9. Mai 2008, 5. April 2009 und 6. Oktober 2013). Nachdem diese Darstellung unbestritten ist und den Akten nichts Gegenteiliges entnommen werden kann, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der behaupteten engen Beziehung zwischen B._______, seinem Vater und dessen neuer Familie zu zweifeln. Die Möglichkeit, den Kontakt von Serbien aus durch Besuche bzw. durch moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, besteht zwar. Sie wäre jedoch nur ein unvollkommener Ersatz für den bestehenden Zustand. 7.6. Die Situation des Sohnes B._______ ist im Kontext eines wichtigen persönlichen Grundes nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG unter zwei Gesichtspunkten von gesteigerter Bedeutung. Zum einen fällt B._______ als Minderjähriger unter den Schutz des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), das in Art. 3 Abs. 2 die Vertragsstaaten verpflichtet, bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl als vorrangigen Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Diesem Aspekt wird in der ausländerrechtlichen Praxis insofern Rechnung getragen, als bei Entscheiden über den Aufenthalt einer fortgeschrittenen sozialen und schulischen Integration von Kindern in der Schweiz besonderes Gewicht beigemessen wird (vgl. BGE 136 I 297 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-1540/2010 vom 23. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist eine solche Situation gegeben. B._______ hat in jeder Hinsicht seinen Platz in der Schweiz gefunden. Seine weitere Entwicklung wäre erheblich gefährdet, müsste er die während Jahren gewachsenen Bande zur Schweiz aufgeben und sich dauerhaft in seinem Herkunftsland zurechtfinden. Gründe des Kindeswohls sprechen daher klar für seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Zum anderen charakterisiert sich die Beziehung zwischen B._______ und seinem leiblichen Vater als Familienleben, das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen ergibt sich aus der Garantie des Familienlebens ein Anspruch auf weitere Regelung des Aufenthaltes. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, weil der Vater nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und die unbestrittenermassen vorhandene enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zwischen Vater und Sohn durch Besuche und moderne Kommunikationsmittel zwar nicht in gleichwertigem, aber doch ausreichendem Mass von Serbien aus aufrecht erhalten werden kann (vgl. zum Ganzen Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 130 f. mit Hinweisen). Allerdings bildet die Härte einer erneuten, diesmal behördlich herbeigeführten Trennung von Vater und Sohn ein weiteres Element, das bei der Prüfung eines wichtigen persönlichen Grundes nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG mit in die Waagschale gelegt werden muss. 7.7. Gestützt auf eine Würdigung der gesamten Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass sich die Beschwerdeführerin für sich alleine nicht auf einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG berufen kann. Wohl hält sie sich seit elf Jahren in der Schweiz auf und ist - vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht - gut integriert. Allerdings müssen im Zusammenhang mit ihrem Legalverhalten gewisse Abstriche gemacht werden. Zu erwähnen ist die erwirkte Vorstrafe wegen Hehlerei und Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz, vor allem jedoch die versuchte Täuschung der Behörden im Zusammenhang mit einem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft, nachdem diese im Jahr 2008 aufgegeben worden war. Gesamthaft betrachtet ist bei der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht ein Grad der Integration zu erkennen, der ein Leben ausserhalb der Schweiz und namentlich in ihrem Herkunftsland als nicht zumutbar erscheinen liesse. Ebenso wenig ist erkennbar, dass sich eine Reintegration in ihrem Herkunftsland, wo sie den grössten Teil ihres bisherigen Lebens verbrachte, besonders schwierig gestalten würde. Anders verhält es sich, wenn die Situation ihres Sohnes B._______ in die Betrachtung mit einbezogen wird. Eine erzwungene Aufgabe seines Aufenthaltes in der Schweiz käme einer eigentlichen Entwurzelung gleich mit entsprechender Gefährdung seines künftigen Lebenswegs. Hinzu tritt, dass die in den letzten Jahren aufgebaute Beziehung zu seinem leiblichen Vater einer erneuten, diesmal behördlich veranlassten Belastung ausgesetzt wäre. Mit Blick auf die vorrangige Bedeutung des Kindeswohls kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass in der Situation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG gegeben ist.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat und sie demzufolge auch über einen Anspruch auf Zustimmung zu dieser Verlängerung verfügt. Gründe nach Art. 51 Abs. 2 AuG, die den Anspruch erlöschen liessen, sind nicht ersichtlich. Somit erweist sich die vorinstanzliche Verfügung als bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kantons Basel-Landschaft ist die Zustimmung zu erteilen.
9. Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'500.- festzusetzen (inkl. MwSt.). Dispositiv S. 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin durch den Kanton Basel-Landschaft wird die Zustimmung erteilt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (...)
- die Vorinstanz (...)
- die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: