Rückvergütung von Beiträgen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4031/2013 Urteil vom 20. November 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Kosovo, Zustelladresse: B._______, Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Rückvergütung von Beiträgen). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der 1977 geborene, kosovarische Staatsangehörige A._______ am 3. Juni 2010 (Eingangsdatum bei der Schweizerischen Ausgleichskasse; nachfolgend: SAK) bei der SAK einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen eingereicht hat (SAK-act. 12/1-4 und 12/14 [C-4457/2011]), dass die SAK A._______ mit Verfügung vom 16. August 2010 einen Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 2'409. zugesprochen hat (SAK-act. 19/2 und 19/3 [C-4457/2011]), dass A._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. Februar 2011 Einsprache bei der SAK erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung eines höheren Rückvergütungsbetrags, eventualiter die Aufhebung der Verfügung, damit ihm, nach Rückzahlung des bereits ausbezahlten Rückvergütungsbetrages von Fr. 2'409. , zu gegebener Zeit eine monatliche Altersrente gewährt werde, beantragte (SAK-act. 25 [C-4457/2011]; vgl. dazu auch SAK-act. 20 und 26 [C-4457/2011]), dass die SAK mit Schreiben vom 22. Juni 2011 A._______ auf die Möglichkeit hinwies, die Rückvergütung rückgängig zu machen; damit die Einsprache geprüft werden könne, sei es erforderlich, dass A._______ der SAK die geleistete Rückvergütungssumme in der Höhe von Fr. 2'409. bis am 11. Juli 2011 vollumfänglich zurückerstatte (SAK-act. 34 [C-4457/2011]), dass die SAK mit Entscheid vom 28. Juli 2011 die Einsprache von A._______ abgewiesen hat, da der Rückvergütungsbetrag ordnungsgemäss und nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen berechnet worden sei und A._______ von der Möglichkeit der Rückgängigmachung der Rückvergütung durch Rückerstattung des Rückvergütungsbetrages an die SAK keinen Gebrauch gemacht habe, weshalb sie davon ausgehe, dass er die Rückvergütung dennoch behalten möchte (SAK-act. 36 [C-4457/2011]), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 8. August 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) eingereicht und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung eines Rückvergütungsbetrags in der Höhe von Fr. 5'239. beantragt hat (BVGer-act. 1 [C-4457/2011]), dass er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, er habe Beiträge in der Höhe von total Fr. 5'239. geleistet, jedoch sei ihm nicht dieser Betrag, sondern "nur" Fr. 2'409. zurückerstattet worden; er sei mit diesem Betrag nicht einverstanden, andernfalls er diesen Betrag der SAK zurückerstatten würde; aber leider habe er einen Autounfall erlitten und befinde sich in einem schlechten Gesundheitszustand; er sei mehr als 50% invalid; als Beweismittel reichte er zwei Arztberichte zu den Akten, dass die SAK mit Vernehmlassung vom 16. September 2011 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 28. Juli 2011 und der Verfügung vom 16. August 2010 beantragt hat (BVGer-act. 6 [C-4457/2011]), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 17. November 2011 sinngemäss die bisher gestellten Anträge aufrecht erhielt (BVGer-act. 9 [C-4457/2011]), dass die SAK mit Duplik vom 12. Januar 2012 an ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2011 festhielt (BVGer-act. 12 [C-4457/2011]), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4457/2011 vom 4. Juli 2012 die Beschwerde teilweise guthiess, den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2011 aufhob und das Gesuch des Beschwerdeführers um Rückvergütung von AHV-Beiträgen abwies, dass das Bundesgericht die von der SAK gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4457/2011 vom 4. Juli 2012 gerichtete Beschwerde mit Urteil 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 guthiess, das angefochtene Urteil aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass das Bundesgericht in diesem Urteil festgestellt hat, dass die Nichtweiteranwendung des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) durch die Schweiz auf die Gebietskörperschaft der Republik Kosovo ab 1. April 2010 rechtmässig sei, dass sich kosovarische Staatsangehörige nicht aus Staatsangehörigkeitsgründen auf die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens über den 1. April 2010 hinaus berufen könnten und dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Rückvergütung der eigenen AHV-Beiträge habe, dass der Beschwerdeführer gemäss telefonischer Auskunft der SAK vom 29. August 2013 den bereits überwiesenen Rückvergütungsbetrag von Fr. 2'409. der SAK bis zu diesem Zeitpunkt nicht zurückerstattet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. September 2013 mitteilte, es gehe "im gegenwärtigen Verfahrensstand" davon aus, dass der Beschwerdeführer an seinem Gesuch um Rückvergütung der AHV-Beiträge festhalte bzw. dass er dieses nicht (mehr) zurückziehen möchte und dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, bis zum 4. Oktober 2013 dazu Stellung zu nehmen, dass sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist und bis dato nicht dazu vernehmen liess, dass vorliegend somit einzig die Höhe des von der SAK zugesprochenen Rückvergütungsbetrages zu prüfen bleibt, dass Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden können; der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG), dass gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen: die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV); ist oder war der Gesuchsteller geschieden, muss vorgängig für diese frühere Ehe das Splitting vorgenommen werden, wenn beide Ehegatten in der AHV/IV versichert waren (Art. 4 Abs. 2 RV-AHV und Ziffer 18 der Weisungen des BSV über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge, ab 1. Januar 2003 gültige Fassung); rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge; Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV), dass die Rückvergütung verweigert werden kann, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme (Art. 4 Abs. 4 RV-AHV); mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Versicherter, der - verglichen mit seiner Altersklasse - während kurzer Zeit hohe Beiträge geleistet hat, ein höheres (geldwertes) Interesse an der Rückvergütung des Bezahlten hat als an der Ausrichtung einer Rente; der Versicherte, der Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat, soll mithin nicht besser gestellt sein als ein Rentenbezüger "in gleichen Verhältnissen"; um eine solche Besserstellung zu vermeiden, sind die durch den Versicherten tatsächlich bezahlten Beiträge mit dem Barwert der zukünftigen Altersrente zu vergleichen, die einem Rentenberechtigten unter Zugrundelegung derselben Berechnungsgrundlagen (massgebendes Einkommen, Beitragsjahre, Rentenskala) wie dem Beschwerdeführer zukäme; übersteigt der Rückvergütungsanspruch den Barwert der Rentenanwartschaft, so kann eine Kürzung in der maximalen Höhe des Differenzbetrags vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2007 [H 171/06] E. 3.3), dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat; er hat während mehr als einem Jahr (von 2003 bis 2005; SAK-act. 12/7 und 17/1 [C-4457/2011]) Beiträge geleistet, die keinen Rentenanspruch begründen, und es besteht mit seinem Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung; seine Ehefrau, mit welcher er seit 22. Februar 2006 verheiratet ist, ist kosovarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Kosovo (SAK-act. 12/1 bis 12/4 und 12/13 [C-4457/2011]); ferner wohnt er unbestrittenermassen seit dem 24. Januar 2005 nicht mehr in der Schweiz (SAK-act. 12/2 und 12/12 [C-4457/2011]) und er ist aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgeschieden, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, die von ihm einbezahlten Beiträge in der Höhe von total Fr. 5'239. seien ihm in diesem Umfang zurückzuerstatten, dass - wie die SAK zu Recht vorbringt - indes die Höhe der Rückvergütung gemäss Art. 4 Abs. 4 RV-AHV zu begrenzen ist, wenn der Barwert der Rentenanwartschaft geringer ist als die geleisteten Beiträge, dass die SAK ihrer Berechnung des Barwerts ein Gesamteinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 62'372. zugrunde gelegt hat; darauf wurden Beiträge von insgesamt 8,4%, somit (gerundet) Fr. 5'239. , entrichtet; dies ist unbestritten und entspricht der Forderung des Beschwerdeführers, dass die Altersrente des Beschwerdeführers auf der Grundlage einer (unbestrittenen) Beitragsdauer von einem Jahr und neun Monaten, sowie einem massgeblichen Durchschnittseinkommen von (gerundet) Fr. 35'641. , welches gemäss den Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 2011 (nachfolgend: Rententabellen 2011), auf Fr. 36'192. aufzurunden ist, zu berechnen ist; nach der vorliegend anwendbaren Rentenskala 1 (vgl. Rententabellen 2011, S. 104) entspricht dies einer monatlichen Altersrente von Fr. 37. respektive einer jährlichen Rente von Fr. 444. ; unter Anwendung des dem Alter des Beschwerdeführers entsprechenden Kapitalisierungsfaktors von 5,425 (vgl. Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 1997, S. 71) ergibt sich somit ein Barwert von (gerundet) Fr. 2'409. ; dies entspricht dem von der SAK errechneten Betrag, dass die SAK den Barwert der Rentenanwartschaft somit korrekt berechnet und die Begrenzung der Rückvergütung aufgrund des im Vergleich zu den einbezahlten Beiträgen niedrigeren Barwertes zu Recht vorgenommen hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: