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C-4016/2009

C-4016/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-31 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Sachverhalt

A. Der 1958 geborene und in seiner Heimat Bosnien und Herzegowina wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be­schwerdeführer) war von 1986 bis 1996 mit Unterbrüchen als Chauffeur in der Schweiz tätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden­versicherung (AHV/IV). Ab 1996 bis Ende Juni 2006 leistete er seinem Nachbarn Hilfe in der Landwirtschaft (vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 7 und 29). Nachdem der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Reljic, am 30. Juli 2007 die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) hatte anfragen lassen, ob sie vom bosnischen Versicherungsträger die Anmeldung für IV-Leistungen erhalten habe (act. 2 und 3), ging - nach einer weiteren Anfrage vom 24. Juni 2008 (act. 4) - am 23. September 2008 das Leistungsgesuch bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (act. 5). B. Nach Durchführung eines Teils der für die Beurteilung des Leistungs­anspruches massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 7 bis 29) gab Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV (RAD) am 10. Februar 2009 eine erste Stellungnahme ab (act. 30). Nach Eingang weiterer Dokumente aus der Heimat des Versicherten bei der IVSTA (act. 31 bis 37) nahm dieser Facharzt am 13. März 2009 er­neut Stellung (act. 39). Gestützt auf seine Beurteilungen stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. März 2009 bei einem In­validitätsgrad von 15 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aus­sicht (act. 40). Nachdem jener hiergegen am 27. März 2009 resp. 6. April 2009 opponiert hatte (act. 41 und 43), erliess die IVSTA mit Datum vom 4. Juni 2009 eine dem Vorbescheid im Ergebnis ent­sprechende Verfügung (act. 44). C. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein­gabe vom 22. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 4. Juni 2009 sei aufzu­heben und es sei ihm ab 1. Juni 2007 eine ganze IV-Rente zuzu­sprechen oder die Sache erneut abzuklären (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Stellung­nahme vom 6. April 2009 seien die Gründe genannt worden, weshalb die Voraussetzungen für eine ganze IV-Rente erfüllt seien. Gemäss den bosnischen und serbischen Spezialärzten sowie der Beurteilung des bosnischen Versicherungsträgers sei der Beschwerdeführer seit 25. Juni 2006 für sämtliche Tätigkeiten zu mindestens 70 % arbeitsun­fähig. Deshalb könne die Beurteilung des RAD-Arztes (als "Einzelarzt" für Allgemeine Medizin) nicht akzeptiert werden. In Anbetracht der gänzlich unterschiedlichen Beurteilungen werde nochmals vor­geschlagen, den Versicherten zur Durchführung multidisziplinärer Untersuchungen in die Schweiz aufzubieten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2009 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Akten seien im Rahmen des Abklärungsverfahrens wiederholt dem RAD unterbreitet worden (act. 30 und 39), wobei sich der beurteilende RAD-Arzt anhand der vorliegenden medizinischen Akten durchaus ein klares und zweifelsfreies Bild der Leiden habe bilden können. Er sei zur Schluss­folgerung gelangt, dass die vorliegenden koronaren Leiden eine gänz­liche Arbeitsunfähigkeit im bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeits­bereich seit dem 25. Juni 2006 zu begründen vermöchten. Leidensangepasste Verweisungsarbeiten - wie exemplarisch im Annex zum Schlussbericht vom 10. Februar 2009 erwähnt - könnten hingegen ab dem 1. Januar 2007 ohne Einschränkungen ausgeübt werden. Der im Anschluss durchgeführte Einkommensvergleich habe eine Erwerbseinbusse von 100 % ab dem 25. Juni 2006 bzw. 15 % ab dem 1. Januar 2007 ergeben. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2009 wurde der Be­schwerdeführer vom Instruktionsrichter unter Hinweis auf die Säum­nisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4); dieser Aufforderung wurde daraufhin nachgekommen (B-act. 5). F. In seiner Replik vom 5. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht erhalten und ausführen, im Rahmen der Einwendungen und der Beschwerde sei darauf hingewiesen worden, dass vorliegend die Beurteilung der Fachgruppe der Vorinstanz und nicht nur diejenige eines "RAD-Einzelarztes" hätte eingeholt werden müssen. Darauf sei die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung überhaupt nicht eingegangen (B-act. 6). G. Nachdem der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 9. Oktober 2009 den Schriftenwechsel geschlossen hatte (B-act. 7), liess der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 weitere medizinische Unterlagen nachreichen (B-act. 8). In der Folge wurde mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2009 der Schriftenwechsel wieder geöffnet und die Vorinstanz zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeladen (B-act. 9). H. In ihrer Duplik vom 1. März 2010 führte die Vorinstanz aus, aufgrund der neuen koronaren Untersuchungsergebnisse sei der beurteilende RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2010 zur Schluss­folgerung gelangt, dass mit der im August 2009 stattgefundenen Untersuchung nachgewiesen werde, dass der Versicherte aufgrund der Leiden neu auch in leichteren Verweisungstätigkeiten gänzlich arbeitsunfähig sei. Da jedoch das Datum der angefochtenen Verfügung praxisgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage bilde, könne ein nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung ausgewiesener Sachverhalt nicht Gegenstand des vor­liegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Insofern sei auch das gerügte Anmeldedatum nicht von Belang, weshalb die geforderte Ermittlung des genauen Zeitpunkts beim bosnischen Versicherungsträger hinfällig werde. Es werde somit an der Abweisung der Beschwerde fest­gehalten und gleichzeitig die Rückweisung der Sache beantragt, damit der Anspruch auf IV-Leistungen nach dem Datum der angefochtenen Verfügung überprüft werden könne (B-act. 12). I. In seiner Triplik vom 15. März 2010 liess der Beschwerdeführer zu­sammengefasst ausführen, aus der am 26. Oktober 2009 zugestellten medizinischen Dokumentation gehe hervor, dass die beschriebenen gesundheitlichen Beschwerden den Zeitraum vor Erlass der an­gefochtenen Verfügung betreffen würden. Deshalb könne die Be­urteilung des RAD-Arztes, wonach es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst ab August 2009 gekommen sei, nicht akzeptiert werden. Unter Berücksichtigung des Dargelegten werde die Beschwerde aufrecht erhalten und nochmals vorgeschlagen, den Rentenanspruch ab 1. Juni 2007 anzuerkennen (B-act. 14). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. März 2010 wurde der Schriftenwechsel erneut geschlossen (B-act. 15). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Be­stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs­gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Be­stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfecht­baren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an­geht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG sowie Art. 52 VwVG). Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die an­gefochtene Ver­fügung berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht ge­leistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 1.5 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juni 2009, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und in diesem Zusammen­hang ins­besondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich ab­geklärt und gewürdigt hat.

E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und hat dort seinen Wohnsitz. Da die Schweiz mit diver­sen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens, nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über soziale Sicherheit ab­geschlossen hat, findet vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwisch­en der Schwei­zer­ischen Eidgenossenschaft und der Föde­rativ­en Volks­re­publik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) Anwend­ung (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1, BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staats­ange­hörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Ab­kommens genann­ten Rechtsberei­chen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV ge­hört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hin­sichtlich der Voraus­setzun­gen des Anspruchs auf eine schwei­ze­rische IV-Rente sowie der anwendb­aren Ver­fahrensvorschriften sieht das A­bkommen über Sozialversic­herung keine im vor­liegenden Ver­fah­ren relevanten Abwei­chungen vom Grund­satz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenen­falls ab wann ein An­spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV besteht, be­stimmt sich dem­nach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor­schriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invali­denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Ver­ordnung vom 11. Septem­ber 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179).

E. 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­run­gen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 131 V 11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub­stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin zu beachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraus­setzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die An­meldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (so auch das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]). Danach entsteht der Rentenanspruch frühestens ein Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalls, wobei die Renten nur für die Zeit ab 12 Monaten vor der Anmeldung geleitet werden - ab­gesehen von einer Ausnahme, die vorliegend ohne Belang ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. b und Art. 48 Abs. 2 IVG in der Fassung der 4. IV-Revision; vgl. auch E. 2.5 hiernach). Im vor­liegenden Verfahren fin­den demnach grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die bei Ein­tritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfü­gung vom 4. Juni 2009 in Kraft standen; weiter aber auch sol­che Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre­ten wa­ren, die aber für die Beurteilung eines allen­falls früher entstan­denen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revisi­on] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi­sion]; die IVV in den ent­sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revi­sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Da sich der Beschwerdeführer vor dem 31. De­zember 2008 angemeldet hatte (vgl. E. 2.5 und 3.3 hiernach), gilt hin­sichtlich des Zeitpunkt des Rentenbeginns unter der Voraus­setzung, dass der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 ein­getreten ist, das alte Recht.

E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7): ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wirkungen auf die Ar­beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut­barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei­se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom­menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

E. 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) be­steht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier­telsrente, wenn sie min­destens 60 % invalid ist. Bei einem In­validitätsgrad von mindestens 50 % besteht An­spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi­tätsgrad von min­destens 40 % ein solcher auf eine Vier­telsrente. Hier­an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gelten­den Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas­sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % ent­sprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht völker­rechtliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Aus­nahme ist vorliegend nicht gegeben.

E. 2.5 Nach aArt. 48 IVG (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 auf­gehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129]) er­lischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Abs. 1). Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Ent­stehen des Anspruchs zum Leis­tungsbezug, so werden die Leis­tungen lediglich für die zwölf der An­meldung vorangehenden Mo­nate ausge­richtet - abgesehen von einer Ausnahme, die vorliegend ohne Belang ist.

E. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar­beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti­ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt­nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be­urteilung der medizini­schen Zusammenhänge und in der Be­ur­teilung der medizinischen Si­tuation einleuchtet und ob die Schluss­folgerungen des Experten be­gründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweis­mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellung­nahme als Be­richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be­fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangen­heit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten bei­gezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2, 1999 KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115 E. 3b ee). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt­liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Be­richte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines be­handelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hin­weis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 bis 4.6).

E. 3 Die IVSTA stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2009 insbesondere auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 10. Februar und 13. März 2009 (act. 30 und 39). Diese sind in einem ersten Schritt zu würdigen, und es ist zu prüfen, ob sich aufgrund dieser Be­weismittel der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als rechts­genüglich abgeklärt erweist. Dabei ist insbesondere die Frage, ob, und wenn ja, ab wann beim Be­schwerdeführer eine allfällige rentenbegründende Erwerbsunfähig­keit ein­getreten ist, zu be­antworten.

E. 3.1 Dr. med. B._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Februar 2009 zur Hauptsache einen am 25. Juni 2006 erlittenen Herz­infarkt (ICD-10: F21.0 [Akuter transmuraler Myokardinfarkt der Vorderwand]) und mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach drei arteriellen koronaren Bypassoperationen im September 1996. Er attestierte dem Versicherten in der angestammten Tätigkeit ab 25. Juni 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit ab 1. Januar 2007 eine voll­ständige Arbeitsfähigkeit. Weiter führte Dr. med. B._______ aus, die medizinischen Auskünfte seien ausreichend. Die aus dem Herzinfarkt und der eingesetzten drei Bypässe resultierenden Beschwerden würden eine Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen schweren Tätigkeiten rechtfertigen. Ohne das Vorliegen einer residuellen Ischämie, einer Herzinsuffizienz oder von Herzrhythmusstörungen sei aus medizinisch-theoretischer Sicht drei Monate nach der herzchirurgischen Intervention (Januar 2007) eine adaptierte Tätigkeit voll zumutbar. Nach Kenntnis weiterer ausländischer Arztberichte (act. 31 bis 37) wiederholte Dr. med. B._______ in seiner Stellungnahme vom 13. März 2009 die bereits im Februar 2009 gestellten Diagnosen und führte weiter aus, ohne Vorliegen einer neuen gesundheitlichen Beein­trächtigung und (oder) eines objektiven medizinischen Elements, was auf eine Herzinsuffizienz, eine residuelle Ischämie oder Herz­rhythmusstörungen schliessen liesse, hätten die Schlussfolgerungen im vorangehenden medizinischen Bericht weiterhin Bestand.

E. 3.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.6 hiervor), kann auf Ste­llungnahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte grundsätzlich über die im Einzelfall gefragten persön­lichen und fachlichen Qualifika­tionen ver­fügen.

E. 3.2.1 Obwohl Dr. med. B._______ als Allgemeinmediziner nicht über einen Facharzttitel auf dem Gebiet der kardiologischen Chirurgie und/oder der Inneren Medizin verfügt, kann mit Blick auf die beim Be­schwerdeführer vorliegenden, nicht polymorbiden Leiden resp. die nicht überaus komplexen Gesundheitsbeeinträchtigungen dennoch auf dessen Stellungnahmen vom Februar/März 2009 abgestellt werden. Auf das Einholen von Be­richten ent­sprechend aus­gebildeter Spezialärztinnen oder -ärzte konnte insbesondere auch deshalb verzichtet werden, weil Dr. med. B._______ zahlreiche ausländische Berichte von (Kardio-)Chirurgen und Fachärzten für Radiologie und Innere Medizin zur Verfügung standen (act. 16 bis 27, 34 und 35). Unter diesen Um­ständen war er als Facharzt für All­gemeinmedizin durchaus in der Lage, die Leiden des Beschwerde­führers in (chirurgisch-)kardio­logischer Hinsicht resp. deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten Arbeit als auch in einer leidensadaptierten Ver­weisungstätigkeit be­urteilen zu können.

E. 3.2.2 Dr. med. B._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2009 bzw. in deren Anlage dafür, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeit wie Parkwächter, Magaziner, Verkäufer, Kassierer etc. ab 1. Januar 2007 vollzeitlich zumutbar sei. Damit gab er hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit ein genügend detailliertes und somit rechtsgenügliches Zumutbarkeits- resp. Leistungsprofil ab.

E. 3.2.3 Betreffend die im Rahmen der Eingabe vom 26. Oktober 2009 ein­gereichten ärztlichen Originaldokumente ergibt sich, dass die Berichte des C._______ vom 7. März 2007 und 22. Oktober 2008 (act. 32 und 36) Dr. med. B._______ bereits vorgelegen hatten resp. von diesem gewürdigt wurden, weshalb der Beschwerde­führer aus diesen medizinischen Unterlagen gemäss dem vorstehend Dargelegten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

E. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die aus dem Herzinfarkt resp. den operativen Eingriffen resultierende vorübergehende Arbeitsun­fähigkeit vorliegend keine Eröffnung der War­tezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezem­ber 2007 gültig ge­wesenen Fassung; Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) auslöste. Denn aufgrund der überzeugenden und schlüssigen und folglich beweiskräftigen Stellungnahmen von Dr. med. B._______ vom 10. Februar und 13. März 2009 ist davon auszugehen, dass im An­schluss an den Herzinfarkt und den damit verbundenen operativen Interventionen bloss während relativ kurzer Zeit eine vollständige Arbeits­unfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit bestanden hatte. Unter diesen Umständen kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus­geschlossen werden, dass bereits ab Juni 2006 eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit unun­terbrochen während mindestens eines Jahres im Sinne von Art. 29ter IVV (vgl. dazu BGE 130 V 97 E. 3.2 mit Hin­weisen) bestanden hatte. Bei dieser Sachlage kann schliesslich offenbleiben, wann genau sich der Versicherte beim ausländischen Sozialver­sicherungsträger angemeldet hatte (vgl. E. 2.2 und 2.5 hiervor).

E. 4 Betreffend die Bemessung der Invalidität nach Ablauf der vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ergibt sich Folgendes:

E. 4.1 Die Vorinstanz ging im Rahmen des am 26. Februar 2009 durch­geführten Einkommensvergleichs von einem hypothetischen Validen einkommen gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 von monatlich Fr. 4'447.- aus. Dies lässt sich mit Blick auf die zuletzt vom Beschwerdeführer während Jahren ausgeübte Tätigkeit als Bauernhilfe nicht be­anstanden. Da der frühestmögliche hypothetische Rentenbeginn im Juni 2007 ist, ist das Tabelleneinkommen den Ver­hältnissen im Jahre 2007 anzupassen (vgl. BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1). Unter Um­rechnung des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 4'447.- auf die betriebsüb­liche wöchent­liche Arbeitszeit von 42.8 Stunden im Jahr 2007 (Web­seite BfS > Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeits­zeit > Be­triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stun­den pro Woche 1990-2008, Ab­schnitt A [Landwirtschaft etc.], Ziff. 01) und unter Berück­sichtigung der Nominallohnentwicklung von 2006 auf 2007 (Wert Total Männer 2006: 115.5, 2007: 117.4; Webseite BfS > Themen > Arbeit, Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen > detaillierte Daten > schweizerischer Lohnindex nach Branche, Tabelle 1.1.93, Total) resultiert demnach ein jährliches hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 58'039.-. Davon ist vorliegend auszugehen.

E. 4.2 Aufgrund der schlüssigen sowie überzeugenden und damit be­weiskräftigen Beurteilung von Dr. med. B._______ steht ausser Frage, dass der Versicherte im Falle der Verwertung der ihm zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ein rentenausschliessendes In­valideneinkommen von mehr als 60 % des massgebenden Valideneinkommens erzielen könnte. Da bereits dieser Prozentver­gleich zweifelsfrei ergibt, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine IV-Rente zusteht, er­übrigt sich die Durchführung eines weitergehenden, be­zifferten Ein­kommensvergleiches (vgl. hierzu Urteil I 816/05 des EVG vom 7. Juni 2006, E. 4.3; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen).

E. 5.1 Betreffend die im Rahmen der Eingabe vom 26. Oktober 2009 ein­gereichten weiteren ärztlichen Originaldokumente ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver­waltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweis).

E. 5.2 Hinsichtlich der von August bis Oktober 2009 und somit nach Verfügungserlass erstellten ärztlichen Dokumente ist festzustellen, dass - gemäss den Ausführungen von Dr. med. B._______ in dessen Stellungnahme vom 2. Februar 2010 (act. 46) - mit diesen resp. der im August 2009 durchgeführten Szintigrafie zweifellos eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Form eines Angors mit einer Ischämie eingetreten ist, was ab diesem Zeitpunkt eine vollständige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten zur Folge haben dürfte. Da mit den von August bis Oktober 2009 verfassten Berichten resp. bildgebenden Verfahren der nuklearmedizinischen Diagnostik in erster Linie eine neu eingetretene Ver­schlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen wird und diese demnach nicht vordergründig Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation er­lauben, sind diese nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2009 verfassten medizinischen Dokumente im vorliegenden Be­schwerdeverfahren nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. hierzu SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4 in fine mit Hinweis). Vielmehr sind diese an die Vorinstanz zu überweisen, damit sie den Leistungsanspruch des Versicherten nach dem Zeitpunkt der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung (4. Juni 2009) beurteilt.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde­führer die Verfahren­skosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 300.- festgesetzt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unter­liegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Akten werden der Vor­instanz überwiesen zur Prüfung des Leistungsanspruchs nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2009.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4016/2009 Urteil vom 31. Januar 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, vertreten durch Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 4. Juni 2009. Sachverhalt: A. Der 1958 geborene und in seiner Heimat Bosnien und Herzegowina wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be­schwerdeführer) war von 1986 bis 1996 mit Unterbrüchen als Chauffeur in der Schweiz tätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden­versicherung (AHV/IV). Ab 1996 bis Ende Juni 2006 leistete er seinem Nachbarn Hilfe in der Landwirtschaft (vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 7 und 29). Nachdem der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Reljic, am 30. Juli 2007 die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) hatte anfragen lassen, ob sie vom bosnischen Versicherungsträger die Anmeldung für IV-Leistungen erhalten habe (act. 2 und 3), ging - nach einer weiteren Anfrage vom 24. Juni 2008 (act. 4) - am 23. September 2008 das Leistungsgesuch bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (act. 5). B. Nach Durchführung eines Teils der für die Beurteilung des Leistungs­anspruches massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 7 bis 29) gab Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV (RAD) am 10. Februar 2009 eine erste Stellungnahme ab (act. 30). Nach Eingang weiterer Dokumente aus der Heimat des Versicherten bei der IVSTA (act. 31 bis 37) nahm dieser Facharzt am 13. März 2009 er­neut Stellung (act. 39). Gestützt auf seine Beurteilungen stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. März 2009 bei einem In­validitätsgrad von 15 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aus­sicht (act. 40). Nachdem jener hiergegen am 27. März 2009 resp. 6. April 2009 opponiert hatte (act. 41 und 43), erliess die IVSTA mit Datum vom 4. Juni 2009 eine dem Vorbescheid im Ergebnis ent­sprechende Verfügung (act. 44). C. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein­gabe vom 22. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 4. Juni 2009 sei aufzu­heben und es sei ihm ab 1. Juni 2007 eine ganze IV-Rente zuzu­sprechen oder die Sache erneut abzuklären (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Stellung­nahme vom 6. April 2009 seien die Gründe genannt worden, weshalb die Voraussetzungen für eine ganze IV-Rente erfüllt seien. Gemäss den bosnischen und serbischen Spezialärzten sowie der Beurteilung des bosnischen Versicherungsträgers sei der Beschwerdeführer seit 25. Juni 2006 für sämtliche Tätigkeiten zu mindestens 70 % arbeitsun­fähig. Deshalb könne die Beurteilung des RAD-Arztes (als "Einzelarzt" für Allgemeine Medizin) nicht akzeptiert werden. In Anbetracht der gänzlich unterschiedlichen Beurteilungen werde nochmals vor­geschlagen, den Versicherten zur Durchführung multidisziplinärer Untersuchungen in die Schweiz aufzubieten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2009 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Akten seien im Rahmen des Abklärungsverfahrens wiederholt dem RAD unterbreitet worden (act. 30 und 39), wobei sich der beurteilende RAD-Arzt anhand der vorliegenden medizinischen Akten durchaus ein klares und zweifelsfreies Bild der Leiden habe bilden können. Er sei zur Schluss­folgerung gelangt, dass die vorliegenden koronaren Leiden eine gänz­liche Arbeitsunfähigkeit im bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeits­bereich seit dem 25. Juni 2006 zu begründen vermöchten. Leidensangepasste Verweisungsarbeiten - wie exemplarisch im Annex zum Schlussbericht vom 10. Februar 2009 erwähnt - könnten hingegen ab dem 1. Januar 2007 ohne Einschränkungen ausgeübt werden. Der im Anschluss durchgeführte Einkommensvergleich habe eine Erwerbseinbusse von 100 % ab dem 25. Juni 2006 bzw. 15 % ab dem 1. Januar 2007 ergeben. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2009 wurde der Be­schwerdeführer vom Instruktionsrichter unter Hinweis auf die Säum­nisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4); dieser Aufforderung wurde daraufhin nachgekommen (B-act. 5). F. In seiner Replik vom 5. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht erhalten und ausführen, im Rahmen der Einwendungen und der Beschwerde sei darauf hingewiesen worden, dass vorliegend die Beurteilung der Fachgruppe der Vorinstanz und nicht nur diejenige eines "RAD-Einzelarztes" hätte eingeholt werden müssen. Darauf sei die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung überhaupt nicht eingegangen (B-act. 6). G. Nachdem der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 9. Oktober 2009 den Schriftenwechsel geschlossen hatte (B-act. 7), liess der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 weitere medizinische Unterlagen nachreichen (B-act. 8). In der Folge wurde mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2009 der Schriftenwechsel wieder geöffnet und die Vorinstanz zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeladen (B-act. 9). H. In ihrer Duplik vom 1. März 2010 führte die Vorinstanz aus, aufgrund der neuen koronaren Untersuchungsergebnisse sei der beurteilende RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2010 zur Schluss­folgerung gelangt, dass mit der im August 2009 stattgefundenen Untersuchung nachgewiesen werde, dass der Versicherte aufgrund der Leiden neu auch in leichteren Verweisungstätigkeiten gänzlich arbeitsunfähig sei. Da jedoch das Datum der angefochtenen Verfügung praxisgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage bilde, könne ein nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung ausgewiesener Sachverhalt nicht Gegenstand des vor­liegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Insofern sei auch das gerügte Anmeldedatum nicht von Belang, weshalb die geforderte Ermittlung des genauen Zeitpunkts beim bosnischen Versicherungsträger hinfällig werde. Es werde somit an der Abweisung der Beschwerde fest­gehalten und gleichzeitig die Rückweisung der Sache beantragt, damit der Anspruch auf IV-Leistungen nach dem Datum der angefochtenen Verfügung überprüft werden könne (B-act. 12). I. In seiner Triplik vom 15. März 2010 liess der Beschwerdeführer zu­sammengefasst ausführen, aus der am 26. Oktober 2009 zugestellten medizinischen Dokumentation gehe hervor, dass die beschriebenen gesundheitlichen Beschwerden den Zeitraum vor Erlass der an­gefochtenen Verfügung betreffen würden. Deshalb könne die Be­urteilung des RAD-Arztes, wonach es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst ab August 2009 gekommen sei, nicht akzeptiert werden. Unter Berücksichtigung des Dargelegten werde die Beschwerde aufrecht erhalten und nochmals vorgeschlagen, den Rentenanspruch ab 1. Juni 2007 anzuerkennen (B-act. 14). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. März 2010 wurde der Schriftenwechsel erneut geschlossen (B-act. 15). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Be­stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs­gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Be­stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfecht­baren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an­geht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG sowie Art. 52 VwVG). Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die an­gefochtene Ver­fügung berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht ge­leistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.5. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juni 2009, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und in diesem Zusammen­hang ins­besondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich ab­geklärt und gewürdigt hat.

2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und hat dort seinen Wohnsitz. Da die Schweiz mit diver­sen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens, nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über soziale Sicherheit ab­geschlossen hat, findet vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwisch­en der Schwei­zer­ischen Eidgenossenschaft und der Föde­rativ­en Volks­re­publik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) Anwend­ung (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1, BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staats­ange­hörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Ab­kommens genann­ten Rechtsberei­chen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV ge­hört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hin­sichtlich der Voraus­setzun­gen des Anspruchs auf eine schwei­ze­rische IV-Rente sowie der anwendb­aren Ver­fahrensvorschriften sieht das A­bkommen über Sozialversic­herung keine im vor­liegenden Ver­fah­ren relevanten Abwei­chungen vom Grund­satz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenen­falls ab wann ein An­spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV besteht, be­stimmt sich dem­nach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor­schriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invali­denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Ver­ordnung vom 11. Septem­ber 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179). 2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­run­gen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 131 V 11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub­stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin zu beachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraus­setzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die An­meldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (so auch das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]). Danach entsteht der Rentenanspruch frühestens ein Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalls, wobei die Renten nur für die Zeit ab 12 Monaten vor der Anmeldung geleitet werden - ab­gesehen von einer Ausnahme, die vorliegend ohne Belang ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. b und Art. 48 Abs. 2 IVG in der Fassung der 4. IV-Revision; vgl. auch E. 2.5 hiernach). Im vor­liegenden Verfahren fin­den demnach grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die bei Ein­tritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfü­gung vom 4. Juni 2009 in Kraft standen; weiter aber auch sol­che Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre­ten wa­ren, die aber für die Beurteilung eines allen­falls früher entstan­denen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revisi­on] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi­sion]; die IVV in den ent­sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revi­sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Da sich der Beschwerdeführer vor dem 31. De­zember 2008 angemeldet hatte (vgl. E. 2.5 und 3.3 hiernach), gilt hin­sichtlich des Zeitpunkt des Rentenbeginns unter der Voraus­setzung, dass der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 ein­getreten ist, das alte Recht. 2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7): ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wirkungen auf die Ar­beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut­barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei­se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom­menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) be­steht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier­telsrente, wenn sie min­destens 60 % invalid ist. Bei einem In­validitätsgrad von mindestens 50 % besteht An­spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi­tätsgrad von min­destens 40 % ein solcher auf eine Vier­telsrente. Hier­an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gelten­den Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas­sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % ent­sprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht völker­rechtliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Aus­nahme ist vorliegend nicht gegeben. 2.5. Nach aArt. 48 IVG (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 auf­gehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129]) er­lischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Abs. 1). Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Ent­stehen des Anspruchs zum Leis­tungsbezug, so werden die Leis­tungen lediglich für die zwölf der An­meldung vorangehenden Mo­nate ausge­richtet - abgesehen von einer Ausnahme, die vorliegend ohne Belang ist. 2.6. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar­beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti­ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt­nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be­urteilung der medizini­schen Zusammenhänge und in der Be­ur­teilung der medizinischen Si­tuation einleuchtet und ob die Schluss­folgerungen des Experten be­gründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweis­mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellung­nahme als Be­richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be­fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangen­heit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten bei­gezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2, 1999 KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115 E. 3b ee). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt­liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Be­richte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines be­handelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hin­weis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 bis 4.6).

3. Die IVSTA stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2009 insbesondere auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 10. Februar und 13. März 2009 (act. 30 und 39). Diese sind in einem ersten Schritt zu würdigen, und es ist zu prüfen, ob sich aufgrund dieser Be­weismittel der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als rechts­genüglich abgeklärt erweist. Dabei ist insbesondere die Frage, ob, und wenn ja, ab wann beim Be­schwerdeführer eine allfällige rentenbegründende Erwerbsunfähig­keit ein­getreten ist, zu be­antworten. 3.1. Dr. med. B._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Februar 2009 zur Hauptsache einen am 25. Juni 2006 erlittenen Herz­infarkt (ICD-10: F21.0 [Akuter transmuraler Myokardinfarkt der Vorderwand]) und mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach drei arteriellen koronaren Bypassoperationen im September 1996. Er attestierte dem Versicherten in der angestammten Tätigkeit ab 25. Juni 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit ab 1. Januar 2007 eine voll­ständige Arbeitsfähigkeit. Weiter führte Dr. med. B._______ aus, die medizinischen Auskünfte seien ausreichend. Die aus dem Herzinfarkt und der eingesetzten drei Bypässe resultierenden Beschwerden würden eine Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen schweren Tätigkeiten rechtfertigen. Ohne das Vorliegen einer residuellen Ischämie, einer Herzinsuffizienz oder von Herzrhythmusstörungen sei aus medizinisch-theoretischer Sicht drei Monate nach der herzchirurgischen Intervention (Januar 2007) eine adaptierte Tätigkeit voll zumutbar. Nach Kenntnis weiterer ausländischer Arztberichte (act. 31 bis 37) wiederholte Dr. med. B._______ in seiner Stellungnahme vom 13. März 2009 die bereits im Februar 2009 gestellten Diagnosen und führte weiter aus, ohne Vorliegen einer neuen gesundheitlichen Beein­trächtigung und (oder) eines objektiven medizinischen Elements, was auf eine Herzinsuffizienz, eine residuelle Ischämie oder Herz­rhythmusstörungen schliessen liesse, hätten die Schlussfolgerungen im vorangehenden medizinischen Bericht weiterhin Bestand. 3.2. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.6 hiervor), kann auf Ste­llungnahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte grundsätzlich über die im Einzelfall gefragten persön­lichen und fachlichen Qualifika­tionen ver­fügen. 3.2.1. Obwohl Dr. med. B._______ als Allgemeinmediziner nicht über einen Facharzttitel auf dem Gebiet der kardiologischen Chirurgie und/oder der Inneren Medizin verfügt, kann mit Blick auf die beim Be­schwerdeführer vorliegenden, nicht polymorbiden Leiden resp. die nicht überaus komplexen Gesundheitsbeeinträchtigungen dennoch auf dessen Stellungnahmen vom Februar/März 2009 abgestellt werden. Auf das Einholen von Be­richten ent­sprechend aus­gebildeter Spezialärztinnen oder -ärzte konnte insbesondere auch deshalb verzichtet werden, weil Dr. med. B._______ zahlreiche ausländische Berichte von (Kardio-)Chirurgen und Fachärzten für Radiologie und Innere Medizin zur Verfügung standen (act. 16 bis 27, 34 und 35). Unter diesen Um­ständen war er als Facharzt für All­gemeinmedizin durchaus in der Lage, die Leiden des Beschwerde­führers in (chirurgisch-)kardio­logischer Hinsicht resp. deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten Arbeit als auch in einer leidensadaptierten Ver­weisungstätigkeit be­urteilen zu können. 3.2.2. Dr. med. B._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2009 bzw. in deren Anlage dafür, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeit wie Parkwächter, Magaziner, Verkäufer, Kassierer etc. ab 1. Januar 2007 vollzeitlich zumutbar sei. Damit gab er hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit ein genügend detailliertes und somit rechtsgenügliches Zumutbarkeits- resp. Leistungsprofil ab. 3.2.3. Betreffend die im Rahmen der Eingabe vom 26. Oktober 2009 ein­gereichten ärztlichen Originaldokumente ergibt sich, dass die Berichte des C._______ vom 7. März 2007 und 22. Oktober 2008 (act. 32 und 36) Dr. med. B._______ bereits vorgelegen hatten resp. von diesem gewürdigt wurden, weshalb der Beschwerde­führer aus diesen medizinischen Unterlagen gemäss dem vorstehend Dargelegten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die aus dem Herzinfarkt resp. den operativen Eingriffen resultierende vorübergehende Arbeitsun­fähigkeit vorliegend keine Eröffnung der War­tezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezem­ber 2007 gültig ge­wesenen Fassung; Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) auslöste. Denn aufgrund der überzeugenden und schlüssigen und folglich beweiskräftigen Stellungnahmen von Dr. med. B._______ vom 10. Februar und 13. März 2009 ist davon auszugehen, dass im An­schluss an den Herzinfarkt und den damit verbundenen operativen Interventionen bloss während relativ kurzer Zeit eine vollständige Arbeits­unfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit bestanden hatte. Unter diesen Umständen kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus­geschlossen werden, dass bereits ab Juni 2006 eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit unun­terbrochen während mindestens eines Jahres im Sinne von Art. 29ter IVV (vgl. dazu BGE 130 V 97 E. 3.2 mit Hin­weisen) bestanden hatte. Bei dieser Sachlage kann schliesslich offenbleiben, wann genau sich der Versicherte beim ausländischen Sozialver­sicherungsträger angemeldet hatte (vgl. E. 2.2 und 2.5 hiervor).

4. Betreffend die Bemessung der Invalidität nach Ablauf der vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ergibt sich Folgendes: 4.1. Die Vorinstanz ging im Rahmen des am 26. Februar 2009 durch­geführten Einkommensvergleichs von einem hypothetischen Validen einkommen gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 von monatlich Fr. 4'447.- aus. Dies lässt sich mit Blick auf die zuletzt vom Beschwerdeführer während Jahren ausgeübte Tätigkeit als Bauernhilfe nicht be­anstanden. Da der frühestmögliche hypothetische Rentenbeginn im Juni 2007 ist, ist das Tabelleneinkommen den Ver­hältnissen im Jahre 2007 anzupassen (vgl. BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1). Unter Um­rechnung des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 4'447.- auf die betriebsüb­liche wöchent­liche Arbeitszeit von 42.8 Stunden im Jahr 2007 (Web­seite BfS > Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeits­zeit > Be­triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stun­den pro Woche 1990-2008, Ab­schnitt A [Landwirtschaft etc.], Ziff. 01) und unter Berück­sichtigung der Nominallohnentwicklung von 2006 auf 2007 (Wert Total Männer 2006: 115.5, 2007: 117.4; Webseite BfS > Themen > Arbeit, Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen > detaillierte Daten > schweizerischer Lohnindex nach Branche, Tabelle 1.1.93, Total) resultiert demnach ein jährliches hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 58'039.-. Davon ist vorliegend auszugehen. 4.2. Aufgrund der schlüssigen sowie überzeugenden und damit be­weiskräftigen Beurteilung von Dr. med. B._______ steht ausser Frage, dass der Versicherte im Falle der Verwertung der ihm zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ein rentenausschliessendes In­valideneinkommen von mehr als 60 % des massgebenden Valideneinkommens erzielen könnte. Da bereits dieser Prozentver­gleich zweifelsfrei ergibt, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine IV-Rente zusteht, er­übrigt sich die Durchführung eines weitergehenden, be­zifferten Ein­kommensvergleiches (vgl. hierzu Urteil I 816/05 des EVG vom 7. Juni 2006, E. 4.3; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 5. 5.1. Betreffend die im Rahmen der Eingabe vom 26. Oktober 2009 ein­gereichten weiteren ärztlichen Originaldokumente ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver­waltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweis). 5.2. Hinsichtlich der von August bis Oktober 2009 und somit nach Verfügungserlass erstellten ärztlichen Dokumente ist festzustellen, dass - gemäss den Ausführungen von Dr. med. B._______ in dessen Stellungnahme vom 2. Februar 2010 (act. 46) - mit diesen resp. der im August 2009 durchgeführten Szintigrafie zweifellos eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Form eines Angors mit einer Ischämie eingetreten ist, was ab diesem Zeitpunkt eine vollständige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten zur Folge haben dürfte. Da mit den von August bis Oktober 2009 verfassten Berichten resp. bildgebenden Verfahren der nuklearmedizinischen Diagnostik in erster Linie eine neu eingetretene Ver­schlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen wird und diese demnach nicht vordergründig Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation er­lauben, sind diese nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2009 verfassten medizinischen Dokumente im vorliegenden Be­schwerdeverfahren nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. hierzu SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4 in fine mit Hinweis). Vielmehr sind diese an die Vorinstanz zu überweisen, damit sie den Leistungsanspruch des Versicherten nach dem Zeitpunkt der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung (4. Juni 2009) beurteilt.

6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde­führer die Verfahren­skosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 300.- festgesetzt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 6.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unter­liegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Akten werden der Vor­instanz überwiesen zur Prüfung des Leistungsanspruchs nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2009.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: