Marktüberwachung | Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung vom 28. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-4007/2025
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Julia Pandey. Parteien A._______, (Schweiz), Beschwerdeführer,
gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung vom 28. Mai 2025.
C-4007/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) am
28. Mai 2025 die Einziehung und Vernichtung einer an A._______ adres- sierten und vom Zollinspektorat Pratteln im Rahmen einer Postkontrolle zu- rückgehaltenen Sendung (Produkt: 300 Kapseln DHEA, Inhalte: Prasteron [Dehydroepiandrosteron, DHEA] [Code 2], Dosierung: 25 mg) verfügt hat (Beilage zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Be- schwerde vom 1. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Be- hörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Ver- nichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgeset- zes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. Septem- ber 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist und Beschwerdefüh- rende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– bis zum 7. Juli 2025 auf- gefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass die Zwischenverfügung vom 5. Juni 2025 dem Beschwerdeführer ge- mäss elektronischem Rückschein der Schweizerischen Post am 7. Juni 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hat,
C-4007/2025 Seite 3 dass der Beschwerdeführer weder innert Frist noch bis zum heutigen Da- tum schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der ver- säumten Frist ersucht hat und vorliegend keine Gründe für eine Fristwie- derherstellung ersichtlich sind, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-4007/2025 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Julia Pandey
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: