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C-3993/2014

C-3993/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-18 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 24. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück­gewiesen wird, damit diese auf das Gesuch eintrete und nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er­wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 30. Juli 2014 ge­leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechts­kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Der Beschwerdeführerin wird keine Parteient­schädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage im Original: Formular Rückerstattung; Beilagen im Doppel: Vernehmlassung, Stellungnahme von Dr. B._______)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 24. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück­gewiesen wird, damit diese auf das Gesuch eintrete und nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er­wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 30. Juli 2014 ge­leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechts­kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteient­schädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage im Original: Formular Rückerstattung; Beilagen im Doppel: Vernehmlassung, Stellungnahme von Dr. B._______) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3993/2014 Urteil vom 18. November 2014 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Urs Walker. Parteien A._______, (wohnhaft in Deutschland), Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente (Neuanmeldung); Verfügung der IVSTA vom 24. Juni 2014 (Nichteintreten). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) auf ein zweites Gesuch von A._______ um Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente vom 7. Februar 2014 mit Verfügung vom 24. Juni 2014 nicht eingetreten ist, weil die Versicherte nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (Vorakten der IVSTA [IV] 39, 53; Beschwerdeakten [B-act.] 2), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. Juli 2014 (Datum Postaufgabe: 15. Juli 2014) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, darin rügte, sie habe eine Änderung des Invaliditätsgrades in erheblicher Weise glaubhaft gemacht, und damit sinngemäss eine materielle Prüfung ihres Gesuches beantragte (B-act. 1), dass die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2014 aufforderungsgemäss einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten in die Gerichtskasse einbezahlte (B-act. 3-5), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. September 2014 die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache im Sinne der Stellungnahme von Dr. B._______ des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 4. September 2014 an die Verwaltung beantragte (B-act. 7 inkl. Beilagen), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi­cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Be­urteilung von Be­schwerden gegen Verfügun­gen der IVSTA zuständig ist, und vorlie­gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgeset­zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi­cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungs­verfahren [VwVG, SR 172.021]) und aufgrund der Aktenlage auch von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen ist (Art. 60 ATSG), womit auf die Be­schwerde einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Eintretensfrage zu prüfen hat, wenn eine Verfügung im Streit liegt, mit welcher die Vorinstanz auf eine Neuanmeldung nicht eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.w.H.), dass Dr. B._______ des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle in seiner Stellung­nahme vom 4. September 2014 eine Sehschwäche beidseits (Atrophie des Nervus opticus [seit 1973], möglicherweise ausgelöst durch Clioquinol, mit Zentralskotom und verminderter Sehschärfe und einem [Fern-?] Visus rechts von 0.1 und links von 0.05 diagnostizierte, in der Beurteilung darauf hinwies, dass die Versicherte subjektiv eine weitere Verschlechterung der Sehkraft angebe, das letzte augenärztliche Zeugnis vom 1. Juli 2013 datiere, damit über ein Jahr alt sei und einen etwas schlechteren Visus als der vorletzte augenärztliche Bericht [Bericht von Dr. C._______, Augenarzt, vom 8. November 2009] ausweise, nicht zwischen Fern- und Nahvisus differenziere und sich auch nicht darüber äussere, welche Tätigkeiten die Versicherte noch in der Lage sei auszuführen und allenfalls mit welchen Hilfsmitteln, und schloss, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die funktionellen Defizite durch die seit Jahren bekannte Einbusse der Sehkraft durch einen Spezialarzt vertieft abgeklärt werden solle, der den von ihm aufgelisteten Fragenkatalog beantworte (B-act. 7 Beilage 2), dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2014 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinnge­mäss fest­stellte, dass die Verfügung vom 24. Juni 2014 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhe, weshalb auf das Gesuch einzutreten und weitere medizinische Abklärungen in der Schweiz durchzuführen seien (B-act. 7), dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde sinngemäss rügte, dass auf ihr Gesuch hätte eingetreten und dieses einer materiellen Prüfung hätte unterzogen werden sollen, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei­ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei­sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü­gung vom 24. Juni 2014 aufzuheben und die Sache zum Eintreten auf das Gesuch, zur Feststel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Ver­fügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf­zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 30. Juli 2014 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstat­ten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 24. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück­gewiesen wird, damit diese auf das Gesuch eintrete und nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er­wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 30. Juli 2014 ge­leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechts­kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteient­schädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage im Original: Formular Rückerstattung; Beilagen im Doppel: Vernehmlassung, Stellungnahme von Dr. B._______)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: