Einreiseverbot
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...]) - die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3937/2011 Urteil vom 22. März 2013 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, Zustelladresse: B._______, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine 1988 geborene kroatische Staatsangehörige, am 30. Juni 2011 in einem Restaurant in Schaffhausen von der Kantonspolizei kontrolliert und wegen Verdachts auf illegale Erwerbstätigkeit vorläufig festgenommen wurde, dass die Kantonspolizei noch gleichentags einen Inspektor für Schwarzarbeit als Auskunftsperson und die Beschwerdeführerin als Beschuldigte einvernahm, dass die Beschwerdeführerin auf entsprechende Vorhaltungen hin bestritt, in besagtem Lokal gearbeitet zu haben, dass sie geltend machte, sich wöchentlich zwei- bis dreimal besuchshalber dort aufgehalten zu haben, weil ihr Onkel mit der Wirtin befreundet sei und mit dieser zusammen lebe, dass die Kantonspolizei den Vorfall der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen rapportierte, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin in einem Strafbefehl vom 1. Juli 2011 wegen Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à je Fr. 30.- (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren) sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilte, dass die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2011 aus der Schweiz weg wies und bei der Vorinstanz die Verhängung einer Fernhaltemassnahme beantragte, dass die Vorinstanz - ebenfalls am 1. Juli 2011 - ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig ab 7. Juli 2011) gegen die Beschwerdeführerin verfügte und einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzog, dass sie die Beschwerdeführerin gleichzeitig über die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) informierte, dass die Vorinstanz zur Begründung der Massnahme im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe durch Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, dass die Beschwerdeführerin mit einer an die Vorinstanz gerichteten Rechtsmitteleingabe vom 4. Juli 2011 die ersatzlose Aufhebung der Fernhaltemassnahme beantragt, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, der dem Administrativverfahren zugrunde gelegte Sachverhalt treffe nicht zu, dass sie in die Schweiz gekommen sei, um ihren hier lebenden Freund zu besuchen, und sie sich nur während dessen berufsbedingten Abwesenheiten zeitweise in besagtem Restaurant bei ihrem Onkel und dessen Partnerin aufgehalten habe, dass sie sich im Restaurant frei habe bewegen dürfen und dort unentgeltlich Kost und zeitweise auch Unterkunft genossen habe, jedoch keiner Arbeit nachgegangen sei, dass die Fernhaltemassnahme sie und ihren Freund hart treffe, weil sie familiäre Pläne hätten und in nächster Zeit heiraten wollten, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit der Beschwerde eine schriftliche Erklärung ihres Freundes, datiert vom 4. Juli 2011, zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2011 kontrolliert aus der Schweiz ausreiste, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2011 auf eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen verzichtete und Abweisung der Beschwerde beantragte, was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung, dass Verfügungen, mit denen das BFM ein Einreiseverbot verhängt, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) massgeblich sind, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes regelt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin als materielle Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert und auf ihr im Übrigen frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass Ausländerinnen und Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden, mit einem Einreiseverbot belegt werden können (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), dass die Verhängung eines Einreiseverbots in der Regel die Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Folge hat, sofern diese nicht einem durch die Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden Staat angehört (Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62 und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361]), dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.20]), und ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die Gefahr entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813 und anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2731/2011 vom 18. November 2011 E. 4.3), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin - wie erwähnt - einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorhält wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, dass ein mit Erwerbstätigkeit verbundener Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich und ungeachtet seiner Dauer der Bewilligungspflicht untersteht (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG), dass als Erwerbstätigkeit jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit gilt, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG), dass für die Qualifikation als (unselbständige) Erwerbstätigkeit ohne Belang ist, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt nicht im Besitz einer Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit war, dass sie bestreitet, in der Schweiz einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, dass die Strafverfolgungsbehörde demgegenüber auf eine solche Tätigkeit schloss, und die Beschwerdeführerin den Strafbefehl offenbar nicht anfocht, dass im Administrativverfahren zwar unter bestimmten Umständen von den tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid abgewichen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2), dass dazu vorliegend aber aufgrund des blossen Bestreitens der Beschwerdeführerin und einer schriftlichen Bestätigung ihres Freundes, wonach sie seines Wissens nicht arbeitstätig gewesen sei, nicht schon Anlass besteht, dass die Beschwerdeführerin zwar die Gaststube - rechtzeitig gewarnt - noch vor Erscheinen der Polizei verlassen konnte, sie aber unmittelbar zuvor und schon bei früheren Gelegenheiten von einem Inspektor der Arbeitsmarktbehörde bei der Arbeit beobachtet worden war, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Fehlverhalten einen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, und lediglich zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Massnahme als solche und in ihrer Dauer in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist, dass bei der dazu vorzunehmenden Interessenabwägung von gewichtigen öffentlichen Interessen an einer befristeten Fernhaltung der Beschwerdeführerin auszugehen ist, weil sie - aus objektiver Sicht - ausländerrechtliche Normen verletzt hat, denen zur Wahrung einer funktionierenden Rechtsordnung zentrale Bedeutung zukommt, dass das Fehlverhalten aber auch in subjektiver Hinsicht nicht zu bagatellisieren ist, zumal die Beschwerdeführerin wegen eines gleichartigen Verstosses strafrechtlich schon früher einmal zur Verantwortung gezogen worden war (Strafverfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Schaffhausen vom 10. Januar 2008), dass schliesslich wegen eines identischen Vorfalles eine Schwester der Beschwerdeführerin Ende April 2011 bestraft worden war, was letzterer nicht entgangen sein konnte, dass diese strafrechtlichen Sanktionen die Beschwerdeführerin offenbar nicht davon abhalten konnten, wieder in gleicher Weise zu delinquieren, was von einer Geringschätzung der in der Schweiz geltenden gesetzlichen Ordnung zeugt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessen daran, keiner Einreiserestriktion unterstellt zu werden, gegen das erläuterte öffentliche Interesse nicht aufzukommen vermag, dass es ihr zuzumuten ist, den Kontakt zu ihrem Freund vorübergehend auf andere Weise als durch Besuchsaufenthalte in der Schweiz zu pflegen und sie bei Vorliegen humanitärer oder anderer wichtiger Gründe bei der Vorinstanz die zeitweise Aussetzung der gegen sie bestehenden Fernhaltemassnahme beantragen könnte (Art. 67 Abs. 5 AuG), dass das Einreiseverbot daher sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, dass demnach die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...])
- die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: