opencaselaw.ch

C-3913/2013

C-3913/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-27 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2013 aufgehoben, die Sache im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils rückerstattet.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben; Beilage: Doppel der Triplik)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2013 aufgehoben, die Sache im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils rückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben; Beilage: Doppel der Triplik) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3913/2013 Urteil vom 27. März 2014 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, vertreten durch Beate Bruy, Rechtsanwälte Pillkahn & Bruy, Thurgauer Str. 23a, DE-78224 Singen , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 30. Mai 2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) geboren am (Datum) 1952, deutscher Staatsangehöriger und daselbst wohnhaft, von 1987 bis 1995 mit Unterbrüchen in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezahlt hat (Vorakten 2), dass der Versicherte am 27. November 2008 (Vorakten 3) durch den deutschen Versicherungsträger einen Antrag zum Bezug von IV-Leistungen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einreichen liess (Eingang am 10. Februar 2009), dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. November 2009 das Leistungsbegehren abwies, mit der Begründung es liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Vorakten 48), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2012 (C-7220/2009) eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers dahingehend guthiess, als die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese zusätzliche Abklärungen vornehme (Vorakten 53), dass die Vorinstanz am 24. April 2012 (Vorakten 56) die Deutsche Rentenversicherung bat, eine Untersuchung des Beschwerdeführers zu veranlassen und ärztliche Unterlagen einzureichen, dass die Vorinstanz in der Folge diverse medizinische Unterlagen erhielt (Vorakten 62 - 73, 75, 76) sowie Gutachten von Dr. med. A._______ vom 21. März 2011 (Vorakten 74), von Dr. B._______ vom 29. November 2011 (Vorakten 77) und vom 2./3. Juli 2012 (Vorakten 93) und von Dr. med. C._______ vom 24. April 2012 (Vorakten 81), dass der Versicherte diverse Unterlagen (Fragebogen für den Versicherten [Vorakten 87] und Fragebogen für den Arbeitgeber [Vorakten 91]) einreichte, dass die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 19. Februar 2013 (Vorakten 106) gestützt auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 31. Januar 2013 (Vorakten 105) dem Beschwerdeführer mitteilte, aufgrund der ärztlichen Akten könne nicht von einer Invalidität ausgegangen werden, dass der Versicherte mit Schreiben vom 28. März 2013 (Vorakten 107) festhielt, die Vorinstanz habe entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7220/2009 vom 25. Januar 2012 die beruflich erwerbliche Situation nach wie vor nicht genügend berücksichtigt, ausserdem habe die Deutsche Rentenversicherung ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, dass der Versicherte diverse Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung (Vorakten 108, 111) und ärztliche Berichte (Vorakten 112 - 116) insbesondere auch neueren Datums von Dr. med. D._______, Neurologie und Psychiatrie, vom 22. Januar 2013 (Vorakten 119), Dr. E._______, Radiologie, vom 7. Februar 2013 (Vorakten 117) und Dr. F._______, Orthopädie, vom 21. Februar 2013 (Vorakten 118) einreichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Mai 2013 (Vorakten 125) gestützt auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 23. Mai 2013 (Vorakten 124), das Leistungsbegehren des Versicherten abwies, mit der Begründung auch die neuen ärztlichen Berichte würden keine langdauernde und invalidisierende Erkrankung im Sinne der Invalidenversicherung ergeben, dass der anwaltlich vertretene Versicherte gegen die Verfügung vom 30. Mai 2013 am 10. Juli 2013 (act. 1, 2) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, ihm sei ab 27. November 2008 eine Rente zu gewähren (S. 2 der Beschwerde), eventualiter sei er von einem schweizerischen Amtsarzt oder dem medizinischen Dienst der Invalidenversicherung zu begutachten (S. 8 der Beschwerde), mit der Begründung der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig ermittelt und gewürdigt worden, da nach wie vor die Anforderungen des bisherigen Berufsbildes nicht klar sei und er nicht nach schweizerischen Kriterien für das Vorliegen der Invalidität ärztlich untersucht worden sei, dass der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seiner Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2013, am 26. Juli 2013 einen Entlassungsbericht der Rehabilitationseinrichtung G._______ vom 26. Juni 2013 zu den Akten reichte (act. 4, 5), dass der mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2013 (act. 3) einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- am 14. August 2013 bei der Gerichtskasse einging (act. 7), dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung ihren ärztlichen Dienst zur Stellungnahme aufforderte und dieser am 17. Oktober 2013 festhielt, die medizinische Aktenlage sei je länger je verworrener und empfahl ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten anfertigen zu lassen und die Vorinstanz deshalb am 25. Oktober 2013 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes an die Verwaltung zurückzuweisen (act. 12), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 (act. 13) den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 21. Oktober 2013 über die Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer replikweise am 6. Dezember 2013 (act 18, 19) seine bisherigen Anträge und deren Begründung bestätigte und ergänzend vorbrachte, das Gerichtsgutachten der deutschen Rehabilita­tionsklinik für Orthopädie und Osteologie sowie für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, G._______, und das Gerichtsgutachten von Dr. H._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, würden für die Beurteilung seiner gesundheitlichen Beschwerden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausreichen, womit kein weiteres Gutachten notwendig sei, dass die Vorinstanz das Gutachten von Dr. H._______ ihrem regionalen ärztlichen Dienst unterbreitete (act. 21), welcher am 7. Januar 2014 festhielt, die Aktenlage sei nach wie vor unklar, das Gutachten würde verschiedenste fachliche Unklarheiten und Widersprüche enthalten, deshalb müsse ein pluridisziplinäres Gutachten in der Schweiz durchgeführt werden, dass die Vorinstanz am 13. Januar 2014 gestützt auf die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes vom 7. Januar 2014 duplikweise an ihren bisherigen Anträgen und deren Begründung festhielt (act. 21), dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2014 triplikweise vorbrachte (act. 23), es werde bestritten, dass das Gutachten von Dr. H._______ nicht klar sei, vielmehr sei es schlüssig und plausibel, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2), dass vielmehr auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterstehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a), dass im Gerichtsgutachten der G._______ vom 26. Juni 2013 (act. 5) der Beschwerdeführer als aus psychischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig beurteilt wird, was dem psychiatrischen Fachgutachten von Dr. med. A._______ vom 21. März 2011 (Vorakten 74) widerspricht, und dieser Widerspruch im Gerichtsgutachten nicht erläutert wird, dass auch das Gutachten von Dr. H._______ vom 26. November 2013 (act. 19), bei welchem es sich um ein Parteigutachten handelt (vgl. S. 3 des Gutachtens), diesen Widerspruch weder zu beseitigen vermag noch diskutiert, dass Dr. H._______ zwar festhält es seien keine zusätzlichen Begutachtungen oder medizinischen Ermittlungen erforderlich, zugleich aber einräumt, dass ein Mini-Mental-Status und eine Demenz-Detektion (DemTect) sowie eine Fluorodeoxyglukose Positronenemissionstomographie (FDG-PET) durchgeführt werden sollten (vgl. S. 21 des Gutachtens), dass damit auch Dr. H._______ davon ausgeht, dass weitere ärztliche Untersuchungen durchzuführen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht ohne ein pluridisziplinäres Gutachten (Rheumatologie, Orthopädie und Psychiatrie), nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers invalidisierend sind, dass im Rahmen des pluridisziplinären Gutachtens unter anderem in orthopädischer Hinsicht abschliessend zu klären ist, ob aufgrund der Spinalkanalstenose und attestierter Lähmungserscheinungen zusätzliche Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit vorliegen, dass sich aufgrund der Aktenlage und nach den Ausführungen der Vorinstanz die Einholung weiterer medizinischer Akten als notwendig erweist, dass somit das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien ausreichende medizinische Gutachten vorliegend, nicht gehört werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. Juli 2013, Seite 8 - 9, noch selbst beantragt hat, das Gericht werde ausdrücklich darum gebeten, im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes den Beschwerdegegner (Vorinstanz) dazu zu veranlassen, durch die Erteilung einer richterlichen Weisung oder einer Auflage eine Begutachtung durchführen zu lassen, bei einem Gutachter in der Schweiz, in Bezug auf die neurologisch-psychiatrischen Beschwerden sowie die orthopädisch-neuro­chirur­gischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, dass daher keine Anhaltspunkte bestehen, weshalb dem Antrag der Vorinstanz nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, die Beschwerde deshalb gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2013 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, und die Vorinstanz anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils rückerstattet wird, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, welche vorliegend aufgrund der Akten auf Fr. 2'500.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2013 aufgehoben, die Sache im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils rückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben; Beilage: Doppel der Triplik)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: