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C-3878/2015

C-3878/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-19 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Die 1974 geborene A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Mutter zweier Kinder, arbeitete ab dem 1. Februar 2010 bei der B._______ GmbH, zuletzt als stellvertretende Filialleiterin in einem 80%-Pensum (Vorakte [im Folgenden: IV-act.] 2, 25). Am 10. Dezember 2012 meldete sie sich zufolge Krankheit zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 2). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach die IVSTA der Beschwerdeführerin mit separaten Verfügungen vom 10. Dezember 2014 (IV-act. 40 und 41) eine ordentliche ganze Rente in Höhe von monatlich Fr. 408.- ab dem 1. Juli 2013 beziehungsweise Fr. 410.- ab dem 1. Januar 2015 und eine Kinderrente von monatlich Fr. 163.- beziehungsweise Fr. 164.- zu (vgl. auch Berechnungsblätter IV-act. 52 und Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz IV-act. 53). B. Am 29. Januar 2015 übermittelte die Ausgleichskasse C._______ (nachfolgend: Ausgleichskasse) der IVSTA einen Nachtragsauszug aus dem Individuellen Konto, IK, (nachfolgend: Nachtrags-IK) mit einer "negativen Einkommenseintragung" von Fr. 9'699.- für das Jahr 2012 (IV-act. 49, vgl. auch IV-act. 57). Gestützt darauf berechnete die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) die IV-Rente neu (IV-act. 52). Mit neuer Verfügung vom 14. April 2015 (IV-act. 55), welche diejenigen vom 10. Dezember 2014 ersetzte, sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine ordentliche ganze Rente in Höhe von monatlich Fr. 312.- ab dem 1. Juli 2013 beziehungsweise Fr. 314.- ab dem 1. Januar 2015 und eine Kinderrente von monatlich Fr. 125.- zu und vermerkte auf der Verfügung: "Aufgrund des Erhalts eines Nachtrags-IKs für das Jahr 2012 war die IV-Rente neu zu berechnen". Mit Verfügung vom 15. April 2015 forderte die IVSTA ausserdem für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 und dem 30. April 2015 durch die Beschwerdeführerin zuviel bezogene Renten im Umfang von Fr. 2'952.- (Differenz zwischen den ursprünglichen und den nachträglich tiefer berechneten Renten) zurück (IV-act. 57). C. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 28. April 2015 an die IVSTA, welche es am 17. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte (act. in den Beschwerdeverfahren C-3878/2015 und C-3872/2015 [nachfolgend: act.] 1). Innert der durch das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 (C-3878/2015, act. 2; C-3872/2015, act. 3) angesetzten Frist teilte die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2015 (C-3878/2015; act. 4, C-3872/2015, act. 5) mit, sie erhebe Beschwerde gegen die Verfügungen vom 14. und 15. April 2015. Der Antrag lautete sinngemäss auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und auf Korrektur des Jahreseinkommens für das Jahr 2012. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, das in der Verfügung vom 14. April 2015 angegebene Jahreseinkommen für das Jahr 2012 sei tiefer als ihr tatsächlicher Verdienst, der sich gemäss dem beigefügten Lohnausweis auf Fr. 56'713.- belaufe. Die falsche Angabe sei auf ihre ehemalige Arbeitgeberin zurückzuführen. Sie habe vergeblich versucht, diesbezüglich bei der B._______ GmbH zu intervenieren. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer Rechtsanwältin an die D._______ AG (Krankentaggeldversicherer) vom 28. April 2015, einen Lohnausweis der B._______ GmbH für das Jahr 2012 vom 23. Januar 2013, und Lohnabrechnungen von Januar 2012 bis Dezember 2012 (ohne April 2012) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 (C-3878/2015, act. 5; C-3872/2015, act. 6) vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren C-3878/2015 und C-3872/2015. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt, welcher am 12. August 2015 fristgerecht geleistet wurde (C-3878/2015, act. 7). E. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2015 (C-3878/2015, act. 9) im Wesentlichen aus, Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität stellten kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar. Eine irrtümliche Verbuchung entsprechender Leistungen (z.B. Krankentaggeld) als Erwerbseinkommen könne dementsprechend Anlass zu einer Korrekturbuchung geben. Die durch die Ausgleichskasse für das Jahr 2012 vorgenommene Korrekturbuchung sei jedoch auch nach Vorliegen von deren Stellungnahme und der durch diese eingereichten Unterlagen nicht klar nachvollziehbar, weshalb auf das Stellen von Anträgen verzichtet werde. Sie legte eine Anfrage an die Ausgleichskasse vom 28. September 2015 und die von dieser dazu abgegebene Stellungnahme vom 2. Oktober 2015 ins Recht, worin die Ausgleichskasse angab, die beanstandeten Korrekturbuchungen seien auf Grund von rückwirkend verbuchten Krankentaggeldern entstanden, samt Unterlagen der Ausgleichskasse (E-Mail der Arbeitgeberin an die Ausgleichskasse vom 1. Oktober 2015; Auszug aus dem individuellen Konto betreffend die Beschwerdeführerin mit Bemerkungen der Ausgleichskasse vom 2. Oktober 2015; drei Formularschreiben betreffend die Lohnsummen 2012 bis 2014 der B._______ GmbH an die Ausgleichskasse vom 3. Januar 2013, vom 10. Dezember 2013 und vom 19. Dezember 2014; AHV-Jahresrechnungen der B._______ GmbH aus den Jahren 2012 bis 2014) ins Recht. F. Mit Replik vom 12. November 2015 (C-3878/2015, act. 12) reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an ihre Rechtsanwältin sowie Lohntabellen betreffend die Jahre 2012 und 2013 zu den Akten und führte aus, aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass ihr Lohn durch ihre Arbeitgeberin zufolge Krankheit um 20% gekürzt worden sei. Der so ermittelte Durchschnittslohn sei der Krankentaggeldversicherung D._______ , der deutschen Rentenversicherung und der Arbeitsagentur E._______ mitgeteilt worden, welche auf dieser falschen Grundlage Leistungen erbracht hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Rentenhöhe mit der Begründung nach unten korrigiert habe, dass Krankentaggeld bezahlt worden sei, denn dieses habe bereits nur 80% des Lohns betragen. G. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 24. November 2015 (C-3878/2015, act. 14) auf eine materielle Duplik. H. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 (C-3878/2015, act. 15) schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab. I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20])

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversicherungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) zutrifft, soweit das IVG nicht ausdrücklich davon abweicht.

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a i.V.m. Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügungen ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann das angerufene Gericht die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht.

E. 2.2 Anfechtungsobjekt der vorliegenden, vereinigten Beschwerdeverfahren bilden die Verfügungen vom 14. und 15. April 2015, mit welchen die Rente der Beschwerdeführerin herabgesetzt und die gestützt auf die Neuberechnung im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. April 2015 zu viel bezahlten Rentenbeträge in der Höhe von Fr. 2'952.- zurückgefordert wurden. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügungen und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat.

E. 3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa). Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b).

E. 4.1 Aufgrund des seitens der Ausgleichskasse am 29. Januar 2015 eingereichten Nachtrags-IK hat die Vorinstanz richtigerweise eine Revision der ursprünglichen Verfügungen geprüft. In der Folge erliess sie die angefochtenen Verfügungen, welche damit begründet wurden, dass die IV-Rente aufgrund des Erhalts des Nachtrags-IK für das Jahr 2012 neu zu berechnen gewesen sei und unrechtmässig bezogene Renten gemäss Art. 25 ATSG zurückzuerstatten seien (vgl. IV-act. 40 und 41).

E. 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die angefochtenen Entscheide ohne Durchführung eines Vorbescheidverfahrens und ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen wurden. Das Vorbescheidverfahren gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erlaubt es, die häufig umstrittenen Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung des Invaliditätsgrades vor Erlass der Verfügung zu diskutieren. Die in aller Regel nicht umstrittene Rentenberechnung, die durch die ZAS respektive die Ausgleichskasse vorgenommen wird, kann hingegen nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und ohne zusätzliche vorgängige Gehörsgewährung erfolgen. Geht es jedoch - wie vorliegend - um die Herabsetzung einer einmal zugesprochenen Rente, so drängt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in jedem Fall eine vorherige Anhörung (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) auf, selbst wenn die Herabsetzung auf eine blosse Berechnungsänderung zurückzuführen ist (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8.3). Vor dem Erlass einer Verfügung, durch welche eine Invalidenrente wegen Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rückwirkend herabgesetzt wird, muss damit zwar kein Vorbescheidverfahren durchgeführt, der versicherten Person aber das rechtliche Gehör gewährt werden (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.9.1).

E. 4.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz mit dem direkten Erlass der angefochtenen Verfügungen ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung dieses Mangels auf Beschwerdeebene ist nach Auffassung des Bundesgerichts denkbar (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.9.2). Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Beschwerdeverfahren über eine umfassende Kognition in Sach- und Rechtsfragen, und der Beschwerdeführerin stehen dieselben Mitwirkungsrechte wie im Verfahren vor der Vorinstanz zu (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gericht hat überdies einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt, wodurch die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten hat, sich einlässlich zu äussern. Infolgedessen konnte die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrnehmen. Aufgrund dieser Überlegungen erweist es sich als gerechtfertigt, die festgestellte Gehörsverletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten. Da die angefochtenen Verfügungen aber ohnehin aus einem anderen Grund aufzuheben sind (vgl. sogleich E. 5), hat dies auf das Ergebnis keinen Einfluss.

E. 5.1 Die ursprünglichen Verfügungen vom 10. Dezember 2014 stellten auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 77'220.- ab Juli 2013 beziehungsweise 77'550.- ab Januar 2015 ab, basierend auf den Einkommen der Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug von Fr. 12'013.- (9 Monate, 2009), Fr. 41'908.- (11 Monate, 2010), Fr. 48'292.- (12 Monate, 2011) und Fr. 51'093.- (12 Monate, 2012), sowie Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 34'462.- (vgl. IV-act. 38). Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 14. April 2015 stützt sich auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von lediglich Fr. 39'312.- ab Juli 2013 beziehungsweise 39'480.- ab Januar 2015, berechnet gemäss den soeben erwähnten Einkommen, korrigiert um den Nachtrags-IK von Fr. 9'699.- und ohne Anrechnung der vormals berücksichtigten Erziehungsgutschriften, so dass für das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 41'394.- errechnet wurde.

E. 5.2 Die durch die Ausgleichskasse vorgenommene Korrekturbuchung basiert gemäss deren Angaben vom 2. Oktober 2015 (act. 9, Beilage) auf den durch die B._______ GmbH in den Jahren 2012 bis 2014 gemeldeten Löhnen. So wurde für die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 zunächst ein AHV-pflichtiger Lohn von Fr. 51'312.85 ausgewiesen. Im Jahr 2013 gab die B._______ GmbH für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 nachträglich einen negativen AHV-Lohn von Fr. 219.60 und im Jahr 2014 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 einen negativen AHV-Lohn von Fr. 9'699.80 bekannt. Gemäss Auskunft der Ausgleichskasse gegenüber der Vorinstanz handelt es sich um rückwirkend verbuchte Krankentaggelder. Den ursprünglichen Verfügungen der IVSTA vom 10. Dezember 2014 lag - gemäss entsprechendem Eintrag im IK - der Lohn des Jahres 2012 samt nachträglicher Korrektur (Fr. 51'312.85 - Fr. 219.60 = Fr. 51'093.-) zu Grunde. Zur erneuten Korrektur des IK führte die Ausgleichskasse aus, der Negativlohn von Fr. 9'699.80 habe in das Jahr 2012 gebucht werden müssen. Da im Jahr 2013 kein positives Einkommen vorhanden gewesen sei, habe im Jahr 2013 auch keine Minusbuchung vorgenommen werden können (vgl. act. 9, Beilage). Die IVSTA erachtete die Korrekturbuchung auch nach dem Vorliegen der Unterlagen als nicht klar nachvollziehbar, zumal sich die Korrekturbuchung auf das Jahr 2013 bezogen haben soll, in welchem im IK gar kein Einkommen mehr verbucht worden sei (act. 9). Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene sinngemäss geltend, der IK-Eintrag sei falsch und sei dies bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gewesen. Das tatsächliche AHV-pflichtige Jahreseinkommen 2012 belaufe sich gemäss den eingereichten monatlichen Lohnauszügen auf Fr. 56'713.-. Ihre Arbeitgeberin habe gegenüber der Ausgleichskasse einen um 20% reduzierten Lohn angegeben, weil sie ab dem 30. Juni 2012 Krankentaggeld bezogen habe. Die Korrektheit des Nachtrags-IK und der darauf gestützten Rentenherabsetzung sind für das Gericht auch unter Zuhilfenahme der vorhandenen Unterlagen nicht überprüfbar und der Sachverhalt ist nicht mit vernünftigem Aufwand erstellbar, zumal es mit Blick auf das Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht der Parteien nicht Sache des angerufenen Gerichts ist, in Abrechnungen und Unterlagen zu forschen, wie ein allseits (hier selbst nach Ansicht der Vorinstanz) unklarer Betrag doch noch ermittelt werden könnte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nunmehr: Bundesgericht] H 301/00 vom 13. Februar 2002, E. 2c). Einerseits lässt sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen nicht abschliessend prüfen, ob der IK-Nachtrag korrekterweise erfolgte, da unklar bleibt, welche Lohnbestandteile / Taggelder aufgerechnet wurden. Andererseits wird aus dem Vergleich der Verfügungen vom 10. Dezember 2014 und 14. April 2015 deutlich, dass sich die Hauptdifferenz (in der Rentenhöhe) aus der Aufrechnung/Nichtaufrechnung der Erziehungsgutschriften ergibt. Weshalb solche bei den revisionsweise erlassenen im Gegensatz zu den ursprünglichen Verfügungen nicht mehr berücksichtigt wurden, wurde durch die Vorinstanz respektive die ZAS nicht begründet und ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, erfolgte die Revision doch soweit ersichtlich einzig aufgrund des Nachtrag-IKs. Diesbezüglich hat die IVSTA ihre Begründungspflicht (vgl. Art. 29 i.V.m. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt. Unter Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften analog zu denen in der ursprünglichen Verfügung vom 10. Dezember 2014 wäre im Falle der Richtigkeit des aktuellen IK-Auszugs von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 74'412.- ab Juli 2013 beziehungsweise Fr. 74'730.- ab dem 1. Januar 2015 auszugehen. Dies ergäbe eine im Vergleich zu den ursprünglichen Verfügen lediglich in geringem Ausmass tiefere Rente in der Höhe von Fr. 402.- ab Juli 2013 beziehungsweise Fr. 403.- ab Januar 2015 zuzüglich einer Kinderrente von Fr. 161.- (Ableitung aus der Skala 44 gemäss Rentenskala 8 [vgl. die ergangenen Verfügungen], vgl. Informationsstelle AHV/IV Merkblätter & Formulare Diverse Listen Rentenskala 44, abrufbar unter https://www.ahv-iv.ch/de/Merkblätter-Formulare/Diverse-Listen/Rentenskala-44 , besucht am 9. Oktober 2017). Nachdem zudem die Berechnungsgrundlagen nach deren Ausführungen in der Vernehmlassung und der Duplik auch für die Vorinstanz nicht nachvollziehbar sind, können diese nicht Basis für eine Revision der Verfügungen vom 10. Dezember 2014 respektive eine Rückforderung von bereits ausbezahlten Renten sein. Mit anderen Worten ist die den Anspruch verändernde Tatsache nicht erstellt. Die diesbezügliche Beweislosigkeit geht zu Lasten der Vorinstanz.

E. 5.3 Zusammenfassend steht der rechtserhebliche Sachverhalt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Sachverhalt vollständig und richtig zu erstellen. Dazu wird sie die Richtigkeit des IK-Nachtrags zu überprüfen haben, etwa unter Anstellung von Nachforschungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin und dem Krankentaggeldversicherer respektive unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit den Eintragungen im IK bei der Zahlung von Krankentaggeldleistungen. Gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse wird sie gegebenenfalls, unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin, eine neue Verfügung zu erlassen haben.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG)

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. Da die Beschwerdeführerin rechtlich nicht vertreten ist und nicht davon auszugehen ist, dass ihr durch die Beschwerdeführung erhebliche Kosten entstanden sind respektive sie keine solchen geltend gemacht hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 14. und 15. April 2014 aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vornahme ergänzender Abklärungen und allfälligem Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Simona Risi Rechtsmittelbelehrung siehe nächste Seite Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3878/2015, C-3872/2015 Urteil vom 19. Oktober 2017 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenhöhe, Rückforderung; Verfügungen der IVSTA vom 14. und 15. April 2015. Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Mutter zweier Kinder, arbeitete ab dem 1. Februar 2010 bei der B._______ GmbH, zuletzt als stellvertretende Filialleiterin in einem 80%-Pensum (Vorakte [im Folgenden: IV-act.] 2, 25). Am 10. Dezember 2012 meldete sie sich zufolge Krankheit zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 2). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach die IVSTA der Beschwerdeführerin mit separaten Verfügungen vom 10. Dezember 2014 (IV-act. 40 und 41) eine ordentliche ganze Rente in Höhe von monatlich Fr. 408.- ab dem 1. Juli 2013 beziehungsweise Fr. 410.- ab dem 1. Januar 2015 und eine Kinderrente von monatlich Fr. 163.- beziehungsweise Fr. 164.- zu (vgl. auch Berechnungsblätter IV-act. 52 und Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz IV-act. 53). B. Am 29. Januar 2015 übermittelte die Ausgleichskasse C._______ (nachfolgend: Ausgleichskasse) der IVSTA einen Nachtragsauszug aus dem Individuellen Konto, IK, (nachfolgend: Nachtrags-IK) mit einer "negativen Einkommenseintragung" von Fr. 9'699.- für das Jahr 2012 (IV-act. 49, vgl. auch IV-act. 57). Gestützt darauf berechnete die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) die IV-Rente neu (IV-act. 52). Mit neuer Verfügung vom 14. April 2015 (IV-act. 55), welche diejenigen vom 10. Dezember 2014 ersetzte, sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine ordentliche ganze Rente in Höhe von monatlich Fr. 312.- ab dem 1. Juli 2013 beziehungsweise Fr. 314.- ab dem 1. Januar 2015 und eine Kinderrente von monatlich Fr. 125.- zu und vermerkte auf der Verfügung: "Aufgrund des Erhalts eines Nachtrags-IKs für das Jahr 2012 war die IV-Rente neu zu berechnen". Mit Verfügung vom 15. April 2015 forderte die IVSTA ausserdem für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 und dem 30. April 2015 durch die Beschwerdeführerin zuviel bezogene Renten im Umfang von Fr. 2'952.- (Differenz zwischen den ursprünglichen und den nachträglich tiefer berechneten Renten) zurück (IV-act. 57). C. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 28. April 2015 an die IVSTA, welche es am 17. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte (act. in den Beschwerdeverfahren C-3878/2015 und C-3872/2015 [nachfolgend: act.] 1). Innert der durch das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 (C-3878/2015, act. 2; C-3872/2015, act. 3) angesetzten Frist teilte die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2015 (C-3878/2015; act. 4, C-3872/2015, act. 5) mit, sie erhebe Beschwerde gegen die Verfügungen vom 14. und 15. April 2015. Der Antrag lautete sinngemäss auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und auf Korrektur des Jahreseinkommens für das Jahr 2012. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, das in der Verfügung vom 14. April 2015 angegebene Jahreseinkommen für das Jahr 2012 sei tiefer als ihr tatsächlicher Verdienst, der sich gemäss dem beigefügten Lohnausweis auf Fr. 56'713.- belaufe. Die falsche Angabe sei auf ihre ehemalige Arbeitgeberin zurückzuführen. Sie habe vergeblich versucht, diesbezüglich bei der B._______ GmbH zu intervenieren. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer Rechtsanwältin an die D._______ AG (Krankentaggeldversicherer) vom 28. April 2015, einen Lohnausweis der B._______ GmbH für das Jahr 2012 vom 23. Januar 2013, und Lohnabrechnungen von Januar 2012 bis Dezember 2012 (ohne April 2012) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 (C-3878/2015, act. 5; C-3872/2015, act. 6) vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren C-3878/2015 und C-3872/2015. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt, welcher am 12. August 2015 fristgerecht geleistet wurde (C-3878/2015, act. 7). E. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2015 (C-3878/2015, act. 9) im Wesentlichen aus, Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität stellten kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar. Eine irrtümliche Verbuchung entsprechender Leistungen (z.B. Krankentaggeld) als Erwerbseinkommen könne dementsprechend Anlass zu einer Korrekturbuchung geben. Die durch die Ausgleichskasse für das Jahr 2012 vorgenommene Korrekturbuchung sei jedoch auch nach Vorliegen von deren Stellungnahme und der durch diese eingereichten Unterlagen nicht klar nachvollziehbar, weshalb auf das Stellen von Anträgen verzichtet werde. Sie legte eine Anfrage an die Ausgleichskasse vom 28. September 2015 und die von dieser dazu abgegebene Stellungnahme vom 2. Oktober 2015 ins Recht, worin die Ausgleichskasse angab, die beanstandeten Korrekturbuchungen seien auf Grund von rückwirkend verbuchten Krankentaggeldern entstanden, samt Unterlagen der Ausgleichskasse (E-Mail der Arbeitgeberin an die Ausgleichskasse vom 1. Oktober 2015; Auszug aus dem individuellen Konto betreffend die Beschwerdeführerin mit Bemerkungen der Ausgleichskasse vom 2. Oktober 2015; drei Formularschreiben betreffend die Lohnsummen 2012 bis 2014 der B._______ GmbH an die Ausgleichskasse vom 3. Januar 2013, vom 10. Dezember 2013 und vom 19. Dezember 2014; AHV-Jahresrechnungen der B._______ GmbH aus den Jahren 2012 bis 2014) ins Recht. F. Mit Replik vom 12. November 2015 (C-3878/2015, act. 12) reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an ihre Rechtsanwältin sowie Lohntabellen betreffend die Jahre 2012 und 2013 zu den Akten und führte aus, aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass ihr Lohn durch ihre Arbeitgeberin zufolge Krankheit um 20% gekürzt worden sei. Der so ermittelte Durchschnittslohn sei der Krankentaggeldversicherung D._______ , der deutschen Rentenversicherung und der Arbeitsagentur E._______ mitgeteilt worden, welche auf dieser falschen Grundlage Leistungen erbracht hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Rentenhöhe mit der Begründung nach unten korrigiert habe, dass Krankentaggeld bezahlt worden sei, denn dieses habe bereits nur 80% des Lohns betragen. G. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 24. November 2015 (C-3878/2015, act. 14) auf eine materielle Duplik. H. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 (C-3878/2015, act. 15) schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab. I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversicherungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) zutrifft, soweit das IVG nicht ausdrücklich davon abweicht. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a i.V.m. Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügungen ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann das angerufene Gericht die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht. 2.2 Anfechtungsobjekt der vorliegenden, vereinigten Beschwerdeverfahren bilden die Verfügungen vom 14. und 15. April 2015, mit welchen die Rente der Beschwerdeführerin herabgesetzt und die gestützt auf die Neuberechnung im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. April 2015 zu viel bezahlten Rentenbeträge in der Höhe von Fr. 2'952.- zurückgefordert wurden. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügungen und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat. 3. Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa). Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b). 4. 4.1 Aufgrund des seitens der Ausgleichskasse am 29. Januar 2015 eingereichten Nachtrags-IK hat die Vorinstanz richtigerweise eine Revision der ursprünglichen Verfügungen geprüft. In der Folge erliess sie die angefochtenen Verfügungen, welche damit begründet wurden, dass die IV-Rente aufgrund des Erhalts des Nachtrags-IK für das Jahr 2012 neu zu berechnen gewesen sei und unrechtmässig bezogene Renten gemäss Art. 25 ATSG zurückzuerstatten seien (vgl. IV-act. 40 und 41). 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die angefochtenen Entscheide ohne Durchführung eines Vorbescheidverfahrens und ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen wurden. Das Vorbescheidverfahren gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erlaubt es, die häufig umstrittenen Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung des Invaliditätsgrades vor Erlass der Verfügung zu diskutieren. Die in aller Regel nicht umstrittene Rentenberechnung, die durch die ZAS respektive die Ausgleichskasse vorgenommen wird, kann hingegen nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und ohne zusätzliche vorgängige Gehörsgewährung erfolgen. Geht es jedoch - wie vorliegend - um die Herabsetzung einer einmal zugesprochenen Rente, so drängt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in jedem Fall eine vorherige Anhörung (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) auf, selbst wenn die Herabsetzung auf eine blosse Berechnungsänderung zurückzuführen ist (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8.3). Vor dem Erlass einer Verfügung, durch welche eine Invalidenrente wegen Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rückwirkend herabgesetzt wird, muss damit zwar kein Vorbescheidverfahren durchgeführt, der versicherten Person aber das rechtliche Gehör gewährt werden (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.9.1). 4.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz mit dem direkten Erlass der angefochtenen Verfügungen ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung dieses Mangels auf Beschwerdeebene ist nach Auffassung des Bundesgerichts denkbar (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.9.2). Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Beschwerdeverfahren über eine umfassende Kognition in Sach- und Rechtsfragen, und der Beschwerdeführerin stehen dieselben Mitwirkungsrechte wie im Verfahren vor der Vorinstanz zu (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gericht hat überdies einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt, wodurch die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten hat, sich einlässlich zu äussern. Infolgedessen konnte die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrnehmen. Aufgrund dieser Überlegungen erweist es sich als gerechtfertigt, die festgestellte Gehörsverletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten. Da die angefochtenen Verfügungen aber ohnehin aus einem anderen Grund aufzuheben sind (vgl. sogleich E. 5), hat dies auf das Ergebnis keinen Einfluss. 5. 5.1 Die ursprünglichen Verfügungen vom 10. Dezember 2014 stellten auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 77'220.- ab Juli 2013 beziehungsweise 77'550.- ab Januar 2015 ab, basierend auf den Einkommen der Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug von Fr. 12'013.- (9 Monate, 2009), Fr. 41'908.- (11 Monate, 2010), Fr. 48'292.- (12 Monate, 2011) und Fr. 51'093.- (12 Monate, 2012), sowie Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 34'462.- (vgl. IV-act. 38). Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 14. April 2015 stützt sich auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von lediglich Fr. 39'312.- ab Juli 2013 beziehungsweise 39'480.- ab Januar 2015, berechnet gemäss den soeben erwähnten Einkommen, korrigiert um den Nachtrags-IK von Fr. 9'699.- und ohne Anrechnung der vormals berücksichtigten Erziehungsgutschriften, so dass für das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 41'394.- errechnet wurde. 5.2 Die durch die Ausgleichskasse vorgenommene Korrekturbuchung basiert gemäss deren Angaben vom 2. Oktober 2015 (act. 9, Beilage) auf den durch die B._______ GmbH in den Jahren 2012 bis 2014 gemeldeten Löhnen. So wurde für die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 zunächst ein AHV-pflichtiger Lohn von Fr. 51'312.85 ausgewiesen. Im Jahr 2013 gab die B._______ GmbH für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 nachträglich einen negativen AHV-Lohn von Fr. 219.60 und im Jahr 2014 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 einen negativen AHV-Lohn von Fr. 9'699.80 bekannt. Gemäss Auskunft der Ausgleichskasse gegenüber der Vorinstanz handelt es sich um rückwirkend verbuchte Krankentaggelder. Den ursprünglichen Verfügungen der IVSTA vom 10. Dezember 2014 lag - gemäss entsprechendem Eintrag im IK - der Lohn des Jahres 2012 samt nachträglicher Korrektur (Fr. 51'312.85 - Fr. 219.60 = Fr. 51'093.-) zu Grunde. Zur erneuten Korrektur des IK führte die Ausgleichskasse aus, der Negativlohn von Fr. 9'699.80 habe in das Jahr 2012 gebucht werden müssen. Da im Jahr 2013 kein positives Einkommen vorhanden gewesen sei, habe im Jahr 2013 auch keine Minusbuchung vorgenommen werden können (vgl. act. 9, Beilage). Die IVSTA erachtete die Korrekturbuchung auch nach dem Vorliegen der Unterlagen als nicht klar nachvollziehbar, zumal sich die Korrekturbuchung auf das Jahr 2013 bezogen haben soll, in welchem im IK gar kein Einkommen mehr verbucht worden sei (act. 9). Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene sinngemäss geltend, der IK-Eintrag sei falsch und sei dies bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gewesen. Das tatsächliche AHV-pflichtige Jahreseinkommen 2012 belaufe sich gemäss den eingereichten monatlichen Lohnauszügen auf Fr. 56'713.-. Ihre Arbeitgeberin habe gegenüber der Ausgleichskasse einen um 20% reduzierten Lohn angegeben, weil sie ab dem 30. Juni 2012 Krankentaggeld bezogen habe. Die Korrektheit des Nachtrags-IK und der darauf gestützten Rentenherabsetzung sind für das Gericht auch unter Zuhilfenahme der vorhandenen Unterlagen nicht überprüfbar und der Sachverhalt ist nicht mit vernünftigem Aufwand erstellbar, zumal es mit Blick auf das Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht der Parteien nicht Sache des angerufenen Gerichts ist, in Abrechnungen und Unterlagen zu forschen, wie ein allseits (hier selbst nach Ansicht der Vorinstanz) unklarer Betrag doch noch ermittelt werden könnte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nunmehr: Bundesgericht] H 301/00 vom 13. Februar 2002, E. 2c). Einerseits lässt sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen nicht abschliessend prüfen, ob der IK-Nachtrag korrekterweise erfolgte, da unklar bleibt, welche Lohnbestandteile / Taggelder aufgerechnet wurden. Andererseits wird aus dem Vergleich der Verfügungen vom 10. Dezember 2014 und 14. April 2015 deutlich, dass sich die Hauptdifferenz (in der Rentenhöhe) aus der Aufrechnung/Nichtaufrechnung der Erziehungsgutschriften ergibt. Weshalb solche bei den revisionsweise erlassenen im Gegensatz zu den ursprünglichen Verfügungen nicht mehr berücksichtigt wurden, wurde durch die Vorinstanz respektive die ZAS nicht begründet und ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, erfolgte die Revision doch soweit ersichtlich einzig aufgrund des Nachtrag-IKs. Diesbezüglich hat die IVSTA ihre Begründungspflicht (vgl. Art. 29 i.V.m. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt. Unter Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften analog zu denen in der ursprünglichen Verfügung vom 10. Dezember 2014 wäre im Falle der Richtigkeit des aktuellen IK-Auszugs von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 74'412.- ab Juli 2013 beziehungsweise Fr. 74'730.- ab dem 1. Januar 2015 auszugehen. Dies ergäbe eine im Vergleich zu den ursprünglichen Verfügen lediglich in geringem Ausmass tiefere Rente in der Höhe von Fr. 402.- ab Juli 2013 beziehungsweise Fr. 403.- ab Januar 2015 zuzüglich einer Kinderrente von Fr. 161.- (Ableitung aus der Skala 44 gemäss Rentenskala 8 [vgl. die ergangenen Verfügungen], vgl. Informationsstelle AHV/IV Merkblätter & Formulare Diverse Listen Rentenskala 44, abrufbar unter https://www.ahv-iv.ch/de/Merkblätter-Formulare/Diverse-Listen/Rentenskala-44 , besucht am 9. Oktober 2017). Nachdem zudem die Berechnungsgrundlagen nach deren Ausführungen in der Vernehmlassung und der Duplik auch für die Vorinstanz nicht nachvollziehbar sind, können diese nicht Basis für eine Revision der Verfügungen vom 10. Dezember 2014 respektive eine Rückforderung von bereits ausbezahlten Renten sein. Mit anderen Worten ist die den Anspruch verändernde Tatsache nicht erstellt. Die diesbezügliche Beweislosigkeit geht zu Lasten der Vorinstanz. 5.3 Zusammenfassend steht der rechtserhebliche Sachverhalt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Sachverhalt vollständig und richtig zu erstellen. Dazu wird sie die Richtigkeit des IK-Nachtrags zu überprüfen haben, etwa unter Anstellung von Nachforschungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin und dem Krankentaggeldversicherer respektive unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit den Eintragungen im IK bei der Zahlung von Krankentaggeldleistungen. Gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse wird sie gegebenenfalls, unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin, eine neue Verfügung zu erlassen haben.

6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG) 6.2 Der obsiegenden Partei kann gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. Da die Beschwerdeführerin rechtlich nicht vertreten ist und nicht davon auszugehen ist, dass ihr durch die Beschwerdeführung erhebliche Kosten entstanden sind respektive sie keine solchen geltend gemacht hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 14. und 15. April 2014 aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vornahme ergänzender Abklärungen und allfälligem Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Simona Risi Rechtsmittelbelehrung siehe nächste Seite Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).