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C-384/2018

C-384/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-16 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien gutgeheissen, die Verfügung vom 6. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache zur umfassenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien gutgeheissen, die Verfügung vom 6. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache zur umfassenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-384/2018 Urteil vom 16. Mai 2018 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, (Serbien) Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 6. Dezember 2017). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 das Rentengesuch von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 22. November 2016 abgewiesen hat (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 9, 10 und 55), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2018 (Datum Postaufgabe) gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden medizinischen Begutachtung in der Schweiz beantragt hat (vgl. BVGer-act. 1 sowie deutsche Übersetzung in BVGer-act. 5), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2018 (Datum Postaufgabe) aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (vgl. BVGer-act. 4 und BVGer-act. 6-8), dass er im Weiteren den mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 5. März 2018 geleistet hat (BVGer-act. 9 und 12), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. April 2018 gestützt auf die Beurteilung des medizinischen Dienstes vom 13. April 2018 beantragt hat, es sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act14), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. April 2018 dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz samt 2 Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt hat (BVGer-act. 15), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG [SR 172.021]) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. med. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, des IV-internen medizinischen Dienstes mit Stellungnahme vom 13. April 2018 - nach Sichtung und Diskussion der der Verfügung vom 6. Dezember 2017 zugrundeliegenden medizinischen Akten - ausführte, dass aufgrund der bestehenden Inkonsistenzen in den medizinischen Akten sowie gewissen Indizien, welche gegen die Einschätzung der Stellungnahme des Regional Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Oktober 2017 sprächen, die gesundheitliche Situation resp. das Ausmass der gesundheitlichen Beschwerden und vor allem die funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht klar seien (vgl. Beilage zu BVGer-act. 14), dass Dr. med. C._______ deshalb die Einholung einer neutralen fachärztlichen psychiatrischen Einschätzung unter Einbezug eines aktuellen MRI (in Bild und Befund, auch im Vergleich zu Bild und Befund von 2015), üblicher psychiatrischer Blutbefunde, einer neuropsychologischen Testung wie auch detaillierter Angaben zum Alltag und eventuellen Ressourcen, welche ein umfassendes Bild zur Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers liefern würden, empfohlen hat, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2018 dieser Beurteilung angeschlossen hat (BVGer-act. 14), dass demzufolge nach Einsicht in die Akten bzw. in die medizinischen Unterlagen und insbesondere gestützt auf die schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 13. April 2018 festzustellen ist, dass vorliegend keine zuverlässige und umfassende Entscheidgrundlage besteht, dass die Vorinstanz damit den vorliegend massgebenden Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat, dass in Bezug auf das sinngemässe Begehren des Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und nach Einsicht in die aktuelle medizinische Krankenakte eine medizinische Begutachtung in der Schweiz durchzuführen, übereinstimmende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sowie der Vorinstanz vorliegen, dass sich im Weiteren aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere einer umfassenden psychiatrischen Begutachtung, nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass das Gericht, welches den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt er-achtet, gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Wahl hat, die Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen, dass die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung nicht entgegensteht, wenn die Verwaltung - wie vorliegend - wesentliche Fragen gänzlich ungeklärt liess (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2); überdies hat die Sachverhaltsabklärung in erster Linie auf der Stufe des Administrativverfahrens zu erfolgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 4.2), dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2017 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen unter Aktualisierung des medizinischen Dossiers, der Einholung (mindestens) einer umfassenden psychiatrischen Begutachtung unter Einbezug eines aktuellen MRI (in Bild und Befund, auch im Vergleich zu Bild und Befund von 2015), üblicher psychiatrischer Blutbefunde, einer neuropsychologischen Testung wie auch detaillierter Angaben zum Alltag und eventuellen Ressourcen, welche ein umfassendes Bild zur Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers liefern würden, und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass mit Blick auf die Inkonsistenz der Beurteilungen der serbischen Ärzte und mit Blick auf das vom Bundesgericht entwickelte und zwischenzeitlich auf weitere psychische Leiden für anwendbar erklärte strukturierte Beweisverfahren (vgl. BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) die Begutachtung - wie vom Beschwerdeführer beantragt - in der Schweiz durchzuführen ist, zumal die hiesigen Gutachter mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin sowie den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie vertraut sind (vgl. Urteil des BVGer C-3716/2017 vom 28. Januar 2018 E. 5.2), dass im Weiteren die vorzunehmende Begutachtung insbesondere unter Beachtung der Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers und der gutachterlichen Pflichten zu erfolgen hat (vgl. BGE 139 V 349 E. 3 bis 5), wobei die beauftragten Sachverständigen einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der erstellten Entscheidungsgrundlage sowie anderseits für eine wirtschaftliche Abklärung letztverantwortlich sind (vgl. Urteil des BVGer C-5399/2016 vom 17. Juli 2017 S. 5 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 3.2 f.), dass über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden bleibt, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 20. September 2016 (BVGer-act. 5) geleistete Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien gutgeheissen, die Verfügung vom 6. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache zur umfassenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: