Marktüberwachung | Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Vorbescheid vom 17. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-3839/2023
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Schweiz, vertreten durch Adrian Junker, Teichmann International (Schweiz) AG, Bahnhofstrasse 82, 8001 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Vorbescheid vom 17. Mai 2023
C-3839/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (früher: Stiftung Antidoping Schweiz [nachfolgend: Vorinstanz]) mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 17. Mai 2023 A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mitteilte, dass im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle eine Flasche B._______ (Inhalt: C._______; Dosierung: […]), 86 Kapseln D._______(Inhalt: E._______; Dosierung: […]) sowie 108 Kapseln F._______ (Inhalt: G._______; Dosie- rung: […]) sichergestellt worden seien, da es sich um verbotene Doping- mittel handle, weshalb mit allfälliger Verfügung die zurückgehaltenen In- halte eingezogen und vernichtet würden (Dispositiv-Ziffer 1) und die Ge- bühr für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.– festgelegt werde (Dispositiv-Ziffer 2), dass die Vorinstanz in ihrer Erwägung auf Seite 1 des "Vorbescheids (ge- gebenenfalls Verfügung)" ausführte, der Beschwerdeführer habe die Mög- lichkeit, bis am 6. Juni 2023 per Post oder E-Mail an die Vorinstanz zu Ein- ziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen; telefonische Stellungnah- men würden nicht entgegengenommen, dass die Vorinstanz gestützt auf den Sachverhalt und die Erwägung des Vorbescheids in ihrer Erwägung auf Seite 2 des "Vorbescheids (gegebe- nenfalls Verfügung)" ausführte, die "Rechtsform dieser Verfügung" trete ein, wenn der im Vorbescheid auf der ersten Seite vorgeworfene Sachver- halt nicht frist- und formgerecht bestritten werde, dass im Weiteren das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz für die gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Junker, mit Eingabe vom 6. Juli 2023 (Posteingang: 10. Juli 2023) ans Bundesver- waltungsgericht gelangt ist und beantragt hat, die "Verfügung" der Vorinstanz vom 17. Mai 2023 sei aufzuheben und die Zollorgane seien an- zuweisen, ihm die sichergestellten und einzuziehenden Medikamente so- fort herauszugeben (Rechtsbegehren Ziffer 1); ferner sei ihm für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen (Rechtsbegehren Ziffer 2), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
C-3839/2023 Seite 3 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Doping- mitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2023 (Posteingang: 10. Juli 2023) zu- ständig ist, dass es sich bei dieser Eingabe offensichtlich um eine frist- und formge- rechte Stellungnahme zum "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 17. Mai 2023 handelt, welche von der Vorinstanz im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren zu behandeln ist, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Vorinstanz vom 17. Mai 2023 (Vorbescheid) das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Massnahme der Einziehung und Vernichtung der benannten Dopingmittel sowie zur Kostenauferlegung gewährt worden ist (Art. 30 Abs. 1 VwVG), dass mit dem vorliegend angefochtenen Schreiben der Vorinstanz vom
17. Mai 2023 (Vorbescheid) keine vor Bundesverwaltungsgericht anfecht- bare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vorliegt, sondern es sich um einen vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbaren Vorbescheid han- delt, dass es sich demzufolge bei der Eingabe vom 6. Juli 2023 (Posteingang:
10. Juli 2023) auch nicht um eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern um eine fristwahrende Stellungnahme zum Vorbescheid des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" und um ein Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt, dass deshalb auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2023 (Posteingang: 10. Juli 2023) gegen das Schreiben der Vorinstanz vom
17. Mai 2023 (Vorbescheid) mangels Zuständigkeit des
C-3839/2023 Seite 4 Bundesverwaltungsgerichts im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht einzutreten ist, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG die Akten zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht kor- rekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmiss- verständlichen, beschwerdefähigen Verfügung zu überweisen ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerle- gen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 6. Juli 2023 (Posteingang: 10. Juli 2023) wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeverfahrensakten werden zuständigkeitshalber an die Vo- rinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissver- ständlichen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
C-3839/2023 Seite 5 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Beschwerde- verfahrensakten C-3839 [im Original]) – das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS; Einschreiben)