Rentenanspruch
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Dem Beschwerdeführer wird eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2012 zugesprochen.
E. 3 Die Akten werden an die Vorinstanz überwiesen, damit diese die Rentenbetreffnisse berechne und die Rentenauszahlung an den Beschwerdeführer veranlasse.
E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 4. September 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 5 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- zugesprochen.
E. 6 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Stellungnahme vom 27. Februar 2014)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2012 zugesprochen.
- Die Akten werden an die Vorinstanz überwiesen, damit diese die Rentenbetreffnisse berechne und die Rentenauszahlung an den Beschwerdeführer veranlasse.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 4. September 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Stellungnahme vom 27. Februar 2014) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3835/2012 Urteil vom 5. Mai 2014 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Urs Walker. Parteien A._______, DE-Y.______, vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 19. Juni 2012. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______, geboren am 25. Dezember 1964, wohnhaft in DE-Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), am 18. April 2011 bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Invaliditätsrente stellte (Formular E 204, Akten der Vorinstanz [doc.] 1), welcher am 11. August 2011 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA, Vorinstanz) weitergeleitet wurde (doc. 18), dass die Deutsche Rentenversicherung am 29. Juli 2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung abgewiesen hat mit der Begründung, die gesundheitsbedingten Einschränkungen führten nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung (doc. 17), dass der Beschwerdeführer am 10. August 2011 gegen den Entscheid der Deutschen Rentenversicherung Widerspruch erhob (vgl. doc. 23 S. 2), dass die IVSTA den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 19. Juni 2012 ebenfalls abgewiesen hat mit der Begründung, dass trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar sei (doc. 43), dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2012 (Datum Poststempel) dagegen Beschwerde erhob und eine Rente gemäss Art. 28 IVG beantragte mit der Begründung, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% (B-act. 3), dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2012 einverlangten Kostenvorschuss über Fr. 400.- am 4. September 2012 bezahlt hat (B-act. 4-6), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2012 (B-act. 10) die Abweisung der Beschwerde beantragte mit der Begründung, beschwerdeweise würden keine neuen medizinischen Beweismittel vorgelegt, welche Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. Februar 2013 den Schriftenwechsel abschloss und gleichzeitig Kenntnis davon nahm, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hatte (B-act. 12), dass der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Siegen, Stadtturmstrasse 10, 5401 Baden, am 6. November 2013 unaufgefordert u.a. ein orthopädisches Gutachten vom 7. Mai 2013 sowie ein psychiatrisches Gutachten vom 12. September 2013 einreichte, welche beide im Rahmen des in Deutschland am Sozialversicherungsgericht Freiburg hängigen Widerspruchverfahrens erstellt worden sind, (B-act. 13 Beilagen 1 und 2), dass das Landratsamt Waldshut aufgrund dieser beiden Gutachten mit Bescheid vom 20. Juni 2013 festgestellt hat, dass beim Beschwerdeführer die Schwerbehinderteneigenschaft bei einem Grad der Behinderung 50 vorliege (B-act. 13 Beilage 4), dass der Beschwerdeführer um Berücksichtigung dieser Unterlagen (allenfalls revisionsweise) bat; es stehe fest, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei und die angefochtene Verfügung der IVSTA erweise sich als unrichtig, dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2013 (B-act. 15) beantragte, in Anbetracht der eingereichten neuen medizinischen Unterlagen sei dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine halbe Rente nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit ab dem 1. Januar 2012 zuzusprechen, dass die Vorinstanz dies damit begründete, der RAD-Arzt sei aufgrund der neuen Unterlagen zum Schluss gelangt, seine ursprüngliche Beurteilung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2011 sei richtig gewesen, für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011 liege jedoch eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50% in der letzten beruflichen Tätigkeit als EDV-Systemtechniker und in anderen, leidensangepassten Tätigkeiten vor, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2014 (B-act. 22) erklärte, er sei zufrieden, wenn ihm eine halbe Rente ab dem 1. Januar 2012 zugesprochen werde, und er die Ausrichtung einer halben Rente ab dem 1. Januar 2012 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin beantragte, dass der Anwalt des Beschwerdeführers gleichzeitig um Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung über Fr. 1'600.- ersuchte mit dem Hinweis, er habe den Beschwerdeführer nicht von Anfang an vertreten und weitere Ausführungen blieben vorbehalten (B-act. 23), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172. 021]) und der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde und damit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden können, dass hier am 6. November 2013 nachträglich detaillierte neue medizinische Unterlagen vorgebracht wurden (B-act. 13 Beilagen 1 und 2), welche sowohl die Vorinstanz (vgl. B.act. 15) als auch der Beschwerdeführer als massgeblich beurteilen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beurteilung anschliesst und die neuen medizinischen Unterlagen deshalb zu berücksichtigen sind, dass nach Einsicht in die Akten, insbesondere der neuen detaillierten medizinischen Unterlagen, für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA vom 2. Dezember 2013, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2012 eine halbe Rente auszurichten (B-act. 15), nicht entsprochen werden sollte, dass die Gutachter in den Jahren 2010 und 2011 übereinstimmend von einer Arbeitsfähigkeit zu 100% in angepassten Verweistätigkeiten ausgegangen sind (Vorakten IV 10.2, 11.2, 14.1, 15.17; vgl. auch Stellungnahme des RAD Rhone vom 17. Februar 2012 [IV 40]), das der RAD Rhone in seiner Stellungnahme vom 25. November 2013 - gestützt auf die im Beschwerdeverfahren nachgereichten, im Auftrag des Sozialgerichts Freiburg im Breisgau erstellten, orthopädischen und psychiatrischen Gutachten der Dres. D._______ und E._______ sowie F._______ vom 7. Mai und 12. September 2013 (B-act. 13 Beilagen 1 und 2) - zutreffend und unter Diskussion der divergierenden Einschätzungen der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit auf eine Arbeitsfähigkeit von 50% ab 1. Januar 2011 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als EDV-Techniker als auch in einer angepassten Verweistätigkeit schloss (B-act. 15 Beilage 2), dass die Vorinstanz unter zutreffender Berücksichtigung der Wartefrist und Vornahme eines Prozentvergleichs (zulässig, wenn in der bisherigen Tätigkeit eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit besteht und zudem in allfälligen Verweistätigkeiten kein höheres Einkommen erzielt werden könnte, (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1681/2009 vom 27. April 2010 mit Hinweisen) auf eine Invalidität von 50% ab 1. Januar 2012 schloss (B-act. 15), dass sich diese Beurteilung mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2014 deckt (B-act. 22), dass deshalb die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2012 eine halbe Invalidenrente auszurichten ist, dass die Akten an die Vorinstanz zur Berechnung der Rentenbetreffnisse zu überweisen und zur Veranlassung der Rentenauszahlung zu überweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der am 4. September 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Entschädigung von pauschal Fr. 1'600.- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) angesichts der Tatsache, dass er zwei sehr kurze und einfache materielle Rechtsschriften (vom 6. November 2013 und vom 27. Februar 2014) eingereicht und in ersterer ohne Weiterungen auf die in Deutschland erstellten Gutachten und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises verwiesen hat, zu hoch erscheint und zu kürzen ist, dass die Erstellung der beiden Rechtsschriften, der Beratungsaufwand sowie die Einsichtnahme in die Akten einen zeitlichen Aufwand von höchstens fünf Stunden (à Fr. 250.-) sowie einen administrativen Aufwand (inkl. Kopien) von höchstens Fr. 50.- rechtfertigt (vgl. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 11 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), dass demnach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. Spesen, exkl. Mehrwertsteuer, welche nicht geschuldet ist [vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4]) auszurichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2012 zugesprochen.
3. Die Akten werden an die Vorinstanz überwiesen, damit diese die Rentenbetreffnisse berechne und die Rentenauszahlung an den Beschwerdeführer veranlasse.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 4. September 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
5. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Stellungnahme vom 27. Februar 2014)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: