Invalidenversicherung (IV)
Sachverhalt
A. Am 19. Januar 1993 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen der am _______ 1963 geborenen - damals noch in der Schweiz wohnhaft gewesenen - X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf ihr Leistungsgesuch vom 7. Dezember 1991 hin (act. 7) eine Viertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung zu (IV; vgl. act. 29). Diese Rente wurde mit Verfügung vom 25. März 1994 rückwirkend per 1. Dezember 1993 auf eine halbe Invalidenrente heraufgesetzt (vgl. act. 45; vgl. auch act. 40). B. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt hatte (vgl. act. 46 und 47), überwies die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Akten am 21. November 1995 zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz oder IVSTA; vgl. act. 48). In der Folge führte die Vorinstanz ein Revisionsverfahren durch (vgl. act. 51 bis 76) und teilte der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2005 mit, ihr würden die bisherigen Rentenleistungen weiterhin ausgerichtet (act. 77). Nach neuerlicher Durchführung eines Revisionsverfahrens hob die Vorinstanz mit der ihren Vorbescheid vom 3. März 2009 (act. 87) bestätigenden Verfügung vom 16. Juni 2009 die halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin per 1. August 2009 auf (vgl. act. 94). C. Mit Schreiben vom 6. und 30. Juli 2009 und 14. September 2009 (vgl. act. 96, 99 und 100; vgl. auch act. 89) ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz darum, ihr die Verfügung vom 16. Juni 2009 formgerecht zu eröffnen; namentlich entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831. 109.268.11; im Folgenden: Verordnung Nr. 574/72). Am 1. Oktober 2009 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Kopie des Schreibens vom 30. Juli 2007 zu. Darin wurde das "Instituto Nacional de la Seguridad Social" (im Folgenden: I.N.N.S) um Eröffnung der Verfügung vom 16. Juni 2009 gemäss Art. 48 der Verordnung Nr. 574/72 gebeten bzw. um Mitteilung, wann eine solche Eröffnung erfolgt ist (vgl. act. 98 und 101). D. Am 21. Mai 2010 (Datum der Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Verfügung vom 16. Juni 2009 formgerecht zu eröffnen. Eventuell sei die Verfügung vom 16. Juni 2009 aufzuheben, eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zuzusprechen oder die Sache zwecks erneuter Abklärung des medizinischen Sachverhalts und Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück zu weisen - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung dieser Anträge führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe ihr die Verfügung vom 16. Juni 2009 direkt, indes noch nicht förmlich bzw. den Normen der Verordnung Nr. 574/72 entsprechend eröffnet, dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung verletzt. Zudem habe die Vorinstanz den relevanten medizinischen Sachverhalt unvollständig erhoben und unzutreffend gewürdigt. E. Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren vorerst auf die Frage der Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung. F. In ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2010 stellte die Vorinstanz keine Anträge. Im Wesentlichen führte sie aus, es sei nicht zu beanstanden, dass die Verfügung vom 16. Juni 2009 direkt dem sprachkundigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ohne Beilage einer zusammenfassenden Mitteilung in spanischer Sprache eröffnet worden sei, habe doch die Beschwerdeführerin ihr Leistungsgesuch vom 7. Dezember 1991 in der Schweiz bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen eingereicht. G. Am 26. August 2010 hob der Instruktionsrichter die Beschränkung des Verfahrens auf und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. In Ihrer Eingabe vom 14. September 2010 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei - sofern darauf eingetreten werden könne - in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum anschliessenden neuen Entscheid zurückgewiesen werde. Zur Begründung verweise sie auf eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 7. September 2010. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Im vorliegenden Verfahren sind die mit Beschwerde vom 21. Mai 2010 erhobenen Rügen und gestellten Rechtsbegehren zu beurteilen. Dabei steht die Rüge im Vordergrund, die Vorinstanz habe die Verfügung vom 16. Juni 2009 nicht rechtskonform eröffnet, womit die Beschwerdeführerin eine Untätigkeit der Vorinstanz geltend macht, was unter dem Blickwinkel der Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung zu prüfen ist. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe mit Verfügung vom 16. Juni 2009 ihre halbe Invalidenrente zu Unrecht revisionsweise per 1. August 2009 aufgehoben.
E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VwVG liegt nicht vor. Zudem ist die - von der Beschwerdeführerin in erster Linie gerügte - Verweigerung bzw. Verzögerung einer Amtshandlung seitens der IVSTA dem Erlass einer Verfügung durch die IVSTA gleichgestellt (vgl. zum Ganzen Art. 56 Abs. 2 ATSG und Art. 46a VwVG; MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 59 zu Art. 5 sowie Rz. 1 ff. zu Art. 46a, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 255 Rz. 724 sowie ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 240 Rz. 5.18; vgl. auch E. 1.4 hiernach). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde vom 21. Mai 2010 zuständig.
E. 1.3 Eine Beschwerde, mit der eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung seitens der Vorinstanz gerügt wird, ist akzessorisch zum Hauptverfahren. Die Beschwerdebefugnis richtet sich daher nach der Legitimation im Hauptverfahren und somit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die (verzögerte) Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. hierzu auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 242 Rz. 5.22). Vorliegend sind diese Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt.
E. 1.4 Mit einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde kann nur ein unrechtmässiges Verweigern bzw. Verzögern einer Amtshandlung gerügt sowie alleine beantragt werden, dass dies festgestellt und die zuständige Behörde zum Erlass einer Verfügung verpflichtet wird (vgl. dazu KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 255 Rz. 725 sowie MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 243 Rz. 5.26 sowie S. 245 Rz. 5.30). Soweit daher ein unrechtmässiges Verweigern bzw. Verzögern einer anbegehrten Amtshandlung gerügt und beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Verfügung vom 16. Juni 2009 förmlich zu eröffnen, ist auf die formgerecht eingereichte Beschwerde vom 21. Mai 2010 einzutreten, ist doch in dieser Hinsicht auch keine Frist zu wahren (vgl. Art. 50 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 242 Rz. 5.22). Vorliegend wird aber zugleich mit der Rüge der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung auch die materielle Unrichtigkeit der Verfügung vom 16. Juni 2009 geltend gemacht. Hierauf ist nur einzugehen, wenn keine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung festzustellen und die Vorinstanz daher nicht anzuweisen ist, die Verfügung vom 16. Juni 2009 rechtskonform zu eröffnen.
E. 2 Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Rüge einer angeblichen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung wesentlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargestellt.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Spanien und hat dort ihren Wohnsitz, so dass vorliegend die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112. 681) sowie grundsätzlich auch die darin erwähnten Verordnungen anwendbar sind (vgl. Art. 80a IVG).
E. 2.2 Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ist nicht bereits dann verletzt, wenn ein Begehren nicht sofort behandelt wird. Eine Verbotsverletzung liegt nur dann vor, wenn sich die zuständige Behörde nicht bereit zeigt, eine ihr obliegende Amtshandlung vorzunehmen oder aber eine solche über Gebühr hinauszögert bzw. nicht binnen jener Frist vornimmt, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 5b, BGE 117 Ia 116 E. 3a, BGE 117 Ia 193 E. 1c, je mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 356 Rz. 1657 f. sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 12 ff. zu Art. 56).
E. 3 Unter den Parteien in erster Linie umstritten und im Folgenden zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 16. Juni 2009 nicht formgerecht eröffnet und dadurch gegen das Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverbot verstossen hat.
E. 3.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 sind die von den beteiligten Trägern getroffenen endgültigen Entscheidungen dem bearbeitenden Träger zu übermitteln. In diesen müssen die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften angegeben sein. Nach Erhalt aller dieser Entscheidungen stellt sie der bearbeitende Träger dem Antragsteller unter Beilage einer in dessen Sprache abgefassten, zusammenfassenden Mitteilung zu. Die Laufzeit der Rechtsbehelfsfristen beginnt erst mit der Zustellung der zusammenfassenden Mitteilung an den Antragsteller. Als bearbeitender Träger gilt unter anderem der Träger des Wohnortes, bei welchem das Leistungsbegehren gestellt worden ist (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 574/72 können Entscheide oder sonstige Schriftstücke eines Sozialversicherungsträgers, die für eine im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU wohnende oder sich dort aufhaltende Person bestimmt sind, dieser unmittelbar mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Von dieser Regelung macht Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 eine Ausnahme, indem diese Bestimmung für den Fall, dass mehrere Entscheide von Trägern der Sozialversicherungen verschiedener Staaten vorliegen, der bearbeitende Träger diese sammelt und nur dieser die Entscheide zusammen mit einer übersetzten Zusammenfassung dem Betroffenen zustellt. Zu beachten ist weiter, dass Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 im Kapitel 3 der Verordnung unter dem Titel "Invalidität, Alter und Tod (Renten)" mit dem Untertitel "Einreichung und Bearbeitung der Leistungsanträge" steht und sich damit die Frage stellt, ob er auch auf Verfahren anwendbar ist, in denen behördliche Entscheide zu eröffnen sind, die ein von Amtes wegen eingeleitetes Verfahren abschliessen. Soweit ersichtlich haben sich das Bundes- und das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Frage bisher nicht zu befassen gehabt - und auch in der schweizerischen Literatur findet sich keine einlässliche Behandlung der Problematik. Nicht weiterführend ist das vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Zusammenhang mit den bilateralen Verträgen erlassene Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL). Die Deutsche Rentenversicherung geht immerhin davon aus, dass bei Verfügungen über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Sozialgesetzbuches [SGB], Zehntes Buch), die u.a. mit Revisionsverfügungen nach schweizerischem Recht vergleichbar sind, Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 keine Anwendung findet (vgl. Rechtliche Arbeitsanweisungen, Überstaatliches Recht, EWGV574/72, Ziff. R4.1.2.2; zu finden unter http://www. deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=EWGV574-72 ART48R4.1.2.2). Vorliegend kann allerdings offen bleiben, ob in der Schweiz auch bei Revisionen von Amtes wegen das Verfahren gemäss Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 zu beachten ist, liegen in concreto doch keineswegs mehrere Entscheide von Trägern der Sozialversicherungen verschiedener Staaten vor, die gesammelt und zusammengefasst werden müssten.
E. 3.3 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1991 noch im Kanton St. Gallen wohnhaft gewesen ist, so sie ihr Leistungsgesuch vom 7. Dezember 1991 zu Recht bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen eingereicht hat (vgl. act. 7 und 8 sowie Art. 40 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Den Akten kann im Übrigen nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auch beim spanischen Sozialversicherungsträger - dem I.N.N.S (vgl. Art. 4 Ziff. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 574/72 in Verbindung mit den Anhängen 1 bis 4 zu dieser Verordnung) - jemals ein Leistungsgesuch gestellt oder die I.N.N.S ein solches an die Vorinstanz übermittelt hätte (vgl. act. 46 und 47). Ihre Verfügung vom 16. Juni 2009 erliess die Vorinstanz als nach schweizerischem Recht zuständige IV-Stelle, nachdem sie von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durchgeführt hatte (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG sowie Art. 88 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV). Sie war daher - obwohl als bearbeitender Träger zu qualifizieren - nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 574/72 nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 16. Juni 2009 durch das I.N.N.S zustellen zu lassen. Vielmehr oblag ihr allein die rechtskonforme Eröffnung der Verfügung. Die Zustellung einer auf Spanisch übersetzten Zusammenfassung war mangels Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 nicht erforderlich.
E. 3.4 Damit steht fest, dass die Verfügung vom 16. Juni 2009, die unbestrittenermassen gegen Ende Juni 2009 direkt dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zuging, von der Vorinstanz rechtsgenüglich eröffnet worden ist. Von einer Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung kann daher keine Rede sein.
E. 4 Über die Beschwerde vom 21. Mai 2010 bleibt noch insoweit zu befinden, als die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre halbe IV-Rente zu Unrecht revisionsweise aufgehoben. In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob auf diese Rüge eingetreten werden kann.
E. 4.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Legitimation der Beschwerdeführerin sind ohne Zweifel gegeben (vgl. E. 1.2 und 1.3 hiervor). Fraglich ist einzig, ob die Beschwerde - soweit die materielle Unrichtigkeit der angefochtenen Verfügung geltend gemacht wird - fristgerecht eingereicht wurde. Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz sind innert 30 Tagen ab deren Eröffnung einzureichen (Art. 60 ATSG). Wie bereits festgehalten, wurde die Verfügung vom 16. Juni 2009 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegen Ende Juni 2009 zugestellt, so dass die Beschwerdefrist - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG - gegen Ende August 2009 abgelaufen ist. Aus dieser Sicht erfolgte die Einreichung der Beschwerde vom 21. Mai 2010 ohne Zweifel verspätet.
E. 4.2 Zu beachten ist allerdings, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Erhalt der direkt zugestellten Verfügung am 6. und am 30. Juli 2009 bei der Vorinstanz interveniert und verlangt hatte, die Verfügung sei nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 574/72 durch den spanischen Versicherungsträger zu eröffnen. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz am 30. Juli 2009 - also noch während laufender Beschwerdefrist - irrtümlicherweise nach, was sie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt gab. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass die Beschwerdefrist zur Anfechtung der Verfügung vom 16. Juni 2009 erst mit deren Eröffnung durch den spanischen Versicherungsträger zu laufen beginnen würde. Das Vorgehen der Vorinstanz ist einer unrichtigen Auskunft gleichzustellen (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., S. 138 Rz. 655 ff.). Die Vorinstanz hat als zuständige Behörde vorbehaltlos zu erkennen gegeben, dass sie davon ausging, erst die Zustellung durch den spanischen Versicherungsträger stelle eine rechtskonforme Eröffnung der Verfügung dar. Die Beschwerdeführerin hatte keinen Anlass, hieran zu zweifeln und sie hat insofern gestützt auf die unrichtige Verwaltungshandlung nicht wieder gutzumachende Dispositionen getroffen, als sie innert Frist keine Beschwerde einreichte. Da sich seither weder die Rechts- noch die Sachlage wesentlich verändert hat und insbesondere bis zur Einreichung der Beschwerde vom 21. Mai 2010 die angefochtene Verfügung durch den spanischen Versicherungsträger noch nicht eröffnet worden ist, kann sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 140 ff. Rz. 668 ff.).
E. 4.3 Nach Treu und Glauben hat damit die Beschwerde vom 21. Mai 2010 als rechtzeitig eingereicht zu gelten und es ist hierauf auch insoweit einzutreten, als geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe die halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Unrecht revisionsweise aufgehoben.
E. 5 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde eventualiter geltend, die medizinischen Abklärungen durch die Vorinstanz seien ungenügend gewesen. In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2010, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen ist, verweist die Vorinstanz auf eine neue Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes und beantragt, die Beschwerde sei - sofern darauf eingetreten werden könne - in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum anschliessenden neuen Entscheid zurückgewiesen werde.
E. 5.1 In seinem Bericht vom 7. September 2010 weist Dr. med. A._______ für den ärztlichen Dienst der Vorinstanz darauf hin, dass sich in den Akten widersprüchliche fachärztliche Bewertungen der Arbeitsfähigkeit fänden, die nur nach Prüfung des nicht aktenkundigen und daher noch zu edierenden rheumatologischen Berichtes vom 25. November 2008 beurteilt werden könnten; allenfalls sei eine zusätzliche Untersuchung der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich.
E. 5.2 Angesichts der Ausführungen von Dr. med. A._______ besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, vom Antrag der Vorinstanz, der dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin entspricht, abzuweichen. Der Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt (Art. 43 Abs. 1 ATSG), so dass sich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt (Art. 61 Abs. 2 VwVG).
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 21. Mai 2010 in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2009 aufzuheben und Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen ergänzenden Abklärungen vornehme und anschliessend neu entscheide. Weitergehend, soweit die Rüge der Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung betreffend, ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 7.1 Angesichts des weitgehenden Obsiegens der Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2 VwVG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführerin, die sich in Spanien anwaltlich hat vertreten lassen, ist eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein - angesichts des nur teilweisen Obsiegens reduziertes - Honorar von 500.- (inklusive Auslagen) als angemessen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2009 aufgehoben und Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die gemäss Erwägung 5 des vorliegenden Urteils erforderlichen, ergänzenden Abklärungen vornehme und anschliessenden neu entscheide. Weitergehend, soweit die Rüge der Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.
- Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 14. September 2010 samt ärztlichem Bericht vom 7. September 2010 in Kopie geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Vernehmlassung samt ärztlichem Bericht in Kopie) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______ ) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3779/2010/mes/wam {T 0/2} Urteil vom 8. Oktober 2010 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien X._______, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 16. Juni 2009, Rechtsverweigerung und -verzögerung. Sachverhalt: A. Am 19. Januar 1993 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen der am _______ 1963 geborenen - damals noch in der Schweiz wohnhaft gewesenen - X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf ihr Leistungsgesuch vom 7. Dezember 1991 hin (act. 7) eine Viertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung zu (IV; vgl. act. 29). Diese Rente wurde mit Verfügung vom 25. März 1994 rückwirkend per 1. Dezember 1993 auf eine halbe Invalidenrente heraufgesetzt (vgl. act. 45; vgl. auch act. 40). B. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt hatte (vgl. act. 46 und 47), überwies die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Akten am 21. November 1995 zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz oder IVSTA; vgl. act. 48). In der Folge führte die Vorinstanz ein Revisionsverfahren durch (vgl. act. 51 bis 76) und teilte der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2005 mit, ihr würden die bisherigen Rentenleistungen weiterhin ausgerichtet (act. 77). Nach neuerlicher Durchführung eines Revisionsverfahrens hob die Vorinstanz mit der ihren Vorbescheid vom 3. März 2009 (act. 87) bestätigenden Verfügung vom 16. Juni 2009 die halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin per 1. August 2009 auf (vgl. act. 94). C. Mit Schreiben vom 6. und 30. Juli 2009 und 14. September 2009 (vgl. act. 96, 99 und 100; vgl. auch act. 89) ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz darum, ihr die Verfügung vom 16. Juni 2009 formgerecht zu eröffnen; namentlich entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831. 109.268.11; im Folgenden: Verordnung Nr. 574/72). Am 1. Oktober 2009 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Kopie des Schreibens vom 30. Juli 2007 zu. Darin wurde das "Instituto Nacional de la Seguridad Social" (im Folgenden: I.N.N.S) um Eröffnung der Verfügung vom 16. Juni 2009 gemäss Art. 48 der Verordnung Nr. 574/72 gebeten bzw. um Mitteilung, wann eine solche Eröffnung erfolgt ist (vgl. act. 98 und 101). D. Am 21. Mai 2010 (Datum der Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Verfügung vom 16. Juni 2009 formgerecht zu eröffnen. Eventuell sei die Verfügung vom 16. Juni 2009 aufzuheben, eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zuzusprechen oder die Sache zwecks erneuter Abklärung des medizinischen Sachverhalts und Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück zu weisen - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung dieser Anträge führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe ihr die Verfügung vom 16. Juni 2009 direkt, indes noch nicht förmlich bzw. den Normen der Verordnung Nr. 574/72 entsprechend eröffnet, dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung verletzt. Zudem habe die Vorinstanz den relevanten medizinischen Sachverhalt unvollständig erhoben und unzutreffend gewürdigt. E. Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren vorerst auf die Frage der Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung. F. In ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2010 stellte die Vorinstanz keine Anträge. Im Wesentlichen führte sie aus, es sei nicht zu beanstanden, dass die Verfügung vom 16. Juni 2009 direkt dem sprachkundigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ohne Beilage einer zusammenfassenden Mitteilung in spanischer Sprache eröffnet worden sei, habe doch die Beschwerdeführerin ihr Leistungsgesuch vom 7. Dezember 1991 in der Schweiz bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen eingereicht. G. Am 26. August 2010 hob der Instruktionsrichter die Beschränkung des Verfahrens auf und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. In Ihrer Eingabe vom 14. September 2010 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei - sofern darauf eingetreten werden könne - in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum anschliessenden neuen Entscheid zurückgewiesen werde. Zur Begründung verweise sie auf eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 7. September 2010. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im vorliegenden Verfahren sind die mit Beschwerde vom 21. Mai 2010 erhobenen Rügen und gestellten Rechtsbegehren zu beurteilen. Dabei steht die Rüge im Vordergrund, die Vorinstanz habe die Verfügung vom 16. Juni 2009 nicht rechtskonform eröffnet, womit die Beschwerdeführerin eine Untätigkeit der Vorinstanz geltend macht, was unter dem Blickwinkel der Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung zu prüfen ist. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe mit Verfügung vom 16. Juni 2009 ihre halbe Invalidenrente zu Unrecht revisionsweise per 1. August 2009 aufgehoben. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VwVG liegt nicht vor. Zudem ist die - von der Beschwerdeführerin in erster Linie gerügte - Verweigerung bzw. Verzögerung einer Amtshandlung seitens der IVSTA dem Erlass einer Verfügung durch die IVSTA gleichgestellt (vgl. zum Ganzen Art. 56 Abs. 2 ATSG und Art. 46a VwVG; MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 59 zu Art. 5 sowie Rz. 1 ff. zu Art. 46a, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 255 Rz. 724 sowie ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 240 Rz. 5.18; vgl. auch E. 1.4 hiernach). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde vom 21. Mai 2010 zuständig. 1.3 Eine Beschwerde, mit der eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung seitens der Vorinstanz gerügt wird, ist akzessorisch zum Hauptverfahren. Die Beschwerdebefugnis richtet sich daher nach der Legitimation im Hauptverfahren und somit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die (verzögerte) Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. hierzu auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 242 Rz. 5.22). Vorliegend sind diese Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt. 1.4 Mit einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde kann nur ein unrechtmässiges Verweigern bzw. Verzögern einer Amtshandlung gerügt sowie alleine beantragt werden, dass dies festgestellt und die zuständige Behörde zum Erlass einer Verfügung verpflichtet wird (vgl. dazu KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 255 Rz. 725 sowie MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 243 Rz. 5.26 sowie S. 245 Rz. 5.30). Soweit daher ein unrechtmässiges Verweigern bzw. Verzögern einer anbegehrten Amtshandlung gerügt und beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Verfügung vom 16. Juni 2009 förmlich zu eröffnen, ist auf die formgerecht eingereichte Beschwerde vom 21. Mai 2010 einzutreten, ist doch in dieser Hinsicht auch keine Frist zu wahren (vgl. Art. 50 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 242 Rz. 5.22). Vorliegend wird aber zugleich mit der Rüge der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung auch die materielle Unrichtigkeit der Verfügung vom 16. Juni 2009 geltend gemacht. Hierauf ist nur einzugehen, wenn keine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung festzustellen und die Vorinstanz daher nicht anzuweisen ist, die Verfügung vom 16. Juni 2009 rechtskonform zu eröffnen. 2. Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Rüge einer angeblichen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung wesentlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargestellt. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Spanien und hat dort ihren Wohnsitz, so dass vorliegend die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112. 681) sowie grundsätzlich auch die darin erwähnten Verordnungen anwendbar sind (vgl. Art. 80a IVG). 2.2 Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ist nicht bereits dann verletzt, wenn ein Begehren nicht sofort behandelt wird. Eine Verbotsverletzung liegt nur dann vor, wenn sich die zuständige Behörde nicht bereit zeigt, eine ihr obliegende Amtshandlung vorzunehmen oder aber eine solche über Gebühr hinauszögert bzw. nicht binnen jener Frist vornimmt, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 5b, BGE 117 Ia 116 E. 3a, BGE 117 Ia 193 E. 1c, je mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 356 Rz. 1657 f. sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 12 ff. zu Art. 56). 3. Unter den Parteien in erster Linie umstritten und im Folgenden zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 16. Juni 2009 nicht formgerecht eröffnet und dadurch gegen das Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverbot verstossen hat. 3.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 sind die von den beteiligten Trägern getroffenen endgültigen Entscheidungen dem bearbeitenden Träger zu übermitteln. In diesen müssen die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften angegeben sein. Nach Erhalt aller dieser Entscheidungen stellt sie der bearbeitende Träger dem Antragsteller unter Beilage einer in dessen Sprache abgefassten, zusammenfassenden Mitteilung zu. Die Laufzeit der Rechtsbehelfsfristen beginnt erst mit der Zustellung der zusammenfassenden Mitteilung an den Antragsteller. Als bearbeitender Träger gilt unter anderem der Träger des Wohnortes, bei welchem das Leistungsbegehren gestellt worden ist (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 574/72 können Entscheide oder sonstige Schriftstücke eines Sozialversicherungsträgers, die für eine im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU wohnende oder sich dort aufhaltende Person bestimmt sind, dieser unmittelbar mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Von dieser Regelung macht Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 eine Ausnahme, indem diese Bestimmung für den Fall, dass mehrere Entscheide von Trägern der Sozialversicherungen verschiedener Staaten vorliegen, der bearbeitende Träger diese sammelt und nur dieser die Entscheide zusammen mit einer übersetzten Zusammenfassung dem Betroffenen zustellt. Zu beachten ist weiter, dass Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 im Kapitel 3 der Verordnung unter dem Titel "Invalidität, Alter und Tod (Renten)" mit dem Untertitel "Einreichung und Bearbeitung der Leistungsanträge" steht und sich damit die Frage stellt, ob er auch auf Verfahren anwendbar ist, in denen behördliche Entscheide zu eröffnen sind, die ein von Amtes wegen eingeleitetes Verfahren abschliessen. Soweit ersichtlich haben sich das Bundes- und das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Frage bisher nicht zu befassen gehabt - und auch in der schweizerischen Literatur findet sich keine einlässliche Behandlung der Problematik. Nicht weiterführend ist das vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Zusammenhang mit den bilateralen Verträgen erlassene Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL). Die Deutsche Rentenversicherung geht immerhin davon aus, dass bei Verfügungen über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Sozialgesetzbuches [SGB], Zehntes Buch), die u.a. mit Revisionsverfügungen nach schweizerischem Recht vergleichbar sind, Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 keine Anwendung findet (vgl. Rechtliche Arbeitsanweisungen, Überstaatliches Recht, EWGV574/72, Ziff. R4.1.2.2; zu finden unter http://www. deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=EWGV574-72 ART48R4.1.2.2). Vorliegend kann allerdings offen bleiben, ob in der Schweiz auch bei Revisionen von Amtes wegen das Verfahren gemäss Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 zu beachten ist, liegen in concreto doch keineswegs mehrere Entscheide von Trägern der Sozialversicherungen verschiedener Staaten vor, die gesammelt und zusammengefasst werden müssten. 3.3 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1991 noch im Kanton St. Gallen wohnhaft gewesen ist, so sie ihr Leistungsgesuch vom 7. Dezember 1991 zu Recht bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen eingereicht hat (vgl. act. 7 und 8 sowie Art. 40 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Den Akten kann im Übrigen nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auch beim spanischen Sozialversicherungsträger - dem I.N.N.S (vgl. Art. 4 Ziff. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 574/72 in Verbindung mit den Anhängen 1 bis 4 zu dieser Verordnung) - jemals ein Leistungsgesuch gestellt oder die I.N.N.S ein solches an die Vorinstanz übermittelt hätte (vgl. act. 46 und 47). Ihre Verfügung vom 16. Juni 2009 erliess die Vorinstanz als nach schweizerischem Recht zuständige IV-Stelle, nachdem sie von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durchgeführt hatte (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG sowie Art. 88 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV). Sie war daher - obwohl als bearbeitender Träger zu qualifizieren - nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 574/72 nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 16. Juni 2009 durch das I.N.N.S zustellen zu lassen. Vielmehr oblag ihr allein die rechtskonforme Eröffnung der Verfügung. Die Zustellung einer auf Spanisch übersetzten Zusammenfassung war mangels Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 nicht erforderlich. 3.4 Damit steht fest, dass die Verfügung vom 16. Juni 2009, die unbestrittenermassen gegen Ende Juni 2009 direkt dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zuging, von der Vorinstanz rechtsgenüglich eröffnet worden ist. Von einer Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung kann daher keine Rede sein. 4. Über die Beschwerde vom 21. Mai 2010 bleibt noch insoweit zu befinden, als die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre halbe IV-Rente zu Unrecht revisionsweise aufgehoben. In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob auf diese Rüge eingetreten werden kann. 4.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Legitimation der Beschwerdeführerin sind ohne Zweifel gegeben (vgl. E. 1.2 und 1.3 hiervor). Fraglich ist einzig, ob die Beschwerde - soweit die materielle Unrichtigkeit der angefochtenen Verfügung geltend gemacht wird - fristgerecht eingereicht wurde. Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz sind innert 30 Tagen ab deren Eröffnung einzureichen (Art. 60 ATSG). Wie bereits festgehalten, wurde die Verfügung vom 16. Juni 2009 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegen Ende Juni 2009 zugestellt, so dass die Beschwerdefrist - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG - gegen Ende August 2009 abgelaufen ist. Aus dieser Sicht erfolgte die Einreichung der Beschwerde vom 21. Mai 2010 ohne Zweifel verspätet. 4.2 Zu beachten ist allerdings, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Erhalt der direkt zugestellten Verfügung am 6. und am 30. Juli 2009 bei der Vorinstanz interveniert und verlangt hatte, die Verfügung sei nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 574/72 durch den spanischen Versicherungsträger zu eröffnen. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz am 30. Juli 2009 - also noch während laufender Beschwerdefrist - irrtümlicherweise nach, was sie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt gab. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass die Beschwerdefrist zur Anfechtung der Verfügung vom 16. Juni 2009 erst mit deren Eröffnung durch den spanischen Versicherungsträger zu laufen beginnen würde. Das Vorgehen der Vorinstanz ist einer unrichtigen Auskunft gleichzustellen (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., S. 138 Rz. 655 ff.). Die Vorinstanz hat als zuständige Behörde vorbehaltlos zu erkennen gegeben, dass sie davon ausging, erst die Zustellung durch den spanischen Versicherungsträger stelle eine rechtskonforme Eröffnung der Verfügung dar. Die Beschwerdeführerin hatte keinen Anlass, hieran zu zweifeln und sie hat insofern gestützt auf die unrichtige Verwaltungshandlung nicht wieder gutzumachende Dispositionen getroffen, als sie innert Frist keine Beschwerde einreichte. Da sich seither weder die Rechts- noch die Sachlage wesentlich verändert hat und insbesondere bis zur Einreichung der Beschwerde vom 21. Mai 2010 die angefochtene Verfügung durch den spanischen Versicherungsträger noch nicht eröffnet worden ist, kann sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 140 ff. Rz. 668 ff.). 4.3 Nach Treu und Glauben hat damit die Beschwerde vom 21. Mai 2010 als rechtzeitig eingereicht zu gelten und es ist hierauf auch insoweit einzutreten, als geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe die halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Unrecht revisionsweise aufgehoben. 5. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde eventualiter geltend, die medizinischen Abklärungen durch die Vorinstanz seien ungenügend gewesen. In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2010, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen ist, verweist die Vorinstanz auf eine neue Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes und beantragt, die Beschwerde sei - sofern darauf eingetreten werden könne - in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum anschliessenden neuen Entscheid zurückgewiesen werde. 5.1 In seinem Bericht vom 7. September 2010 weist Dr. med. A._______ für den ärztlichen Dienst der Vorinstanz darauf hin, dass sich in den Akten widersprüchliche fachärztliche Bewertungen der Arbeitsfähigkeit fänden, die nur nach Prüfung des nicht aktenkundigen und daher noch zu edierenden rheumatologischen Berichtes vom 25. November 2008 beurteilt werden könnten; allenfalls sei eine zusätzliche Untersuchung der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich. 5.2 Angesichts der Ausführungen von Dr. med. A._______ besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, vom Antrag der Vorinstanz, der dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin entspricht, abzuweichen. Der Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt (Art. 43 Abs. 1 ATSG), so dass sich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt (Art. 61 Abs. 2 VwVG).
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 21. Mai 2010 in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2009 aufzuheben und Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen ergänzenden Abklärungen vornehme und anschliessend neu entscheide. Weitergehend, soweit die Rüge der Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung betreffend, ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Angesichts des weitgehenden Obsiegens der Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2 VwVG). 7.2 Der Beschwerdeführerin, die sich in Spanien anwaltlich hat vertreten lassen, ist eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein - angesichts des nur teilweisen Obsiegens reduziertes - Honorar von 500.- (inklusive Auslagen) als angemessen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2009 aufgehoben und Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die gemäss Erwägung 5 des vorliegenden Urteils erforderlichen, ergänzenden Abklärungen vornehme und anschliessenden neu entscheide. Weitergehend, soweit die Rüge der Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 14. September 2010 samt ärztlichem Bericht vom 7. September 2010 in Kopie geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 5. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Vernehmlassung samt ärztlichem Bericht in Kopie) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______ ) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: