Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG; Wiedererwägung Zwangsanschluss und Kostenauflage; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 15. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Abteilung III C-3682/2025
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Anja Valier. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.
Gegenstand BVG; Wiedererwägung Zwangsanschluss und Kostenauflage; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 15. Mai 2025.
C-3682/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. Januar 2025 die A._______ AG (nachfolgend Beschwer- deführerin) rückwirkend per 1. Januar 2023 zwangsweise an die Vorinstanz angeschlossen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben an die Vorinstanz vom 4. März 2025 mitteilte, dass sie bereits der BVG-Sammelstiftung B._______ ange- schlossen sei (BVGer-act. 1 Beilage), dass gemäss Wiedererwägungsverfügung vom 15. Mai 2025 die Vo- rinstanz die eingereichten Unterlagen geprüft und festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin am 27. September 2023 den Anschlussvertrag unter- zeichnet habe und rückwirkend seit dem 1. Januar 2023 der BVG-Sammel- stiftung B._______ angeschlossen sei (BVGer-act. 1 Beilage), dass daher die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Mai 2025 die Verfügung vom 3. Januar 2025 in Wiedererwägung zog und den Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin aufhob (BVGer-act. 1 Beilage), dass die Vorinstanz in ihrer Wiedererwägungsverfügung feststellte, dass die Voraussetzungen für einen Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlas- ses der ursprünglichen Verfügung vom 3. Januar 2025 zwar formell erfüllt gewesen seien, indem die Vorinstanz nach vorgängiger Androhung (Zu- stellung des rechtlichen Gehörs vom 17. Oktober 2024) gestützt auf die damals bekannte Sach- und Rechtslage verpflichtet gewesen sei, zur Her- stellung des rechtmässigen Zustandes eine Zwangsanschlussverfügung zu erlassen, und die Beschwerdeführerin erst später nachgewiesen habe, dass bereits ein Anschlussvertrag bestanden habe (BVGer-act. 1 Beilage), dass die Vorinstanz mit der Wiedererwägungsverfügung weiter ausführte, dass die Beschwerdeführerin den Beweis des Anschlusses nicht rechtzei- tig und korrekt erbracht habe und die Vorinstanz ihr daher aufgrund ihres vorwerfbaren Verhaltens die Kosten für den Erlass der Verfügung vom
3. Januar 2025 von Fr. 450.−, die Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 575.− sowie die Kosten für die Wiedererwä- gungsverfügung von Fr. 450.− auferlegt habe (BVGer-act. 1 Beilage), dass die Beschwerdeführerin gegen die erwähnte Wiedererwägungsverfü- gung am 21. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob
C-3682/2025 Seite 3 und die «vollständige Aufhebung der Kostenpflicht in Bezug auf die Verfü- gung vom 3. Januar 2025 sowie die Wiedererwägungsverfügung vom
15. Mai 2025 und die Bestätigung, dass kein Beitragsverhältnis zur Vor- instanz ab 1. Januar 2023 bestehe», beantragte und geltend machte, sie habe die Vorinstanz nach Erlass der Verfügung vom 3. Januar 2025 im März 2025 telefonisch darüber informiert, dass bereits ein Anschlussver- trag bestehe und anschliessend der Nachweis des Anschlusses schriftlich erbracht worden sei (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG vor Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.– bis zum
23. Juni 2025 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass die Zwischenverfügung vom 23. Mai 2025 der Beschwerdeführerin nachweislich am 5. Juni 2025 am Postschalter zugestellt und damit eröffnet wurde (BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 4), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh- rerin als unterliegende Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Anja Valier
C-3682/2025 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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