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C-3682/2016

C-3682/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-18 · Deutsch CH

Staatshaftung (Bund)

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Die 1936 geborene und in ihrem Heimatland C._______ wohnende Beschwerdeführerin erhält seit (...) 1998 eine schweizerische Altersrente, die ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ausrichtet. Bis Mai 2006 wurde diese Rente durch die SAK in Schweizer Franken, danach in Euro ausbezahlt, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde erhob, welche vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (vgl. Urteil des BGer H 12/07 vom 31. März 2008 sowie Urteil des BVGer C-2623/2008 vom 9. Juli 2010), hingegen vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen wurde, dies aber nur insofern, als das Bundesgericht die Praxisänderung - d.h. die Rentenauszahlung in Euro - erst ab Januar 2007 (und nicht schon ab Juni 2006) für begründet erachtete und die SAK verpflichtete, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 140.- nachzuzahlen (vgl. Urteil des BGer 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011, BGE 137 V 282; auf ein Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil 9F_2/2013 vom 23. Mai 2013 nicht ein).

E. 2 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, sie werde die Fr. 140.- zuzüglich Zins auf ihr Konto bei der D._______ überweisen, wogegen einspracheweise beantragt wurde, sowohl die Nachzahlung als auch die künftigen Renten seien auf ein durch die SAK auf den Namen der Beschwerdeführerin bei der Postfinance zu eröffnendes Konto zu überweisen; der abweisende Einspracheentscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht geschützt (vgl. Urteil C-1449/2012 vom 13. Dezember 2012; das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, vgl. Urteil 9C_130/2013 vom 23. Mai 2013), und ein in Bezug auf das Urteil C-1449/2012 gestelltes Revisionsbegehren wurde vom Bundesverwaltungsgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit darauf einzutreten war und auf ein Ausstandsbegehren wurde nicht eingetreten (vgl. Urteil des BVGer C-3544/2013 vom 11. September 2013).

E. 3 Am 16. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD, Vorinstanz) eine Aufsichtsbeschwerde und stellte ein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren (Verantwortlichkeitsverfahren) im Zusammenhang mit der Überweisung der Altersrente (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 2-8). Die Vorinstanz instruierte das Verantwortlichkeitsverfahren und behandelte diverse Verfahrensanträge (vgl. etwa Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015, act. 725 ff.).

E. 4 Mit Schreiben vom 9. März 2015 machte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz (EFD) geltend, diese sei zur Behandlung des Begehrens um Schadenersatz und Genugtuung nicht zuständig und beantragte, die bisher ergangenen Zwischenverfügungen seien unter Kosten- und Entschädigungspflicht aufzuheben (act. 728 ff.), woraufhin die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. März 2015 mitteilte, das Verantwortlichkeitsverfahren sei der SAK zur materiellen Behandlung überwiesen worden, das EFD bleibe einzig bezüglich der Aufsichtsbeschwerde zuständig (act. 736 ff.).

E. 5 Mit zwei Verfügungen vom 19. August 2015 wies die SAK sowohl das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Beschwerdeführerin als auch diverse Verfahrensanträge - betreffend vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Prozessführung und Akteneinsicht - ab, wogegen die Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (vgl. das konnexe Verfahren C-5908/2015).

E. 6.1 Mit Schreiben vom 12. November 2015 machte die Beschwerdeführerin beim EFD geltend, es sei bis anhin weder über den gestellten Antrag auf Parteientschädigung entschieden worden, noch habe man über den Ausgang des Aufsichtsverfahrens informiert (act. 751).

E. 6.2 Am 18. November teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass für eine Parteientschädigung nach der Überweisung des Verfahrens an die SAK keine Rechtsgrundlage bestehe, und betreffend die Aufsichtsbeschwerde sei man, im Lichte von BGE 141 V 246 zur Ansicht gelangt, dass diese unbegründet sei (act. 753).

E. 6.3 Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 machte die Beschwerdeführerin daraufhin geltend, die Vorinstanz habe die Sache verspätet an die zuständige Behörde überwiesen und müsse daher für die von ihr verursachten Kosten aufkommen (act. 755 ff.).

E. 6.4 Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 trat die Vorinstanz auf das Begehren um Parteientschädigung nicht ein und führte zur Begründung ihre Unzuständigkeit an (es sei Aufgabe der zuständigen Behörde, und damit der SAK, über allfällige Parteikosten zu befinden); des Weiteren erübrige sich eine Überweisung der Sache an die SAK, zumal die SAK in ihrer Verfügung vom 19. August 2015 der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung für das Verwaltungsverfahren zugesprochen habe (act. 760 ff.).

E. 7 Mit Beschwerde vom 10. Februar 2016 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1) focht die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2016 vor Bundesverwaltungsgericht an und beantragte hauptsächlich, es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Sache einzutreten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausführt, die verspätet erfolgte Weiterleitung erfordere eine Entschädigung nach dem Verursacherprinzip (BVGer-act. 1, S. 7 f.). Bei verspäteter Überweisung seien in der Zwischenzeit eingetretene Nachteile zu korrigieren und entstandene Kosten zu ersetzen. In casu seien knapp ein halbes Kilo A4-Seiten unnötig produziert worden, was umgerechnet gegen 100 Seiten entspreche. Zudem habe die Vorinstanz durch ihr widerrechtliches Verhalten zusätzliche unnötige Verfahrensweiterungen provoziert, welche seit über zwei Jahren andauerten. Unter dem Titel Bös- und Mutwilligkeit rügte die Beschwerdeführerin ebenso, die Vorinstanz habe eine Amtspflichtverletzung begangen bzw. es liege Amtsmissbrauch vor, da die Vorinstanz sich ihr nicht zustehenden Rechte angemasst habe bzw. sich Amtsgewalt angemasst und diese ausgeübt habe, im Wissen darüber, dass sie dies nicht durfte. Das Fass zum Überlaufen bringen dürfte aber wohl, dass sie nicht nur nicht die Prozessentschädigung verweigere, sondern vielmehr noch eine Entscheidgebühr fordere, welche angesichts der Sachlage ungenügend begründet sei. Im Übrigen berufe sich die Vorinstanz rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig auf eigenes Unrecht, habe sie die Gegenstandslosigkeit doch selbst herbeigeführt (BVGer-act. 1, S. 8). In prozessualer Hinsicht wurde u.a. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung, eine öffentliche Parteiverhandlung/Urteilsberatung sowie die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren C-5908/2015 beantragt sowie die Rüge der Rechtsverzögerung erhoben. Bezüglich des geltend gemachten Ausstands der in Ziff. 6 unten genannten Gerichtspersonen wurde sodann eine Sistierung des Verfahrens beantragt, bis im Verfahren 8C-5908/2015 (recte Verfahren C-5908/2015) rechtskräftig über den Ausstand entschieden worden sei. Im Einzelnen präsentierten sich die Anträge wie folgt: "1.Es sei festzustellen, dass die Nichteintretensverfügung zu Unrecht erging und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Sache einzutreten sowie der Beschwerdeführerin vollumfänglich Akteneinsicht und Stellungnahme zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund der liquiden Verhältnisse und der Spruchreife auf Akteneinsicht und Stellungnahme zu verzichten und in der Sache selbst zu entscheiden. Diesfalls sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben bzw. aufzufordern eine Honorarnote einzureichen. Eventualiter soll das Gerich anhand der Akten nach eigenem pflichtgemässen Ermessen ex aequo et bono darüber befinden. 2.Es sei die Bös- und Mutwilligkeit der Vorinstanz festzustellen und sie auch im Falle eines Obsiegens zu einer Parteientschädigung zu verpflichten. 3.Es sei das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen mit dem am Gericht hängigen Verfahren mit der Geschäftsnummer: C-5908/2015 zu vereinen. 4.Es sei die Rechtsverzögerung seit 2013 festzustellen und zu entschädigen. 5.Der Beschwerdeführerin sei ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von voraussichtlich Herrn RA Dr. Roger Hischier, Florastr. 44, 8008 Zürich zu bestellen. 6.Es seien die Gerichtspersonen Michael Peterli, Beat Weber, Daniel Stufetti, Sandra Tibis, Franziska Schneider, Francesco Parrino, Madeleine Hirsig, Christine Schori Abt, Jürg Kölliker, E. Avenati und J.-F.- Wichser insofern in den Ausstand zu treten, als sie bei der Urteilsberatung in den vorbefassten Fällen für Abweisung bzw. Nichteintreten gestimmt haben. Sollten sie die Befangenheit bestreiten, so seien sie zu verpflichten, nebst ihren Interessenbindungen auch ihr Verhältnis bzw. dasjenige ihrer Ehegatten, ihrer hetero- oder homosexuellen Lebenspartner und das ihrer engsten Angehörigen, Verwandten und Verschwägerten (in sinngemässer Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit.a bis d VGG) zur Bundesverwaltung, insbesondere zu den beiden betroffenen Departementen bzw. zu Magistraten, Beamten oder Arbeitnehmern dieser Departemente vorgängig offen zu legen. 7.Es sei eine öffentliche Parteiverhandlung sowie eine öffentliche Urteilsberatung durchzuführen. 8.Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz/ Beschwerdegegnerin."

E. 8.1 Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 (BVGer-act. 6) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung der nummerierten und in einem Aktenverzeichnis aufgenommenen Akten bis 1. Juli 2016.

E. 8.2 Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 (BVGer-act. 7) ersuchte die Vorinstanz um Fristerstreckung bis 15. Juli 2016, welche mit Verfügung vom 4. Juli 2016 (BVGer-act. 8) genehmigt wurde.

E. 8.3 Am 15. Juli 2016 (BVGer-act. 9) trafen die Vorakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

E. 8.4 Gemäss Prozessantrag (BVGer-act. 1, S. 7) wurde das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht faktisch und formlos sistiert.

E. 9 Am 12. März 2019 traf beim Bundesverwaltungsgericht eine unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. März 2019 (BVGer-act. 10) ein, in welcher im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Rügen wiederholt und neue Beilagen eingereicht wurden. Insbesondere wurde erneut ausgeführt und begründet, dass der Beschwerdeführerin ihre Rente ungerechtfertigter Weise in Euro anstatt in Franken ausgerichtet werde (BVGer-act. 10, S. 2 bis 11). Gestützt darauf wurden der PostFinance und der SAK diverse Straftaten vorgeworfen, so z.B. Prozessbetrug, Veruntreuung, Wucher, Amts- und Urkundendelikte, Nötigung sowie UWG-Tatbestände (BVGer-act. 10, S. 11 f.). Ebenso erinnerte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben das Bundesverwaltungsgericht an das Beschleunigungsgebot und das Verbot der Rechtsverweigerung/-verzögerung.

E. 10 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Aufgrund des vorliegenden, engen inhaltlichen Sachzusammenhangs sowie der Konnexität mit dem Staatshaftungsverfahren C-5908/2015, in welchem ein Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren gegenüber der SAK zu prüfen ist, erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung der vorliegenden Streitsache als zuständig. Es handelt sich bei der streitigen Parteientschädigung um einen Nebenpunkt, welcher mit dem für die Hauptsache zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2015 und 4A_404/2015 vom 4. Januar 2016 E. 2.1 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-142/2010 vom 10. Januar 2012 E. 1.1 und E. 2.1; Art. 78 ATSG Abs. 3 und 4 ATSG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 und Art. 85bis Abs. 1 AHVG).

E. 11 Aufgrund der Eingabe vom 10. März 2019 ist die formlose Sistierung aufzuheben und das Verfahren wiederaufzunehmen.

E. 12 Zunächst ist über die verschiedenen Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

E. 12.1 Trotz der Konnexität der beiden Beschwerdeverfahren ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit der Streitsache C-5908/2015 abzuweisen, weil es sich um Beschwerden gegen Entscheide unterschiedlicher Vorinstanzen handelt. Damit ist eine Vereinigung klarerweise nicht geboten (vgl. Urteil im konnexen Verfahren C-5908/2015 E. 10.1 und sinngemäss Urteil des BGer 1F_40/2106 vom 8. Februar 2017 E. 2).

E. 12.2 Auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Ausstandsbegehren kann nicht eingetreten werden, weil darüber nur zu befinden wäre, wenn die Mitwirkung der von der Beschwerdeführerin bezeichneten Personen im Spruchkörper auch tatsächlich vorgesehen wäre, was vorliegend nicht der Fall ist und die Mitwirkung in früheren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 BGG; in diesem Sinne bereits Urteil des BVGer C-3544/2013, die Beschwerdeführerin betreffend).

E. 12.3 In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid des EFD als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist (vgl. unten, E. 14 und 15), fällt eine Anordnung an das EFD bezüglich einer vollumfänglichen Gewährung der Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme, ausser Betracht.

E. 13.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 2015 (act. 728 ff.) selbst die Unzuständigkeit der Vorinstanz bezüglich der Behandlung des Schadenersatz- und Genugtuungsbegehrens geltend gemacht, woraufhin die Vorinstanz die Sache zuständigkeitshalber an die SAK überwies.

E. 13.2 Tatsächlich liegt die Zuständigkeit zur Behandlung von Verantwortlichkeitsverfahren bei der SAK (vgl. Art. 70 Abs. 2 AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 78 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]), womit das EFD in der Sache unzuständig war und die Überweisung im März 2015 seitens der Vorinstanz somit an die richtige Behörde erfolgte (vgl. act. 736 ff.).

E. 13.3 Indem die Beschwerdeführerin nach Abweisung des Schadenersatzbegehrens durch die SAK am 12. November 2015 wiederum an die Vorinstanz gelangte (act. 753 ff.), musste diese davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin sie (entgegen ihrem eigenen Vorbringen vom 9. März 2015) nunmehr wieder als zuständig erachtete, weshalb die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. November 2015 und in der Verfügung vom 8. Januar 2016 korrekterweise auf ihre Unzuständigkeit und auch darauf hinwies, dass keine Rechtsgrundlage für eine Parteientschädigung besteht (Art. 9 Abs. 2 VwVG; Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2016, Art. 9 N. 10 m.H.). Es hat nicht die unzuständige überweisende Behörde, sondern die zuständige Behörde am Schluss des Verfahrens über ein Begehren um Parteientschädigung zu befinden (die Überweisung hingegen erfolgt formlos und ist nicht anfechtbar; vgl. BGE 110 Ib 96 E. 2 sowie Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2016, Art. 8 N. 22 ff.).

E. 13.4 Bezüglich des Antrags auf Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsverfahren betreffend sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten (und auch bei Streitigkeiten im Sinne von Art. 78 ATSG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 AHVG) nur ausnahmsweise ein Anspruch auf eine Parteientschädigung bejaht werden kann. Dies trifft einzig für den obsiegenden Gesuchsteller zu, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte (BGE 140 V 116 E. 3.3, 130 V 570 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung auch aus formellen Gründen, etwa bei einer rechtswidrig fehlenden Begründung der Verfügung, ausser Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2 m.H.). Auch dieser Antrag der Beschwerdeführerin ist also abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin keine unentgeltliche Verbeiständung hätte beanspruchen können (vgl. E. 16.3 dieses Urteils).

E. 13.5 Zum Vorbringen, die Entscheidgebühr für die Nichteintretensverfügung vom 8. Januar 2016 "bringe das Fall zum Überlaufen", ist festzustellen, dass die Vorinstanz zunächst richtigerweise keine Kosten für die formlose Überweisung an die SAK erhoben hatte. Dass sie hingegen mittels Verfügung ihre Unzuständigkeit am 8. Januar 2016 festhalten musste, hat sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben, hat sie doch die Zuständigkeit der Vorinstanz durch ihre Eingaben vom 12. November 2015 bzw. 7. Dezember 2015 wiederholt behauptet und das EFD damit gezwungen, einen Entscheid zu treffen. Die Nichteintretensverfügung der Vor-instanz und die damit einhergehende Entscheidgebühr ergingen damit zu Recht.

E. 14.1 Aufgrund von Art. 85bis AHVG kann, falls die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel ergibt, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.

E. 14.2 Da sich die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten - die sich auf einen Nebenpunkt des Verantwortlichkeitsverfahrens C-5908/2015 im Sinne von Art. 78 ATSG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 AHVG bezieht - als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie im einzelrichterlichen Verfahren ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 70 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 1 und 3 AHVG und Art. 23 Abs. 2 lit. c VGG).

E. 15 Auf die ebenfalls erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. bereits Urteil des BVGer C-1449/2012 E. 1.4.3 m.H.).

E. 16.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG und Urteile des BVGer C-124/2013 E. 16 und C-142/2010 E. 6.1), weshalb das von der Beschwerdeführerin gestellt Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten insoweit gegenstandlos ist.

E. 16.2 In casu ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 16.3 Aufgrund von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario ist bei Nichteintreten bzw. Abweisung einer offensichtlich unbegründeten Beschwerde wie im vorliegenden Fall keine Parteientschädigung auszurichten.

E. 16.4 Schliesslich ist über den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu befinden. Davon ist abzusehen, wenn eine Beschwerde offensichtlich unbegründet respektive die Beschwerde unzulässig ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 und BGE 122 V 47 E. 3 mit Hinweisen), weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist. Der Antrag auf öffentliche Beratung wird ebenfalls abgewiesen, ist er vom Gesetz doch nur vorgesehen, wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet, sich keine Einstimmigkeit ergibt und in diesen Fällen der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter oder eine Richterin es verlangt (Art. 41 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 41 Abs. 3 VGG).

E. 16.5 Die Beschwerdeführerin ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung beim Bundesgericht nur dann angefochten werden können, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt, oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG; bei Art. 78 ATSG handelt es sich um eine spezielle Staatshaftungsnorm, vgl. BGE 134 V 138 E. 1.2 f.). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)

Dispositiv
  1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Auf die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtszögerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
  5. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren C-5908/2015 wird abgewiesen.
  6. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung bzw. einer öffentlichen Urteilsberatung wird abgewiesen.
  7. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  8. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  9. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  10. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ... / nol; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid auf dem Gebiet der Staatshaftung (im Sinne von Art. 78 ATSG i.V.m. Art. 70 Abs.2 AHVG) kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. A und Abs. 2 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3682/2016 Urteil vom 18. März 2019 Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Staatshaftung, Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren, Parteientschädigung, Verfügung vom 8. Januar 2016. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:

1. Die 1936 geborene und in ihrem Heimatland C._______ wohnende Beschwerdeführerin erhält seit (...) 1998 eine schweizerische Altersrente, die ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ausrichtet. Bis Mai 2006 wurde diese Rente durch die SAK in Schweizer Franken, danach in Euro ausbezahlt, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde erhob, welche vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (vgl. Urteil des BGer H 12/07 vom 31. März 2008 sowie Urteil des BVGer C-2623/2008 vom 9. Juli 2010), hingegen vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen wurde, dies aber nur insofern, als das Bundesgericht die Praxisänderung - d.h. die Rentenauszahlung in Euro - erst ab Januar 2007 (und nicht schon ab Juni 2006) für begründet erachtete und die SAK verpflichtete, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 140.- nachzuzahlen (vgl. Urteil des BGer 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011, BGE 137 V 282; auf ein Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil 9F_2/2013 vom 23. Mai 2013 nicht ein).

2. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, sie werde die Fr. 140.- zuzüglich Zins auf ihr Konto bei der D._______ überweisen, wogegen einspracheweise beantragt wurde, sowohl die Nachzahlung als auch die künftigen Renten seien auf ein durch die SAK auf den Namen der Beschwerdeführerin bei der Postfinance zu eröffnendes Konto zu überweisen; der abweisende Einspracheentscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht geschützt (vgl. Urteil C-1449/2012 vom 13. Dezember 2012; das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, vgl. Urteil 9C_130/2013 vom 23. Mai 2013), und ein in Bezug auf das Urteil C-1449/2012 gestelltes Revisionsbegehren wurde vom Bundesverwaltungsgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit darauf einzutreten war und auf ein Ausstandsbegehren wurde nicht eingetreten (vgl. Urteil des BVGer C-3544/2013 vom 11. September 2013).

3. Am 16. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD, Vorinstanz) eine Aufsichtsbeschwerde und stellte ein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren (Verantwortlichkeitsverfahren) im Zusammenhang mit der Überweisung der Altersrente (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 2-8). Die Vorinstanz instruierte das Verantwortlichkeitsverfahren und behandelte diverse Verfahrensanträge (vgl. etwa Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015, act. 725 ff.).

4. Mit Schreiben vom 9. März 2015 machte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz (EFD) geltend, diese sei zur Behandlung des Begehrens um Schadenersatz und Genugtuung nicht zuständig und beantragte, die bisher ergangenen Zwischenverfügungen seien unter Kosten- und Entschädigungspflicht aufzuheben (act. 728 ff.), woraufhin die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. März 2015 mitteilte, das Verantwortlichkeitsverfahren sei der SAK zur materiellen Behandlung überwiesen worden, das EFD bleibe einzig bezüglich der Aufsichtsbeschwerde zuständig (act. 736 ff.).

5. Mit zwei Verfügungen vom 19. August 2015 wies die SAK sowohl das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Beschwerdeführerin als auch diverse Verfahrensanträge - betreffend vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Prozessführung und Akteneinsicht - ab, wogegen die Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (vgl. das konnexe Verfahren C-5908/2015). 6. 6.1 Mit Schreiben vom 12. November 2015 machte die Beschwerdeführerin beim EFD geltend, es sei bis anhin weder über den gestellten Antrag auf Parteientschädigung entschieden worden, noch habe man über den Ausgang des Aufsichtsverfahrens informiert (act. 751). 6.2 Am 18. November teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass für eine Parteientschädigung nach der Überweisung des Verfahrens an die SAK keine Rechtsgrundlage bestehe, und betreffend die Aufsichtsbeschwerde sei man, im Lichte von BGE 141 V 246 zur Ansicht gelangt, dass diese unbegründet sei (act. 753). 6.3 Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 machte die Beschwerdeführerin daraufhin geltend, die Vorinstanz habe die Sache verspätet an die zuständige Behörde überwiesen und müsse daher für die von ihr verursachten Kosten aufkommen (act. 755 ff.). 6.4 Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 trat die Vorinstanz auf das Begehren um Parteientschädigung nicht ein und führte zur Begründung ihre Unzuständigkeit an (es sei Aufgabe der zuständigen Behörde, und damit der SAK, über allfällige Parteikosten zu befinden); des Weiteren erübrige sich eine Überweisung der Sache an die SAK, zumal die SAK in ihrer Verfügung vom 19. August 2015 der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung für das Verwaltungsverfahren zugesprochen habe (act. 760 ff.).

7. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2016 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1) focht die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2016 vor Bundesverwaltungsgericht an und beantragte hauptsächlich, es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Sache einzutreten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausführt, die verspätet erfolgte Weiterleitung erfordere eine Entschädigung nach dem Verursacherprinzip (BVGer-act. 1, S. 7 f.). Bei verspäteter Überweisung seien in der Zwischenzeit eingetretene Nachteile zu korrigieren und entstandene Kosten zu ersetzen. In casu seien knapp ein halbes Kilo A4-Seiten unnötig produziert worden, was umgerechnet gegen 100 Seiten entspreche. Zudem habe die Vorinstanz durch ihr widerrechtliches Verhalten zusätzliche unnötige Verfahrensweiterungen provoziert, welche seit über zwei Jahren andauerten. Unter dem Titel Bös- und Mutwilligkeit rügte die Beschwerdeführerin ebenso, die Vorinstanz habe eine Amtspflichtverletzung begangen bzw. es liege Amtsmissbrauch vor, da die Vorinstanz sich ihr nicht zustehenden Rechte angemasst habe bzw. sich Amtsgewalt angemasst und diese ausgeübt habe, im Wissen darüber, dass sie dies nicht durfte. Das Fass zum Überlaufen bringen dürfte aber wohl, dass sie nicht nur nicht die Prozessentschädigung verweigere, sondern vielmehr noch eine Entscheidgebühr fordere, welche angesichts der Sachlage ungenügend begründet sei. Im Übrigen berufe sich die Vorinstanz rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig auf eigenes Unrecht, habe sie die Gegenstandslosigkeit doch selbst herbeigeführt (BVGer-act. 1, S. 8). In prozessualer Hinsicht wurde u.a. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung, eine öffentliche Parteiverhandlung/Urteilsberatung sowie die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren C-5908/2015 beantragt sowie die Rüge der Rechtsverzögerung erhoben. Bezüglich des geltend gemachten Ausstands der in Ziff. 6 unten genannten Gerichtspersonen wurde sodann eine Sistierung des Verfahrens beantragt, bis im Verfahren 8C-5908/2015 (recte Verfahren C-5908/2015) rechtskräftig über den Ausstand entschieden worden sei. Im Einzelnen präsentierten sich die Anträge wie folgt: "1.Es sei festzustellen, dass die Nichteintretensverfügung zu Unrecht erging und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Sache einzutreten sowie der Beschwerdeführerin vollumfänglich Akteneinsicht und Stellungnahme zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund der liquiden Verhältnisse und der Spruchreife auf Akteneinsicht und Stellungnahme zu verzichten und in der Sache selbst zu entscheiden. Diesfalls sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben bzw. aufzufordern eine Honorarnote einzureichen. Eventualiter soll das Gerich anhand der Akten nach eigenem pflichtgemässen Ermessen ex aequo et bono darüber befinden. 2.Es sei die Bös- und Mutwilligkeit der Vorinstanz festzustellen und sie auch im Falle eines Obsiegens zu einer Parteientschädigung zu verpflichten. 3.Es sei das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen mit dem am Gericht hängigen Verfahren mit der Geschäftsnummer: C-5908/2015 zu vereinen. 4.Es sei die Rechtsverzögerung seit 2013 festzustellen und zu entschädigen. 5.Der Beschwerdeführerin sei ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von voraussichtlich Herrn RA Dr. Roger Hischier, Florastr. 44, 8008 Zürich zu bestellen. 6.Es seien die Gerichtspersonen Michael Peterli, Beat Weber, Daniel Stufetti, Sandra Tibis, Franziska Schneider, Francesco Parrino, Madeleine Hirsig, Christine Schori Abt, Jürg Kölliker, E. Avenati und J.-F.- Wichser insofern in den Ausstand zu treten, als sie bei der Urteilsberatung in den vorbefassten Fällen für Abweisung bzw. Nichteintreten gestimmt haben. Sollten sie die Befangenheit bestreiten, so seien sie zu verpflichten, nebst ihren Interessenbindungen auch ihr Verhältnis bzw. dasjenige ihrer Ehegatten, ihrer hetero- oder homosexuellen Lebenspartner und das ihrer engsten Angehörigen, Verwandten und Verschwägerten (in sinngemässer Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit.a bis d VGG) zur Bundesverwaltung, insbesondere zu den beiden betroffenen Departementen bzw. zu Magistraten, Beamten oder Arbeitnehmern dieser Departemente vorgängig offen zu legen. 7.Es sei eine öffentliche Parteiverhandlung sowie eine öffentliche Urteilsberatung durchzuführen. 8.Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz/ Beschwerdegegnerin." 8. 8.1 Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 (BVGer-act. 6) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung der nummerierten und in einem Aktenverzeichnis aufgenommenen Akten bis 1. Juli 2016. 8.2 Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 (BVGer-act. 7) ersuchte die Vorinstanz um Fristerstreckung bis 15. Juli 2016, welche mit Verfügung vom 4. Juli 2016 (BVGer-act. 8) genehmigt wurde. 8.3 Am 15. Juli 2016 (BVGer-act. 9) trafen die Vorakten beim Bundesverwaltungsgericht ein. 8.4 Gemäss Prozessantrag (BVGer-act. 1, S. 7) wurde das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht faktisch und formlos sistiert.

9. Am 12. März 2019 traf beim Bundesverwaltungsgericht eine unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. März 2019 (BVGer-act. 10) ein, in welcher im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Rügen wiederholt und neue Beilagen eingereicht wurden. Insbesondere wurde erneut ausgeführt und begründet, dass der Beschwerdeführerin ihre Rente ungerechtfertigter Weise in Euro anstatt in Franken ausgerichtet werde (BVGer-act. 10, S. 2 bis 11). Gestützt darauf wurden der PostFinance und der SAK diverse Straftaten vorgeworfen, so z.B. Prozessbetrug, Veruntreuung, Wucher, Amts- und Urkundendelikte, Nötigung sowie UWG-Tatbestände (BVGer-act. 10, S. 11 f.). Ebenso erinnerte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben das Bundesverwaltungsgericht an das Beschleunigungsgebot und das Verbot der Rechtsverweigerung/-verzögerung.

10. Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Aufgrund des vorliegenden, engen inhaltlichen Sachzusammenhangs sowie der Konnexität mit dem Staatshaftungsverfahren C-5908/2015, in welchem ein Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren gegenüber der SAK zu prüfen ist, erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung der vorliegenden Streitsache als zuständig. Es handelt sich bei der streitigen Parteientschädigung um einen Nebenpunkt, welcher mit dem für die Hauptsache zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2015 und 4A_404/2015 vom 4. Januar 2016 E. 2.1 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-142/2010 vom 10. Januar 2012 E. 1.1 und E. 2.1; Art. 78 ATSG Abs. 3 und 4 ATSG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 und Art. 85bis Abs. 1 AHVG).

11. Aufgrund der Eingabe vom 10. März 2019 ist die formlose Sistierung aufzuheben und das Verfahren wiederaufzunehmen.

12. Zunächst ist über die verschiedenen Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin zu entscheiden. 12.1 Trotz der Konnexität der beiden Beschwerdeverfahren ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit der Streitsache C-5908/2015 abzuweisen, weil es sich um Beschwerden gegen Entscheide unterschiedlicher Vorinstanzen handelt. Damit ist eine Vereinigung klarerweise nicht geboten (vgl. Urteil im konnexen Verfahren C-5908/2015 E. 10.1 und sinngemäss Urteil des BGer 1F_40/2106 vom 8. Februar 2017 E. 2). 12.2 Auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Ausstandsbegehren kann nicht eingetreten werden, weil darüber nur zu befinden wäre, wenn die Mitwirkung der von der Beschwerdeführerin bezeichneten Personen im Spruchkörper auch tatsächlich vorgesehen wäre, was vorliegend nicht der Fall ist und die Mitwirkung in früheren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 BGG; in diesem Sinne bereits Urteil des BVGer C-3544/2013, die Beschwerdeführerin betreffend). 12.3 In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid des EFD als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist (vgl. unten, E. 14 und 15), fällt eine Anordnung an das EFD bezüglich einer vollumfänglichen Gewährung der Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme, ausser Betracht. 13. 13.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 2015 (act. 728 ff.) selbst die Unzuständigkeit der Vorinstanz bezüglich der Behandlung des Schadenersatz- und Genugtuungsbegehrens geltend gemacht, woraufhin die Vorinstanz die Sache zuständigkeitshalber an die SAK überwies. 13.2 Tatsächlich liegt die Zuständigkeit zur Behandlung von Verantwortlichkeitsverfahren bei der SAK (vgl. Art. 70 Abs. 2 AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 78 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]), womit das EFD in der Sache unzuständig war und die Überweisung im März 2015 seitens der Vorinstanz somit an die richtige Behörde erfolgte (vgl. act. 736 ff.). 13.3 Indem die Beschwerdeführerin nach Abweisung des Schadenersatzbegehrens durch die SAK am 12. November 2015 wiederum an die Vorinstanz gelangte (act. 753 ff.), musste diese davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin sie (entgegen ihrem eigenen Vorbringen vom 9. März 2015) nunmehr wieder als zuständig erachtete, weshalb die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. November 2015 und in der Verfügung vom 8. Januar 2016 korrekterweise auf ihre Unzuständigkeit und auch darauf hinwies, dass keine Rechtsgrundlage für eine Parteientschädigung besteht (Art. 9 Abs. 2 VwVG; Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2016, Art. 9 N. 10 m.H.). Es hat nicht die unzuständige überweisende Behörde, sondern die zuständige Behörde am Schluss des Verfahrens über ein Begehren um Parteientschädigung zu befinden (die Überweisung hingegen erfolgt formlos und ist nicht anfechtbar; vgl. BGE 110 Ib 96 E. 2 sowie Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2016, Art. 8 N. 22 ff.). 13.4 Bezüglich des Antrags auf Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsverfahren betreffend sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten (und auch bei Streitigkeiten im Sinne von Art. 78 ATSG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 AHVG) nur ausnahmsweise ein Anspruch auf eine Parteientschädigung bejaht werden kann. Dies trifft einzig für den obsiegenden Gesuchsteller zu, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte (BGE 140 V 116 E. 3.3, 130 V 570 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung auch aus formellen Gründen, etwa bei einer rechtswidrig fehlenden Begründung der Verfügung, ausser Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2 m.H.). Auch dieser Antrag der Beschwerdeführerin ist also abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin keine unentgeltliche Verbeiständung hätte beanspruchen können (vgl. E. 16.3 dieses Urteils). 13.5 Zum Vorbringen, die Entscheidgebühr für die Nichteintretensverfügung vom 8. Januar 2016 "bringe das Fall zum Überlaufen", ist festzustellen, dass die Vorinstanz zunächst richtigerweise keine Kosten für die formlose Überweisung an die SAK erhoben hatte. Dass sie hingegen mittels Verfügung ihre Unzuständigkeit am 8. Januar 2016 festhalten musste, hat sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben, hat sie doch die Zuständigkeit der Vorinstanz durch ihre Eingaben vom 12. November 2015 bzw. 7. Dezember 2015 wiederholt behauptet und das EFD damit gezwungen, einen Entscheid zu treffen. Die Nichteintretensverfügung der Vor-instanz und die damit einhergehende Entscheidgebühr ergingen damit zu Recht. 14. 14.1 Aufgrund von Art. 85bis AHVG kann, falls die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel ergibt, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen. 14.2 Da sich die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten - die sich auf einen Nebenpunkt des Verantwortlichkeitsverfahrens C-5908/2015 im Sinne von Art. 78 ATSG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 AHVG bezieht - als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie im einzelrichterlichen Verfahren ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 70 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 1 und 3 AHVG und Art. 23 Abs. 2 lit. c VGG).

15. Auf die ebenfalls erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. bereits Urteil des BVGer C-1449/2012 E. 1.4.3 m.H.). 16. 16.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG und Urteile des BVGer C-124/2013 E. 16 und C-142/2010 E. 6.1), weshalb das von der Beschwerdeführerin gestellt Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten insoweit gegenstandlos ist. 16.2 In casu ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 16.3 Aufgrund von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario ist bei Nichteintreten bzw. Abweisung einer offensichtlich unbegründeten Beschwerde wie im vorliegenden Fall keine Parteientschädigung auszurichten. 16.4 Schliesslich ist über den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu befinden. Davon ist abzusehen, wenn eine Beschwerde offensichtlich unbegründet respektive die Beschwerde unzulässig ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 und BGE 122 V 47 E. 3 mit Hinweisen), weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist. Der Antrag auf öffentliche Beratung wird ebenfalls abgewiesen, ist er vom Gesetz doch nur vorgesehen, wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet, sich keine Einstimmigkeit ergibt und in diesen Fällen der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter oder eine Richterin es verlangt (Art. 41 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 41 Abs. 3 VGG). 16.5 Die Beschwerdeführerin ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung beim Bundesgericht nur dann angefochten werden können, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt, oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG; bei Art. 78 ATSG handelt es sich um eine spezielle Staatshaftungsnorm, vgl. BGE 134 V 138 E. 1.2 f.). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Auf die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtszögerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

4. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

5. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren C-5908/2015 wird abgewiesen.

6. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung bzw. einer öffentlichen Urteilsberatung wird abgewiesen.

7. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten wird als gegenstandslos abgeschrieben.

8. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

9. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

10. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ... / nol; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid auf dem Gebiet der Staatshaftung (im Sinne von Art. 78 ATSG i.V.m. Art. 70 Abs.2 AHVG) kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. A und Abs. 2 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: