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C-367/2012

C-367/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-17 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 5. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 5. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-367/2012 Urteil vom 17. September 2012 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente; Verfügung vom 5. Januar 2012. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 5. Januar 2012 A._______ (Versicherter oder Beschwerdeführer) für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 31. Oktober 2010 eine ganze ordentliche Invalidenrente von monatlich Fr. 398.- sowie für die beiden Kinder B._______ (geboren am ... 1999) und C._______ (geboren am ... 2001) je eine ganze ordentliche Kinderrente (zur Rente des Vaters) von monatlich Fr. 159.- zusprach (act. 1/1; Vorakten IV-Stelle Basel-Landschaft 53/2-7), wobei aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten im Zusammenhang mit der unfallbedingten Handproblematik für den genannten Zeitraum von einem Invaliditätsgrad von 100% ausgegangen wurde (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2825/2010 vom 26. September 2011 E. 6, Vorakten IV-Stelle Basel-Landschaft 45/3-25), dass der Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. Dezember (recte: Januar) 2012 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 23. Januar 2012) anfocht und sinngemäss beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihm die ganze Invalidenrente samt Kinderrenten über den 31. Oktober 2010 hinaus weiterhin zu gewähren (act. 1), dass die Vorinstanz am 9. März 2012 eine neue Verfügung erliess, wonach sie ihre angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2012 zwecks weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts und neuem Entscheid aufhob (act. 6/2-5), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2012 (act. 6) ans Bundesverwaltungsgericht die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens beantragte unter Hinweis auf die gleichentags erlassene neue Verfügung und gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 6. März 2012 (act. 6/1), wonach aufgrund der Prüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten neuen medizinischen Grundlagen (Bericht der D._______-Klinik, Z._______, vom 21. November 2011 sowie Entlassungsbericht der E._______-Klinik, Y._______, vom 27. Oktober 2011) sowie der Stellungnahme von Dr. F._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) beider Basel vom 23. Februar 2012 eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers infolge der neu hinzugetretenen Nacken- und Rückenschmerzen ab Mai 2011 nicht von der Hand zu weisen sei und deshalb für die Beurteilung des Rentenanspruchs weitere medizinische Abklärungen notwendig seien, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. März 2012 (act. 7) ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. März 2012 samt Vernehmlassung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 6. März 2012 zugestellt und ihm Gelegenheit zur Replik gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mit fristgemässer Eingabe vom 26. März 2012 (act. 8) ein ärztliches Attest von Dr. G._______ des Fachzentrums H._______ vom 19. März 2012 einreichte, welches zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung erstellt wurde und festhält, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. Februar 2006 wegen Wirbelsäulenerkrankung der Halswirbelsäule und insbesondere der Lendenwirbelsäule in Behandlung sei, eine chronische Schmerzsymptomatik und eine stark gefährdete Arbeitsfähigkeit bestehe, der Beschwerdeführer sich im Übrigen aber weder zu der genannten Vernehmlassung der Vorinstanz noch der erwähnten Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Landschaft äusserte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren ursprünglichen Entscheid lite pendente bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann und die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum inhaltlich entsprechenden Art. 58 VwVG angewendet werden kann, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung punktuelle Abklärungen der Verwaltung lite pendente erlaubt sind, nicht aber eine medizinische Begutachtung oder vergleichbare Beweismassnahmen wegen ihrer Tragweite für den verfügten und richterlich zu überprüfenden Standpunkt (BGE 127 V 228 E. 2b/bb, bestätigt in BGE 136 V 2 E. 2.7), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass eine lite pendente erlassene Verfügung den Streit folglich nur insoweit beendet, als damit dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen wird, was im Falle nachträglich durchgeführter Beweismassnahmen am Streitgegenstand selber nichts ändert (BGE 127 V 228 E. 2b/bb), dass der Streit über die nichterfüllten Begehren daher weiterbesteht, soweit darüber in der neuen Verfügung nicht befunden worden ist, ohne dass der Beschwerdeführer diese ebenfalls anzufechten braucht (BGE 113 V 237 E. 1a), dass eine lite pendente erlassene Verfügung, welche während des Beschwerdeverfahrens erlassen wird, jedoch nicht den im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen entspricht, einen Antrag an das Gericht darstellt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 47 zu Art. 53), dass die Wiedererwägungsverfügung vom 9. März 2012 sich darauf beschränkt, die vorausgegangene Verfügung wegen weiteren Abklärungsbedarfs aufzuheben, den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers um Ausrichtung seiner Invalidenrente sowie der beiden Kinderrenten für die Zeit nach dem 31. Oktober 2010 aber nicht beurteilt, dass die von der Vorinstanz am 9. März 2012 erlassene Wiedererwägungsverfügung den Streit daher nicht beendet und folglich nichtig (BGE 127 V 228 E. 2b/bb in fine) und als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts zu betrachten ist, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Wiedererwägungsverfügung nicht anfocht, weitere medizinische Abklärungen daher nicht beanstandet und im Beschwerdeverfahren sinngemäss an seinem Begehren festhält, dass sich nach Einsicht in die Akten bzw. neuen medizinischen Grundlagen (siehe act. 1/2, 8/1 sowie Vorakten IV-Stelle Basel-Landschaft 53/8-15, 25-27) weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit aufdrängen und daher für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der Vorinstanz nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der ihm gebotenen Gelegenheit zur Replik (vgl. Instruktionsverfügung vom 15. März 2012, act. 7) die von der Vorinstanz beantragte Rückweisung der Sache zu weiterer medizinischer Abklärung und neuem Entscheid zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres neuen Entscheids die angefochtene Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers ändern kann (Art. 62 Abs. 2 VwVG), weshalb dem Beschwerdeführer vorher die Möglichkeit offensteht, seine Beschwerde zurückzuziehen, dass demnach die Beschwerde, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts und neuem Entscheid zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- (act. 5) nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendig und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. auch Art. 8 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 5. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: