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C-3673/2026

C-3673/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-11 · Deutsch CH

Rente

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK wies mit Einspracheentscheid vom 1. April 2026 die Einsprache von A._______, wohnhaft in (...) (Republik Mazedonien), vertreten durch B._______, ab und bestätigte die Verfügung vom 30. Januar 2026 betreffend Zusprache einer Altersrente (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2 Beilage).

E. 2 Mit Schreiben vom 7. April 2026 teilte A._______ der SAK mit, er erhalte weiterhin nur eine Monatsrente statt der «vereinbarten Einmalzahlung» (BVGer-act. 1 Beilage). Mit Schreiben vom 11. Mai 2026 (Eingang bei der SAK: 18. Mai 2026) erklärte A._______ gegenüber der SAK erneut, dass weiterhin nur die Monatsrente ausbezahlt werde (BVGer-act. 1).

E. 3 Die SAK informierte A._______ in ihrem Schreiben vom 21. Mai 2026, sie leite die Schreiben vom 7. April 2026 und 11. Mai 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Zudem äusserte sich die SAK zur Sache. Die Auszahlung einer Pauschalabfindung anstelle einer monatlichen Rente sei erst nach Erreichen des Referenzalters der Ehefrau möglich (BVGer-act. 2 Beilage).

E. 4 Ebenfalls mit Schreiben vom 21. Mai 2026 übermittelte die SAK dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens «zur Bestimmung des weiteren Verfahrens» (BVGer-act. 2).

E. 5 Mit Schreiben vom 23. Mai 2026 erklärte A._______, weiterhin vertreten durch B._______, gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, er wolle keine Beschwerde erheben, die Sache habe sich mit dem differenzierten Schreiben der SAK vom 21. Mai 2026 erledigt, er werde ab 10. November 2029 erneut bei der SAK vorstellig werden (BVGer-act. 3).

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nach Art. 5 VwVG, sofern - wie hier - keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Die SAK gehört als Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb ihre Einspracheentscheide vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]).

E. 7 Eine Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seiner Vertretung zu enthalten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Hieraus folgt implizit, dass sich in der Beschwerde auch der Beschwerdewille manifestieren und die Beschwerde bedingungs- und vorbehaltlos erhoben werden muss (statt vieler: Urteil des BVGer C-5898/2025 vom 5. September 2025 mit Hinweis).

E. 8 A._______ hat am 23. Mai 2026 durch seinen Vertreter ausdrücklich klargestellt, er wolle keine Beschwerde führen gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 1. April 2026 (BVGer-act. 3).

E. 9 Folglich ist mangels eines Beschwerdewillens im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 85bis Abs. 3 AHVG) auf die Eingaben von A._______ vom 7. April 2026 und 11. Mai 2026 nicht einzutreten.

E. 10 Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist zudem keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Auf die Eingaben von A._______ vom 7. April 2026 und 11. Mai 2026 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an A._______, die Vorinstanz und das BSV. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3673/2026 Urteil vom 11. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______, (Republik Mazedonien), vertreten durch B._______. gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Rentenanspruch / Pauschalabfindung, Einspracheentscheid vom 1. April 2026. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:

1. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK wies mit Einspracheentscheid vom 1. April 2026 die Einsprache von A._______, wohnhaft in (...) (Republik Mazedonien), vertreten durch B._______, ab und bestätigte die Verfügung vom 30. Januar 2026 betreffend Zusprache einer Altersrente (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2 Beilage).

2. Mit Schreiben vom 7. April 2026 teilte A._______ der SAK mit, er erhalte weiterhin nur eine Monatsrente statt der «vereinbarten Einmalzahlung» (BVGer-act. 1 Beilage). Mit Schreiben vom 11. Mai 2026 (Eingang bei der SAK: 18. Mai 2026) erklärte A._______ gegenüber der SAK erneut, dass weiterhin nur die Monatsrente ausbezahlt werde (BVGer-act. 1).

3. Die SAK informierte A._______ in ihrem Schreiben vom 21. Mai 2026, sie leite die Schreiben vom 7. April 2026 und 11. Mai 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Zudem äusserte sich die SAK zur Sache. Die Auszahlung einer Pauschalabfindung anstelle einer monatlichen Rente sei erst nach Erreichen des Referenzalters der Ehefrau möglich (BVGer-act. 2 Beilage).

4. Ebenfalls mit Schreiben vom 21. Mai 2026 übermittelte die SAK dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens «zur Bestimmung des weiteren Verfahrens» (BVGer-act. 2).

5. Mit Schreiben vom 23. Mai 2026 erklärte A._______, weiterhin vertreten durch B._______, gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, er wolle keine Beschwerde erheben, die Sache habe sich mit dem differenzierten Schreiben der SAK vom 21. Mai 2026 erledigt, er werde ab 10. November 2029 erneut bei der SAK vorstellig werden (BVGer-act. 3).

6. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nach Art. 5 VwVG, sofern - wie hier - keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Die SAK gehört als Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb ihre Einspracheentscheide vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]).

7. Eine Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seiner Vertretung zu enthalten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Hieraus folgt implizit, dass sich in der Beschwerde auch der Beschwerdewille manifestieren und die Beschwerde bedingungs- und vorbehaltlos erhoben werden muss (statt vieler: Urteil des BVGer C-5898/2025 vom 5. September 2025 mit Hinweis).

8. A._______ hat am 23. Mai 2026 durch seinen Vertreter ausdrücklich klargestellt, er wolle keine Beschwerde führen gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 1. April 2026 (BVGer-act. 3).

9. Folglich ist mangels eines Beschwerdewillens im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 85bis Abs. 3 AHVG) auf die Eingaben von A._______ vom 7. April 2026 und 11. Mai 2026 nicht einzutreten.

10. Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist zudem keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingaben von A._______ vom 7. April 2026 und 11. Mai 2026 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an A._______, die Vorinstanz und das BSV. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: