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C-366/2017

C-366/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-17 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. A.a Der am (...) 1937 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit derzeitigem Aufenthalt in der Justizanstalt B._______ in Österreich stellte am 16. Februar 2016 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Vorinstanz [act.] 14 f.). A.b Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2011 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 26.- zu (act. 42). A.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 Einsprache und beantragte sinngemäss die rückwirkende Ausrichtung der Rente ab Erreichen des Rentenalters von 65 Jahren (act. 43). A.d Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 10. Januar 2017 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, sie habe erstmals im Februar 2016 vom Rentenanspruch des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten. Aufgrund der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung allfälliger Leistungen in dem Ausmass verwirkt, als dass sich die geltend gemachte Nachzahlung auf mehr als fünf Jahre zurückliegende Zeitperioden beziehe (act. 47). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. Januar 2017 Beschwerde (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Er beantragte sinngemäss die Nachzahlung der Rentenbetreffnisse seit Erreichen des Rentenalters. C. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde und wiederholte die bereits im Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 angeführte Begründung (BVGer act. 4). D. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2017 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen am 27. Februar 2017 abgeschlossen (BVGer act. 5). E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer ersucht, bis zum 27. März 2017 dem Bundesverwaltungsgericht die Ermächtigung zur Einholung der Akten der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erteilen. Ferner wurde der Beschwerdeführer ersucht, innert derselben Frist darüber Auskunft zu erteilen, ob er zu einem früheren Zeitpunkt als dem 16. Februar 2016 in der Schweiz oder im Ausland einen Antrag für Rentenleistungen der schweizerischen AHV gestellt habe, und gegebenenfalls entsprechende Belege einzureichen (BVGer act. 6). E.b Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 1. März 2017 mit, er habe vor dem 16. Februar 2016 niemals in der Schweiz oder in einem anderen Land ausser Deutschland einen Antrag auf Altersrente gestellt. Zudem reichte er die unterzeichnete Ermächtigung zur Akteneinsicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein (BVGer act. 8). E.c In der Folge wurde die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 5. Mai 2017 die vollständigen Akten betreffend den Beschwerdeführer zur Einsicht zuzustellen (BVGer act. 9). Diese gingen am 10. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 11). E.d Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz Kopien bestimmter Akten der Deutschen Rentenversicherung Bund zugestellt und bis zum 23. Mai 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (BVGer act. 12). E.e Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 24. April 2017 insbesondere fest, seine eingangs erwähnten Bedenken hätten sich auf den Beginn der Nachzahlung bezogen. Zur errechneten Höhe seiner Rente wolle er sich nicht äussern (BVGer act. 14). E.f Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 11. Mai 2017 ausführlich Stellung. Abschliessend hielt sie fest, mit Blick auf den Zeitraum von März 2002 bis Januar 2011 bestehe keine Möglichkeit zur Nachzahlung von Rentenleistungen. Diese seien aufgrund der fünfjährigen Frist nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) verwirkt. Dies müsse auch dann gelten, selbst wenn die Anmeldung zum Bezug der deutschen Altersrente vom 5. Juni 2003 zugleich auch als hinreichend substantiiertes Leistungsbegehren für eine schweizerische Altersrente betrachtet werden könnte - was vorliegend jedoch nicht der Fall sei (BVGer act. 15). E.g Mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2017 wurden die Eingaben vom 24. April 2017 und vom 11. Mai 2017 jeweils der Gegenseite zugestellt und der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen am 29. Mai 2017 abgeschlossen (BVGer act. 16). F. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Mai 2017 unaufgefordert eine Stellungnahme ein (BVGer act. 18). Daraufhin wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2017 Gelegenheit gegeben, bis zum 3. Juli 2017 gegebenenfalls Schlussbemerkungen einzureichen (BVGer act. 19). Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung von Schlussbemerkungen (BVGer act. 20). Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2017 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen erneut abgeschlossen (BVGer act. 21). G. Am 28. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere unaufgeforderte eine Stellungnahme ein (BVGer act. 22). Diese wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2017 zur Kenntnis zugestellt. Zudem wurde festgehalten, dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Juni 2017 vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen worden sei (BVGer act. 23). H. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. Januar 2017, mit welchem die am 6. Oktober 2016 zugesprochenen Rentenleistungen bestätigt wurden.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde vom 15. Januar 2017 wurde frist- und formgerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz aktuell in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Im Übrigen richtet sich der Anspruch auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht.

E. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2017 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

E. 4 Unbestritten ist, dass der Anspruch auf eine Altersrente des am (...) 1937 geborenen Beschwerdeführers am 1. März 2002 entstanden ist (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Im vorliegenden Verfahren umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum von März 2002 bis Januar 2011 Anspruch auf die Nachzahlung von Rentenleistungen hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 AHVG richtet sich der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Renten nach Art. 24 Abs. 1 ATSG. Danach erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG grundsätzlich durch eine rechtzeitige Anmeldung (Art. 29 ATSG) gewahrt werden. Art. 24 Abs. 1 ATSG ist überdies auch auf rechtzeitig angemeldete Ansprüche anwendbar; Anmeldung und Neuanmeldung wirken dabei gleichsam wie eine Unterbrechung der fünfjährigen Frist. Übersieht ein Versicherungsträger eine hinreichend substantiierte Anmeldung, werden daher nur die Leistungen der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt, weiter zurückliegende sind untergegangen (vgl. Urteile des BGer 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3; 8C_977/2012 vom 27. März 2013 E. 3.2).

E. 4.2 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Eine Anmeldung liegt dann vor, wenn erkennbar wird, dass die anmeldende Person Leistungen beansprucht, d.h. den Willen zum Ausdruck bringt, sich darum zu bewerben (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 29, Rz. 12).

E. 4.3 Das formgültige Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente datiert vom 16. Februar 2016 und ging am 26. Februar 2016 bei der dafür zuständigen Vorinstanz ein (act. 14). Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe er vor dem 16. Februar 2016 niemals in der Schweiz oder in einem anderen Land ausser Deutschland einen Antrag auf Altersrente gestellt (vgl. BVGer act. 8). Nichts anderes ergibt sich aus den Akten der Vorinstanz sowie den bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeholten Akten. Geht man von der Anmeldung vom 16. Februar 2016 aus, so ist der Anspruch auf ausstehende Leistungen in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ATSG für die Zeit vor Februar 2011 erloschen.

E. 4.4 Zu prüfen ist jedoch, ob sich allenfalls aus dem vorangehenden Rentenverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine frühere Anmeldung zur Ausrichtung der schweizerischen Altersrente ergibt.

E. 4.4.1 Im Anwendungsbereich des FZA galt im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug der deutschen Altersrente am 5. Juni 2003 Folgendes:

E. 4.4.1.1 Beantragt die betreffende Person die Feststellung der Leistungen, so wird, sofern Artikel 49 nichts anderes bestimmt, das Feststellungsverfahren hinsichtlich aller Rechtsvorschriften eingeleitet, die für den Arbeitnehmer oder Selbstständigen galten. Dies gilt nicht, falls die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung der auf Grund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben (Art. 44 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71]).

E. 4.4.1.2 Die Leistungsanträge sind von dem Träger zu bearbeiten, bei dem sie gemäss Artikel 36 der Durchführungsverordnung gestellt oder an den sie gemäss diesem Artikel übermittelt worden sind. Dieser Träger wird als «bearbeitender Träger» bezeichnet. Der bearbeitende Träger hat alle beteiligten Träger von Leistungsanträgen unter Verwendung eines hierzu festgelegten Formblatts sofort zu unterrichten, damit die Anträge von sämtlichen Trägern unverzüglich und gleichzeitig bearbeitet werden können (Art. 41 der Verordnung [EWG] Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 [nachfolgend: Durchführungsverordnung Nr. 574/72).

E. 4.4.1.3 Dem Leistungsantrag bei Alter sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch amtliche Unterlagen nachzuweisen oder durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller wohnt, zu bestätigen. Überdies hat der Antragsteller, soweit möglich, entweder den bzw. die Versicherungsträger, bei dem bzw. denen der Arbeitnehmer oder Selbständige in den Mitgliedstaaten für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (Renten) versichert war, oder, falls es sich um einen Arbeitnehmer handelt, den bzw. die Arbeitgeber anzugeben, bei denen er in den Mitgliedstaaten beschäftigt war, und in seinem Besitz befindliche Arbeitsbescheinigungen vorzulegen (vgl. Art. 37 Bst. a-c Durchführungsverordnung Nr. 574/72).

E. 4.4.2 Aus den beigezogenen Akten der Deutschen Rentenversicherung Bund sind insbesondere folgende Dokumente relevant:

E. 4.4.2.1 Der Beschwerdeführer reichte am 5. Juni 2003 einen Antrag auf Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein (Akten der Deutschen Rentenversicherung Bund [DRB act.] 5-10). Die auf dem entsprechenden Formular unter Ziffern 6.10 und 6.11 gestellten Fragen, ob er sich nach Vollendung des 16. Lebensjahres unter anderem in der Schweiz aufgehalten habe und ob er Beiträge zu einem Versicherungsträger in einem anderen Staat gezahlt habe, liess der Beschwerdeführer offen. Im Antrag auf Kontenklärung, welcher als «kein Rentenantrag» bezeichnet ist, jedoch ebenfalls vom 5. Juni 2003 datiert, gab der Beschwerdeführer unter Ziffer 6.5 an, sich vom 25. Februar 1955 bis 31. August 1961 in der Schweiz aufgehalten zu haben (DRB act. 13). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Auskunfts- und Beratungsstelle C._______ mit Schreiben vom 2. Juli 2003, 17. Juli 2003, 11. September 2003 und 24. September 2003 mehrmals zu Besprechungsterminen eingeladen, um mit seiner Hilfe die Formblätter für die Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens auszufüllen (DRB act. 19 f., 51 f.). Den Handnotizen auf diesen Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu den ersten drei Terminen nicht erschienen ist. Ob der Beschwerdeführer den vierten Termin wahrgenommen hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Jedoch finden sich keine Anhaltspunkte, dass das zwischenstaatliche Rentenverfahren letztlich eingeleitet wurde. Mit Rentenbescheid vom 19. November 2003 sprach dann die deutsche Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2003 eine Regelaltersrente zu, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Rente ausschliesslich aufgrund der deutschen Versicherungszeiten festgestellt worden sei (DRB act. 67 ff.).

E. 4.4.2.2 Mit Schreiben vom 9. Mai 2010 wandte sich der Beschwerdeführer an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Er wies unter anderem darauf hin, dass er von 1964 bis 1969 in der Schweiz in (...) gelebt und gearbeitet habe. Leider seien die Sozialbeiträge, die er in der Schweiz habe abführen müssen, bei der Berechnung der Rente in Deutschland nicht berücksichtigt worden. Ferner erkundigte er sich nach einem Weg, seine Situation zu verbessern (DRB act. 231).

E. 4.4.2.3 Sodann habe sich der Beschwerdeführer gemäss Telefonnotiz vom 26. Juni 2015 bei der Deutschen Rentenversicherung erkundigt, warum er aus der Schweiz nur eine Kleinstrente erhalte. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass aus den Unterlagen eine Beitragszeit von 13 Monaten ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer habe dann erklärt, in seinen Unterlagen nachsehen zu wollen, ob er noch Nachweise finde. Er habe behauptet, ca. 8-9 Jahre in der Schweiz gearbeitet zu haben (DRB act. 425).

E. 4.4.2.4 Gemäss einer weiteren Telefonnotiz vom 10. Februar 2016 habe der Beschwerdeführer die Deutsche Rentenversicherung gebeten, beim Schweizer Träger anzufragen, warum er aus der Schweiz keine Rente erhalte. Er sei dort 8 Jahre tätig gewesen (DRB act. 436).

E. 4.4.3 Mit dem Antrag vom 5. Juni 2003 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um eine Versichertenrente in Deutschland, doch lässt sich daraus nicht ohne Weiteres eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen AHV ableiten. Trotz mehrfacher Aufforderung bot der Beschwerdeführer nicht Hand zur Einleitung des erforderlichen zwischenstaatlichen Rentenverfahrens. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben bezüglich eines Aufenthaltes in der Schweiz konnten daher weder überprüft noch konkretisiert werden. Entsprechend wurde das zwischenstaatliche Rentenverfahren denn auch nicht eingeleitet und die deutsche Bundesversicherungsanstalt für Angestellte berücksichtigte bei der Zusprache der Regelaltersrente lediglich die deutschen Versicherungszeiten. Im Übrigen ist anzumerken, dass selbst wenn der Antrag vom 5. Juni 2003 als Anmeldung zum Leistungsbezug der schweizerischen AHV gewertet werden könnte, der Anspruch auf Nachzahlung von Rentenleistungen gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung erloschen sind, zumal in den darauffolgenden Jahren keine Unterbrechungen der fünfjährigen Verwirkungsfrist im Sinne einer Neuanmeldung aktenkundig sind und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht werden.

E. 4.4.4 Aus dem Schreiben vom 9. Mai 2010 des Beschwerdeführers an die Deutsche Rentenversicherung lässt sich ebenfalls keine Anmeldung für den Leistungsbezug der schweizerischen AHV ableiten. Zum einen erkundigte er sich darin lediglich nach einem Weg, seine Situation im Allgemeinen zu verbessern. Zum anderen richtete er dieses Schreiben an die Deutsche Rentenversicherung und nicht an die für die Ausrichtung der schweizerischen Altersrenten zuständige Vorinstanz. Ebensowenig kann aus den telefonischen Anfragen an die Deutsche Rentenversicherung vom 26. Juni 2015 und 10. Februar 2016 eine Anmeldung abgeleitet werden.

E. 4.5 Nach dem Gesagten stellte der Beschwerdeführer somit erst am 16. Februar 2016 eine gültige Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen AHV. Der Anspruch auf Nachzahlung der Rentenleistungen im Zeitraum von März 2002 bis Januar 2011 ist in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ATSG folglich erloschen. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, die eine Korrektur der Berechnungsgrundlagen - insbesondere der Beitragszeiten - und der daraus errechneten Rentenleistung erfordern würden. Der Beschwerdeführer hat denn auch ausdrücklich verzichtet, sich zur Höhe der zugesprochenen Rentenleistung zu äussern. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. Januar 2017 ist daher zu Recht erfolgt. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG).

E. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werde keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-366/2017 Urteil vom 17. Dezember 2018 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017. Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1937 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit derzeitigem Aufenthalt in der Justizanstalt B._______ in Österreich stellte am 16. Februar 2016 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Vorinstanz [act.] 14 f.). A.b Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2011 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 26.- zu (act. 42). A.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 Einsprache und beantragte sinngemäss die rückwirkende Ausrichtung der Rente ab Erreichen des Rentenalters von 65 Jahren (act. 43). A.d Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 10. Januar 2017 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, sie habe erstmals im Februar 2016 vom Rentenanspruch des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten. Aufgrund der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung allfälliger Leistungen in dem Ausmass verwirkt, als dass sich die geltend gemachte Nachzahlung auf mehr als fünf Jahre zurückliegende Zeitperioden beziehe (act. 47). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. Januar 2017 Beschwerde (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Er beantragte sinngemäss die Nachzahlung der Rentenbetreffnisse seit Erreichen des Rentenalters. C. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde und wiederholte die bereits im Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 angeführte Begründung (BVGer act. 4). D. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2017 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen am 27. Februar 2017 abgeschlossen (BVGer act. 5). E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer ersucht, bis zum 27. März 2017 dem Bundesverwaltungsgericht die Ermächtigung zur Einholung der Akten der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erteilen. Ferner wurde der Beschwerdeführer ersucht, innert derselben Frist darüber Auskunft zu erteilen, ob er zu einem früheren Zeitpunkt als dem 16. Februar 2016 in der Schweiz oder im Ausland einen Antrag für Rentenleistungen der schweizerischen AHV gestellt habe, und gegebenenfalls entsprechende Belege einzureichen (BVGer act. 6). E.b Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 1. März 2017 mit, er habe vor dem 16. Februar 2016 niemals in der Schweiz oder in einem anderen Land ausser Deutschland einen Antrag auf Altersrente gestellt. Zudem reichte er die unterzeichnete Ermächtigung zur Akteneinsicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein (BVGer act. 8). E.c In der Folge wurde die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 5. Mai 2017 die vollständigen Akten betreffend den Beschwerdeführer zur Einsicht zuzustellen (BVGer act. 9). Diese gingen am 10. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 11). E.d Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz Kopien bestimmter Akten der Deutschen Rentenversicherung Bund zugestellt und bis zum 23. Mai 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (BVGer act. 12). E.e Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 24. April 2017 insbesondere fest, seine eingangs erwähnten Bedenken hätten sich auf den Beginn der Nachzahlung bezogen. Zur errechneten Höhe seiner Rente wolle er sich nicht äussern (BVGer act. 14). E.f Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 11. Mai 2017 ausführlich Stellung. Abschliessend hielt sie fest, mit Blick auf den Zeitraum von März 2002 bis Januar 2011 bestehe keine Möglichkeit zur Nachzahlung von Rentenleistungen. Diese seien aufgrund der fünfjährigen Frist nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) verwirkt. Dies müsse auch dann gelten, selbst wenn die Anmeldung zum Bezug der deutschen Altersrente vom 5. Juni 2003 zugleich auch als hinreichend substantiiertes Leistungsbegehren für eine schweizerische Altersrente betrachtet werden könnte - was vorliegend jedoch nicht der Fall sei (BVGer act. 15). E.g Mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2017 wurden die Eingaben vom 24. April 2017 und vom 11. Mai 2017 jeweils der Gegenseite zugestellt und der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen am 29. Mai 2017 abgeschlossen (BVGer act. 16). F. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Mai 2017 unaufgefordert eine Stellungnahme ein (BVGer act. 18). Daraufhin wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2017 Gelegenheit gegeben, bis zum 3. Juli 2017 gegebenenfalls Schlussbemerkungen einzureichen (BVGer act. 19). Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung von Schlussbemerkungen (BVGer act. 20). Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2017 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen erneut abgeschlossen (BVGer act. 21). G. Am 28. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere unaufgeforderte eine Stellungnahme ein (BVGer act. 22). Diese wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2017 zur Kenntnis zugestellt. Zudem wurde festgehalten, dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Juni 2017 vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen worden sei (BVGer act. 23). H. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. Januar 2017, mit welchem die am 6. Oktober 2016 zugesprochenen Rentenleistungen bestätigt wurden. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde vom 15. Januar 2017 wurde frist- und formgerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz aktuell in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Im Übrigen richtet sich der Anspruch auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2017 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

4. Unbestritten ist, dass der Anspruch auf eine Altersrente des am (...) 1937 geborenen Beschwerdeführers am 1. März 2002 entstanden ist (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Im vorliegenden Verfahren umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum von März 2002 bis Januar 2011 Anspruch auf die Nachzahlung von Rentenleistungen hat. 4.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 AHVG richtet sich der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Renten nach Art. 24 Abs. 1 ATSG. Danach erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG grundsätzlich durch eine rechtzeitige Anmeldung (Art. 29 ATSG) gewahrt werden. Art. 24 Abs. 1 ATSG ist überdies auch auf rechtzeitig angemeldete Ansprüche anwendbar; Anmeldung und Neuanmeldung wirken dabei gleichsam wie eine Unterbrechung der fünfjährigen Frist. Übersieht ein Versicherungsträger eine hinreichend substantiierte Anmeldung, werden daher nur die Leistungen der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt, weiter zurückliegende sind untergegangen (vgl. Urteile des BGer 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3; 8C_977/2012 vom 27. März 2013 E. 3.2). 4.2 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Eine Anmeldung liegt dann vor, wenn erkennbar wird, dass die anmeldende Person Leistungen beansprucht, d.h. den Willen zum Ausdruck bringt, sich darum zu bewerben (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 29, Rz. 12). 4.3 Das formgültige Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente datiert vom 16. Februar 2016 und ging am 26. Februar 2016 bei der dafür zuständigen Vorinstanz ein (act. 14). Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe er vor dem 16. Februar 2016 niemals in der Schweiz oder in einem anderen Land ausser Deutschland einen Antrag auf Altersrente gestellt (vgl. BVGer act. 8). Nichts anderes ergibt sich aus den Akten der Vorinstanz sowie den bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeholten Akten. Geht man von der Anmeldung vom 16. Februar 2016 aus, so ist der Anspruch auf ausstehende Leistungen in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ATSG für die Zeit vor Februar 2011 erloschen. 4.4 Zu prüfen ist jedoch, ob sich allenfalls aus dem vorangehenden Rentenverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine frühere Anmeldung zur Ausrichtung der schweizerischen Altersrente ergibt. 4.4.1 Im Anwendungsbereich des FZA galt im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug der deutschen Altersrente am 5. Juni 2003 Folgendes: 4.4.1.1 Beantragt die betreffende Person die Feststellung der Leistungen, so wird, sofern Artikel 49 nichts anderes bestimmt, das Feststellungsverfahren hinsichtlich aller Rechtsvorschriften eingeleitet, die für den Arbeitnehmer oder Selbstständigen galten. Dies gilt nicht, falls die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung der auf Grund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben (Art. 44 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71]). 4.4.1.2 Die Leistungsanträge sind von dem Träger zu bearbeiten, bei dem sie gemäss Artikel 36 der Durchführungsverordnung gestellt oder an den sie gemäss diesem Artikel übermittelt worden sind. Dieser Träger wird als «bearbeitender Träger» bezeichnet. Der bearbeitende Träger hat alle beteiligten Träger von Leistungsanträgen unter Verwendung eines hierzu festgelegten Formblatts sofort zu unterrichten, damit die Anträge von sämtlichen Trägern unverzüglich und gleichzeitig bearbeitet werden können (Art. 41 der Verordnung [EWG] Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 [nachfolgend: Durchführungsverordnung Nr. 574/72). 4.4.1.3 Dem Leistungsantrag bei Alter sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch amtliche Unterlagen nachzuweisen oder durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller wohnt, zu bestätigen. Überdies hat der Antragsteller, soweit möglich, entweder den bzw. die Versicherungsträger, bei dem bzw. denen der Arbeitnehmer oder Selbständige in den Mitgliedstaaten für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (Renten) versichert war, oder, falls es sich um einen Arbeitnehmer handelt, den bzw. die Arbeitgeber anzugeben, bei denen er in den Mitgliedstaaten beschäftigt war, und in seinem Besitz befindliche Arbeitsbescheinigungen vorzulegen (vgl. Art. 37 Bst. a-c Durchführungsverordnung Nr. 574/72). 4.4.2 Aus den beigezogenen Akten der Deutschen Rentenversicherung Bund sind insbesondere folgende Dokumente relevant: 4.4.2.1 Der Beschwerdeführer reichte am 5. Juni 2003 einen Antrag auf Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein (Akten der Deutschen Rentenversicherung Bund [DRB act.] 5-10). Die auf dem entsprechenden Formular unter Ziffern 6.10 und 6.11 gestellten Fragen, ob er sich nach Vollendung des 16. Lebensjahres unter anderem in der Schweiz aufgehalten habe und ob er Beiträge zu einem Versicherungsträger in einem anderen Staat gezahlt habe, liess der Beschwerdeführer offen. Im Antrag auf Kontenklärung, welcher als «kein Rentenantrag» bezeichnet ist, jedoch ebenfalls vom 5. Juni 2003 datiert, gab der Beschwerdeführer unter Ziffer 6.5 an, sich vom 25. Februar 1955 bis 31. August 1961 in der Schweiz aufgehalten zu haben (DRB act. 13). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Auskunfts- und Beratungsstelle C._______ mit Schreiben vom 2. Juli 2003, 17. Juli 2003, 11. September 2003 und 24. September 2003 mehrmals zu Besprechungsterminen eingeladen, um mit seiner Hilfe die Formblätter für die Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens auszufüllen (DRB act. 19 f., 51 f.). Den Handnotizen auf diesen Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu den ersten drei Terminen nicht erschienen ist. Ob der Beschwerdeführer den vierten Termin wahrgenommen hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Jedoch finden sich keine Anhaltspunkte, dass das zwischenstaatliche Rentenverfahren letztlich eingeleitet wurde. Mit Rentenbescheid vom 19. November 2003 sprach dann die deutsche Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2003 eine Regelaltersrente zu, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Rente ausschliesslich aufgrund der deutschen Versicherungszeiten festgestellt worden sei (DRB act. 67 ff.). 4.4.2.2 Mit Schreiben vom 9. Mai 2010 wandte sich der Beschwerdeführer an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Er wies unter anderem darauf hin, dass er von 1964 bis 1969 in der Schweiz in (...) gelebt und gearbeitet habe. Leider seien die Sozialbeiträge, die er in der Schweiz habe abführen müssen, bei der Berechnung der Rente in Deutschland nicht berücksichtigt worden. Ferner erkundigte er sich nach einem Weg, seine Situation zu verbessern (DRB act. 231). 4.4.2.3 Sodann habe sich der Beschwerdeführer gemäss Telefonnotiz vom 26. Juni 2015 bei der Deutschen Rentenversicherung erkundigt, warum er aus der Schweiz nur eine Kleinstrente erhalte. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass aus den Unterlagen eine Beitragszeit von 13 Monaten ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer habe dann erklärt, in seinen Unterlagen nachsehen zu wollen, ob er noch Nachweise finde. Er habe behauptet, ca. 8-9 Jahre in der Schweiz gearbeitet zu haben (DRB act. 425). 4.4.2.4 Gemäss einer weiteren Telefonnotiz vom 10. Februar 2016 habe der Beschwerdeführer die Deutsche Rentenversicherung gebeten, beim Schweizer Träger anzufragen, warum er aus der Schweiz keine Rente erhalte. Er sei dort 8 Jahre tätig gewesen (DRB act. 436). 4.4.3 Mit dem Antrag vom 5. Juni 2003 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um eine Versichertenrente in Deutschland, doch lässt sich daraus nicht ohne Weiteres eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen AHV ableiten. Trotz mehrfacher Aufforderung bot der Beschwerdeführer nicht Hand zur Einleitung des erforderlichen zwischenstaatlichen Rentenverfahrens. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben bezüglich eines Aufenthaltes in der Schweiz konnten daher weder überprüft noch konkretisiert werden. Entsprechend wurde das zwischenstaatliche Rentenverfahren denn auch nicht eingeleitet und die deutsche Bundesversicherungsanstalt für Angestellte berücksichtigte bei der Zusprache der Regelaltersrente lediglich die deutschen Versicherungszeiten. Im Übrigen ist anzumerken, dass selbst wenn der Antrag vom 5. Juni 2003 als Anmeldung zum Leistungsbezug der schweizerischen AHV gewertet werden könnte, der Anspruch auf Nachzahlung von Rentenleistungen gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung erloschen sind, zumal in den darauffolgenden Jahren keine Unterbrechungen der fünfjährigen Verwirkungsfrist im Sinne einer Neuanmeldung aktenkundig sind und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht werden. 4.4.4 Aus dem Schreiben vom 9. Mai 2010 des Beschwerdeführers an die Deutsche Rentenversicherung lässt sich ebenfalls keine Anmeldung für den Leistungsbezug der schweizerischen AHV ableiten. Zum einen erkundigte er sich darin lediglich nach einem Weg, seine Situation im Allgemeinen zu verbessern. Zum anderen richtete er dieses Schreiben an die Deutsche Rentenversicherung und nicht an die für die Ausrichtung der schweizerischen Altersrenten zuständige Vorinstanz. Ebensowenig kann aus den telefonischen Anfragen an die Deutsche Rentenversicherung vom 26. Juni 2015 und 10. Februar 2016 eine Anmeldung abgeleitet werden. 4.5 Nach dem Gesagten stellte der Beschwerdeführer somit erst am 16. Februar 2016 eine gültige Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen AHV. Der Anspruch auf Nachzahlung der Rentenleistungen im Zeitraum von März 2002 bis Januar 2011 ist in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ATSG folglich erloschen. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, die eine Korrektur der Berechnungsgrundlagen - insbesondere der Beitragszeiten - und der daraus errechneten Rentenleistung erfordern würden. Der Beschwerdeführer hat denn auch ausdrücklich verzichtet, sich zur Höhe der zugesprochenen Rentenleistung zu äussern. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. Januar 2017 ist daher zu Recht erfolgt. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG). 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werde keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: