Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 27. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 27. August 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechts-kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 27. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 27. August 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechts-kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3655/2013 Urteil vom 2. Juni 2014 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien F._______, (wohnhaft in Deutschland) Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 27. Mai 2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, bis am [...] Januar 2011 als Betriebsmitarbeiterin bei der B._______ in C._______ (Kanton D._______) arbeitete (Vorakten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ [nachfolgend: D] 12.1 S. 2; 14), dass die Versicherte am 3. März 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ (nachfolgend SVA D._______) ein Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen und Invalidenrente einreichte (D 5), dass die SVA D._______ in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durchführte, am 31. August 2011 das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen abwies und die für den Rentenentscheid zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Mai 2013 das Rentengesuch abwies (D 50), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) diesen Entscheid mit Beschwerde vom 22. Juni 2013 vor Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai 2013 beantragte (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2013 darauf hinwies, dass die in Aussicht gestellte Begründung innerhalb der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen sei (B act. 3), dass die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2013 ihre Beschwerde eingehend begründete (B-act. 4), dass sie am 27. August 2013 aufforderungsgemäss einen Kostenvorschuss über Fr. 400.- in die Gerichtskasse einbezahlte (B-act. 7), dass sowohl die SVA D._______ als auch die IVSTA am 3. Oktober 2013 in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde beantragten (B act. 9), dass die Beschwerdeführerin am 2. November 2013 replikweise und am 24. Januar 2014 in einer ergänzenden Replik Stellung nahm (B-act. 11, 18), dass sowohl die SVA D._______ als auch die IVSTA mit Duplik vom 21. und 27. Februar 2014 an ihren Anträgen festhielten, dass die Beschwerdeführerin am 21. März 2014 Schlussbemerkungen einreichte, woraufhin der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel am 28. März 2014 abschloss (B-act. 22 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die an eine Beschwerde gestellten formellen Anforderungen zwar erst mit der - nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten - ergänzenden Eingabe vom 12. Juli 2013 erfüllt wurden, die Beschwerde aufgrund der besonderen Umstände (keine Ansetzung einer Nachfrist mit der Androhung, nach Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten) vorliegend dennoch als form- und fristgereicht eingereicht zu gelten hat (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 VwVG), dass gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) bei Grenzgängern die IV Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet jene eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig ist, und dies auch für ehemalige Grenzgänger gilt, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht, wogegen die Verfügungen von der IVSTA erlassen werden, dass vorliegend zu Recht die SVA D._______ das Gesuch entgegen genommen sowie die Abklärungen getroffen, die IVSTA hingegen den Rentenentscheid erlassen hat, dass ein allfälliger Rentenanspruch auch mit Inkrafttreten der - vorliegend anwendbaren - Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anhand des schweizerischen Rechts zu bestimmen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3490/2012 vom 17. Juli 2013 E. 2.4), dass nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 27. Mai 2013) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen) und bezüglich des auf diesen Sachverhalt anwendbaren innerstaatlichen Rechts auf die Ausführungen im Urteil C-3490/2012 E. 2.7-2.10 zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 1983 bis 2011 in der Schweiz als Grenzgängerin gearbeitet, während dieser Zeit Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (D 6 S. 2; 31 S. 13), damit die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt ist und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG), dass die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme (Blasenerkrankung, die tagsüber viertel- bis halbstündliche Toilettengänge erforderlich mache; erhebliche Tagesmüdigkeit infolge mehrfacher nächtlicher Toilettengänge) die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr möglich (unmittelbare Nähe einer Toilette erforderlich, fragliche Akzeptanz ständiger und zeitlich unkontrollierbarer Arbeitsunterbrüche), dass die Vorinstanz ihre Abweisung des Rentengesuches damit begründete, dass die Beschwerdeführerin während mehrerer Jahre beim gleichen Arbeitgeber einer Arbeitstätigkeit habe nachgehen können, medizinisch-theoretisch die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin weiterhin ausgeübt werden könne, sofern bei Bedarf eine Toilette in der Nähe aufgesucht werden könne, und die Invalidenversicherung nicht das Risiko zu tragen habe, wenn die Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen behinderungsangepassten Arbeitsplatz finde (D 49), dass sie sich für die arbeitsmedizinische Beurteilung auf eine Stellungnahme von Dr. E._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. März 2013 abstützte, der als Diagnosen eine Dranginkontinenz seit zirka dem 15. Lebensjahr, einen Status nach Hysterektomie bei Myom und intraoperativer Blasenläsion (12/2008), nach Abrasio und Hysteroskopie bei auffälligem Endometrium [Gebärmutter] (2002), nach Laparoskopie bei Pelvipathie [chron. Unterbauchschmerzen] (2000) und nach Appendektomie [Entfernung Blinddarm] (1965) nannte, auf einen Gesundheitsschaden ohne Krankheitswert schloss, die Beschwerdeführerin für uneingeschränkt arbeitsfähig sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit erklärte und festhielt, es bestehe einzig eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15-20% infolge Zeitverlusts bei Toilettengängen (D 44), dass die Rechtsprechung Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zwar stets Beweiswert, jedoch praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zuerkannt hat wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten, dass an die Beweiswürdigung aus Gründen der Verfahrensfairness strenge Anforderungen zu stellen sind, falls ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden wird, und ergänzende Abklärungen dann vorzunehmen sind, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2011 vom 17. August 2011 E. 5.3 mit Hinweisen), dass unbestritten und durch zahlreiche medizinische Vorakten seit 1990 belegt ist (D 9.2 S. 35-39; 9.2 S. 33; 9.2. S. 27-31; 9.2 S. 19 und 21; 21.2 S. 26; 9.2 S. 16; 9.2 S. 1, 2 und 4; 2 S. 1; 21.1; 43 S. 2 ff., 10 und 13), dass die Beschwerdeführerin seit zirka dem 16. Altersjahr an einer Reizblase und chronischen Unterleibsbeschwerden leidet, dass sich dies auch aus dem nach Verfügungszeitpunkt (27. Mai 2013), jedoch Aussagen zur gesundheitlichen Situation vor Verfügungserlass enthaltenden und insoweit zu berücksichtigenden Arztbericht vom 8. Juli 2013 (B-act. 11, Beilage) und dem Gutachten vom 23. Dezember 2013 (B-act. 18, Beilage) ergibt, dass Dr. E._______ des RAD in seiner, der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Stellungnahme vom 1. März 2013 nur einen Teil der relevanten Diagnosen aufführte d.h. die ab März 2012 von verschiedenen Ärzten attestierte längere depressive Reaktion und somatoforme autonome Schmerzstörung nicht erwähnte (D 43 S. 6, 7, 10, 13), er offenbar nicht über die entsprechenden Arztberichte verfügte (vgl. Auflistung der ihm zur Verfügung gestellten Arztberichte in D 44) und seine Stellungnahme auch keine Würdigung zu besagten psychischen Beschwerden enthält, womit seine Beurteilung offensichtlich unvollständig ausgefallen ist, dass Dr. E._______ zu den Aussagen der Dres. F._______ und G._______ (vgl. ihre Berichte vom 14. August, 29. September, 5. Oktober und 6. November 2012 [D 43 S. 2, 6, 7 und 13]), wonach die Beschwerdeführerin auch mit Zugang zu einer Toilette aktuell nur unter drei Stunden bzw. nur drei bis vier Stunden arbeitsfähig sei, eine Erhöhung dieser Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Therapie erfolgen könne und ungewiss sei, ob sie schliesslich wieder vollschichtig arbeiten könne, keine Stellung nimmt und sich seine Würdigung auch diesbezüglich als unvollständig erweist, dass seine Würdigung auch keine Aussagen zu allfälligen Einschränkungen am Arbeitsplatz wegen rezidivierender Unterleibsbeschwerden und ärztlich attestierter Ermüdung tagsüber (bedingt durch mehrfache nächtliche Miktion und resultierendem gestörtem Schlaf) enthält, dass die Stellungnahmen der SVA D._______ und der Vorinstanz, wonach es der Beschwerdeführerin jahrelang möglich gewesen sei, trotz ihres langjährigen Leidens einer Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin nachgehen zu können, auch insofern fehl gehen, als die Beschwerdeführerin aufgrund der zunehmenden Belastung durch ihre Beschwerden ihr Arbeitspensum mehrmals reduziert habe und als Folge der Kündigung auf Ende Januar 2012 die behandelnden Ärzte zusätzliche psychische Probleme attestieren, was eine differenziertere Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit erforderlich macht, dass die Beschwerdeführerin - entgegen der Stellungnahme der SVA D._______ vom 21. Februar 2014, wonach es in den Akten keine Hinweise auf eine gesundheitsbedingte Reduktion des Beschäftigungsgrades an der letzten Arbeitsstelle gebe - aufgrund der Akten am 1. April 1989 ihre Arbeitsstelle zu 100% angetreten, am 1. August 1994 ihren Beschäftigungsgrad auf 80% reduziert und zuletzt - gesundheitsbedingt - zu 70 und 60% gearbeitet hat (D 4 S. 1; 7 S. 4; 12.1 S. 3; 14; B-act. 4 Beilage 2; B-act. 11 Beilage S. 2; B-act. 18 Beilage S. 5), dass schliesslich in der vorliegenden Konstellation eine fachspezifische (urologisch-gynäkologisch und psychiatrisch/psychotherapeutisch) Beurteilung durch den RAD sich als notwendig erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1) und aufgrund des Zusammenwirkens zwischen somatischer und psychiatrischer Befunde sowie der im März 2012 erstmals diagnostizierten somatoformen autonomen Funktionsstörung des Urogenitalsystems (ICD-10: F 45.34) eine interdisziplinäre Beurteilung durch den RAD vorzunehmen ist (sinngemäss BGE 131 V 49, 130 V 396 E. 5.3 m.H., vgl. auch BGE 137 V 201 E. 1.2.1), dass diese Beurteilung nötigenfalls durch zusätzliche Abklärungen zur psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin zu ergänzen ist, zumal die Diagnosestellungen der deutschen (Fach-)Ärzte sich teilweise widersprechen (B-act. 4 Beilage 5; D 43 S. 6 und 7; B-act 11 Beilage), dass zudem die vorliegend ärztlich bestätigte, starke Behinderung durch ständigen Harndrang und deutlich übermässiges Aufsuchen einer Toilette zusätzliche Abklärungen zur Wiedereingliederung notwendig macht, wie der Hausarzt in seiner Stellungnahme vom 14. August 2012 zu Recht fordert (D 43 S. 13), und es im vorliegenden Fall nicht damit sein Bewenden haben kann, auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 e contrario), dass sich zusammenfassend die Würdigung der medizinischen Akten als unvollständig erweist, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, die Beschwerdeführerin sei zu 100% arbeitsfähig, "allenfalls mit einer Reduktion zu 15-20% wegen zweimaliger Pausen pro Arbeitsstunde" (D 44), und weitere Abklärungen durch die Vorinstanz beziehungsweise durch die SVA D._______ zur Arbeitsfähigkeit und zur Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin erforderlich sind, dass hiervon die vom Hausarzt Dr. F._______ in seinem Bericht vom 8. Juli 2011 (D 21.1 S. 5) zu Recht als gesundheitliche Einschränkungen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten Kniegelenksschwäche, Status nach zweimaliger Kniearthroskopie und Meniskusnaht, Entfernung eines freien Gelenkskörpers und Distorsion des oberen Sprunggelenks nicht betroffen sind, zumal auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung (B-act. 4) hierauf keinen Bezug nimmt, dass bei dieser Sachlage von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abgesehen werden kann (BGE 137 V 201 E. 4.4.1.4), dass die Beschwerde vom 22. Juni 2013 deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2013 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 27. August 2013 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass weder der nicht vertretenen Beschwerdeführerin, der keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 27. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 27. August 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechts-kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: