Ausdehnung der kantonalen Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin
- die Vorinstanz Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin - die Vorinstanz Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3596/2007 {T 0/2} Urteil vom 18. September 2007 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Fredy Fässler, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Beschwerdeführerin (geb. 1957), eine serbische Staatsangehörige aus dem Kosovo, im Jahr 1990 zusammen mit ihren fünf Kindern in die Schweiz gelangte, wo ihr Ehemann mit einer Aufenthaltsbewilligung lebte, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 1993 wegen Drogenhandels zu einer 4½-jährigen Zuchthausstrafe verurteilt und nach der Entlassung aus dem Strafvollzug am 28. Juni 1998 aus der Schweiz ausgewiesen wurde, dass die Ehe der Beschwerdeführerin im Jahr 1997 geschieden wurde, dass es das Ausländeramt des Kantons Thurgau am 19. Januar 2005 ablehnte, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und und ihres jüngsten Sohnes B._______ (geb. 17. März 1989) zu verlängern, dass die Massnahme mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin (fortgesetzte und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit) und ihres Sohnes (fortgesetzte und erhebliche Delinquenz) begründet wurde, an dem sich trotz diverser Verwarnungen nichts geändert habe, dass der dagegen beim Departement für Justiz und Sicherheit erhobene Rekurs ebenso erfolglos blieb (Entscheid vom 27. Oktober 2005) wie die anschliessende Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht und das Bundesgericht (Urteile vom 14. Juni 2006 und 10. Januar 2007), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. April 2007 die vom Kanton gegen die Beschwerdeführerin und ihren Sohn ausgesprochene Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein ausdehnte, dass die Beschwerdeführerin gegen die vorgenannte Verfügung am 25. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht rekurrierte, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass Verfügungen des BFM betr. Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren richtet (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin als materielle Verfügungsadressatin legitimiert und auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 20 Abs. 1 ANAG, Art. 48 ff. VwVG), dass die kantonale Behörde ihren negativen Bewilligungsentscheid mit einer Wegweisung aus dem Kanton verbindet (Art. 12 Abs. 3 ANAG), dass das BFM diese Wegweisung in der Regel auf das ganze Gebiet der Schweiz ausdehnt (Art. 12 Abs. 3 ANAG, Art. 17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]), dass von der Regelfolge der Ausdehnung nur abzuweichen ist, wenn dem Betroffenen aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, sich vom Inland aus um eine Bewilligung in einem Drittkanton zu bemühen (Art. 17 Abs. 2 ANAV), dass dieses Vorgehen das Einverständnis des Drittkantons mit dem Aufenthalt des Ausländers während eines hängigen Bewilligungsverfahrens voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-604/2006 vom 15. August 2007 E. 2.4), dass die Beschwerdeführerin, die ihre Aufenthaltsbewilligung im Kanton Thurgau verlor, geltend macht, sie habe am 21. Mai 2007 einen (21 Jahre jüngeren) Schweizer Bürger geheiratet und im Kanton Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht, dass die Beschwerdeführerin es jedoch unterlässt, eine Erlaubnis des Kantons Zürich beizubringen, den Ausgang des offenbar immer noch hängigen Bewilligungsverfahrens im Kanton abzuwarten, obwohl sie mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2007 auf die entsprechende Voraussetzung ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde, dass somit im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von der Regelfolge der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung abzuweichen, sie mithin zu bestätigen ist, dass unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung zu prüfen bleibt, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung bestehen (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) und deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme zu verfügen ist, dass das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann grundsätzlich unter den Schutz des Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fällt, der den Anspruch auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben statuiert, dass das schweizerische Ausländerrecht jedoch der entsprechenden Garantie durch die Erteilung einer ordentlichen fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung im entsprechenden Verfahren Rechnung trägt (Nicolas Wisard, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel / Frankfurt a.M. 1997, S. 430 f.), dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger deshalb kein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 14a ANAG darstellt, dass andere Vollzugshindernisse gemäss Art. 14a ANAG weder geltend gemacht werden noch erkennbar sind, eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin deshalb ausgeschlossen ist, dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 63 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin
- die Vorinstanz Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: