Freiwillige Versicherung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) wurde 1977 geboren und arbeitete Anfang 2005 bis Anfang 2008 als Saisonangestellte in Tunesien. Sie wurde mit Bestätigung vom 19. April 2005 rückwirkend per Februar 2005 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) aufgenommen (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz] SAK/1 und SAK/3 sowie act. 1.7 und 17 der Akten des Beschwerdeverfahrens). A.b Am 30. Juni 2005 erliess die SAK eine Beitragsverfügung für die Beitragsperiode 2004/2005 und setzte den AHV/IV-Beitrag 2005 auf Fr. 2'262.75 fest (SAK/9). A.c Die SAK verbuchte per 13. Juli 2005 eine Zahlung der Beschwerdeführerin von Fr. 1'357.70 (Beilage zu SAK/11) und mahnte mit Schreiben vom gleichen Tag (versandt am 21. Juli 2005) die Beschwerdeführerin für einen geschuldeten Betrag von Fr. 226.25 per 31. März 2005 bzw. Fr. 2'262.75 per 13. Juli 2005 (SAK/10). A.d Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 (versandt am 22. März 2006) mahnte die SAK die Beschwerdeführerin für einen geschuldeten Betrag von Fr. 339.35 per 30. September 2005 bzw. Fr. 905.05 per 14. Februar 2006 (SAK/11). A.e Mit eingeschriebener Mahnung vom 21. Juni 2006 (SAK/13) wies die SAK darauf hin, dass die per 14. Februar 2006 verfallenen Beiträge unbezahlt geblieben seien. In der Beilage sandte sie einen Kontoauszug für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 21. Juni 2006, woraus ein geschuldeter Saldo von Fr. 905.05 ersichtlich ist. Die SAK setzte der Beschwerdeführerin eine letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Empfang dieser Mahnung und wies darauf hin, dass eine Nichtleistung bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führe. Dieses Schreiben (im Folgenden: die zweite Mahnung) wurde von der Post als nicht abgeholt retourniert (Posteingang SAK: 2. August 2006). A.f Am 3. August 2006 sandte die SAK die zweite Mahnung nochmals eingeschrieben an die Beschwerdeführerin. Das Schreiben wurde von der Post erneut als nicht abgeholt retourniert (Posteingang SAK: 5. September 2006; vgl. SAK/19). A.g Mit E-Mail vom 16. August 2006 bedankte sich die Beschwerdeführerin bei der SAK für zahlreiche gleichentags geführte Telefongespräche. Sie wies darauf hin, dass sie nur während der Saison arbeite, die übrige Zeit aber "arbeitslos" sei. Daher sehe sie nicht ein, weshalb das von ihr deklarierte Jahreseinkommen von neun Monaten auf zwölf Monate hochgerechnet werde (SAK/14). A.h Am 11. September 2006 ersetzte die SAK die Beitragsverfügung vom 30. Juni 2005 für die Beitragsperiode 2004/2005 durch eine neue Beitragsverfügung (SAK/15) und setzte den AHV/IV-Beitrag 2005 auf Fr. 1'884.25 herab. Gleichentags teilte die SAK der Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass die Beitragsverfügung anhand ihrer Angaben neu berechnet worden sei und die korrigierte Beitragsverfügung 2005 sowie die Beitragsverfügung 2006/2007 per Post versandt würden (SAK/18). A.i Mit E-Mail vom 14. Oktober 2006 bedankte sich die Beschwerdeführerin für das E-Mail vom 11. September 2006 und erklärte, dass die (in Aussicht gestellte) Post bis jetzt noch nicht angekommen sei (SAK/20). A.j Mit E-Mail vom 23. Oktober 2006 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr die Verfügungen per Fax senden könne, falls die Beschwerdeführerin die Beitragsverfügungen in der Zwischenzeit immer noch nicht erhalten habe und eine entsprechende Faxnummer angebe (SAK/20). A.k Mit E-Mail vom 24. Oktober 2006 gab die Beschwerdeführerin eine Telefaxnummer bekannt, worauf die SAK der Beschwerdeführerin die Beitragsverfügungen vom 11. September 2006 umgehend per Telefax zustellte (SAK/21). A.l Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 (versandt am 19. Januar 2007) verfügte die SAK den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung (SAK/22, im Folgenden: Ausschlussverfügung). A.m Mit Schreiben vom 8. Februar 2007 (Posteingang SAK: 12. Februar 2007) legte die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Ausschlussverfügung ein und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (SAK/24). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie die Ersatzverfügung erst Ende September 2006 erhalten habe. Da sie gemäss korrigierter Beitragsverfügung für das Jahr 2005 einen zu hohen Beitrag bezahlt habe, habe sie bei der SAK um Mitteilung des effektiv geschuldeten Betrages 2006 ersucht, aber keine Antwort erhalten. A.n Mit Einspracheentscheid vom 26. April 2007 wies die SAK die Beschwerde ab (SAK/26, im Folgenden: Einspracheentscheid), ohne auf die Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen. B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai 2007 (aufgegeben in der Schweiz am 24. Mai 2007) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung. Sie begründete ihre Beschwerde damit, dass sie im Jahr 2006 keine Mahnung für den AHV/IV-Betrag 2006 und auch keinen eingeschriebenen Brief diesbezüglich erhalten habe und ausserdem für 2005 einen zu hohen Betrag bezahlt und erwartet habe, den offen stehenden Betrag offiziell mitgeteilt zu bekommen. B.b Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien unter anderem den Spruchkörper mit und setzte ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt. B.c Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2007 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie die Beschwerdeführerin mit Mahnung vom 13. Juli 2005 für einen Ausstand von Fr. 2'262.75 gemahnt und ihr am 3. August 2006 per eingeschriebenen Brief einen ausstehenden Betrag von Fr. 905.05 mitgeteilt habe. Dieser Betrag habe sich auf Grund der Neutaxation für das Jahr 2005 um Fr. 378.50 reduziert, was der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt wurde, da dies "nicht vorgesehen" sei. Die verbleibende Restschuld sei per Ende 2005 nicht beglichen worden. B.d Mit E-Mail vom 20. August 2007 und Schreiben vom 28. August 2007 bestätigte die Beschwerdeführerin den Inhalt der Vernehmlassung der SAK, bestritt aber, dass ihr der geschuldete Betrag mit eingeschriebenen Brief am 3. August 2006 mitgeteilt worden sei und hielt implizite an ihren Beschwerdebegehren fest (vgl. act. 9, 11 und 12). B.e Mit Duplik vom 21. November 2007 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führte zur Hauptsache aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht entgangen sein konnte, dass das Beitragskonto auch nach ihrer Zahlung vom 13. Juli 2005 nicht ausgeglichen war. B.f Am 28. November 2007 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel. B.g Am 16. September 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung des Spruchkörpers mit und setzte ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehren. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt. B.h Mit Schreiben vom 30. September 2008 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie seit Februar 2008 wieder in Bern lebe, und gab ihre aktuelle Adresse und diejenige ab Dezember 2008 bekannt. B.i Am 12. November 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien einen weiteren Wechsel im Spruchkörper mit und setzte ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt. B.j Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
E. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2 Die Beschwerdeführerin teilte am 30. September 2008 mit, sie habe seit Februar 2008 Wohnsitz in der Schweiz genommen. Der Schweizerischen Ausgleichskasse obliegt (exklusiv) die Durchführung der freiwilligen Versicherung (Art. 113 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]), weshalb der Wohnsitzwechsel - der ohnehin erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgt ist - nicht zu einer Änderung der Zuständigkeit der Ausgleichskasse führt.
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.2 Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.
E. 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Tunesischen Republik kein Staatsvertrag besteht, welcher die freiwillige Versicherung beschlagen würde. Die Beurteilung des umstrittenen Ausschlusses richtet sich somit nach Schweizer Recht.
E. 3.4 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 26. April 2007, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2007 Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
E. 3.5 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13 VFV regelt den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung. Versicherte werden demnach aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie einen Jahresbeitrag nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres vollständig bezahlt haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV). Vor Ablauf dieser Frist stellt die Ausgleichskasse dem Versicherten unter Androhung des Ausschlusses eine eingeschriebene Mahnung zu; diese Androhung kann mit der zweiten Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV erfolgen, das heisst mit der letzten Zahlungsaufforderung (Art. 13 Abs. 2 VFV).
E. 3.6 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung der Mahnung obliegt grundsätzlich der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 124 V 400 E. 2.a, BGE 121 V 5 E. 3.b, BGE 103 V 65 E. 2a m.w.H.). Bezüglich eingeschriebener Sendungen besteht für die ordnungsgemässe Ausstellung und Hinterlegung einer Abholungseinladung im Briefkasten oder Postfach der Adressatin eine - widerlegbare - Vermutung (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgericht [heute: Bundesgericht] C 171/05 vom 16. September 2005 [E. 4.2], H 392/00 vom 20. September 2002 [E. 1.2] und H 220/98 vom 11. Juli 2000 [E. 5.b/aa]). Dies setzt wiederum voraus, dass die eingeschriebene Postsendung bei der Bestimmungspoststelle überhaupt eingegangen ist (vgl. genanntes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht H 220/98 E. 5.b/aa). Entscheidend ist vorliegend, dass an die Nichtbeachtung der unter Androhung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende Folgen geknüpft sind, weshalb auch an den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der Mahnungen entsprechende Anforderungen zu stellen sind. Die SAK kann sich den Nachweis der Zustellung eingeschriebener Sendungen durch Empfangsbescheinigungen sichern, was mit der Grund dafür ist, dass die unter Androhung des Ausschlusses erforderliche Mahnung mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat.
E. 3.7 Das Bundesgericht hielt in seiner Rechtsprechung zudem fest, dass die Mahnung den genauen Betrag und den Zeitpunkt, bis zu welchem dieser bezahlt werden müsse, um einen Ausschluss abzuwenden, nennen müsse. Aus diesem Grund verlange der Verordnungsgeber in Art. 13 Abs. 2 VFV eine Mahnung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist (Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2005 [H 224/04] E. 4.3).
E. 4.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin vor Ende 2006 mit einer eingeschriebenen Mahnung unter Ansetzung einer letzten Zahlungsfrist und Androhung des Ausschlusses bei Nichtbezahlung der Beiträge für das Jahr 2005 ordnungsgemäss gemahnt wurde.
E. 4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die SAK die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Februar 2006 (versandt am 22. März 2006) auf einen Ausstand per 30. September 2005 sowie auf die quartalsweise Fälligkeit der entsprechenden AHV/IV-Beiträge hingewiesen hat. Der Empfang dieses Schreibens wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Diese wurde somit jedenfalls mit Schreiben vom 14. Februar 2006 auf den für das Jahr 2005 ausstehenden Betrag hingewiesen. Dieses Schreiben entspricht jedoch nicht den Anforderungen an die Mahnung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV und Art. 13 Abs. 2 VFV (vgl. oben E. 3.5 ff.). Gleiches gilt für das früher versandte Schreiben vom 13. Juli 2005 (versandt am 21. Juli 2005), auf welches sich die SAK im Beschwerdeverfahren beruft.
E. 4.3 Zu prüfen ist weiter, ob die SAK mit der Zustellung der am 21. Juni 2006 erstellten Mahnung (vgl. oben A.e) die Beschwerdeführerin rechtsgültig gemahnt hat (Zustellung einer eingeschriebenen Mahnung in Verbindung mit der Androhung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Satz 2 und Art. 13 Abs. 2 VFV, vgl. oben E. 3.5 ff.).
E. 4.3.1 Inhaltlich erfüllt dieses Schreiben die genannten Voraussetzungen an eine Mahnung. Während jedoch die SAK sich darauf beruft, diese zweite Mahnung der Beschwerdeführerin eingeschrieben zugestellt zu haben, macht die Beschwerdeführerin geltend, das Schreiben nicht erhalten zu haben. Wie aus den Akten ersichtlich ist, trifft beides zu. Diese zweite Mahnung wurde von der SAK zweimal eingeschrieben verschickt, wurde von der Post aber beide Male als nicht abgeholt retourniert (A.e und A.f).
E. 4.3.2 Da das Schreiben vom 21. Juni 2006 beide Male als "non réclamé" an die SAK retourniert wurde, besteht die widerlegbare Vermutung, dass die tunesische Post die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss dazu eingeladen hat, das Schreiben abzuholen (vgl. oben E. 3.6). Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, die Mahnungen nicht erhalten zu haben. Vorliegend wich die Adressierung des Schreibens von den in der Beitrittserklärung enthaltenen Adressangaben der Beschwerdeführerin ("A._______, [Adresselement], Hotel B._______, [Postleitzahl] C._______ [Ortschaft]") ab, da das "Hotel B._______" nicht erwähnt wurde. Weiter ist ersichtlich, dass im vorliegenden Verfahren jene eingeschriebenen Postsendungen an die tunesische Adresse der Beschwerdeführerin, die das Hotel in der Adresse aufführten (d.h. die Ausschlussverfügung und der Einspracheentscheid), erfolgreich zugestellt werden konnten. Die ohne Nennung des Hotels versandten Einschreiben wurden hingegen retourniert (neben dem Schreiben vom 21. Juni 2006 auch die Aufnahmebestätigung vom 19. April 2005 [SAK/3] sowie die Verfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 1. Juni 2007 [vgl. act. 3]). Weiter tragen die beiden Briefumschläge zum Schreiben vom 21. Juni 2006 nur Poststempel "8050 CD Hammamet" und - im Gegensatz zum Briefumschlag zu act. 3 - keinen Poststempel "(Postleitzahl) CD C._______" (wie es der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse entsprechen würden). Unter diesen Umständen wurde der Nachweis für die ordnungsgemässen Einladung der Beschwerdeführerin zum Abholen des Schreibens vom 21. Juni 2006 durch die tunesische Post nicht erbracht und hat die beweisbelastete SAK die entsprechenden Folgen zu tragen. Damit kann die gemäss bungesgerichtlicher Praxis im Falle der gescheiterten Zustellung in der Regel zur Anwendung gelangende Zustellfiktion (BGE 127 I 31 E. 2.a und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H220/98 vom 11. Juli 2000 E. 5.b/aa, je m.w.H.) hier nicht greifen.
E. 4.3.3 Die SAK kann somit auch nicht auf das Schreiben vom 21. Juni 2006 abstellen, um den rechtsgültigen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zu begründen.
E. 4.4 Weiter bleibt zu prüfen, ob das Mahnverfahren mit Zustellung der Beitragsverfügung vom 11. September 2006, in welcher die SAK die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2005 neu berechnet hatte, nach den rechtlichen Vorgaben durchgeführt worden ist.
E. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin erklärte mit E-Mail vom 14. Oktober 2006, die Postzustellung vom 11. September 2006 noch nicht erhalten zu haben, sie sei jedoch über die angegebene Faxnummer direkt erreichbar. In der Folge stellte die SAK die Unterlagen per Telefax (Zustellung am 24. Oktober 2009, SAK/21) zu. Die Akten enthalten keine Hinweise darauf, ob die per Telefax übermittelte Beitragsverfügung der Beschwerdeführerin zugegangen ist. Diese bestätigte jedoch in ihrer Einsprache, die korrigierte Beitragsverfügung der SAK Ende September 2006 erhalten zu haben (SAK/24).
E. 4.4.2 Mit dieser Zustellung war der Beschwerdeführerin jedoch, wie sie zu Recht rügt, unklar, welcher Betrag bis Ende des Jahres - unter Verrechnung mit den gestützt auf die erste Beitragsberechnung 2005 geleisteten Quartalszahlungen - noch zu leisten war, um den Ausschluss abzuwenden. Zudem hat die SAK mit der blossen Zustellung der (korrigierten) Beitragsverfügung kein Mahnverfahren durchgeführt. Die Anforderungen an das Mahnverfahren und Voraussetzungen zum Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung sind damit auch nicht erfüllt.
E. 4.5.1 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Zustellung eines behördlichen Schriftstücks oder einer Verwaltungsverfügung - soweit es sich nicht um eine Mitteilung rein informativen Inhalts handelt, welche keine Rechtswirkungen nach sich zieht - einen Akt hoheitlicher Gewalt darstellt, deren Ausübung den örtlichen Behörden vorbehalten ist. Ist ein solches Dokument im Ausland zuzustellen, hat dies somit - mangels einer anders lautenden staatsvertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates - auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu geschehen. Die Eröffnung eines entsprechenden Dokuments durch direkte postalische Zustellung im Ausland ist unzulässig (implizite BGE 135 V 293 E. 2; vgl. auch Verfügung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] M 2/03 vom 7. Dezember 2004 E. 3.2, BGE 124 V 47 E. 3.a, VPB 69.121 E. 2.c/aa, VPB 66.36 E. 2.a, je mit weiteren Hinweisen).
E. 4.5.2 Zwischen der Schweiz und der Tunesischen Republik besteht kein Staatsvertrag, gestützt auf welchen die SAK dazu befugt wäre, Verwaltungsakte, welche Rechtswirkungen nach sich ziehen, direkt per Post den Betroffenen zuzustellen. Auch hat die Tunesische Republik das Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131) nicht unterzeichnet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Tunesische Republik in anderer Form ihr Einverständnis zur direkten Zustellung von rechtswirksamen Verwaltungsakten durch die SAK gegeben hätte.
E. 4.5.3 Da der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen darstellt (vgl. BGE 117 V 97 E. 2.c), sind an die Nichtbeachtung der diesbezüglich notwendigen zweiten Mahnung unter Androhung des Ausschlusses schwerwiegende Folgen geknüpft. Es handelt sich bei der zweiten Mahnung vom 21. Juni 2006 somit keineswegs um ein Schreiben bloss informativen Charakters. Eine solche zweite Mahnung hätte somit auf diplomatischem oder konsularischen Weg zugestellt werden müssen, was vorliegend nicht geschah. Selbst wenn eine direkte postalische Zustellung in Tunesien erfolgt wäre, wäre diese unzulässig gewesen.
E. 4.5.4 Es bleibt der Hinweis, dass vorliegend auch kein schweizerisches Zustellungsdomizil bezeichnet wurde (Art. 11b Abs. 1 VwVG), das die rechtsgültige Eröffnung der Verfügungen der SAK in der Schweiz erlaubt hätte.
E. 4.6 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 26. April 2007 aufzuheben. Damit bleibt die Beschwerdeführerin weiterhin der freiwilligen Versicherung angeschlossen ist. Es bleibt ihr überlassen, rechtzeitig alle rechtskräftig festgesetzten AHV/IV-Beiträge zu bezahlen; die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zu setzen und die Begleichung ihres Rückstandes anzunehmen.
E. 5 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 6 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die obsiegende Beschwerdeführerin vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Als Bundesbehörde hat die SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Einspracheverfügung vom 26. April 2007 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die freiwillige Versicherung im Sinne der Erwägung 4.6 fortzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3587/2007 {T 0/2} Urteil vom 18. Januar 2010 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Freiwillige Versicherung (Ausschluss); Verfügung der SAK vom 26. April 2007. Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) wurde 1977 geboren und arbeitete Anfang 2005 bis Anfang 2008 als Saisonangestellte in Tunesien. Sie wurde mit Bestätigung vom 19. April 2005 rückwirkend per Februar 2005 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) aufgenommen (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz] SAK/1 und SAK/3 sowie act. 1.7 und 17 der Akten des Beschwerdeverfahrens). A.b Am 30. Juni 2005 erliess die SAK eine Beitragsverfügung für die Beitragsperiode 2004/2005 und setzte den AHV/IV-Beitrag 2005 auf Fr. 2'262.75 fest (SAK/9). A.c Die SAK verbuchte per 13. Juli 2005 eine Zahlung der Beschwerdeführerin von Fr. 1'357.70 (Beilage zu SAK/11) und mahnte mit Schreiben vom gleichen Tag (versandt am 21. Juli 2005) die Beschwerdeführerin für einen geschuldeten Betrag von Fr. 226.25 per 31. März 2005 bzw. Fr. 2'262.75 per 13. Juli 2005 (SAK/10). A.d Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 (versandt am 22. März 2006) mahnte die SAK die Beschwerdeführerin für einen geschuldeten Betrag von Fr. 339.35 per 30. September 2005 bzw. Fr. 905.05 per 14. Februar 2006 (SAK/11). A.e Mit eingeschriebener Mahnung vom 21. Juni 2006 (SAK/13) wies die SAK darauf hin, dass die per 14. Februar 2006 verfallenen Beiträge unbezahlt geblieben seien. In der Beilage sandte sie einen Kontoauszug für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 21. Juni 2006, woraus ein geschuldeter Saldo von Fr. 905.05 ersichtlich ist. Die SAK setzte der Beschwerdeführerin eine letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Empfang dieser Mahnung und wies darauf hin, dass eine Nichtleistung bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führe. Dieses Schreiben (im Folgenden: die zweite Mahnung) wurde von der Post als nicht abgeholt retourniert (Posteingang SAK: 2. August 2006). A.f Am 3. August 2006 sandte die SAK die zweite Mahnung nochmals eingeschrieben an die Beschwerdeführerin. Das Schreiben wurde von der Post erneut als nicht abgeholt retourniert (Posteingang SAK: 5. September 2006; vgl. SAK/19). A.g Mit E-Mail vom 16. August 2006 bedankte sich die Beschwerdeführerin bei der SAK für zahlreiche gleichentags geführte Telefongespräche. Sie wies darauf hin, dass sie nur während der Saison arbeite, die übrige Zeit aber "arbeitslos" sei. Daher sehe sie nicht ein, weshalb das von ihr deklarierte Jahreseinkommen von neun Monaten auf zwölf Monate hochgerechnet werde (SAK/14). A.h Am 11. September 2006 ersetzte die SAK die Beitragsverfügung vom 30. Juni 2005 für die Beitragsperiode 2004/2005 durch eine neue Beitragsverfügung (SAK/15) und setzte den AHV/IV-Beitrag 2005 auf Fr. 1'884.25 herab. Gleichentags teilte die SAK der Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass die Beitragsverfügung anhand ihrer Angaben neu berechnet worden sei und die korrigierte Beitragsverfügung 2005 sowie die Beitragsverfügung 2006/2007 per Post versandt würden (SAK/18). A.i Mit E-Mail vom 14. Oktober 2006 bedankte sich die Beschwerdeführerin für das E-Mail vom 11. September 2006 und erklärte, dass die (in Aussicht gestellte) Post bis jetzt noch nicht angekommen sei (SAK/20). A.j Mit E-Mail vom 23. Oktober 2006 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr die Verfügungen per Fax senden könne, falls die Beschwerdeführerin die Beitragsverfügungen in der Zwischenzeit immer noch nicht erhalten habe und eine entsprechende Faxnummer angebe (SAK/20). A.k Mit E-Mail vom 24. Oktober 2006 gab die Beschwerdeführerin eine Telefaxnummer bekannt, worauf die SAK der Beschwerdeführerin die Beitragsverfügungen vom 11. September 2006 umgehend per Telefax zustellte (SAK/21). A.l Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 (versandt am 19. Januar 2007) verfügte die SAK den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung (SAK/22, im Folgenden: Ausschlussverfügung). A.m Mit Schreiben vom 8. Februar 2007 (Posteingang SAK: 12. Februar 2007) legte die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Ausschlussverfügung ein und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (SAK/24). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie die Ersatzverfügung erst Ende September 2006 erhalten habe. Da sie gemäss korrigierter Beitragsverfügung für das Jahr 2005 einen zu hohen Beitrag bezahlt habe, habe sie bei der SAK um Mitteilung des effektiv geschuldeten Betrages 2006 ersucht, aber keine Antwort erhalten. A.n Mit Einspracheentscheid vom 26. April 2007 wies die SAK die Beschwerde ab (SAK/26, im Folgenden: Einspracheentscheid), ohne auf die Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen. B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai 2007 (aufgegeben in der Schweiz am 24. Mai 2007) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung. Sie begründete ihre Beschwerde damit, dass sie im Jahr 2006 keine Mahnung für den AHV/IV-Betrag 2006 und auch keinen eingeschriebenen Brief diesbezüglich erhalten habe und ausserdem für 2005 einen zu hohen Betrag bezahlt und erwartet habe, den offen stehenden Betrag offiziell mitgeteilt zu bekommen. B.b Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien unter anderem den Spruchkörper mit und setzte ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt. B.c Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2007 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie die Beschwerdeführerin mit Mahnung vom 13. Juli 2005 für einen Ausstand von Fr. 2'262.75 gemahnt und ihr am 3. August 2006 per eingeschriebenen Brief einen ausstehenden Betrag von Fr. 905.05 mitgeteilt habe. Dieser Betrag habe sich auf Grund der Neutaxation für das Jahr 2005 um Fr. 378.50 reduziert, was der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt wurde, da dies "nicht vorgesehen" sei. Die verbleibende Restschuld sei per Ende 2005 nicht beglichen worden. B.d Mit E-Mail vom 20. August 2007 und Schreiben vom 28. August 2007 bestätigte die Beschwerdeführerin den Inhalt der Vernehmlassung der SAK, bestritt aber, dass ihr der geschuldete Betrag mit eingeschriebenen Brief am 3. August 2006 mitgeteilt worden sei und hielt implizite an ihren Beschwerdebegehren fest (vgl. act. 9, 11 und 12). B.e Mit Duplik vom 21. November 2007 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führte zur Hauptsache aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht entgangen sein konnte, dass das Beitragskonto auch nach ihrer Zahlung vom 13. Juli 2005 nicht ausgeglichen war. B.f Am 28. November 2007 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel. B.g Am 16. September 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung des Spruchkörpers mit und setzte ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehren. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt. B.h Mit Schreiben vom 30. September 2008 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie seit Februar 2008 wieder in Bern lebe, und gab ihre aktuelle Adresse und diejenige ab Dezember 2008 bekannt. B.i Am 12. November 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien einen weiteren Wechsel im Spruchkörper mit und setzte ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt. B.j Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführerin teilte am 30. September 2008 mit, sie habe seit Februar 2008 Wohnsitz in der Schweiz genommen. Der Schweizerischen Ausgleichskasse obliegt (exklusiv) die Durchführung der freiwilligen Versicherung (Art. 113 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]), weshalb der Wohnsitzwechsel - der ohnehin erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgt ist - nicht zu einer Änderung der Zuständigkeit der Ausgleichskasse führt. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Tunesischen Republik kein Staatsvertrag besteht, welcher die freiwillige Versicherung beschlagen würde. Die Beurteilung des umstrittenen Ausschlusses richtet sich somit nach Schweizer Recht. 3.4 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 26. April 2007, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2007 Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. 3.5 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13 VFV regelt den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung. Versicherte werden demnach aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie einen Jahresbeitrag nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres vollständig bezahlt haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV). Vor Ablauf dieser Frist stellt die Ausgleichskasse dem Versicherten unter Androhung des Ausschlusses eine eingeschriebene Mahnung zu; diese Androhung kann mit der zweiten Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV erfolgen, das heisst mit der letzten Zahlungsaufforderung (Art. 13 Abs. 2 VFV). 3.6 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung der Mahnung obliegt grundsätzlich der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 124 V 400 E. 2.a, BGE 121 V 5 E. 3.b, BGE 103 V 65 E. 2a m.w.H.). Bezüglich eingeschriebener Sendungen besteht für die ordnungsgemässe Ausstellung und Hinterlegung einer Abholungseinladung im Briefkasten oder Postfach der Adressatin eine - widerlegbare - Vermutung (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgericht [heute: Bundesgericht] C 171/05 vom 16. September 2005 [E. 4.2], H 392/00 vom 20. September 2002 [E. 1.2] und H 220/98 vom 11. Juli 2000 [E. 5.b/aa]). Dies setzt wiederum voraus, dass die eingeschriebene Postsendung bei der Bestimmungspoststelle überhaupt eingegangen ist (vgl. genanntes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht H 220/98 E. 5.b/aa). Entscheidend ist vorliegend, dass an die Nichtbeachtung der unter Androhung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende Folgen geknüpft sind, weshalb auch an den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der Mahnungen entsprechende Anforderungen zu stellen sind. Die SAK kann sich den Nachweis der Zustellung eingeschriebener Sendungen durch Empfangsbescheinigungen sichern, was mit der Grund dafür ist, dass die unter Androhung des Ausschlusses erforderliche Mahnung mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat. 3.7 Das Bundesgericht hielt in seiner Rechtsprechung zudem fest, dass die Mahnung den genauen Betrag und den Zeitpunkt, bis zu welchem dieser bezahlt werden müsse, um einen Ausschluss abzuwenden, nennen müsse. Aus diesem Grund verlange der Verordnungsgeber in Art. 13 Abs. 2 VFV eine Mahnung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist (Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2005 [H 224/04] E. 4.3). 4. 4.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin vor Ende 2006 mit einer eingeschriebenen Mahnung unter Ansetzung einer letzten Zahlungsfrist und Androhung des Ausschlusses bei Nichtbezahlung der Beiträge für das Jahr 2005 ordnungsgemäss gemahnt wurde. 4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die SAK die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Februar 2006 (versandt am 22. März 2006) auf einen Ausstand per 30. September 2005 sowie auf die quartalsweise Fälligkeit der entsprechenden AHV/IV-Beiträge hingewiesen hat. Der Empfang dieses Schreibens wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Diese wurde somit jedenfalls mit Schreiben vom 14. Februar 2006 auf den für das Jahr 2005 ausstehenden Betrag hingewiesen. Dieses Schreiben entspricht jedoch nicht den Anforderungen an die Mahnung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV und Art. 13 Abs. 2 VFV (vgl. oben E. 3.5 ff.). Gleiches gilt für das früher versandte Schreiben vom 13. Juli 2005 (versandt am 21. Juli 2005), auf welches sich die SAK im Beschwerdeverfahren beruft. 4.3 Zu prüfen ist weiter, ob die SAK mit der Zustellung der am 21. Juni 2006 erstellten Mahnung (vgl. oben A.e) die Beschwerdeführerin rechtsgültig gemahnt hat (Zustellung einer eingeschriebenen Mahnung in Verbindung mit der Androhung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Satz 2 und Art. 13 Abs. 2 VFV, vgl. oben E. 3.5 ff.). 4.3.1 Inhaltlich erfüllt dieses Schreiben die genannten Voraussetzungen an eine Mahnung. Während jedoch die SAK sich darauf beruft, diese zweite Mahnung der Beschwerdeführerin eingeschrieben zugestellt zu haben, macht die Beschwerdeführerin geltend, das Schreiben nicht erhalten zu haben. Wie aus den Akten ersichtlich ist, trifft beides zu. Diese zweite Mahnung wurde von der SAK zweimal eingeschrieben verschickt, wurde von der Post aber beide Male als nicht abgeholt retourniert (A.e und A.f). 4.3.2 Da das Schreiben vom 21. Juni 2006 beide Male als "non réclamé" an die SAK retourniert wurde, besteht die widerlegbare Vermutung, dass die tunesische Post die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss dazu eingeladen hat, das Schreiben abzuholen (vgl. oben E. 3.6). Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, die Mahnungen nicht erhalten zu haben. Vorliegend wich die Adressierung des Schreibens von den in der Beitrittserklärung enthaltenen Adressangaben der Beschwerdeführerin ("A._______, [Adresselement], Hotel B._______, [Postleitzahl] C._______ [Ortschaft]") ab, da das "Hotel B._______" nicht erwähnt wurde. Weiter ist ersichtlich, dass im vorliegenden Verfahren jene eingeschriebenen Postsendungen an die tunesische Adresse der Beschwerdeführerin, die das Hotel in der Adresse aufführten (d.h. die Ausschlussverfügung und der Einspracheentscheid), erfolgreich zugestellt werden konnten. Die ohne Nennung des Hotels versandten Einschreiben wurden hingegen retourniert (neben dem Schreiben vom 21. Juni 2006 auch die Aufnahmebestätigung vom 19. April 2005 [SAK/3] sowie die Verfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 1. Juni 2007 [vgl. act. 3]). Weiter tragen die beiden Briefumschläge zum Schreiben vom 21. Juni 2006 nur Poststempel "8050 CD Hammamet" und - im Gegensatz zum Briefumschlag zu act. 3 - keinen Poststempel "(Postleitzahl) CD C._______" (wie es der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse entsprechen würden). Unter diesen Umständen wurde der Nachweis für die ordnungsgemässen Einladung der Beschwerdeführerin zum Abholen des Schreibens vom 21. Juni 2006 durch die tunesische Post nicht erbracht und hat die beweisbelastete SAK die entsprechenden Folgen zu tragen. Damit kann die gemäss bungesgerichtlicher Praxis im Falle der gescheiterten Zustellung in der Regel zur Anwendung gelangende Zustellfiktion (BGE 127 I 31 E. 2.a und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H220/98 vom 11. Juli 2000 E. 5.b/aa, je m.w.H.) hier nicht greifen. 4.3.3 Die SAK kann somit auch nicht auf das Schreiben vom 21. Juni 2006 abstellen, um den rechtsgültigen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zu begründen. 4.4 Weiter bleibt zu prüfen, ob das Mahnverfahren mit Zustellung der Beitragsverfügung vom 11. September 2006, in welcher die SAK die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2005 neu berechnet hatte, nach den rechtlichen Vorgaben durchgeführt worden ist. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin erklärte mit E-Mail vom 14. Oktober 2006, die Postzustellung vom 11. September 2006 noch nicht erhalten zu haben, sie sei jedoch über die angegebene Faxnummer direkt erreichbar. In der Folge stellte die SAK die Unterlagen per Telefax (Zustellung am 24. Oktober 2009, SAK/21) zu. Die Akten enthalten keine Hinweise darauf, ob die per Telefax übermittelte Beitragsverfügung der Beschwerdeführerin zugegangen ist. Diese bestätigte jedoch in ihrer Einsprache, die korrigierte Beitragsverfügung der SAK Ende September 2006 erhalten zu haben (SAK/24). 4.4.2 Mit dieser Zustellung war der Beschwerdeführerin jedoch, wie sie zu Recht rügt, unklar, welcher Betrag bis Ende des Jahres - unter Verrechnung mit den gestützt auf die erste Beitragsberechnung 2005 geleisteten Quartalszahlungen - noch zu leisten war, um den Ausschluss abzuwenden. Zudem hat die SAK mit der blossen Zustellung der (korrigierten) Beitragsverfügung kein Mahnverfahren durchgeführt. Die Anforderungen an das Mahnverfahren und Voraussetzungen zum Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung sind damit auch nicht erfüllt. 4.5 4.5.1 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Zustellung eines behördlichen Schriftstücks oder einer Verwaltungsverfügung - soweit es sich nicht um eine Mitteilung rein informativen Inhalts handelt, welche keine Rechtswirkungen nach sich zieht - einen Akt hoheitlicher Gewalt darstellt, deren Ausübung den örtlichen Behörden vorbehalten ist. Ist ein solches Dokument im Ausland zuzustellen, hat dies somit - mangels einer anders lautenden staatsvertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates - auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu geschehen. Die Eröffnung eines entsprechenden Dokuments durch direkte postalische Zustellung im Ausland ist unzulässig (implizite BGE 135 V 293 E. 2; vgl. auch Verfügung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] M 2/03 vom 7. Dezember 2004 E. 3.2, BGE 124 V 47 E. 3.a, VPB 69.121 E. 2.c/aa, VPB 66.36 E. 2.a, je mit weiteren Hinweisen). 4.5.2 Zwischen der Schweiz und der Tunesischen Republik besteht kein Staatsvertrag, gestützt auf welchen die SAK dazu befugt wäre, Verwaltungsakte, welche Rechtswirkungen nach sich ziehen, direkt per Post den Betroffenen zuzustellen. Auch hat die Tunesische Republik das Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131) nicht unterzeichnet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Tunesische Republik in anderer Form ihr Einverständnis zur direkten Zustellung von rechtswirksamen Verwaltungsakten durch die SAK gegeben hätte. 4.5.3 Da der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen darstellt (vgl. BGE 117 V 97 E. 2.c), sind an die Nichtbeachtung der diesbezüglich notwendigen zweiten Mahnung unter Androhung des Ausschlusses schwerwiegende Folgen geknüpft. Es handelt sich bei der zweiten Mahnung vom 21. Juni 2006 somit keineswegs um ein Schreiben bloss informativen Charakters. Eine solche zweite Mahnung hätte somit auf diplomatischem oder konsularischen Weg zugestellt werden müssen, was vorliegend nicht geschah. Selbst wenn eine direkte postalische Zustellung in Tunesien erfolgt wäre, wäre diese unzulässig gewesen. 4.5.4 Es bleibt der Hinweis, dass vorliegend auch kein schweizerisches Zustellungsdomizil bezeichnet wurde (Art. 11b Abs. 1 VwVG), das die rechtsgültige Eröffnung der Verfügungen der SAK in der Schweiz erlaubt hätte. 4.6 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 26. April 2007 aufzuheben. Damit bleibt die Beschwerdeführerin weiterhin der freiwilligen Versicherung angeschlossen ist. Es bleibt ihr überlassen, rechtzeitig alle rechtskräftig festgesetzten AHV/IV-Beiträge zu bezahlen; die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zu setzen und die Begleichung ihres Rückstandes anzunehmen. 5. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die obsiegende Beschwerdeführerin vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Als Bundesbehörde hat die SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Einspracheverfügung vom 26. April 2007 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die freiwillige Versicherung im Sinne der Erwägung 4.6 fortzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: