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C-3573/2014

C-3573/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-28 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der aus Kamerun stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste im Januar 1997 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Im Jahre 2000 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 18. Juni 2008 gebar seine Ex-Freundin den gemeinsamen Sohn B._____, welcher das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Mit der Kindsmutter war der Beschwerdeführer nie verheiratet und mit ihr bereits vor der Geburt des Knaben nicht mehr liiert. B. In den Jahren 2003 und 2005 trat der Beschwerdeführer, wegen Strassenverkehrsdelikten, erstmals (jugend)-strafrechtlich in Erscheinung. Im Juni 2008 wurde ihm, u.a wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall sowie Fahrens ohne vorgeschriebene Begleitperson, sodann für vier Monate der Lernfahrausweis entzogen. Mit Urteil vom 16. Oktober 2008 verhängte das Strafgericht Basel-Stadt über den Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 80.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Wegen Verursachens eines Verkehrsunfalles infolge Angetrunkenheit mit anschliessendem pflichtwidrigen Verhalten wurde ihm am 22. Februar 2009 zudem auf unbestimmte Zeit der Lernfahrausweis entzogen. Trotzdem fuhr er weiterhin Auto, was in der Folge in insgesamt 44 Fällen zu Anzeigen im Zusammenhang mit strassenverkehrsrechtlichen Verstössen und am 27. April 2011 schliesslich zu seiner Verhaftung führte. Am 1. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Gefährdung des Lebens, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, falscher Anschuldigung, grober und einfacher Verkehrsregelverletzung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Führens eines Personenwagens ohne zulässigen Begleiter auf Lernfahrt, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (bei teilweise qualifizierter Blutalkoholkonzentration), missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, alles mehrfach begangen, sowie wegen Nichtabgabe von Kontrollschildern und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt. Im selben Urteil erklärte das Strafgericht die am 16. Oktober 2008 bedingt ausgesprochene Geldstrafe für vollziehbar. C. Aufgrund dieser Verurteilung widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft am 13. Februar 2012 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete auf den Termin seiner Haftentlassung die Wegweisung aus der Schweiz an. Dagegen wehrte er sich erfolglos beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Beschluss vom 12. Juni 2012) und anschliessend beim Kantonsgericht Basel-Landschaft (Urteil vom 5. Dezember 2012). Das Bundesgericht wies eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 1. Mai 2014 in letzter Instanz ab (Urteil 2C_478/2013). Im Anschluss an die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug kehrte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2014 in sein Heimatland zurück. Bereits zuvor war ihm im Hinblick auf die Absicht der kantonalen Migrationsbehörde, beim Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM) ein Einreiseverbot zu beantragen, das rechtliche Gehör gewährt worden. Davon machte er am 26. Mai 2014 Gebrauch. D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein ab dem 3. Juni 2014 gültiges Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung verwies sie auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2011 und ergänzte, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2003 ein erstes Mal wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung strafrechtlich in Erscheinung getreten, mehrfach vorbestraft und wegen gleichartiger Delikte seither in 44 Fällen aktenkundig. Angesichts der wiederholten, nicht leicht zu nehmenden Verstösse und der damit einhergehenden ernsthaften Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erscheine der Erlass einer längerfristigen Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 3 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angezeigt. In diesem Zusammenhang gelte es insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich der Betroffene trotz relativ langem Voraufenthalt in der Schweiz und ungeachtet seiner familiären Beziehungen nicht von der wiederholten Delinquenz habe abbringen lassen. Wegen seiner Unbelehrbarkeit könne ihm zur Zeit keine günstige Prognose gestellt werden, weshalb er sein Wohlverhalten vorerst während längerer Zeit im Ausland unter Beweis zu stellen habe. Angesichts dessen erweise sich ein unbefristetes Einreiseverbot als gerechtfertigt und verhältnismässig. Was die familiäre Situation anbelange, so könne der Beschwerdeführer bei klaglosem Verhalten nach zehn Jahren die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen und zu gegebener Zeit ein Suspensionsgesuch stellen. Darüber hinausgehend habe er die familiären Kontakte auf andere Weise zu pflegen. E. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Juni 2014 beantragt der Beschwerdeführer die Befristung des Einreiseverbots auf zwei Jahre und den Verzicht auf eine Ausschreibung im SIS. Er lässt im Wesentlichen vorbringen, dass er - überwiegend wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz - zwar zu einer 4 ½-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, ihm jedoch keine Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte vorgeworfen würden. Ebenso wenig habe er eine langjährige "Verbrecherkarriere" hinter sich und es treffe keineswegs zu, dass er schon seit 2003 im Strassenverkehrsbereich delinquiere. Sodann entspreche es allgemeiner Erfahrung, dass insbesondere junge Männer das Unrecht und die Gefährlichkeit ihres Tun in dieser Hinsicht danach einsähen und sich von erstandener Haft beeindrucken liessen. Des Weiteren macht er geltend, seit seiner Kindheit in der Schweiz zu leben, wo auch seine Verwandten ansässig seien. Zwischen dem am 18. Juni 2008 geborenen Sohn B._____ und ihm bestehe eine intakte emotionale Bindung. Überdies sei seine eigene Mutter italienische Staatsangehörige, weshalb es die Fernhaltemassnahme im Lichte des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) zu prüfen gelte. Alles in allem erweise sich ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit in seinem Fall eindeutig als unverhältnismässig und mit Blick auf das FZA als unzulässig. Schliesslich sei wegen der italienischen Staatsangehörigkeit seiner Mutter auch der SIS-Eintrag zu löschen. Dem Rechtsmittel waren eine Bestätigung der Kindsmutter, ein Schreiben der Grossmutter dieses Kindes und ein Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mutter des Beschwerdeführers beigelegt. F. Am 25. September 2014 kam die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung auf die angefochtene Verfügung zurück und begrenzte das Einreiseverbot auf 12 Jahre, mithin bis zum 2. Juni 2026. Erläuternd hielt die Vorinstanz fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das FZA berufen könne und die Befristung der Fernhaltemassnahme eine Anpassung im Lichte des Urteils des BVGer C-5819/2012 vom 10. September 2014 (inzwischen publiziert in BVGE 2014/20) darstelle. G. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 verzichtete der Rechtsvertreter unter Hinweis auf die gestellten Begehren und die Beschwerdebegründung auf die Einreichung einer Replik. H. Der weitere Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Amtes für Migration des Kantons Basel-Landschaft - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat gegen ihn am 27. Mai 2014 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, diese Verfügung jedoch am 25. September 2014 in Wiedererwägung gezogen und das Einreiseverbot auf die Dauer von 12 Jahren reduziert (vgl. Art. 58 VwVG). Im Umfang der wiedererwägungsweise nicht gutgeheissenen Rechtsbegehren - d.h. der Reduktion des Einreiseverbots auf zwei Jahre und des Verzichts auf die Ausschreibung im SIS - bleibt der Rechtsstreit aufrechterhalten (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; Andrea Pfleiderer, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 58 N. 52).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen kamerunischen Staatsangehörigen. Weil seine in der Schweiz lebende Mutter die italienische Staatsbürgerschaft besitzt, beruft er sich ergänzend auf das FZA. Der Parteivertreter verkennt indes, dass ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nur hat, wer als Familienangehöriger in Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA aufgeführt ist. Als Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Bst. a), die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Bst. b) und bei Studierenden schliesslich der Ehegatte und die unterhaltberechtigten Kinder (Bst. c). Auf den Beschwerdeführer kann das FZA im vorliegenden Fall folglich keine Anwendung finden.

E. 4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Mitgliedstaates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird diese nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 SIS-II-VO [ABl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006, in Kraft seit 9. April 2013, vgl. Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013 [Abl. L 87/10 vom 27. März 2013] i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund in­ternationaler Verpflichtungen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009).

E. 5.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann die Vorinstanz gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2014/20 unlängst entschieden, dass nunmehr sämtliche Einreiseverbote, welche die Vorinstanz gestützt auf Art. 67 Abs. 1 und 2 AuG verfügt, auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei fünf Jahre überschreiten und bis maximal 15 Jahre betragen (im Wiederholungsfall 20 Jahre). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 5.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809; vgl. auch Schweizer et al., in: Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 m.H.). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Bst. a) oder wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden (Bst. b). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760; vgl. auch Urteil des BVGer C-6127/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.1 m.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot zur Hauptsache mit seiner strafrechtlichen Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt vom 1. Dezember 2011 begründet. Zweifellos stellen die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG dar. Sodann wurde er bis im Frühjahr 2011 wiederholt straffällig, weswegen von ihm nach wie vor eine entsprechende Gefahr ausgeht. Dies ist an sich unbestritten, beantragt doch auch der Parteivertreter in der Hauptsache lediglich eine Befristung des Einreiseverbots auf die Dauer von zwei Jahren. Weiter ist der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nur teilweise nachgekommen und hat Schulden angehäuft (Stand Sommer 2012: Betreibungen von rund Fr. 68'500.-, 32 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von knapp unter Fr. 70'000.-). Eine solche Ergänzung der vorinstanzlichen Begründung ist im Sinne einer Motivsubstitution möglich und zulässig (zur Zulässigkeit der Motivsubstitution vgl. Kölz et al, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1136 oder Urteil des BVGer C-2348/2012 vom 28. August 2013 E. 4.5.4 m.H.). Demnach hat er in mehrfacher Hinsicht einen Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt.

E. 6.2 Gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG wird das Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt; eine längere Dauer kann nur dann angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein solche Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Dro­genhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Bege­hung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130 f.; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG genannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten.

E. 6.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz - vor allem ab der zweiten Jahreshälfte 2008 - wiederholt und immer häufiger mit dem Gesetz in Konflikt geriet. Im Vordergrund steht das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Dezember 2011. Darin wurde er in nicht weniger als 44 Fällen der Begehung von Delikten (grossmehrheitlich Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz) für schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt. Negativ ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer hierbei u.a. den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllte (Art. 129 StGB). Beim gravierendsten Vorfall am 12. September 2009 war er trotz entzogenem Lernfahrausweis alkoholisiert mit einem Mietwagen unterwegs. Um seine drei Mitinsassen zu beeindrucken, fuhr er damals mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (70 km/h) mitten in der Stadt Basel durch einen Kreisel, verlor anschliessend die Herrschaft über sein Fahrzeug und prallte in einen Kandelaber. Dadurch gefährdete er nicht nur sein eigenes Leben, sondern auch dasjenige der Begleiter. Einer der Mitfahrer wurde beim Unfall denn auch verletzt. Trotzdem liess er die (glücklicherweise nur leicht) verletzte Person und das beschädigte Fahrzeug am Unfallort zurück. Zudem lenkte er wiederholt und teilweise mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration in fahrunfähigem Zustand Motorfahrzeuge (aktenkundig sind sechs Vorkommnisse) und er fiel verschiedentlich durch eine ausgesprochen riskante und skrupellose Fahrweise auf. So missachtete er einmal mitten in der Stadt Zürich ein Rotlicht und überfuhr dieses aus purem Imponiergehabe mit stark übersetzter Geschwindigkeit. Die sonstigen Verfehlungen (worunter solche mit blossem Bagatellcharakter) brauchen an dieser Stelle nicht erörtert zu werden. Hinzu kommt die beachtliche Anzahl von Delikten. Die Art der verletzten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben) sowie die Häufigkeit der Verstösse stellen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine S. 131) ohne Zweifel eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Dass dem Beschwerdeführer keine Gewalt-, Sexual- oder Drogendelikte vorgeworfen werden, erlaubt nach dem Gesagten keine andere Betrachtungsweise.

E. 6.4 Die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Begehung ähnlich gelagerter Delikte erweist sich sodann als hinreichend gross, um auch von einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgehen zu können. Wie angetönt, ist der Beschwerdeführer über eine längere Zeitspanne hinweg immer wieder straffällig geworden. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wertete sein Verschulden als schwer und erachtete es als nicht nachvollziehbar, dass er sich trotz entzogenem Lernfahrausweis und ungeachtet gegenteiliger Beteuerungen immer wieder hinter das Steuer gesetzt hat. Sogar das im Ermittlungsverfahren abgegebene Versprechen, kein Fahrzeug mehr zu lenken, hielt er nicht ein. Hierzu bedurfte es der Untersuchungshaft. Ebenso wenig hat ihn seine Rolle als Vater eines Sohnes veranlasst, von weiterer Delinquenz Abstand zu nehmen; vielmehr verübte er fast alle Delikte nachdem er bereits Vater geworden war. Noch an der Verhandlung vor dem Strafgericht schien ihm die Tragweite seines Tuns nicht vollständig bewusst zu sein (vgl. hierzu Strafurteil vom 1. Dezember 2011 S. 35). Selbst unter Ausklammerung der jugendstrafrechtlichen Verfahren der Jahre 2003 und 2005 zeugt das bisherige Verhalten des Betroffenen mithin von einer bedenklichen Unbelehrbarkeit und Unverbesserlichkeit, weswegen ihm keine günstige Prognose gestellt werden kann. Wohl verweist der Parteivertreter darauf, dass sein Mandant in der fraglichen Zeitspanne noch sehr jung gewesen sei und die erstandene Haft auf ihn Eindruck gemacht haben dürfte. Allerdings ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen, sondern es gilt zu überprüfen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 6.2). Der Beschwerdeführer war vom 27. April 2011 bis 3. Juni 2014 inhaftiert. Danach wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (Strafende: 26. Oktober 2015). Gemessen an den betroffenen Rechtsgütern (z.B. Leib und Leben) und der Vielzahl der verübten Taten erweist sich die seit der Haftentlassung abgelaufene Bewährungsfrist als viel zu kurz, als dass bereits eine grundlegende Wandlung - und damit einhergehend - eine klare Distanzierung von den früheren, zum Teil schwerwiegenden Verkehrsdelikten angenommen werden könnte. Das Bundesgericht hielt im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung denn fest, dass er keine Gewähr biete, sich künftig klaglos zu verhalten. Diese Einschätzung erfolgte in Kenntnis des Alters der betreffenden Person (siehe BGer 2C_478/2013). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, von der bundesgerichtlichen Beurteilung, die erst rund neun Monate zurückliegt, abzuweichen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG überschreiten.

E. 7 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).

E. 7.1 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (siehe E. 6.3 und 6.4 weiter vorne) nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb klarerweise ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse besteht. Zu berücksichtigen ist, dass er u.a. das Rechtsgut Leib und Leben gefährdete und die öffentliche Ordnung dadurch in einem besonders sensiblen und schützenswerten Bereich verletzte (BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130 f.). Hinzufügen wäre, dass auch die übrigen Zuwiderhandlungen zum Teil als recht gravierend einzustufen sind. Erwähnt seien etwa die Fahrten unter Alkoholeinfluss und die Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 43 km/h. Ausserdem schreckte er nicht davon zurück, sich bei Polizeikontrollen für eine andere Person auszugeben, womit er unbeteiligte Dritte der Strafverfolgung aussetzte. In diesem Zusammenhang schöpfte er beim Missbrauch von Ausweisen und Schildern, wie sich dem Strafurteil vom 1. Dezember 2011 entnehmen lässt, alle erdenklichen Möglichkeiten aus. Schliesslich vermochte er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht immer nachzukommen (vgl. E. 6.1 hiervor). Erschwerend kommt das wiederholte deliktische Verhalten hinzu, das von einer Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung zeugt. Eher entlastend wirkt sich der Umstand aus, dass die jugendstrafrechtlichen Verfehlungen aus den Jahren 2003 und 2005 zeitlich ziemlich weit zurückliegen und von zu geringfügiger Natur sind, als dass sie zur Begründung des Einreiseverbots noch herangezogen werden könnten. Bis zu einem gewissen Grade berücksichtigt werden kann ebenfalls, dass es sich bei den meisten Delikten um solche handelt, die überwiegend von jungen Erwachsenen begangen werden, einer Phase, welcher der Beschwerdeführer nun allmählich entwächst.

E. 7.2 Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz entgegenwirken. Das Hauptaugenmerk der Massnahme liegt in der spezialpräventiven Zielsetzung, wonach sie den Beschwerdeführer dazu anhalten soll, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz resp. in den Schengen-Raum nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen (vgl. Urteil des BVGer C-3213/2013 vom 31. Januar 2014 E. 6.4). Als gewichtig zu betrachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sog. Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.).

E. 7.3 Den sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Letzterer bringt vor, sich seit seiner Kindheit in der Schweiz aufzuhalten. Sowohl alle Verwandten als auch der aussereheliche Sohn lebten hier. Sinngemäss beruft er sich somit auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Das am 18. Juni 2008 geborene Kind steht unter dem alleinigen Sorgerecht der Kindsmutter, mit welcher der Betroffene schon vor der Geburt nicht mehr zusammen war.

E. 7.3.1 Hervorzuheben ist, dass allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung anfangs Juni 2014 verlassen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu den hier lebenden Verwandten und dem Kind scheitern mithin bereits an der nicht mehr vorhandenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Eine allfällige Bewilligung im Rahmen eines neuerlichen Aufenthaltsverfahrens bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür wäre der Kanton zuständig (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1).

E. 7.3.2 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden nurmehr die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot Besuchsaufenthalte beim Sohn und den Verwandten in der Schweiz nicht schlechthin untersagt werden. Es steht ihm - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung festgehalten hat - vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss jeweils nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt. Den geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers und seinen Angehörigen in der Schweiz kann somit im dargelegten Umfang und Rahmen Rechnung getragen werden. Daneben ist es ihm zuzumuten, den Kontakt zum Sohn, mit dem er ohnehin nie in Wohngemeinschaft gelebt hat, auf andere Weise aufrecht zu erhalten (Telefonate, Videotelefonie, SMS, E-Mails, später Briefverkehr etc.). Analoges gilt mit Blick auf die übrigen Verwandten (konkret genannt wird einzig die Mutter). Weil ein Einreiseverbot nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden darf, kann die Kontaktpflege ungeachtet dessen nur in erheblich eingeschränktem Rahmen stattfinden (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Die mit dem Einreiseverbot einhergehenden Einschränkungen hat der Beschwerdeführer jedoch hinzunehmen, zumal sie zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der öfffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK).

E. 7.4 Zusammenfassend führt eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen zum Ergebnis, dass das am 27. Mai 2014 erlassene unbefristete Einreiseverbot klar rechtsverletzend war. Auch die im Rahmen des Schriftenwechsels vorgenommene Reduktion bis zum 2. Juni 2026 erscheint im Kontext der zulässigen Höchstdauer (siehe E. 5.1 weiter vorne) als unangemessen lang. In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mit einem auf neun Jahre befristeten Einreiseverbot hinreichend Rechnung getragen wird.

E. 7.5 Nicht zu beanstanden ist aufgrund der wiederholten und teilweise gravierenden Delinquenz des Beschwerdeführers, dass ihm die Vorinstanz die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten hat (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 SGK; siehe auch vorne, E. 4), zumal die Schweiz auch deren Interessen zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS sind demnach erfüllt. Warum der SIS-Eintrag wegen seiner Mutter gelöscht werden sollte, wird nicht ersichtlich, lebt diese trotz italienischer Staatsbürgerschaft doch in der Schweiz.

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass auch das nachträglich bis zum 2. Juni 2026 befristete Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf neun Jahre, bis zum 2. Juni 2023, zu befristen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die ermässigten Verfahrenskosten aufzuerlegen und daran den geleisteten Kostenvorschuss anzurechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.). Dispositiv Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Das Einreiseverbot wird im Sinne der Erwägungen bis zum 2. Juni 2023 befristet.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird zurückerstattet.
  4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft mit den Akten BL [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3573/2014 Urteil vom 28. Januar 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler, Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der aus Kamerun stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste im Januar 1997 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Im Jahre 2000 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 18. Juni 2008 gebar seine Ex-Freundin den gemeinsamen Sohn B._____, welcher das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Mit der Kindsmutter war der Beschwerdeführer nie verheiratet und mit ihr bereits vor der Geburt des Knaben nicht mehr liiert. B. In den Jahren 2003 und 2005 trat der Beschwerdeführer, wegen Strassenverkehrsdelikten, erstmals (jugend)-strafrechtlich in Erscheinung. Im Juni 2008 wurde ihm, u.a wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall sowie Fahrens ohne vorgeschriebene Begleitperson, sodann für vier Monate der Lernfahrausweis entzogen. Mit Urteil vom 16. Oktober 2008 verhängte das Strafgericht Basel-Stadt über den Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 80.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Wegen Verursachens eines Verkehrsunfalles infolge Angetrunkenheit mit anschliessendem pflichtwidrigen Verhalten wurde ihm am 22. Februar 2009 zudem auf unbestimmte Zeit der Lernfahrausweis entzogen. Trotzdem fuhr er weiterhin Auto, was in der Folge in insgesamt 44 Fällen zu Anzeigen im Zusammenhang mit strassenverkehrsrechtlichen Verstössen und am 27. April 2011 schliesslich zu seiner Verhaftung führte. Am 1. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Gefährdung des Lebens, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, falscher Anschuldigung, grober und einfacher Verkehrsregelverletzung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Führens eines Personenwagens ohne zulässigen Begleiter auf Lernfahrt, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (bei teilweise qualifizierter Blutalkoholkonzentration), missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, alles mehrfach begangen, sowie wegen Nichtabgabe von Kontrollschildern und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt. Im selben Urteil erklärte das Strafgericht die am 16. Oktober 2008 bedingt ausgesprochene Geldstrafe für vollziehbar. C. Aufgrund dieser Verurteilung widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft am 13. Februar 2012 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete auf den Termin seiner Haftentlassung die Wegweisung aus der Schweiz an. Dagegen wehrte er sich erfolglos beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Beschluss vom 12. Juni 2012) und anschliessend beim Kantonsgericht Basel-Landschaft (Urteil vom 5. Dezember 2012). Das Bundesgericht wies eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 1. Mai 2014 in letzter Instanz ab (Urteil 2C_478/2013). Im Anschluss an die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug kehrte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2014 in sein Heimatland zurück. Bereits zuvor war ihm im Hinblick auf die Absicht der kantonalen Migrationsbehörde, beim Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM) ein Einreiseverbot zu beantragen, das rechtliche Gehör gewährt worden. Davon machte er am 26. Mai 2014 Gebrauch. D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein ab dem 3. Juni 2014 gültiges Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung verwies sie auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2011 und ergänzte, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2003 ein erstes Mal wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung strafrechtlich in Erscheinung getreten, mehrfach vorbestraft und wegen gleichartiger Delikte seither in 44 Fällen aktenkundig. Angesichts der wiederholten, nicht leicht zu nehmenden Verstösse und der damit einhergehenden ernsthaften Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erscheine der Erlass einer längerfristigen Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 3 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angezeigt. In diesem Zusammenhang gelte es insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich der Betroffene trotz relativ langem Voraufenthalt in der Schweiz und ungeachtet seiner familiären Beziehungen nicht von der wiederholten Delinquenz habe abbringen lassen. Wegen seiner Unbelehrbarkeit könne ihm zur Zeit keine günstige Prognose gestellt werden, weshalb er sein Wohlverhalten vorerst während längerer Zeit im Ausland unter Beweis zu stellen habe. Angesichts dessen erweise sich ein unbefristetes Einreiseverbot als gerechtfertigt und verhältnismässig. Was die familiäre Situation anbelange, so könne der Beschwerdeführer bei klaglosem Verhalten nach zehn Jahren die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen und zu gegebener Zeit ein Suspensionsgesuch stellen. Darüber hinausgehend habe er die familiären Kontakte auf andere Weise zu pflegen. E. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Juni 2014 beantragt der Beschwerdeführer die Befristung des Einreiseverbots auf zwei Jahre und den Verzicht auf eine Ausschreibung im SIS. Er lässt im Wesentlichen vorbringen, dass er - überwiegend wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz - zwar zu einer 4 ½-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, ihm jedoch keine Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte vorgeworfen würden. Ebenso wenig habe er eine langjährige "Verbrecherkarriere" hinter sich und es treffe keineswegs zu, dass er schon seit 2003 im Strassenverkehrsbereich delinquiere. Sodann entspreche es allgemeiner Erfahrung, dass insbesondere junge Männer das Unrecht und die Gefährlichkeit ihres Tun in dieser Hinsicht danach einsähen und sich von erstandener Haft beeindrucken liessen. Des Weiteren macht er geltend, seit seiner Kindheit in der Schweiz zu leben, wo auch seine Verwandten ansässig seien. Zwischen dem am 18. Juni 2008 geborenen Sohn B._____ und ihm bestehe eine intakte emotionale Bindung. Überdies sei seine eigene Mutter italienische Staatsangehörige, weshalb es die Fernhaltemassnahme im Lichte des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) zu prüfen gelte. Alles in allem erweise sich ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit in seinem Fall eindeutig als unverhältnismässig und mit Blick auf das FZA als unzulässig. Schliesslich sei wegen der italienischen Staatsangehörigkeit seiner Mutter auch der SIS-Eintrag zu löschen. Dem Rechtsmittel waren eine Bestätigung der Kindsmutter, ein Schreiben der Grossmutter dieses Kindes und ein Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mutter des Beschwerdeführers beigelegt. F. Am 25. September 2014 kam die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung auf die angefochtene Verfügung zurück und begrenzte das Einreiseverbot auf 12 Jahre, mithin bis zum 2. Juni 2026. Erläuternd hielt die Vorinstanz fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das FZA berufen könne und die Befristung der Fernhaltemassnahme eine Anpassung im Lichte des Urteils des BVGer C-5819/2012 vom 10. September 2014 (inzwischen publiziert in BVGE 2014/20) darstelle. G. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 verzichtete der Rechtsvertreter unter Hinweis auf die gestellten Begehren und die Beschwerdebegründung auf die Einreichung einer Replik. H. Der weitere Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Amtes für Migration des Kantons Basel-Landschaft - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat gegen ihn am 27. Mai 2014 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, diese Verfügung jedoch am 25. September 2014 in Wiedererwägung gezogen und das Einreiseverbot auf die Dauer von 12 Jahren reduziert (vgl. Art. 58 VwVG). Im Umfang der wiedererwägungsweise nicht gutgeheissenen Rechtsbegehren - d.h. der Reduktion des Einreiseverbots auf zwei Jahre und des Verzichts auf die Ausschreibung im SIS - bleibt der Rechtsstreit aufrechterhalten (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; Andrea Pfleiderer, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 58 N. 52). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen kamerunischen Staatsangehörigen. Weil seine in der Schweiz lebende Mutter die italienische Staatsbürgerschaft besitzt, beruft er sich ergänzend auf das FZA. Der Parteivertreter verkennt indes, dass ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nur hat, wer als Familienangehöriger in Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA aufgeführt ist. Als Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Bst. a), die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Bst. b) und bei Studierenden schliesslich der Ehegatte und die unterhaltberechtigten Kinder (Bst. c). Auf den Beschwerdeführer kann das FZA im vorliegenden Fall folglich keine Anwendung finden.

4. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Mitgliedstaates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird diese nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 SIS-II-VO [ABl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006, in Kraft seit 9. April 2013, vgl. Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013 [Abl. L 87/10 vom 27. März 2013] i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund in­ternationaler Verpflichtungen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009). 5. 5.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann die Vorinstanz gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2014/20 unlängst entschieden, dass nunmehr sämtliche Einreiseverbote, welche die Vorinstanz gestützt auf Art. 67 Abs. 1 und 2 AuG verfügt, auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei fünf Jahre überschreiten und bis maximal 15 Jahre betragen (im Wiederholungsfall 20 Jahre). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). 5.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809; vgl. auch Schweizer et al., in: Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 m.H.). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Bst. a) oder wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden (Bst. b). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760; vgl. auch Urteil des BVGer C-6127/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.1 m.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot zur Hauptsache mit seiner strafrechtlichen Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt vom 1. Dezember 2011 begründet. Zweifellos stellen die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG dar. Sodann wurde er bis im Frühjahr 2011 wiederholt straffällig, weswegen von ihm nach wie vor eine entsprechende Gefahr ausgeht. Dies ist an sich unbestritten, beantragt doch auch der Parteivertreter in der Hauptsache lediglich eine Befristung des Einreiseverbots auf die Dauer von zwei Jahren. Weiter ist der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nur teilweise nachgekommen und hat Schulden angehäuft (Stand Sommer 2012: Betreibungen von rund Fr. 68'500.-, 32 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von knapp unter Fr. 70'000.-). Eine solche Ergänzung der vorinstanzlichen Begründung ist im Sinne einer Motivsubstitution möglich und zulässig (zur Zulässigkeit der Motivsubstitution vgl. Kölz et al, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1136 oder Urteil des BVGer C-2348/2012 vom 28. August 2013 E. 4.5.4 m.H.). Demnach hat er in mehrfacher Hinsicht einen Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. 6.2 Gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG wird das Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt; eine längere Dauer kann nur dann angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein solche Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Dro­genhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Bege­hung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130 f.; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG genannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten. 6.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz - vor allem ab der zweiten Jahreshälfte 2008 - wiederholt und immer häufiger mit dem Gesetz in Konflikt geriet. Im Vordergrund steht das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Dezember 2011. Darin wurde er in nicht weniger als 44 Fällen der Begehung von Delikten (grossmehrheitlich Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz) für schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt. Negativ ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer hierbei u.a. den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllte (Art. 129 StGB). Beim gravierendsten Vorfall am 12. September 2009 war er trotz entzogenem Lernfahrausweis alkoholisiert mit einem Mietwagen unterwegs. Um seine drei Mitinsassen zu beeindrucken, fuhr er damals mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (70 km/h) mitten in der Stadt Basel durch einen Kreisel, verlor anschliessend die Herrschaft über sein Fahrzeug und prallte in einen Kandelaber. Dadurch gefährdete er nicht nur sein eigenes Leben, sondern auch dasjenige der Begleiter. Einer der Mitfahrer wurde beim Unfall denn auch verletzt. Trotzdem liess er die (glücklicherweise nur leicht) verletzte Person und das beschädigte Fahrzeug am Unfallort zurück. Zudem lenkte er wiederholt und teilweise mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration in fahrunfähigem Zustand Motorfahrzeuge (aktenkundig sind sechs Vorkommnisse) und er fiel verschiedentlich durch eine ausgesprochen riskante und skrupellose Fahrweise auf. So missachtete er einmal mitten in der Stadt Zürich ein Rotlicht und überfuhr dieses aus purem Imponiergehabe mit stark übersetzter Geschwindigkeit. Die sonstigen Verfehlungen (worunter solche mit blossem Bagatellcharakter) brauchen an dieser Stelle nicht erörtert zu werden. Hinzu kommt die beachtliche Anzahl von Delikten. Die Art der verletzten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben) sowie die Häufigkeit der Verstösse stellen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine S. 131) ohne Zweifel eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Dass dem Beschwerdeführer keine Gewalt-, Sexual- oder Drogendelikte vorgeworfen werden, erlaubt nach dem Gesagten keine andere Betrachtungsweise. 6.4 Die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Begehung ähnlich gelagerter Delikte erweist sich sodann als hinreichend gross, um auch von einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgehen zu können. Wie angetönt, ist der Beschwerdeführer über eine längere Zeitspanne hinweg immer wieder straffällig geworden. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wertete sein Verschulden als schwer und erachtete es als nicht nachvollziehbar, dass er sich trotz entzogenem Lernfahrausweis und ungeachtet gegenteiliger Beteuerungen immer wieder hinter das Steuer gesetzt hat. Sogar das im Ermittlungsverfahren abgegebene Versprechen, kein Fahrzeug mehr zu lenken, hielt er nicht ein. Hierzu bedurfte es der Untersuchungshaft. Ebenso wenig hat ihn seine Rolle als Vater eines Sohnes veranlasst, von weiterer Delinquenz Abstand zu nehmen; vielmehr verübte er fast alle Delikte nachdem er bereits Vater geworden war. Noch an der Verhandlung vor dem Strafgericht schien ihm die Tragweite seines Tuns nicht vollständig bewusst zu sein (vgl. hierzu Strafurteil vom 1. Dezember 2011 S. 35). Selbst unter Ausklammerung der jugendstrafrechtlichen Verfahren der Jahre 2003 und 2005 zeugt das bisherige Verhalten des Betroffenen mithin von einer bedenklichen Unbelehrbarkeit und Unverbesserlichkeit, weswegen ihm keine günstige Prognose gestellt werden kann. Wohl verweist der Parteivertreter darauf, dass sein Mandant in der fraglichen Zeitspanne noch sehr jung gewesen sei und die erstandene Haft auf ihn Eindruck gemacht haben dürfte. Allerdings ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen, sondern es gilt zu überprüfen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 6.2). Der Beschwerdeführer war vom 27. April 2011 bis 3. Juni 2014 inhaftiert. Danach wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (Strafende: 26. Oktober 2015). Gemessen an den betroffenen Rechtsgütern (z.B. Leib und Leben) und der Vielzahl der verübten Taten erweist sich die seit der Haftentlassung abgelaufene Bewährungsfrist als viel zu kurz, als dass bereits eine grundlegende Wandlung - und damit einhergehend - eine klare Distanzierung von den früheren, zum Teil schwerwiegenden Verkehrsdelikten angenommen werden könnte. Das Bundesgericht hielt im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung denn fest, dass er keine Gewähr biete, sich künftig klaglos zu verhalten. Diese Einschätzung erfolgte in Kenntnis des Alters der betreffenden Person (siehe BGer 2C_478/2013). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, von der bundesgerichtlichen Beurteilung, die erst rund neun Monate zurückliegt, abzuweichen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG überschreiten.

7. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 7.1 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (siehe E. 6.3 und 6.4 weiter vorne) nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb klarerweise ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse besteht. Zu berücksichtigen ist, dass er u.a. das Rechtsgut Leib und Leben gefährdete und die öffentliche Ordnung dadurch in einem besonders sensiblen und schützenswerten Bereich verletzte (BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130 f.). Hinzufügen wäre, dass auch die übrigen Zuwiderhandlungen zum Teil als recht gravierend einzustufen sind. Erwähnt seien etwa die Fahrten unter Alkoholeinfluss und die Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 43 km/h. Ausserdem schreckte er nicht davon zurück, sich bei Polizeikontrollen für eine andere Person auszugeben, womit er unbeteiligte Dritte der Strafverfolgung aussetzte. In diesem Zusammenhang schöpfte er beim Missbrauch von Ausweisen und Schildern, wie sich dem Strafurteil vom 1. Dezember 2011 entnehmen lässt, alle erdenklichen Möglichkeiten aus. Schliesslich vermochte er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht immer nachzukommen (vgl. E. 6.1 hiervor). Erschwerend kommt das wiederholte deliktische Verhalten hinzu, das von einer Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung zeugt. Eher entlastend wirkt sich der Umstand aus, dass die jugendstrafrechtlichen Verfehlungen aus den Jahren 2003 und 2005 zeitlich ziemlich weit zurückliegen und von zu geringfügiger Natur sind, als dass sie zur Begründung des Einreiseverbots noch herangezogen werden könnten. Bis zu einem gewissen Grade berücksichtigt werden kann ebenfalls, dass es sich bei den meisten Delikten um solche handelt, die überwiegend von jungen Erwachsenen begangen werden, einer Phase, welcher der Beschwerdeführer nun allmählich entwächst. 7.2 Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz entgegenwirken. Das Hauptaugenmerk der Massnahme liegt in der spezialpräventiven Zielsetzung, wonach sie den Beschwerdeführer dazu anhalten soll, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz resp. in den Schengen-Raum nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen (vgl. Urteil des BVGer C-3213/2013 vom 31. Januar 2014 E. 6.4). Als gewichtig zu betrachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sog. Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). 7.3 Den sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Letzterer bringt vor, sich seit seiner Kindheit in der Schweiz aufzuhalten. Sowohl alle Verwandten als auch der aussereheliche Sohn lebten hier. Sinngemäss beruft er sich somit auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Das am 18. Juni 2008 geborene Kind steht unter dem alleinigen Sorgerecht der Kindsmutter, mit welcher der Betroffene schon vor der Geburt nicht mehr zusammen war. 7.3.1 Hervorzuheben ist, dass allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung anfangs Juni 2014 verlassen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu den hier lebenden Verwandten und dem Kind scheitern mithin bereits an der nicht mehr vorhandenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Eine allfällige Bewilligung im Rahmen eines neuerlichen Aufenthaltsverfahrens bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür wäre der Kanton zuständig (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1). 7.3.2 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden nurmehr die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot Besuchsaufenthalte beim Sohn und den Verwandten in der Schweiz nicht schlechthin untersagt werden. Es steht ihm - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung festgehalten hat - vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss jeweils nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt. Den geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers und seinen Angehörigen in der Schweiz kann somit im dargelegten Umfang und Rahmen Rechnung getragen werden. Daneben ist es ihm zuzumuten, den Kontakt zum Sohn, mit dem er ohnehin nie in Wohngemeinschaft gelebt hat, auf andere Weise aufrecht zu erhalten (Telefonate, Videotelefonie, SMS, E-Mails, später Briefverkehr etc.). Analoges gilt mit Blick auf die übrigen Verwandten (konkret genannt wird einzig die Mutter). Weil ein Einreiseverbot nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden darf, kann die Kontaktpflege ungeachtet dessen nur in erheblich eingeschränktem Rahmen stattfinden (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Die mit dem Einreiseverbot einhergehenden Einschränkungen hat der Beschwerdeführer jedoch hinzunehmen, zumal sie zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der öfffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). 7.4 Zusammenfassend führt eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen zum Ergebnis, dass das am 27. Mai 2014 erlassene unbefristete Einreiseverbot klar rechtsverletzend war. Auch die im Rahmen des Schriftenwechsels vorgenommene Reduktion bis zum 2. Juni 2026 erscheint im Kontext der zulässigen Höchstdauer (siehe E. 5.1 weiter vorne) als unangemessen lang. In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mit einem auf neun Jahre befristeten Einreiseverbot hinreichend Rechnung getragen wird. 7.5 Nicht zu beanstanden ist aufgrund der wiederholten und teilweise gravierenden Delinquenz des Beschwerdeführers, dass ihm die Vorinstanz die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten hat (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 SGK; siehe auch vorne, E. 4), zumal die Schweiz auch deren Interessen zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS sind demnach erfüllt. Warum der SIS-Eintrag wegen seiner Mutter gelöscht werden sollte, wird nicht ersichtlich, lebt diese trotz italienischer Staatsbürgerschaft doch in der Schweiz.

8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass auch das nachträglich bis zum 2. Juni 2026 befristete Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf neun Jahre, bis zum 2. Juni 2023, zu befristen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die ermässigten Verfahrenskosten aufzuerlegen und daran den geleisteten Kostenvorschuss anzurechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.). Dispositiv Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Das Einreiseverbot wird im Sinne der Erwägungen bis zum 2. Juni 2023 befristet.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird zurückerstattet.

4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft mit den Akten BL [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: