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C-3563/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-30 · Deutsch CH

Marktüberwachung | Marktüberwachung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 30. Mai 2023)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-3563/2023

U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand Marktüberwachung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 30. Mai 2023).

C-3563/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit Ver- fügung vom 30. Mai 2023 die Einziehung und Vernichtung der von der Zoll- stelle im November 2021 zurückgehaltenen, an A._______ adressierten Dopingmittel (240 Kapseln B.______ […] mg, Inhalt: C._______), verfügt sowie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- erhoben hat (BVGer-act. 1 Beilage), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Eingabe vom 23. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- in der Höhe der mut- masslichen Verfahrenskosten bis zum 29. August 2023 aufgefordert wurde, unter ausdrücklichem Hinweis, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 27. Juni 2023 gemäss Rückschein am 28. Juni 2023 zugestellt worden ist (BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 4), dass sie auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-3563/2023 Seite 3 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umstän- dehalber verzichtet wird, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-3563/2023 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: