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C-3501/2014

C-3501/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-04 · Deutsch CH

Rückvergütung von Beiträgen

Sachverhalt

A. Die am (...) geborene, mit einem Schweizer verheiratete, schweizerisch-türkische Doppelbürgerin X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) lebte von 1982 in der Schweiz, war in den Jahren 1983 bis 2012 erwerbstätig und dadurch in der obligatorischen Alters-, und Hinterlassenenversicherung (im Folgenden: AHV/IV) versichert (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 4, 18). Am 31. März 2013 zog sie in die Türkei (SAK-act. 12). Mit Gesuch vom 25. Juli 2013 (SAK-act. 2) stellte die Versicherte über den türkischen Versicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Überweisung der AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherungsanstalt SKK. B. Mit Verfügung vom 28. März 2014 (SAK-act. 20) wies die SAK unter Hinweis auf das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei den Antrag um Beitragsüberweisung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass bei Versicherten mit einer Doppelbürgerschaft zu überprüfen sei, wo sich der Lebensmittelpunkt befinde. Der Ehemann habe seinen Wohnsitz in der Schweiz; daraus ergebe sich der Lebensmittelpunkts der Versicherten in der Schweiz. C. Hiergegen erhob die Versicherte am 25. April 2014 Einsprache (SAK-act. 22) und machte geltend, nunmehr in der Türkei wohnen zu wollen, obwohl ihr Mann in der Schweiz lebe. Sie sei von der SAK aufgefordert worden, ihre Ansässigkeit in der Türkei nachzuweisen. Daraufhin habe sie alle erforderlichen Unterlagen wie den Grundbuchauszug und Stromrechnungen eingereicht. Die SAK habe ihr mitgeteilt, dass sie auf die Schweizerische Staatsbürgerschaft nicht verzichten müsse und ihr ein Schreiben zukommen lassen, in welchem ihr versichert wurde, dass die AHV-Gelder überwiesen würden. Dieses Schreiben stelle nun einen Widerspruch dar, denn ihr Mann habe schon damals in der Schweiz gelebt. Als sie in die Türkei zurückgekehrt sei, habe sie zudem Investitionen getätigt. Das Verhalten der SAK habe sie im negativen Sinne sehr beeinflusst und ihrer psychischen Gesundheit geschadet. D. Die SAK wies die Einsprache der Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai 2014 (SAK-act. 25) mit der Begründung ab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsrückerstattung aufgrund des Wohnsitzes des Ehemannes in der Schweiz nicht erfüllt seien. E. In der Folge wurde das von der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2014 an die SAK gerichtete E-Mail (SAK-act. 26; act. 1, Beilage 1) von dieser mit Schreiben vom 18. Juni 2014 (act. 1) an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen. In diesem E-Mail führte die Beschwerdeführerin aus, die Abweisung ihres Gesuch sei eine Überraschung für sie gewesen. Ihr sei mindestens drei bis vier Mal schriftlich bestätigt worden, dass die AHV-Beiträge überwiesen würden. Sie wolle sich in der Türkei pensionieren lassen, jedoch könne sie dort nicht ohne Pension leben. Im Schreiben vom 24. April 2014 (act. 5 - 7) führte sie weiter aus, die Überweisung der Beiträge sei ihr lange im Voraus zugesichert und dann verweigert worden. Sie stehe nun als Geschädigte da. F. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 (act. 2) wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam sie am 15. Juli 2014 nach (act. 3). G. In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2014 (act. 10) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen aus, die 49-jährige Beschwerdeführerin habe beinahe zwei Drittel ihres Lebens in der Schweiz verbracht, besitze zusätzlich zur türkischen auch die schweizerische Staatsbürgerschaft und sei mit einem in der Schweiz wohnhaften Schweizer verheiratet. Somit sei konsequenterweise davon auszugehen, dass die schweizerische Staatsangehörigkeit überwiege. Es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, wieder in die Schweiz zurückzukehren, wobei die Eheverbindung mit einem schweizerischen Staatsangehörigen zu berücksichtigen sei. H. In ihrer Replik vom 16. September 2014 (act. 12) wiederholte die Beschwerdeführerin zunächst die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumente. Weiter bestritt sie, dass ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz sei. Es könne nicht angenommen werden, dass sich aufgrund der Heirat mit einem Schweizer Bürger automatisch ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde und sie wieder dorthin zurückkehren werde. Sie sei definitiv mehr mit dem türkischen Staat verbunden und habe das Recht, in dem Staat in dem sie geboren sei, zu leben und zu sterben. I. In der Duplik vom 22. Oktober 2014 (act. 17) hielt die Vorinstanz an ihrer Stellungnahme vom 3. September 2014 fest und führte zusammengefasst mit Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung aus, dass bei der Beschwerdeführerin die schweizerische Staatsbürgerschaft vorherrsche, zumal sie diese Staatsangehörigkeit durch Heirat erworben habe und nun alleine ohne ihren Ehegatten in die Türkei zurückgekehrt sei. Dies spreche für eine engere Beziehung mit der Schweiz. Überdies könne eine Schweizer Bürgerin jederzeit in die Schweiz zurückkehren und bei der öffentlichen Hand Unterstützung beantragen, wenn sie in eine Notlage gerate. Bei einer mit einem Schweizer verheirateten Doppelbürgerin sei die Voraussetzung der definitiven Ausreise nicht gegeben. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin einbezahlten Beiträge bei der Festsetzung der Versicherungsleistungen für den Ehemann zu berücksichtigen seien. J. In ihrer Triplik vom 10. November 2014 (act. 19) versicherte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie die Schweiz endgültig verlassen habe und ihr Lebensmittelpunkt in der Türkei sei. Sie bittet darum, die Intensität ihrer Beziehung zu ihrem Heimatstaat zu überprüfen. Die Voraussetzungen für eine Überweisung ihrer Beiträge sei definitiv gegeben. Zudem habe sie noch nie Leistungen aus der AHV/IV bezogen. Sie führte erneut aus, dass sie für ihren Lebensabend in der Türkei aufgrund diverser Zusagen der Vorinstanz Investitionen getätigt habe. Zudem sei sie den Aufforderungen der Vorinstanz stets umgehend nachgekommen. K. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Quadruplik (act. 21). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.4 Als primäre Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Mai 2014 ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind - einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be­gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be­gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).

E. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für Dauerleistungen - geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).

E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Beitragsüberweisung an den türkischen Sozialversicherer verweigert hat.

E. 3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2014 in Anwendung der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Überweisung ihrer Beiträge mit der Begründung, die Beiträge könnten aufgrund des Wohnsitzes des Ehemannes in der Schweiz nicht rückerstattet werden, abgewiesen.

E. 3.1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, die der AHV entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Nach Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kindern nicht mehr in der Schweiz wohnen.

E. 3.1.2 Da zwischen der Türkei und der Schweiz eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, ist im zu beurteilenden Fall die RV-AHV nicht anwendbar. Zudem hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Rückforderung ihrer Beiträge, sondern die Überweisung der Beiträge an die türkische Sozialversicherungsanstalt verlangt.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische und türkische Staatsangehörige. Es ist somit vorweg zu prüfen, ob das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über die Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (im Folgenden: Abkommen, SR 0.831.109.763.1) auf die Beschwerdeführerin als Doppelbürgerin zur Anwendung gelangt.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über die Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (im Folgenden: Abkommen, SR 0.831.109.763.1) sind die Staatsangehörigen der einen Partei sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. Als Ausnahme zu diesem Gleichbehandlungsgrundsatz können gemäss (dem mit Art. 1 des Zusatzabkommens vom 25. Mai 1979 eingefügten, seit Juni 1981 in Kraft stehenden) Art. 10a Abs. 1 des Abkommens türkische Staatsangehörige in Abweichung von den Artikeln 8 und 12 des Abkommens verlangen, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen.

E. 3.2.2 Gemäss langjähriger Rechtsprechung ist bei Doppelbürgern der Schweiz und des jeweiligen Vertragsstaates in Bezug auf die Frage nach der Anwendbarkeit des zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens der Grundsatz der tatsächlich vorwiegenden Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Beanspruchung von Leistungen massgebend (BGE 120 V 421 E. 2b mit Hinweisen). Dieses Prinzip gilt auch, soweit das ausländische Bürgerrecht - wie hier - einen Anspruch auf eine Beitragsüberweisung verschafft (AHI 1997 S. 210).

E. 3.2.3 Es ist somit bei der schweizerisch-türkischen Beschwerdeführerin zu klären, welches die vorwiegende Staatsangehörigkeit ist. Die Vorinstanz hat erst während des Beschwerdeverfahrens erkannt, dass die Bestimmungen der RV-AHV vorliegend nicht anwendbar sind. Sie führt vernehmlassungsweise am 9. September 2014 aus, dass die Beschwerdeführerin während 31 Jahren in der Schweiz gelebt und während 30 Jahren in der Schweiz, wo auch ihr schweizerischer Ehemann lebt, gearbeitet habe. Deshalb sei konsequenterweise davon auszugehen, dass die schweizerische Staatsangehörigkeit vorwiege. In der Duplik vom 22. Oktober 2014 verweist die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 112 V 89. E.2b) und gibt an, es sei in jedem Einzelfall die Intensität aller wesentlichen Beziehungen mit dem einen oder anderen Staat zu berücksichtigen. Sie bringt neben den Argumenten aus der Vernehmlassung vor, dass die Beschwerdeführerin die schweizerische Staatsangehörigkeit durch Heirat erworben habe und zudem alleine in die Türkei zurückgekehrt sei. Dies spreche für eine engere Beziehung zur Schweiz. Dennoch kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass das Abkommen zwar auf die Beschwerdeführerin anwendbar sei, jedoch sei "die vorgebrachte Absicht des dauernden Verbleibens ohne Belang".

E. 3.2.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von 1982 bis 2013 in der Schweiz gelebt hat (SAK-act. 4, 12, 18). Von 1982 bis 1997 war sie mit A._______ verheiratet; erst im Jahr 2000 heiratete sie den Schweizer B._______ (SAK-act. 17, S. 1). Sie nahm die schweizerische Staatsbürgerschaft am 31. Januar 2007 an (SAK-act. 23, S. 4). Es ist somit anzunehmen, dass eine Beziehung zur Schweiz erst in den letzten Jahren ihres Aufenthalts entstanden ist. Gemäss Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C._______ (SAK-act. 12) ist die Beschwerdeführerin am 31. März 2013 in die Türkei weggezogen. Als Begründung für ihren Wegzug gibt sie beschwerdeweise an, in der Türkei - in dem Land, in dem sie geboren ist - leben und sterben zu wollen. Sie wisse, wo sie ihren Lebensabend verbringen wolle und stehe hinter dieser Entscheidung. Die Türkei sei ihre Heimat; ihre Gefühle verbänden sie mit diesem Land (act. 12, Beilage). Im Schreiben vom 18. November 2013 an das Zivilstandsamt des Zivilstandskreises D._______ (SAK-act. 22) gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe ca. 30 Jahre in der Schweiz gearbeitet, jedoch habe sie in dieser Zeit "immer auf zwei Seiten gelebt". Deshalb habe sie sich entschlossen, in die Türkei zurückzukehren. Sie wolle ihren Schweizer Pass zurückgeben, damit sie die Überweisung der AHV-Gelder beantragen könne. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigt im E Mail vom 13. April 2014 (SAK-act. 21) die Absicht der Beschwerdeführerin, dauerhaft in der Türkei zu leben. Weiter führt er aus, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin definitiv in ihrer Heimat sei und sie die Schweiz endgültig verlassen habe. Ausserdem seien sie gerichtlich getrennt (Eine Trennungsurkunde liegt nicht bei den Akten). Im der Replik beigelegten Schreiben (act. 13, 14) an das Bundesverwaltungsgericht gibt die Beschwerdeführerin an, sie sei während ihrer Arbeitstätigkeit bei der Firma E._______ für zweieinhalb Jahren nach F._______ versetzt worden; dies habe keine Probleme für sie dargestellt. Anlässlich des Verfahrens betreffend Überweisung der AHV-Beiträge reichte sie zur Bestätigung der Wohnsitznahme in der Türkei mehrere Unterlagen ein (türkische Meldebescheinigung, SAK-act. 16, S. 6; Grundbuchauszug der türkischen Republik, SAK-act. 16, S. 3; Strom- und Telefonrechnungen, SAK-act. 15).

E. 3.2.5 Die Vorinstanz sieht wohl, dass zur Bestimmung der überwiegenden Staatsangehörigkeit in jedem Einzelfall überprüft werden muss, wie intensiv sich die Beziehung zu den in Frage kommenden Staaten gestaltet. Sie hat es jedoch im vorliegenden Fall unterlassen, die Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz respektive zur Türkei genauer zu untersuchen. Stattdessen geht sie aufgrund des Wohnsitzes des Ehemannes in der Schweiz davon aus, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in der Schweiz befinde. Der Wohnsitz des Ehemannes ist jedoch - anders als in Art. 2 Abs. 1 RV-AHV, auf den sich die angefochtene Verfügung fälschlicherweise stützt - zur Bestimmung der vorwiegende Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht der entscheidende Faktor. Das Abkommen enthält keine Norm, die verlangt, dass der Ehemann ebenfalls die Schweiz verlassen haben muss. Die Vorinstanz folgert, dass bei der Beschwerdeführerin die schweizerische Staatsangehörigkeit die überwiegende sei, zumal sie diese Staatsangehörigkeit durch Heirat erworben habe und erst nach einem 31-jährigen Aufenthalt in der Schweiz in die Türkei zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin hingegen gibt an, sich mit ihrer Heimat mehr verbunden zu fühlen. Dies geht sowohl aus dem Schriftenwechsel der Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht als auch aus den Akten denn klar hervor. Die Beschwerdeführerin hat die türkische Staatsbürgerschaft seit ihrer Geburt, hat ihre Jugend in der Türkei verbracht und lebt seit 2013 in der Türkei, ihrer Heimat, in ihrer eigenen Wohnung. Sie ist bereits im Alter von 48 Jahren in ihre Heimat zurückgekehrt und nicht erst mit Erreichen des türkischen Pensionsalters. Zudem hat sie ihre Eingaben in ihrer Muttersprache eingereicht oder übersetzen lassen. Demzufolge ist sie kaum in der Lage, sich schriftlich auf Deutsch auszudrücken, obwohl sie über 30 Jahre in der Schweiz gelebt hat. Offensichtlich hat sie nicht am öffentlichen Leben in der Schweiz teilgenommen. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereit war, auf die schweizerische Staatsbürgerschaft zu verzichten. Sie hat sich diesbezüglich bei der Vorinstanz telefonisch am 25. September 2013 erkundigt, woraufhin ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. November 2013 ausdrücklich bestätigte, dass die Beiträge unabhängig von der schweizerischen Staatsangehörigkeit überwiesen würden. Im Schreiben vom 18. November 2013 erklärte die Beschwerdeführerin dem Zivilstandsamt D._______ ihre Absicht, die schweizerische Staatsangehörigkeit aufgeben zu wollen und bat um Informationen betreffend der Rückgabe ihres Passes. Lediglich aufgrund der falschen Auskunft der Vorinstanz sah sie von einem Verzicht auf die schweizerische Staatsbürgerschaft ab. Hätte die Vorinstanz keine falsche Auskunft gegeben, stellte sich die Frage nach der massgebenden Staatsangehörigkeit nicht und auf die Beschwerdeführerin wäre - unabhängig davon, ob sie mit einem in der Schweiz lebenden Schweizer verheiratet ist - das Abkommen anwendbar. Die Beschwerdeführerin hat denn auch selbst ihre Motivation für die Ausreise in die Türkei beschrieben: Sie fühle sich nur in ihrer Heimat wohl, weshalb sie sich entschlossen habe, in die Türkei zurückzukehren. Dort wolle sie leben und sterben.

E. 3.2.6 Die Vorinstanz führt weiter in ihrer Duplik aus, eine schweizerische Staatsangehörige könne jederzeit in die Schweiz zurückkehren und bei der öffentlichen Hand Unterstützung beantragen, zudem sei bei einer mit einem Schweizer verheirateten Doppelbürgerin die Voraussetzung der definitiven Ausreise nicht gegeben. Das Bundesgericht führt dazu in seiner Rechtsprechung aus, dass dies auch für einen türkischen Staatsangehörigen gilt, der nach Jahren wieder in die Schweiz einreisen möchte. Auch ein (allein) türkischer Staatsangehöriger könne wie ein schweizerisch-türkischer Doppelbürger später Leistungen beziehen. Zudem seien die früheren, überwiesenen oder ausbezahlten Beiträge in jedem Fall - ob Doppel- oder einfacher Bürger - nicht mehr leistungsbildend (vgl. Urteil des BGer 9C-723/2011 vom 2. Juli 2012, E. 5.2.1). Die Vorbringen der Vorinstanz sind diesbezüglich nicht stichhaltig.

E. 3.2.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft die vorwiegende ist. In Bezug auf das Abkommen bedeutet dies somit, dass es auf die Beschwerdeführerin als schweizerische und türkische Staatsangehörige anzuwenden ist und - sofern auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - die Überweisung der Beiträge an den türkischen Sozialversicherer vorzunehmen ist.

E. 3.2.8 Es ist festzustellen, dass seitens der Beschwerdeführerin keine Bezüge von Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aktenkundig sind (SAK-act. 17, 18), sodass die erste Voraussetzung gemäss Art. 10a des Abkommens erfüllt ist. Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mehrfach versichert und auch auf dem Antragsformular (SAK-act. 2) mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, dass sie die Schweiz am 31. März 2013 definitiv verlassen hat. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es auch einer Doppelbürgerin möglich, ein Land definitiv zu verlassen. Alleine der Umstand, dass sie die Möglichkeit hätte, wieder in die Schweiz zurückzukehren, hindert die Beschwerdeführerin nicht daran, den ernst gemeinten Beschluss zu fassen, in die Türkei auszuwandern. Es sind jedenfalls keine gegenteiligen Anzeichen vorhanden, sodass mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz definitiv verlassen. Sie erfüllt demnach sämtliche Voraussetzungen für die Beitragsüberweisung an die türkische Sozialversicherungsanstalt.

E. 4 Die Beschwerdeführerin bringt anlässlich des Einspracheverfahrens sowie beschwerdeweise vor, die Vorinstanz habe mehrmals versprochen, die AHV-Beiträge zu überweisen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf deren Anfrage hin bestätigte, dass eine Überweisung der Beiträge ohne Verzicht auf die schweizerische Staatsbürgerschaft möglich sei (SAK-act. 9). Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin zudem mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 (SAK-act. 13) auf, Angaben zur Beitragsüberweisung zu machen und die erforderliche Unterlagen einzureichen. Die Beschwerdeführerin wurde ausserdem darauf aufmerksam gemacht, dass sie nach der Beitragsüberweisung keine Ansprüche gegenüber der schweizerischen AHV mehr geltend machen könne. Sie konnte somit zu Recht darauf vertrauen, dass die AHV-Beiträge überwiesen würden. Gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen besteht jedoch kein unmittelbarer Anlass, das Verhalten der Vorinstanz zusätzlich unter dem Gesichtspunkt von Art. 9 BV zu würdigen.

E. 5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der tatsächlich vorwiegenden türkischen Staatsangehörigkeit sämtliche Voraussetzungen für die Beitragsüberweisung gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2010 ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Überweisungsbetrag berechne und ihn dem türkischen Sozialversicherer überweise.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6.3 Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2014 wird aufgehoben, und die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinn der Erwägung 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Schreiben der Vorinstanz vom 1. Dezember 2014) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3501/2014 Urteil vom 4. Juni 2015 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien X._______, Türkei, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitragsüberweisung an den ausländischen Versicherer, (Verfügung vom 9. Mai 2014). Sachverhalt: A. Die am (...) geborene, mit einem Schweizer verheiratete, schweizerisch-türkische Doppelbürgerin X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) lebte von 1982 in der Schweiz, war in den Jahren 1983 bis 2012 erwerbstätig und dadurch in der obligatorischen Alters-, und Hinterlassenenversicherung (im Folgenden: AHV/IV) versichert (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 4, 18). Am 31. März 2013 zog sie in die Türkei (SAK-act. 12). Mit Gesuch vom 25. Juli 2013 (SAK-act. 2) stellte die Versicherte über den türkischen Versicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Überweisung der AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherungsanstalt SKK. B. Mit Verfügung vom 28. März 2014 (SAK-act. 20) wies die SAK unter Hinweis auf das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei den Antrag um Beitragsüberweisung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass bei Versicherten mit einer Doppelbürgerschaft zu überprüfen sei, wo sich der Lebensmittelpunkt befinde. Der Ehemann habe seinen Wohnsitz in der Schweiz; daraus ergebe sich der Lebensmittelpunkts der Versicherten in der Schweiz. C. Hiergegen erhob die Versicherte am 25. April 2014 Einsprache (SAK-act. 22) und machte geltend, nunmehr in der Türkei wohnen zu wollen, obwohl ihr Mann in der Schweiz lebe. Sie sei von der SAK aufgefordert worden, ihre Ansässigkeit in der Türkei nachzuweisen. Daraufhin habe sie alle erforderlichen Unterlagen wie den Grundbuchauszug und Stromrechnungen eingereicht. Die SAK habe ihr mitgeteilt, dass sie auf die Schweizerische Staatsbürgerschaft nicht verzichten müsse und ihr ein Schreiben zukommen lassen, in welchem ihr versichert wurde, dass die AHV-Gelder überwiesen würden. Dieses Schreiben stelle nun einen Widerspruch dar, denn ihr Mann habe schon damals in der Schweiz gelebt. Als sie in die Türkei zurückgekehrt sei, habe sie zudem Investitionen getätigt. Das Verhalten der SAK habe sie im negativen Sinne sehr beeinflusst und ihrer psychischen Gesundheit geschadet. D. Die SAK wies die Einsprache der Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai 2014 (SAK-act. 25) mit der Begründung ab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsrückerstattung aufgrund des Wohnsitzes des Ehemannes in der Schweiz nicht erfüllt seien. E. In der Folge wurde das von der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2014 an die SAK gerichtete E-Mail (SAK-act. 26; act. 1, Beilage 1) von dieser mit Schreiben vom 18. Juni 2014 (act. 1) an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen. In diesem E-Mail führte die Beschwerdeführerin aus, die Abweisung ihres Gesuch sei eine Überraschung für sie gewesen. Ihr sei mindestens drei bis vier Mal schriftlich bestätigt worden, dass die AHV-Beiträge überwiesen würden. Sie wolle sich in der Türkei pensionieren lassen, jedoch könne sie dort nicht ohne Pension leben. Im Schreiben vom 24. April 2014 (act. 5 - 7) führte sie weiter aus, die Überweisung der Beiträge sei ihr lange im Voraus zugesichert und dann verweigert worden. Sie stehe nun als Geschädigte da. F. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 (act. 2) wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam sie am 15. Juli 2014 nach (act. 3). G. In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2014 (act. 10) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen aus, die 49-jährige Beschwerdeführerin habe beinahe zwei Drittel ihres Lebens in der Schweiz verbracht, besitze zusätzlich zur türkischen auch die schweizerische Staatsbürgerschaft und sei mit einem in der Schweiz wohnhaften Schweizer verheiratet. Somit sei konsequenterweise davon auszugehen, dass die schweizerische Staatsangehörigkeit überwiege. Es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, wieder in die Schweiz zurückzukehren, wobei die Eheverbindung mit einem schweizerischen Staatsangehörigen zu berücksichtigen sei. H. In ihrer Replik vom 16. September 2014 (act. 12) wiederholte die Beschwerdeführerin zunächst die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumente. Weiter bestritt sie, dass ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz sei. Es könne nicht angenommen werden, dass sich aufgrund der Heirat mit einem Schweizer Bürger automatisch ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde und sie wieder dorthin zurückkehren werde. Sie sei definitiv mehr mit dem türkischen Staat verbunden und habe das Recht, in dem Staat in dem sie geboren sei, zu leben und zu sterben. I. In der Duplik vom 22. Oktober 2014 (act. 17) hielt die Vorinstanz an ihrer Stellungnahme vom 3. September 2014 fest und führte zusammengefasst mit Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung aus, dass bei der Beschwerdeführerin die schweizerische Staatsbürgerschaft vorherrsche, zumal sie diese Staatsangehörigkeit durch Heirat erworben habe und nun alleine ohne ihren Ehegatten in die Türkei zurückgekehrt sei. Dies spreche für eine engere Beziehung mit der Schweiz. Überdies könne eine Schweizer Bürgerin jederzeit in die Schweiz zurückkehren und bei der öffentlichen Hand Unterstützung beantragen, wenn sie in eine Notlage gerate. Bei einer mit einem Schweizer verheirateten Doppelbürgerin sei die Voraussetzung der definitiven Ausreise nicht gegeben. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin einbezahlten Beiträge bei der Festsetzung der Versicherungsleistungen für den Ehemann zu berücksichtigen seien. J. In ihrer Triplik vom 10. November 2014 (act. 19) versicherte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie die Schweiz endgültig verlassen habe und ihr Lebensmittelpunkt in der Türkei sei. Sie bittet darum, die Intensität ihrer Beziehung zu ihrem Heimatstaat zu überprüfen. Die Voraussetzungen für eine Überweisung ihrer Beiträge sei definitiv gegeben. Zudem habe sie noch nie Leistungen aus der AHV/IV bezogen. Sie führte erneut aus, dass sie für ihren Lebensabend in der Türkei aufgrund diverser Zusagen der Vorinstanz Investitionen getätigt habe. Zudem sei sie den Aufforderungen der Vorinstanz stets umgehend nachgekommen. K. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Quadruplik (act. 21). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.4 Als primäre Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Mai 2014 ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind - einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG).

2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be­gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be­gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 2.3 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für Dauerleistungen - geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).

3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Beitragsüberweisung an den türkischen Sozialversicherer verweigert hat. 3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2014 in Anwendung der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Überweisung ihrer Beiträge mit der Begründung, die Beiträge könnten aufgrund des Wohnsitzes des Ehemannes in der Schweiz nicht rückerstattet werden, abgewiesen. 3.1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, die der AHV entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Nach Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kindern nicht mehr in der Schweiz wohnen. 3.1.2 Da zwischen der Türkei und der Schweiz eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, ist im zu beurteilenden Fall die RV-AHV nicht anwendbar. Zudem hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Rückforderung ihrer Beiträge, sondern die Überweisung der Beiträge an die türkische Sozialversicherungsanstalt verlangt. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische und türkische Staatsangehörige. Es ist somit vorweg zu prüfen, ob das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über die Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (im Folgenden: Abkommen, SR 0.831.109.763.1) auf die Beschwerdeführerin als Doppelbürgerin zur Anwendung gelangt. 3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über die Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (im Folgenden: Abkommen, SR 0.831.109.763.1) sind die Staatsangehörigen der einen Partei sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. Als Ausnahme zu diesem Gleichbehandlungsgrundsatz können gemäss (dem mit Art. 1 des Zusatzabkommens vom 25. Mai 1979 eingefügten, seit Juni 1981 in Kraft stehenden) Art. 10a Abs. 1 des Abkommens türkische Staatsangehörige in Abweichung von den Artikeln 8 und 12 des Abkommens verlangen, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen. 3.2.2 Gemäss langjähriger Rechtsprechung ist bei Doppelbürgern der Schweiz und des jeweiligen Vertragsstaates in Bezug auf die Frage nach der Anwendbarkeit des zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens der Grundsatz der tatsächlich vorwiegenden Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Beanspruchung von Leistungen massgebend (BGE 120 V 421 E. 2b mit Hinweisen). Dieses Prinzip gilt auch, soweit das ausländische Bürgerrecht - wie hier - einen Anspruch auf eine Beitragsüberweisung verschafft (AHI 1997 S. 210). 3.2.3 Es ist somit bei der schweizerisch-türkischen Beschwerdeführerin zu klären, welches die vorwiegende Staatsangehörigkeit ist. Die Vorinstanz hat erst während des Beschwerdeverfahrens erkannt, dass die Bestimmungen der RV-AHV vorliegend nicht anwendbar sind. Sie führt vernehmlassungsweise am 9. September 2014 aus, dass die Beschwerdeführerin während 31 Jahren in der Schweiz gelebt und während 30 Jahren in der Schweiz, wo auch ihr schweizerischer Ehemann lebt, gearbeitet habe. Deshalb sei konsequenterweise davon auszugehen, dass die schweizerische Staatsangehörigkeit vorwiege. In der Duplik vom 22. Oktober 2014 verweist die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 112 V 89. E.2b) und gibt an, es sei in jedem Einzelfall die Intensität aller wesentlichen Beziehungen mit dem einen oder anderen Staat zu berücksichtigen. Sie bringt neben den Argumenten aus der Vernehmlassung vor, dass die Beschwerdeführerin die schweizerische Staatsangehörigkeit durch Heirat erworben habe und zudem alleine in die Türkei zurückgekehrt sei. Dies spreche für eine engere Beziehung zur Schweiz. Dennoch kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass das Abkommen zwar auf die Beschwerdeführerin anwendbar sei, jedoch sei "die vorgebrachte Absicht des dauernden Verbleibens ohne Belang". 3.2.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von 1982 bis 2013 in der Schweiz gelebt hat (SAK-act. 4, 12, 18). Von 1982 bis 1997 war sie mit A._______ verheiratet; erst im Jahr 2000 heiratete sie den Schweizer B._______ (SAK-act. 17, S. 1). Sie nahm die schweizerische Staatsbürgerschaft am 31. Januar 2007 an (SAK-act. 23, S. 4). Es ist somit anzunehmen, dass eine Beziehung zur Schweiz erst in den letzten Jahren ihres Aufenthalts entstanden ist. Gemäss Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C._______ (SAK-act. 12) ist die Beschwerdeführerin am 31. März 2013 in die Türkei weggezogen. Als Begründung für ihren Wegzug gibt sie beschwerdeweise an, in der Türkei - in dem Land, in dem sie geboren ist - leben und sterben zu wollen. Sie wisse, wo sie ihren Lebensabend verbringen wolle und stehe hinter dieser Entscheidung. Die Türkei sei ihre Heimat; ihre Gefühle verbänden sie mit diesem Land (act. 12, Beilage). Im Schreiben vom 18. November 2013 an das Zivilstandsamt des Zivilstandskreises D._______ (SAK-act. 22) gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe ca. 30 Jahre in der Schweiz gearbeitet, jedoch habe sie in dieser Zeit "immer auf zwei Seiten gelebt". Deshalb habe sie sich entschlossen, in die Türkei zurückzukehren. Sie wolle ihren Schweizer Pass zurückgeben, damit sie die Überweisung der AHV-Gelder beantragen könne. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigt im E Mail vom 13. April 2014 (SAK-act. 21) die Absicht der Beschwerdeführerin, dauerhaft in der Türkei zu leben. Weiter führt er aus, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin definitiv in ihrer Heimat sei und sie die Schweiz endgültig verlassen habe. Ausserdem seien sie gerichtlich getrennt (Eine Trennungsurkunde liegt nicht bei den Akten). Im der Replik beigelegten Schreiben (act. 13, 14) an das Bundesverwaltungsgericht gibt die Beschwerdeführerin an, sie sei während ihrer Arbeitstätigkeit bei der Firma E._______ für zweieinhalb Jahren nach F._______ versetzt worden; dies habe keine Probleme für sie dargestellt. Anlässlich des Verfahrens betreffend Überweisung der AHV-Beiträge reichte sie zur Bestätigung der Wohnsitznahme in der Türkei mehrere Unterlagen ein (türkische Meldebescheinigung, SAK-act. 16, S. 6; Grundbuchauszug der türkischen Republik, SAK-act. 16, S. 3; Strom- und Telefonrechnungen, SAK-act. 15). 3.2.5 Die Vorinstanz sieht wohl, dass zur Bestimmung der überwiegenden Staatsangehörigkeit in jedem Einzelfall überprüft werden muss, wie intensiv sich die Beziehung zu den in Frage kommenden Staaten gestaltet. Sie hat es jedoch im vorliegenden Fall unterlassen, die Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz respektive zur Türkei genauer zu untersuchen. Stattdessen geht sie aufgrund des Wohnsitzes des Ehemannes in der Schweiz davon aus, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in der Schweiz befinde. Der Wohnsitz des Ehemannes ist jedoch - anders als in Art. 2 Abs. 1 RV-AHV, auf den sich die angefochtene Verfügung fälschlicherweise stützt - zur Bestimmung der vorwiegende Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht der entscheidende Faktor. Das Abkommen enthält keine Norm, die verlangt, dass der Ehemann ebenfalls die Schweiz verlassen haben muss. Die Vorinstanz folgert, dass bei der Beschwerdeführerin die schweizerische Staatsangehörigkeit die überwiegende sei, zumal sie diese Staatsangehörigkeit durch Heirat erworben habe und erst nach einem 31-jährigen Aufenthalt in der Schweiz in die Türkei zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin hingegen gibt an, sich mit ihrer Heimat mehr verbunden zu fühlen. Dies geht sowohl aus dem Schriftenwechsel der Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht als auch aus den Akten denn klar hervor. Die Beschwerdeführerin hat die türkische Staatsbürgerschaft seit ihrer Geburt, hat ihre Jugend in der Türkei verbracht und lebt seit 2013 in der Türkei, ihrer Heimat, in ihrer eigenen Wohnung. Sie ist bereits im Alter von 48 Jahren in ihre Heimat zurückgekehrt und nicht erst mit Erreichen des türkischen Pensionsalters. Zudem hat sie ihre Eingaben in ihrer Muttersprache eingereicht oder übersetzen lassen. Demzufolge ist sie kaum in der Lage, sich schriftlich auf Deutsch auszudrücken, obwohl sie über 30 Jahre in der Schweiz gelebt hat. Offensichtlich hat sie nicht am öffentlichen Leben in der Schweiz teilgenommen. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereit war, auf die schweizerische Staatsbürgerschaft zu verzichten. Sie hat sich diesbezüglich bei der Vorinstanz telefonisch am 25. September 2013 erkundigt, woraufhin ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. November 2013 ausdrücklich bestätigte, dass die Beiträge unabhängig von der schweizerischen Staatsangehörigkeit überwiesen würden. Im Schreiben vom 18. November 2013 erklärte die Beschwerdeführerin dem Zivilstandsamt D._______ ihre Absicht, die schweizerische Staatsangehörigkeit aufgeben zu wollen und bat um Informationen betreffend der Rückgabe ihres Passes. Lediglich aufgrund der falschen Auskunft der Vorinstanz sah sie von einem Verzicht auf die schweizerische Staatsbürgerschaft ab. Hätte die Vorinstanz keine falsche Auskunft gegeben, stellte sich die Frage nach der massgebenden Staatsangehörigkeit nicht und auf die Beschwerdeführerin wäre - unabhängig davon, ob sie mit einem in der Schweiz lebenden Schweizer verheiratet ist - das Abkommen anwendbar. Die Beschwerdeführerin hat denn auch selbst ihre Motivation für die Ausreise in die Türkei beschrieben: Sie fühle sich nur in ihrer Heimat wohl, weshalb sie sich entschlossen habe, in die Türkei zurückzukehren. Dort wolle sie leben und sterben. 3.2.6 Die Vorinstanz führt weiter in ihrer Duplik aus, eine schweizerische Staatsangehörige könne jederzeit in die Schweiz zurückkehren und bei der öffentlichen Hand Unterstützung beantragen, zudem sei bei einer mit einem Schweizer verheirateten Doppelbürgerin die Voraussetzung der definitiven Ausreise nicht gegeben. Das Bundesgericht führt dazu in seiner Rechtsprechung aus, dass dies auch für einen türkischen Staatsangehörigen gilt, der nach Jahren wieder in die Schweiz einreisen möchte. Auch ein (allein) türkischer Staatsangehöriger könne wie ein schweizerisch-türkischer Doppelbürger später Leistungen beziehen. Zudem seien die früheren, überwiesenen oder ausbezahlten Beiträge in jedem Fall - ob Doppel- oder einfacher Bürger - nicht mehr leistungsbildend (vgl. Urteil des BGer 9C-723/2011 vom 2. Juli 2012, E. 5.2.1). Die Vorbringen der Vorinstanz sind diesbezüglich nicht stichhaltig. 3.2.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft die vorwiegende ist. In Bezug auf das Abkommen bedeutet dies somit, dass es auf die Beschwerdeführerin als schweizerische und türkische Staatsangehörige anzuwenden ist und - sofern auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - die Überweisung der Beiträge an den türkischen Sozialversicherer vorzunehmen ist. 3.2.8 Es ist festzustellen, dass seitens der Beschwerdeführerin keine Bezüge von Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aktenkundig sind (SAK-act. 17, 18), sodass die erste Voraussetzung gemäss Art. 10a des Abkommens erfüllt ist. Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mehrfach versichert und auch auf dem Antragsformular (SAK-act. 2) mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, dass sie die Schweiz am 31. März 2013 definitiv verlassen hat. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es auch einer Doppelbürgerin möglich, ein Land definitiv zu verlassen. Alleine der Umstand, dass sie die Möglichkeit hätte, wieder in die Schweiz zurückzukehren, hindert die Beschwerdeführerin nicht daran, den ernst gemeinten Beschluss zu fassen, in die Türkei auszuwandern. Es sind jedenfalls keine gegenteiligen Anzeichen vorhanden, sodass mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz definitiv verlassen. Sie erfüllt demnach sämtliche Voraussetzungen für die Beitragsüberweisung an die türkische Sozialversicherungsanstalt.

4. Die Beschwerdeführerin bringt anlässlich des Einspracheverfahrens sowie beschwerdeweise vor, die Vorinstanz habe mehrmals versprochen, die AHV-Beiträge zu überweisen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf deren Anfrage hin bestätigte, dass eine Überweisung der Beiträge ohne Verzicht auf die schweizerische Staatsbürgerschaft möglich sei (SAK-act. 9). Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin zudem mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 (SAK-act. 13) auf, Angaben zur Beitragsüberweisung zu machen und die erforderliche Unterlagen einzureichen. Die Beschwerdeführerin wurde ausserdem darauf aufmerksam gemacht, dass sie nach der Beitragsüberweisung keine Ansprüche gegenüber der schweizerischen AHV mehr geltend machen könne. Sie konnte somit zu Recht darauf vertrauen, dass die AHV-Beiträge überwiesen würden. Gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen besteht jedoch kein unmittelbarer Anlass, das Verhalten der Vorinstanz zusätzlich unter dem Gesichtspunkt von Art. 9 BV zu würdigen.

5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der tatsächlich vorwiegenden türkischen Staatsangehörigkeit sämtliche Voraussetzungen für die Beitragsüberweisung gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2010 ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Überweisungsbetrag berechne und ihn dem türkischen Sozialversicherer überweise. 6. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.3 Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2014 wird aufgehoben, und die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinn der Erwägung 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Schreiben der Vorinstanz vom 1. Dezember 2014)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: