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C-3499/2010

C-3499/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-15 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die am (...) 1945 geborene, verheiratete A. A.________, Staatsangehörige der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), beantragte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) am 16. Juli 2009 eine Altersrente (act. SAK/2 - 4). Der Ehemann der Versicherten, B. A._______, bezieht seit (...) 2003 eine ordentliche Altersrente (vgl. act. SAK B/9). B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 sprach die SAK der Versicherten per 1. Januar 2010 eine ordentliche monatliche Altersrente von Fr. 749.- bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 17 Jahren und 5 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 98'496.-, 17 anrechenbaren vollen Versicherungsjahren und einer anwendbaren Versicherungsskala 18 zu. Sie teilte weiter mit, bei der Bestimmung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens sei eine Erziehungsgutschrift berücksichtigt worden (act. SAK/7). C. Am 12. Dezember 2009 erhob die Versicherte bei der SAK Einsprache und rügte sinngemäss, die zugesprochene Rente sei zu tief und stehe im Widerspruch zu den geleisteten Beiträgen (act. SAK/8). D. Mit Einspracheverfügung vom 6. Januar 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Altersrenten des Ehepaars plafoniert und anteilsmässig gekürzt worden seien und deshalb die Rente der Versicherten um rund Fr. 200.- tiefer ausfalle als eine Einzel-Altersrente. Ausserdem stellte sie fest, dass die durchschnittlichen Jahreseinkommen des Ehepaars bedeutend über dem Höchstbetrag lägen, weshalb sich die Renten innerhalb der Rentenskala nicht mehr erhöhen würden (act. SAK/9). Nachdem der Ehemann der Versicherten am 26. März 2010 der SAK mitgeteilt hatte, sie hätten auf die Einsprache der Ehefrau vom 20. Dezember 2009 bisher keine Antwort erhalten, stellte die SAK der Versicherten den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2010 am 27. April 2010 nochmals zu (act. SAK/10 f.). E. Am 11. Mai 2010 (Poststempel) erhob A. A._______ gegen die Einspracheverfügung der SAK Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Kürzung der Renten des Ehepaars seien aufzuheben und es seien ihnen Renten in jenem Umfang zuzusprechen, die ihnen gestützt auf die geleisteten Beiträge zustünden (act. 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies damit, dass das Ehepaar zwar gestützt auf die geleisteten Beiträge - vor allem des Ehemannes - die höchstmögliche Rente in der entsprechenden Rentenskala erhalte. Gesetzlich sei bei Ehepaaren indes eine Plafonierung auf maximal 150% des Höchstbetrags der Altersrente vorgesehen, was auch bei einer - wie vorliegend - unvollständigen Beitragsdauer gelte. Die Berechnung der Altersrenten entspreche den gesetzlichen Bestimmungen (act. 3). G. Am 8. Juli 2010 teilte die Beschwerdeführerin - gestützt auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts an die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen (act. 2) - sinngemäss mit, es gehe einzig darum zu klären, ob ihre Rente korrekt berechnet worden sei. Sie sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Renten gekürzt würden (act. 5). In der Folge liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen. H. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Stellungnahme vom 8. Juli 2010 an die Vorinstanz, forderte diese auf, die Kassenakten des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie die Auszüge aus den individuellen Konten des Ehepaars nachzureichen und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 6). Die eingeforderten Vorakten trafen am 27. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein (act. 7, Beilagen: Akten SAK/B). Am 25. Januar 2012 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Beitragsakten des Ehepaars nach (act. 9; Beilagen: Kassenakten EF und EM). I. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwen­dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen (Art. 60 ATSG). Der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführerin mit normaler Post an ihren Wohnort in den Vereinigten Staaten versandt. Auf die Nachfrage vom 26. März 2010, sie habe auf ihre Einsprache bisher keine Antwort erhalten, übermittelte die SAK die Einspracheverfügung der Versicherten am 27. April 2010 nochmals (wieder mit normaler Post, vgl. act. SAK/9-11). Die Beschwerde wurde in den Vereinigten Staaten am 10. Mai 2010 der Post übergeben. Da zufolge normaler Postsendung nicht belegt werden kann (wie z.B. mittels Einschreiben mit Rückschein, Track & Trace etc.), dass die Eröffnung der Verfügung vom 6. Januar 2010 im Rahmen der ersten Zustellung im Januar 2010 erfolgte, und die Vorinstanz auch davon ausgeht, dass die erste Zustellung auf dem Postweg verloren gegangen sei (act. SAK/11), ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der rechtzeitigen Beschwerdeführung auszugehen. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.

E. 2 Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass­gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtspre­chung entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin (Einkommensteilung mit ihrem Ehemann und Plafonierung) korrekt vorgenommen hat, beurteilt sich somit nach den Berechnungsgrundlagen im Zeitpunkt des Eintritts ihres Versicherungsfalls per 1. Januar 2010, vgl. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG, siehe unten E. 4.2 f.).

E. 3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor Bundes­verwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Die angefochtene Einspracheverfügung vom 6. Januar 2010 (act. SAK/9) bezieht sich auf die Einsprache vom 12. Dezember 2009 gegen die Verfügung betreffend die Altersrente der Beschwerdeführerin (act. SAK/7 f.). Bezüglich der Verfügung vom 4. Dezember 2009, welche die angepasste Altersrente des Ehemannes betrifft (act. SAK B/16), finden sich keine Hinweise auf eine einspracheweise Anfechtung. In der Beschwerde vom 11. Mai 2010 (act. 1) beantragt die unterzeichnende Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Kürzungen beider Renten des Ehepaars. Gestützt auf die obigen Ausführungen kann indes einzig die angefochtene Einspracheverfügung betreffend die Rente der Beschwerdeführerin Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde die Abänderung der Rente ihres Ehemannes zu beantragen scheint, fehlt die funktionelle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG), weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 4 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt berechnet hat.

E. 4.1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. Schweizer Bürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen (Art. 2 Abs. 2 AHVG in der bis 31. März 2001 geltenden Fassung [vgl. AS 1972 2483; AS 2000 2678, 2681], zur Geltung dieser Fassung siehe oben E. 2.2 1. Satz und unten E. 5.2.1 f.).

E. 4.1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG).

E. 4.1.3 Die AHV wird hauptsächlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten, durch Zuschüsse des Bundes und der Kantone, durch Erträgnisse des Ausgleichsfonds und durch Regresseinnahmen finanziert (vgl. Art. 112 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das Erwerbseinkommen ist ohne obere Begrenzung der Beitragspflicht unterworfen; Beiträge von höheren Einkommensteilen beeinflussen die Höhe der Renten des Beitragspflichtigen nicht mehr: Sie sind nicht mehr rentenbildend und werden Solidaritätsbeiträge genannt (Alfred Maurer/Gustavo Scartazzini/ Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 11, Rz. 3; vgl. auch Art. 112 Abs. 2 Bst. c BV).

E. 4.2 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Grundsätzlich werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).

E. 4.3 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenom­men, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).

E. 4.4 Gemäss Art. 35 AHVG beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde. Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Weisen nicht beide Ehe­gatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchst­betrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52 AHVV) durch drei geteilt wird (Art. 53bis AHVV).

E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die zugesprochene Rente von Fr. 749.- widerspreche den während der Beitragszeit geleisteten (überdurchschnittlichen) Beiträgen. Zudem sei die Rente nicht zu plafonieren.

E. 5.1 Gemäss der Berechnung der Vorinstanz ergibt sich bei der Beschwerdeführerin ein anrechenbares massgebliches Jahreseinkommen von Fr. 98'496.- (act. SAK/7). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Rente sei im Verhältnis zu den geleisteten Beiträgen zu tief ausgefallen, ist sie auf das Solidaritätsprinzip im Konzept der Schweizer AHV zu verweisen, wonach höhere Einkommen bzw. darauf gestützte höhere Beiträge nicht zu höheren Leistungen führen, als dass das Maximum des massgebenden vorgesehenen Jahreseinkommens erreicht ist (Fr. 82'080.-, vgl. Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, gültig ab 1. Januar 2009, [nachfolgend: Rententabellen] sowie oben E. 4.1.3). Demnach ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die geleisteten Beiträge der Beschwerdeführerin in Berücksichtigung der Beiträge ihres Ehemannes - soweit sie das Maximum der Skala des vorgesehenen massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen - keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Rente haben.

E. 5.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beitragsdauer der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat.

E. 5.2.1 Gemäss den Akten lebte die seit (...) 1973 verheiratete Beschwerdeführerin von Juni 1978 bis November 1979 und von Dezember 1986 bis Mai 1995 unbestritten in der Schweiz und war in dieser Zeit obligatorisch im Sinne von Art. 1a Bst. a AHVG versichert (act. SAK/2 S. 1, 3.2, 3.5-3.7). Von Oktober 1990 - Januar 1994 und von Januar bis März 1995 leistete sie Beiträge aus unselbständiger Tätigkeit (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK], act. SAK B/20, vgl. Art. 1a Bst. b AHVG).Am 12. September 1995 beantragte die Beschwerdeführerin den Beitritt zur freiwilligen Versicherung. Ihr Ehemann war zu diesem Zeitpunkt als Entsandter für ein Schweizer Unternehmen im Ausland tätig und bis (...) 1998 obligatorisch AHV/IV-versichert. Die Beschwerdeführerin wurde per 1. August 1995 in die freiwillige Versicherung aufgenommen. Der Ehemann trat der freiwilligen Versicherung per (...) 1998 bei (Kassenakten EF, act. 1 - 5, Kassenakten EM, act. 1). Ab Januar 1999 finden sich im Individuellen Konto zusätzliche Einträge zu Beitragsleistungen aus eigener Erwerbstätigkeit (act. SAK B/20). Per Ende 2002 trat das Ehepaar aus der freiwilligen AHV/IV aus (vgl. Kassenakten EF act. 9-10, Kassenakten EM: Korrespondenz vom 15. Juli 2002 und 9. Dezember 2002 [Akten unnummeriert]).

E. 5.2.2 Die Vorinstanz berücksichtigte demnach bei der Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von Juni 1978 - November 1979 (18 Monate) und von Dezember 1986 - Dezember 1989 (37 Monate), in welcher sie obligatorisch versichert war, aber keiner Erwerbstätigkeit nachging, als Ehejahre. Für die Jahre, in welchen sie in der Schweiz lebte und zumindest zeitweise unselbständig erwerbstätig war, wurden ihr Beitragsjahre angerechnet (Januar 1990 - Mai 1995, 65 Monate, sowie für August bis Dezember 1995 [5 Monate]: siehe hienach). Nach ihrem Beitritt zur freiwilligen Versicherung per 1. August 1995 (Berücksichtigung als Beitragsjahre, da sie von Januar bis März 1995 erwerbstätig war) wurden ihr ab Januar 1996 bis Ende 1998 weitere Ehejahre angerechnet, in denen sie kein eigenes Einkommen erwirtschaftete, aber sich als im Ausland niedergelassene Ehefrau ihres obligatorisch versicherten Ehemannes freiwillig versichern konnte (36 Monate, vgl. Art. 10bis Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 [VFV, SR 831.111] in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung [AS 1996 686] und Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG, oben E. 4.1.2). Von Januar 1999 bis Dezember 2002 wurden ihr wiederum die geleisteten eigenen Beiträge angerechnet (48 Monate, vgl. act. SAK B/20 und act. SAK/6 S. 2 f., 7 S. 3). Zusammen ergibt sich somit für die Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von 209 Monaten bzw. 17 Jahren und 5 Monaten und damit 17 volle anrechenbare Versicherungsjahre sowie eine anwendbare Rentenskala 18 (vgl. Rententabellen, S. 8 und 10). Die Vorinstanz hat demnach die Beitragszeit der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt.

E. 5.3 Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass ein unrichtiges Einkommen ermittelt worden wäre. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt. Zu prüfen bleibt deshalb, ob die Rentenberechnungen korrekt durchgeführt wurden.

E. 5.3.1 Das Ehepaar hat im Jahr 1973 geheiratet. Demnach sind die je von beiden Ehepartnern geleisteten Einkommen ab dem Zeitpunkt, an welchem der Ehemann nach der Heirat ein in der Schweiz versichertes Einkommen hatte (ab März 1978, vgl. act. SAK/6 S. 3 f.) bis zum Eintritt des ersten Versicherungsfalls (Rentenanspruch des Ehemannes) per (...) 2003 hälftig geteilt und die Hälfte jeweils beiden Ehepartnern angerechnet worden (oben E. 4.3). Bei beiden Versicherten wurde zudem für die angerechneten Versicherungszeiten von 1978 bis 1994 je die Hälfte der Erziehungsgutschriften berücksichtigt. Daraus ergab sich für den Ehemann die Maximalrente der Skala 25 von Fr. 1'295.- und für die Ehefrau die Maximalrente der Skala 18 von Fr. 933.-, zusammen Fr. 2'228.- (Rententabellen S. 56 und 70, act. SAK/6 S. 5 ff.).

E. 5.4 Wie die Vorinstanz zu Recht in der Vernehmlassung ausgeführt hat (act. 3), sind Renten von Ehepaaren, die beide rentenberechtigt sind, zu plafonieren (oben E. 4.4). Demnach betragen die Renten für das Ehepaar A._______ 150% der Höchstrente der Rentenskala 23 (Art. 53bis AHVV: [18 + 25 + 25] : 3), d. h. 1.5 x 1'192.- = 1'788.-- (Rententabellen, S. 60 und 106). Entsprechend wurden die Renten - wie vom Gesetzgeber vorgesehen - proportional auf Fr. 1'039.- für den Ehemann und auf Fr. 749.- für die Ehefrau gekürzt (1'039.- + 749.- = 1'788.- [Berechnung vgl. act. SAK/6 S. 5 ff.]).

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit Eintritt des Rentenal­ters der Ehefrau die Rente der Beschwerdeführerin gemäss der anzuwendenden Rechtslage korrekt ermittelt wurde. Sie dringt demnach mit ihren Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerde­führerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3499/2010 Urteil vom 15. Februar 2012 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A. A._______, Z._______ (Vereinigte Staaten), Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Y.________, Vorinstanz . Gegenstand Altersrente (Kürzungen); Einspracheentscheid der SAK vom 6. Januar 2010. Sachverhalt: A. Die am (...) 1945 geborene, verheiratete A. A.________, Staatsangehörige der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), beantragte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) am 16. Juli 2009 eine Altersrente (act. SAK/2 - 4). Der Ehemann der Versicherten, B. A._______, bezieht seit (...) 2003 eine ordentliche Altersrente (vgl. act. SAK B/9). B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 sprach die SAK der Versicherten per 1. Januar 2010 eine ordentliche monatliche Altersrente von Fr. 749.- bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 17 Jahren und 5 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 98'496.-, 17 anrechenbaren vollen Versicherungsjahren und einer anwendbaren Versicherungsskala 18 zu. Sie teilte weiter mit, bei der Bestimmung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens sei eine Erziehungsgutschrift berücksichtigt worden (act. SAK/7). C. Am 12. Dezember 2009 erhob die Versicherte bei der SAK Einsprache und rügte sinngemäss, die zugesprochene Rente sei zu tief und stehe im Widerspruch zu den geleisteten Beiträgen (act. SAK/8). D. Mit Einspracheverfügung vom 6. Januar 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Altersrenten des Ehepaars plafoniert und anteilsmässig gekürzt worden seien und deshalb die Rente der Versicherten um rund Fr. 200.- tiefer ausfalle als eine Einzel-Altersrente. Ausserdem stellte sie fest, dass die durchschnittlichen Jahreseinkommen des Ehepaars bedeutend über dem Höchstbetrag lägen, weshalb sich die Renten innerhalb der Rentenskala nicht mehr erhöhen würden (act. SAK/9). Nachdem der Ehemann der Versicherten am 26. März 2010 der SAK mitgeteilt hatte, sie hätten auf die Einsprache der Ehefrau vom 20. Dezember 2009 bisher keine Antwort erhalten, stellte die SAK der Versicherten den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2010 am 27. April 2010 nochmals zu (act. SAK/10 f.). E. Am 11. Mai 2010 (Poststempel) erhob A. A._______ gegen die Einspracheverfügung der SAK Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Kürzung der Renten des Ehepaars seien aufzuheben und es seien ihnen Renten in jenem Umfang zuzusprechen, die ihnen gestützt auf die geleisteten Beiträge zustünden (act. 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies damit, dass das Ehepaar zwar gestützt auf die geleisteten Beiträge - vor allem des Ehemannes - die höchstmögliche Rente in der entsprechenden Rentenskala erhalte. Gesetzlich sei bei Ehepaaren indes eine Plafonierung auf maximal 150% des Höchstbetrags der Altersrente vorgesehen, was auch bei einer - wie vorliegend - unvollständigen Beitragsdauer gelte. Die Berechnung der Altersrenten entspreche den gesetzlichen Bestimmungen (act. 3). G. Am 8. Juli 2010 teilte die Beschwerdeführerin - gestützt auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts an die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen (act. 2) - sinngemäss mit, es gehe einzig darum zu klären, ob ihre Rente korrekt berechnet worden sei. Sie sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Renten gekürzt würden (act. 5). In der Folge liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen. H. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Stellungnahme vom 8. Juli 2010 an die Vorinstanz, forderte diese auf, die Kassenakten des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie die Auszüge aus den individuellen Konten des Ehepaars nachzureichen und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 6). Die eingeforderten Vorakten trafen am 27. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein (act. 7, Beilagen: Akten SAK/B). Am 25. Januar 2012 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Beitragsakten des Ehepaars nach (act. 9; Beilagen: Kassenakten EF und EM). I. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwen­dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist. 1.3. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). 1.4. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen (Art. 60 ATSG). Der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführerin mit normaler Post an ihren Wohnort in den Vereinigten Staaten versandt. Auf die Nachfrage vom 26. März 2010, sie habe auf ihre Einsprache bisher keine Antwort erhalten, übermittelte die SAK die Einspracheverfügung der Versicherten am 27. April 2010 nochmals (wieder mit normaler Post, vgl. act. SAK/9-11). Die Beschwerde wurde in den Vereinigten Staaten am 10. Mai 2010 der Post übergeben. Da zufolge normaler Postsendung nicht belegt werden kann (wie z.B. mittels Einschreiben mit Rückschein, Track & Trace etc.), dass die Eröffnung der Verfügung vom 6. Januar 2010 im Rahmen der ersten Zustellung im Januar 2010 erfolgte, und die Vorinstanz auch davon ausgeht, dass die erste Zustellung auf dem Postweg verloren gegangen sei (act. SAK/11), ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der rechtzeitigen Beschwerdeführung auszugehen. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.

2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass­gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtspre­chung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin (Einkommensteilung mit ihrem Ehemann und Plafonierung) korrekt vorgenommen hat, beurteilt sich somit nach den Berechnungsgrundlagen im Zeitpunkt des Eintritts ihres Versicherungsfalls per 1. Januar 2010, vgl. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG, siehe unten E. 4.2 f.). 3. 3.1. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor Bundes­verwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen). 3.2. Die angefochtene Einspracheverfügung vom 6. Januar 2010 (act. SAK/9) bezieht sich auf die Einsprache vom 12. Dezember 2009 gegen die Verfügung betreffend die Altersrente der Beschwerdeführerin (act. SAK/7 f.). Bezüglich der Verfügung vom 4. Dezember 2009, welche die angepasste Altersrente des Ehemannes betrifft (act. SAK B/16), finden sich keine Hinweise auf eine einspracheweise Anfechtung. In der Beschwerde vom 11. Mai 2010 (act. 1) beantragt die unterzeichnende Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Kürzungen beider Renten des Ehepaars. Gestützt auf die obigen Ausführungen kann indes einzig die angefochtene Einspracheverfügung betreffend die Rente der Beschwerdeführerin Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde die Abänderung der Rente ihres Ehemannes zu beantragen scheint, fehlt die funktionelle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG), weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt berechnet hat. 4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. Schweizer Bürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen (Art. 2 Abs. 2 AHVG in der bis 31. März 2001 geltenden Fassung [vgl. AS 1972 2483; AS 2000 2678, 2681], zur Geltung dieser Fassung siehe oben E. 2.2 1. Satz und unten E. 5.2.1 f.). 4.1.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG). 4.1.3. Die AHV wird hauptsächlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten, durch Zuschüsse des Bundes und der Kantone, durch Erträgnisse des Ausgleichsfonds und durch Regresseinnahmen finanziert (vgl. Art. 112 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das Erwerbseinkommen ist ohne obere Begrenzung der Beitragspflicht unterworfen; Beiträge von höheren Einkommensteilen beeinflussen die Höhe der Renten des Beitragspflichtigen nicht mehr: Sie sind nicht mehr rentenbildend und werden Solidaritätsbeiträge genannt (Alfred Maurer/Gustavo Scartazzini/ Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 11, Rz. 3; vgl. auch Art. 112 Abs. 2 Bst. c BV). 4.2. Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Grundsätzlich werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 4.3. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenom­men, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 4.4. Gemäss Art. 35 AHVG beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde. Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Weisen nicht beide Ehe­gatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchst­betrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52 AHVV) durch drei geteilt wird (Art. 53bis AHVV).

5. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die zugesprochene Rente von Fr. 749.- widerspreche den während der Beitragszeit geleisteten (überdurchschnittlichen) Beiträgen. Zudem sei die Rente nicht zu plafonieren. 5.1. Gemäss der Berechnung der Vorinstanz ergibt sich bei der Beschwerdeführerin ein anrechenbares massgebliches Jahreseinkommen von Fr. 98'496.- (act. SAK/7). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Rente sei im Verhältnis zu den geleisteten Beiträgen zu tief ausgefallen, ist sie auf das Solidaritätsprinzip im Konzept der Schweizer AHV zu verweisen, wonach höhere Einkommen bzw. darauf gestützte höhere Beiträge nicht zu höheren Leistungen führen, als dass das Maximum des massgebenden vorgesehenen Jahreseinkommens erreicht ist (Fr. 82'080.-, vgl. Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, gültig ab 1. Januar 2009, [nachfolgend: Rententabellen] sowie oben E. 4.1.3). Demnach ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die geleisteten Beiträge der Beschwerdeführerin in Berücksichtigung der Beiträge ihres Ehemannes - soweit sie das Maximum der Skala des vorgesehenen massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen - keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Rente haben. 5.2. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beitragsdauer der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat. 5.2.1. Gemäss den Akten lebte die seit (...) 1973 verheiratete Beschwerdeführerin von Juni 1978 bis November 1979 und von Dezember 1986 bis Mai 1995 unbestritten in der Schweiz und war in dieser Zeit obligatorisch im Sinne von Art. 1a Bst. a AHVG versichert (act. SAK/2 S. 1, 3.2, 3.5-3.7). Von Oktober 1990 - Januar 1994 und von Januar bis März 1995 leistete sie Beiträge aus unselbständiger Tätigkeit (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK], act. SAK B/20, vgl. Art. 1a Bst. b AHVG).Am 12. September 1995 beantragte die Beschwerdeführerin den Beitritt zur freiwilligen Versicherung. Ihr Ehemann war zu diesem Zeitpunkt als Entsandter für ein Schweizer Unternehmen im Ausland tätig und bis (...) 1998 obligatorisch AHV/IV-versichert. Die Beschwerdeführerin wurde per 1. August 1995 in die freiwillige Versicherung aufgenommen. Der Ehemann trat der freiwilligen Versicherung per (...) 1998 bei (Kassenakten EF, act. 1 - 5, Kassenakten EM, act. 1). Ab Januar 1999 finden sich im Individuellen Konto zusätzliche Einträge zu Beitragsleistungen aus eigener Erwerbstätigkeit (act. SAK B/20). Per Ende 2002 trat das Ehepaar aus der freiwilligen AHV/IV aus (vgl. Kassenakten EF act. 9-10, Kassenakten EM: Korrespondenz vom 15. Juli 2002 und 9. Dezember 2002 [Akten unnummeriert]). 5.2.2. Die Vorinstanz berücksichtigte demnach bei der Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von Juni 1978 - November 1979 (18 Monate) und von Dezember 1986 - Dezember 1989 (37 Monate), in welcher sie obligatorisch versichert war, aber keiner Erwerbstätigkeit nachging, als Ehejahre. Für die Jahre, in welchen sie in der Schweiz lebte und zumindest zeitweise unselbständig erwerbstätig war, wurden ihr Beitragsjahre angerechnet (Januar 1990 - Mai 1995, 65 Monate, sowie für August bis Dezember 1995 [5 Monate]: siehe hienach). Nach ihrem Beitritt zur freiwilligen Versicherung per 1. August 1995 (Berücksichtigung als Beitragsjahre, da sie von Januar bis März 1995 erwerbstätig war) wurden ihr ab Januar 1996 bis Ende 1998 weitere Ehejahre angerechnet, in denen sie kein eigenes Einkommen erwirtschaftete, aber sich als im Ausland niedergelassene Ehefrau ihres obligatorisch versicherten Ehemannes freiwillig versichern konnte (36 Monate, vgl. Art. 10bis Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 [VFV, SR 831.111] in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung [AS 1996 686] und Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG, oben E. 4.1.2). Von Januar 1999 bis Dezember 2002 wurden ihr wiederum die geleisteten eigenen Beiträge angerechnet (48 Monate, vgl. act. SAK B/20 und act. SAK/6 S. 2 f., 7 S. 3). Zusammen ergibt sich somit für die Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von 209 Monaten bzw. 17 Jahren und 5 Monaten und damit 17 volle anrechenbare Versicherungsjahre sowie eine anwendbare Rentenskala 18 (vgl. Rententabellen, S. 8 und 10). Die Vorinstanz hat demnach die Beitragszeit der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt. 5.3. Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass ein unrichtiges Einkommen ermittelt worden wäre. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt. Zu prüfen bleibt deshalb, ob die Rentenberechnungen korrekt durchgeführt wurden. 5.3.1. Das Ehepaar hat im Jahr 1973 geheiratet. Demnach sind die je von beiden Ehepartnern geleisteten Einkommen ab dem Zeitpunkt, an welchem der Ehemann nach der Heirat ein in der Schweiz versichertes Einkommen hatte (ab März 1978, vgl. act. SAK/6 S. 3 f.) bis zum Eintritt des ersten Versicherungsfalls (Rentenanspruch des Ehemannes) per (...) 2003 hälftig geteilt und die Hälfte jeweils beiden Ehepartnern angerechnet worden (oben E. 4.3). Bei beiden Versicherten wurde zudem für die angerechneten Versicherungszeiten von 1978 bis 1994 je die Hälfte der Erziehungsgutschriften berücksichtigt. Daraus ergab sich für den Ehemann die Maximalrente der Skala 25 von Fr. 1'295.- und für die Ehefrau die Maximalrente der Skala 18 von Fr. 933.-, zusammen Fr. 2'228.- (Rententabellen S. 56 und 70, act. SAK/6 S. 5 ff.). 5.4. Wie die Vorinstanz zu Recht in der Vernehmlassung ausgeführt hat (act. 3), sind Renten von Ehepaaren, die beide rentenberechtigt sind, zu plafonieren (oben E. 4.4). Demnach betragen die Renten für das Ehepaar A._______ 150% der Höchstrente der Rentenskala 23 (Art. 53bis AHVV: [18 + 25 + 25] : 3), d. h. 1.5 x 1'192.- = 1'788.-- (Rententabellen, S. 60 und 106). Entsprechend wurden die Renten - wie vom Gesetzgeber vorgesehen - proportional auf Fr. 1'039.- für den Ehemann und auf Fr. 749.- für die Ehefrau gekürzt (1'039.- + 749.- = 1'788.- [Berechnung vgl. act. SAK/6 S. 5 ff.]). 5.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit Eintritt des Rentenal­ters der Ehefrau die Rente der Beschwerdeführerin gemäss der anzuwendenden Rechtslage korrekt ermittelt wurde. Sie dringt demnach mit ihren Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerde­führerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: