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C-3477/2026

C-3477/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-18 · Deutsch CH

Rente

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-3477/2026

Abschreibungsentscheid vom 18. August 2026

Besetzung

Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu,

Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien

A._______, (Spanien),

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente,

Einspracheentscheid der SAK vom 15. April 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die ordentliche Altersrente der im Jahr 1944 geborenen A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 30. Januar 2026 ab 1. Februar 2026 zufolge Zivilstandsänderung (Verwitwung) anpasste und dieser eine ordentliche Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 1'481.- zusprach (SAK-act. 28),

dass die Vorinstanz die dagegen gerichtete Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 15. April 2026 abwies (BVGer-act. 1, Beilage),

dass die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2026 am 12. Mai 2026 (via Schweizerische Botschaft in B._______) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei ihre Rente, unter Berücksichtigung der Wohnsitzbestätigungen der Gemeinden (...) und (...), neu zu berechnen, es seien seit Anfang des Rentenalters sowohl für sie wie auch für ihren verstorbenen Ehemann Nachzahlungen vorzunehmen und es sei ihre aktuelle Rente anzupassen (BVGer-act. 1 und 2),

dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2026 auf ihre Verfügung vom 30. Januar 2026 bzw. den Einspracheentscheid vom 15. April 2026 wiedererwägungsweise zurückkam und der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2026 nunmehr eine monatliche Altersrente von Fr. 1'655.- zusprach (BVGer-act. 4, Beilage),

dass die Vorinstanz am 18. Juni 2026 vernehmlassungsweise beantragte, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (BVGer-act. 4),

dass die Beschwerdeführerin mit - per Einschreiben versandter - Zwischenverfügung vom 24. Juni 2026 zur Replik aufgefordert und insbesondere eingeladen wurde, mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten wolle (BVGer-act, 5),

dass die Zwischenverfügung vom 24. Juni 2026 der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2026 zur Abholung gemeldet, aber nicht abgeholt wurde (BVGer-act. 7),

dass gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person übergeben wird und innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt wird, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-3255/2025 vom 7. November 2025 S. 4 m.H.a. BGE 143 III 15 E. 4.1),

dass diese Zustellfiktion nur gilt, wenn die Sendung von der betreffenden Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; 134 V 49 E. 4; 130 III 396 E. 1.2.3; je mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer C-6205/2025 vom 18. März 2026),

dass die Beschwerdeführerin, nach ihrer Beschwerdeeingabe vom 12. Mai 2026, mit weiteren Verfahrensschritten und Zuschriften rechnen musste,

dass die Zustellfiktion damit greift, und die Zwischenverfügung vom 24. Juni 2026 am siebten Tag nach Zustellung der Abholungseinladung vom 1. Juli 2026 und somit am 8. Juli 2026 als zugestellt gilt (Zustellfiktion),

dass der Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 5. August 2025 geschlossen wurde (BVGer-act. 8),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Anspruchs auf eine Altersrente vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG),

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann,

dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Urteil des EVG I 115/06 vom 15. Juni 2007 E. 2 und Urteil des BVGer C-288/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.1),

dass die Vorinstanz mit Verfügung bzw. Einspracheentscheid vom 16. Juni 2026 die vorliegend angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2026 bzw. den angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. April 2026 sinngemäss pendente lite wiedererwägungsweise aufhob und, gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Wohnsitzbescheinigungen (BVGer-act. 1, Beilagen), die Beitragsdauer sowie die Erziehungsgutschriften und demzufolge den Rentenbetrag antragsgemäss dahingehend anpasste, als sie berücksichtigte, dass die Versicherte bereits von Januar 1965 bis Oktober 1969 in der Schweiz gewohnt hatte (vgl. IVSTA-act. 37) und nicht erst ab 1972 (plus einige Monate im Jahr 1965), wie im ursprünglichen, angefochtenen Einspracheentscheid berücksichtigt,

dass mit Blick auf den Einspracheentscheid vom 15. April 2026 vorliegend weder die Rentenverfügungen des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin noch allfällige rückwirkend nachzuzahlende Renten für die Beschwerdeführerin Streitgegenstand bilden, sondern nur die Altersrente ab 1. Februar 2026, und daher auf die allfälligen, entsprechenden Begehren nicht eingetreten werden kann,

dass es ohnehin im Ermessen des Versicherers liegt, ob er eine Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vornimmt oder nicht,

dass für den Fall, dass der Versicherer ein Wiedererwägungsgesuch durch einen Nichteintretensentscheid erledigt, letzterer nicht durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden kann (Thomas Flückiger, BSK-ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 53 N 91 m.H.a BGE 146 V 364 E. 5.1),

dass überdies eine Revision einer formell rechtskräftigen Verfügung (Art. 53 Abs. 1 ATSG) nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung der ursprünglichen Verfügung (hier: Rentenverfügung vom 16. Januar 2008; vgl. IVSTA-act. 10) in der Regel ausgeschlossen ist (Art. 67 Abs 1 VwVG; BGE 140 V 514 E. 3.3; Flückiger, a.a.O., Art. 53 N 52 ff.),

dass die Vorinstanz mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 16. Juni 2026 den Begehren der Beschwerdeführerin, soweit sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren geprüft werden können, vollumfänglich stattgibt,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aufgrund der Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 13 VGKE),

dass Vorinstanzen keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu

Helena Falk

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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