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C-346/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-20 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Veranlagung der Beiträge 2022 für die freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid SAK vom 20. Dezember 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-346/2024

U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______, (Thailand), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Veranlagung der Beiträge 2022 für die freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid SAK vom 20. Dezember 2023.

C-346/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) die Einspra- che von A._______ (Beschwerdeführerin) gegen die amtliche Beitragsver- fügung für die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für das Jahr 2022 vom 28. August 2023 mit Einspracheentscheid vom

20. Dezember 2023 abgewiesen hat (Beilage zu den Akten des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid am

11. Januar 2024 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 16. Januar

2024) Beschwerde erhoben und sinngemäss um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ersucht hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2024 aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen ab Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu benennen, ansonsten künftige Anordnun- gen und Entscheide im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin die Instruktionsverfügung vom 21. März 2024 am 5. April 2024 in Empfang genommen hat (BVGer-act. 5), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. April 2024 ihre Adresse in Thailand bestätigt, jedoch keine Zustelladresse in der Schweiz angege- ben hat (BVGer-act. 5), weshalb künftige Anordnungen und Entscheide im Verfahren der Beschwerdeführerin androhungsgemäss (BVGer-act. 3) durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden, dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2024, publiziert im Bundesblatt vom 31. Mai 2024, aufgefordert worden ist, bis zum

28. Juni 2024 das Formular «Gesuch um unentgeltliche

C-346/2024 Seite 3 Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 6 und 8), dass in der Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2024, publiziert im Bundes- blatt vom 31. Mai 2024, angedroht worden ist, bei Nichteinreichen der Un- terlagen oder Beweismittel werde das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege auf Grund der Akten entschieden (BVGer-act. 6 und 8), dass die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist weder das aus- gefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» noch ander- weitige Beweismittel zum Nachweis ihrer finanziellen Lage eingereicht hat, dass mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2024, publiziert im Bundesblatt vom 30. Juli 2024, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewie- sen und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 400.- aufgefordert worden ist, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 9 und 11), dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses – unter Beachtung der Gerichtsferien – am 16. September 2024 abgelaufen ist, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 12), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei einer Erledigung im frühen Verfahrensstadium mangels erhebli- chen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und deshalb vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden, dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-346/2024 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Andrea Meier

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-346/2024 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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