Rente
Sachverhalt
A. Der am 8. Februar 1989 geborene kosovarische Staatsangehörige X._______ (nachfolgend Versicherter) lebt seit Juli 2006 im Kosovo (SAK-act. 8 - S. 12/21) und bezieht seit 1. Oktober 2005 eine Waisenrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (SAK-act. 14). B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 (SAK-act. 64) teilte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) der Mutter des Versicherten, Z._______, mit, dass die Waisenrente für ihren Sohn rückwirkend per 1. September 2010 eingestellt werde, da dieser am 10. Juni 2010 eine Ausbildung als Automechaniker abgeschlossen habe und es ihm daher möglich sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie behielt sich eine Verrechnung der seither ausgerichteten Renten vor und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. C. Gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2011 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 (SAK-act. 70) Einsprache. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Waisenrente mit der Begründung, es treffe zwar zu, dass er eine Ausbildung als Automechaniker abgeschlossen habe, jedoch seien im Kosovo die Möglichkeiten sehr gering, in diesem Bereich eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt steigern zu können, habe er sich deshalb für eine Weiterbildung entschieden. Mit der Einsprache reichte er diverse Bestätigungen der juristischen Fakultät der Universität A._______ ein, wonach er seit August 2010 immatrikuliert ist und im akademischen Jahr 2011/2012 das dritte von acht Semestern besuchte. D. Am 11. April 2012 wies die SAK die Einsprache mittels Einspracheverfügung (SAK-act. 74) ab und führte zur Begründung aus, nachdem der Versicherte über einen Berufsabschluss verfüge, gelte die Ausbildung gestützt auf Art. 49ter Abs. 1 AHVV als beendet. Des Weiteren begründe die Tatsache, dass er nach Abschluss der Automechanikerausbildung aus wirtschaftlichen Gründen ein Hochschulstudium begonnen habe, keinen erneuten Anspruch auf eine Waisenrente. E. Dagegen liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch seine Mutter, mit Eingabe vom 27. Juni 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Einspracheverfügung sowie die Weiterausrichtung der Waisenrente beantragen (act. 1). Zur Begründung verwies er auf den Arbeitsmarkt im Kosovo und machte geltend, dieser biete für Personen mit einer Berufsausbildung nur sehr geringe Chancen. Er habe sich deshalb für ein Studium der Rechtswissenschaft entschieden mit dem Ziel, sich besser für die Zukunft vorzubereiten. Nachdem er das 25. Altersjahr noch nicht vollendet habe und in einer Ausbildung stehe, sei der Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVG nach wie vor gegeben. F. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte die Mutter des Beschwerdeführers am 1. August 2012 eine Vollmacht ein und gab ein Zustellungsdomizil in der Schweiz an (act. 5). G. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2012 (act. 9) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung ergänzend aus, ein Studium der Rechtswissenschaft stehe in keinerlei Zusammenhang mit der Ausbildung zum Automechaniker, weshalb die Voraussetzung des strukturierten Bildungsganges, welcher systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein müsse, nicht erfüllt sei. Es könne ferner nicht zu Lasten der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gehen, wenn der Beschwerdeführer aufgrund des Arbeitsmarktes im Kosovo nicht als Automechaniker arbeiten könne. H. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht mehr zur Vernehmlassung der Vorinstanz hat vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2013 geschlossen (act. 10 und 11). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Nachdem keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
E. 1.3 Als Adressat der vorinstanzlichen Einspracheverfügung vom 11. April 2012 ist der Beschwerdeführer durch sie berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Die Einspracheverfügung vom 11. April 2012 wurde gemäss Aktennotiz der Vorinstanz (SAK-act. 79) zweimal retourniert, woraufhin die Zustellung mit Begleitschreiben vom 24. Mai 2012 (SAK-act. 80) erneut unter Änderung der Zuschrift erfolgte (Kosovo anstatt Serbien). Nachdem die ersten beiden Zustellungen nicht erfolgreich waren und für die Fristenberechnung demnach diejenige vom 24. Mai 2012 massgeblich ist, erfolgte die Beschwerde vom 27. Juni 2012 fristgerecht (Art. 50 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG).
E. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
E. 2 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 11. April 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Dementsprechend finden vorliegend die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) auf die für den Zeitraum ab 1. Januar 2011 geltend gemachten Waisenrentenansprüche Anwendung.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt seit 1. Juli 2006 mit seiner Mutter und seinem Bruder im Kosovo (SAK-act. 8). Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1 im Folgenden: Abkommen) findet - soweit der Versicherungsfall (bezüglich Hinterlassenenrenten handelt es sich dabei um den Zeitpunkt des Todesfalles; hier: September 2005) vor dem 1. April 2010 eingetreten ist - auch auf kosovarische Staatsangehörige Anwendung, wobei laufende Renten gemäss Art. 25 des Abkommens den Besitzstand geniessen (vgl. BGE 139 V 263, BGE 139 V 335; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2013 E. 5). Somit ist das Abkommen vorliegend anwendbar, weshalb sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (z.B. eine Waisenrente) besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5729/2011 vom 10. September 2012 E. 2.3).
E. 3.1 Laut Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5). Von dieser Befugnis hat er mit den per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49bis und 49ter AHVV Gebrauch gemacht (vgl. unten E. 3.3). Für den davor liegenden Zeitraum wird die Frage, was als Ausbildung gilt, nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beurteilt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 546/01 vom 27. Februar 2002 E. 1b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.2; vgl. nachfolgend E. 3.2).
E. 3.2 Gemäss der bis 31. Dezember 2010 geltenden Rechtsprechung kann der gesetzliche Begriff der Ausbildung verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung; andererseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 2. Aufl., Zürich 2005, Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5729/2011 vom 10. September 2012 E. 3.3 und C 5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3).
E. 3.3 Gemäss Art. 49bis AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird in Art. 49ter AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, dass mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2).
E. 3.4 Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) wurde per 1. Januar 2011 den neuen Regelungen in der AHVV angepasst und hält fest, die Ausbildung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a, erlassen am 20. August 1982). Das angestrebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360).
E. 3.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V 587 E. 6.1, BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz die Waisenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 (SAK-act. 64) rückwirkend ab 1. September 2010 eingestellt und eine dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheverfügung vom 11. April 2012 abgewiesen, da er über einen Berufsabschluss verfüge und seine Ausbildung somit beendet sei. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er ordentlicher Student sei und daher bis zur Vollendung des 25. Altersjahres Anspruch auf eine Waisenrente habe. Es ist daher strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die rückwirkende Renteneinstellung zu Recht erfolgte.
E. 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im akademischen Jahr 2009/2010 die 8. Klasse der Technischen Mittelschule in B._______ im Lehrgang Mechanik, Unterrichtsprofil Automechaniker, besuchte, wobei das Semester am 31. August 2010 endete (SAK-act. 46). Die Abklärungen der Vorinstanz über die Schweizerische Botschaft in C._______ ergaben zudem, dass die Ausbildung im Juni 2010 abgeschlossen wurde (SAK-act. 55), was der Beschwerdeführer sodann in seiner Einsprache bestätigte (SAK-act. 70). Der Ausbildungsabschluss per 18. Juni 2010 wird schliesslich durch die mit der Beschwerde eingereichte Bescheinigung der Technischen Mittelschule bestätigt. Es ist somit unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2010 über einen Berufsabschluss als Automechaniker verfügt.
E. 4.3 Der Anspruch auf eine Waisenrente für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG). Nachdem eine Ausbildung demgemäss (sowie nach Art. 49ter Abs. 1 AHVV für die Zeit ab 1. Januar 2011) als beendet gilt, wenn ein Berufs- oder Schulabschluss erreicht werden konnte, ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers - obschon er das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hatte - auf eine Waisenrente grundsätzlich per Ende Juni 2010 endete, da er zu diesem Zeitpunkt erfolgreich die Ausbildung zum Automechaniker abschliessen konnte.
E. 4.4 Es fällt jedoch in Betracht, dass sich der Beschwerdeführer am 11. August 2010 an der juristischen Fakultät der Universität A._______ immatrikulieren liess (SAK-act. 59, act. 13/1) und demzufolge eine neue Ausbildung anging, womit ein Rentenanspruch gegebenenfalls erneut ab September 2010 entstand. Offenbar gelangte die Vorinstanz zu diesem Ergebnis, als sie am 7. Juni 2011 eine ordentliche Waisenrente mit Wirkung ab 1. September 2010 sowie eine Nachzahlung für den Zeitraum von 1. September 2010 bis 30. Juni 2011 im Betrag von Fr. 5'761.- verfügte (SAK-act. 62); bekanntermassen hob sie diese Verfügung in der Folge mittels angefochtener Verfügung vom 6. Oktober 2011 wieder auf (vgl. vorne Sachverhalt B.). Sofern sich der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Zeitraum (1. September 2010 bis 11. April 2012) noch in einer Ausbildung befand, welche die dargelegten Voraussetzungen (vgl. E. 3.2 ff. hiervon; Rz. 3358 RWL) erfüllte, und er sich dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihm zumutbaren Einsatz und Willen widmete (vgl. Rz. 3359 RWL), bestand weiterhin Anspruch auf Ausrichtung der Waisenrente, was nachfolgend zu prüfen ist.
E. 4.5 In den Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2011 zu Art. 49ter Abs. 1 AHVV wird ausgeführt, dass die Ausbildung mit einem Berufsabschluss zwar beendet wird, es aber möglich ist, anschliessend oder auch später eine weitere Ausbildung aufzunehmen (publiziert auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] <http://www.bsv.admin.ch > Themen > AHV > Gesetze, besucht am 17. Februar 2014). Des Weiteren wird zu Art. 49bis Abs. 1 AHVV bezüglich des Begriffs der Ausbildung erläutert, dass für diesen auf allgemeine von der Gerichts- und Verwaltungspraxis entwickelte Grundsätze abgestellt wurde, womit die der Bestimmung zugrundeliegende Terminologie der anerkannten Ausbildung auch bereits vor deren Inkrafttreten am 1. Januar 2011 massgeblich war. Erläutert wird insbesondere auch, dass es sich bei einer anerkannten Ausbildung sowohl um eine erstmalige Ausbildung, als auch um eine Weiterbildung, eine Zusatz- oder eine Zweitausbildung handeln kann. Im Einklang dazu hielt ebenso das BSV in Rz. 3358 RWL (auch in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung) fest, dass es keine Rolle spielt, ob das Kind in einer erstmaligen Ausbildung, einer Zusatz- oder einer Zweitausbildung steht (vgl. E. 3.4 hiervon). Daraus ist zu schliessen, dass mit dem Vorliegen einer abgeschlossenen Ausbildung der Anspruch auf eine Waisenrente nicht zwingendermassen endgültig endet, sondern die Rente bei späterem Beginn einer Ausbildung - auch wenn es sich um eine Zweitausbildung handelt - erneut ausgerichtet werden kann.
E. 4.5.1 Eine Zweitausbildung ist im Gegensatz zur Weiterbildung, die auf einer bereits vorliegenden Ausbildung weiter aufbaut, keine Fortsetzung einer Ausbildung, sondern eine von Grund auf neue Ausbildung im Umfang eines kompletten Lehr- bzw. Studiengangs. Es handelt sich mit andern Worten um eine zweite Grund- bzw. Erstausbildung im Hinblick auf ein neues anderes Berufsziel (Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 3/2004, S. 208 ff.).
E. 4.5.2 Das vom Beschwerdeführer angetretene Studium der Rechtswissenschaft an der Universität A._______ ist zweifelsohne geeignet, eine anspruchsbegründende systematische Ausbildung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung und Verordnungsbestimmungen darzustellen (vgl.E. 3.2 ff. hiervon). Nachdem er zuvor eine Ausbildung als Automechaniker abgeschlossen hatte, ist das neu begonnene Studium als Zweitausbildung zu werten. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, weisen das Studium in Rechtswissenschaft und die Ausbildung zum Automechaniker keine Parallelen auf und fokussieren offensichtlich divergente Berufsziele - wie vorangehend dargestellt ist dies bei einer Zweitausbildung jedoch nicht ungewöhnlich, da eine solche mehrheitlich mit einer Neuorientierung einhergeht (siehe E. 4.5.1 hiervon). Da sie dennoch als Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung und Art. 49bis Abs. 1 AHVV gilt, ist es nicht rechtmässig, die Waisenrente des Beschwerdeführers mit der Begründung einzustellen, es sei darin eine fehlende Systematik in der Berufszielausrichtung des Bildungsganges zu erblicken.
E. 4.6 Eine bloss formelle Einschreibung für ein Studium genügt allerdings nicht, um einen Anspruch auf eine Waisenrente zu begründen bzw. aufrecht zu erhalten. Für die Beurteilung des Anspruchs auf eine schweizerische Waisenrente ist massgebend, ob die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, um innert nützlicher Frist erfolgreich abgeschlossen zu werden (vgl. E. 3.2 ff. hiervon; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 3062/2010 vom 13. September 2010 E. 5.3 und C-5856/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 4.6.; Rz. 3359 RWL). Es ist daher des Weiteren zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer dem neubegonnenen Studium der Rechtswissenschaft mit dem notwendigen und ihm zumutbaren Einsatz und Willen widmete.
E. 4.6.1 Die sich in den Akten befindenden, in Albanisch verfassten und ins Deutsche übersetzten Leistungsnachweise und Semesterbescheinigungen, welche zur Beurteilung dieser Frage wesentlich sind, wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut übersetzt, um allfällige Ungenauigkeiten der ursprünglichen Übersetzungen auszuschliessen (act. 12 und 13); die nachfolgenden Ausführungen beruhen jeweils auf den Übersetzungen des Bundesverwaltungsgerichts.
E. 4.6.2 Gemäss den Angaben im Stempel der Juristischen Fakultät der Universität A._______ auf den eingereichten Semesterbescheinigungen befand sich der Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum im Bachelorstudium, wobei er am 11. August 2010 erstmals immatrikulierte und dementsprechend im akademischen Jahr 2010/2011 das 1. Semester besuchte (act. 13/1, SAK-act. 59 - S. 2/8). Bis zum 18. März 2011 bestand er die Prüfungen in zwei Fächern des 1. Semesters, welches er im akademischen Jahr 2011/2011 wiederholen musste, und legte bis zum 7. September 2011 eine weitere Prüfung ab, sodass er insgesamt drei von sieben Fächern des 1. Semesters abschliessen konnte (act. 13/7, SAK-act. 68 - S. 5/18). Gemäss den Semesterbescheinigungen vom 7. September 2011 und 21. Oktober 2011 immatrikulierte er sich für die kurze Dauer eines Monats ins 2. Semester und schloss in diesem Zeitraum vier der insgesamt acht Fächer des 2. Semesters ab (act. 13/3,act. 13/8, SAK-act. 68 - S. 1/18 und 72). Anschliessend besuchte er bis zum 25. April 2012 (akademisches Jahr 2011/2012) das 3. Semester und schrieb sich danach ins 4. Semester ein (act. 13/4-5, SAK-act. 83 - S.8/8, Beschwerdebeilage 1), wobei bezüglich der Leistungen im 3. und 4. Semester keine Akten vorliegen.
E. 4.6.3 Die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit sich eine Studentin oder ein Student fürs folgende akademische Jahr der juristischen Fakultät der Universität A._______ anmelden kann, ergeben sich aus der Bescheinigung über den Studentenstatus vom 13. Oktober 2010 (act. 13/1, SAK-act. 59 - S. 2/8); danach ist erforderlich, dass entweder sieben Prüfungen oder 70 % des nötigen Studienstoffes bestanden werden. Die ordentliche Dauer des Studiums beträgt acht Semester bzw. vier Jahre. Zu Beginn des Studiums war gemäss der genannten Statusbescheinigung vorgesehen, dass der Beschwerdeführer das Studium in der ordentlichen Dauer von vier Jahren absolviert. Wie sich aus den Akten ergibt, kam es in den ersten zwei Semestern jedoch zu Abweichungen vom Studienplan, sodass ein Abschluss in der ordentlichen Dauer nicht möglich war bzw. die ordentliche Studiendauer nicht mehr eingehalten werden konnte. Gemäss den Bescheinigungen vom 21. Oktober 2011 und 25. April 2012 (act. 13/4-5, SAK-act. 72 - S. 5/11) wurde der Beschwerdeführer daher gestützt auf die Universitätsstatuten verpflichtet, das Studium ab dem 3. Semester in der doppelten Zeit zu absolvieren. Wird vom Regelverlauf des Studiums abgewichen, ist dies substantiiert zu begründen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer indessen keinerlei Begründung dafür vorgebracht, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, das Studium in der ordentlichen Dauer abzuschliessen.
E. 4.6.4 Nachdem er das vorgegebene Leistungsziel von sieben bestandenen Prüfungen pro akademisches Jahr nicht erreichen konnte, sondern im 1. Semester lediglich drei von sieben und im 2. Semester vier von acht Prüfungen ablegte (vgl. E. 4.6.2 hiervon), und er zudem zur Absolvierung des Studiums in der doppelten Studienzeit (16 Semester) verpflichtet wurde, kann nach dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Systematik im Sinne Art. 49bis Abs. 1 AHVV verfolgt hat. Insgesamt erscheint der Studienverlauf aufgrund der genannten Umstände - insbesondere da der Beschwerdeführer nicht die von der Universität vorgeschriebene Mindestanzahl Prüfungen pro Semester abgelegt hat, um das Studium in einer adäquaten Zeitdauer zu vollenden - nicht als kontinuierlich und zielführend.
E. 5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-zuhalten, dass die Vorinstanz die Waisenrente des Beschwerdeführers zu Recht ab 1. September 2010 eingestellt hat. Zwar stand er ab 11. August 2010 mit dem Beginn des Studiums in Rechtswissenschaft erneut in einer im Sinne der Rechtsprechung und Art. 49bis Abs. 1 AHVV anerkannten Zweitausbildung - indessen betrieb er diese im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mit dem objektiv zumutbaren Einsatz, womit er keinen Anspruch auf weitere Ausrichtung einer Waisenrente hat. Die angefochtene Einspracheverfügung vom 11. April 2012 erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen ist.
E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Einspracheverfügung vom 11. April 2012 wird bestätigt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3450/2012 Urteil vom 13. März 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner. Parteien X._______, Kosovo, Zustelladresse: Y._______, vertreten durch Z._______, Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Einstellung der Waisenrente AHV, Einspracheverfügung SAK vom 11. April 2012. Sachverhalt: A. Der am 8. Februar 1989 geborene kosovarische Staatsangehörige X._______ (nachfolgend Versicherter) lebt seit Juli 2006 im Kosovo (SAK-act. 8 - S. 12/21) und bezieht seit 1. Oktober 2005 eine Waisenrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (SAK-act. 14). B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 (SAK-act. 64) teilte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) der Mutter des Versicherten, Z._______, mit, dass die Waisenrente für ihren Sohn rückwirkend per 1. September 2010 eingestellt werde, da dieser am 10. Juni 2010 eine Ausbildung als Automechaniker abgeschlossen habe und es ihm daher möglich sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie behielt sich eine Verrechnung der seither ausgerichteten Renten vor und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. C. Gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2011 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 (SAK-act. 70) Einsprache. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Waisenrente mit der Begründung, es treffe zwar zu, dass er eine Ausbildung als Automechaniker abgeschlossen habe, jedoch seien im Kosovo die Möglichkeiten sehr gering, in diesem Bereich eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt steigern zu können, habe er sich deshalb für eine Weiterbildung entschieden. Mit der Einsprache reichte er diverse Bestätigungen der juristischen Fakultät der Universität A._______ ein, wonach er seit August 2010 immatrikuliert ist und im akademischen Jahr 2011/2012 das dritte von acht Semestern besuchte. D. Am 11. April 2012 wies die SAK die Einsprache mittels Einspracheverfügung (SAK-act. 74) ab und führte zur Begründung aus, nachdem der Versicherte über einen Berufsabschluss verfüge, gelte die Ausbildung gestützt auf Art. 49ter Abs. 1 AHVV als beendet. Des Weiteren begründe die Tatsache, dass er nach Abschluss der Automechanikerausbildung aus wirtschaftlichen Gründen ein Hochschulstudium begonnen habe, keinen erneuten Anspruch auf eine Waisenrente. E. Dagegen liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch seine Mutter, mit Eingabe vom 27. Juni 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Einspracheverfügung sowie die Weiterausrichtung der Waisenrente beantragen (act. 1). Zur Begründung verwies er auf den Arbeitsmarkt im Kosovo und machte geltend, dieser biete für Personen mit einer Berufsausbildung nur sehr geringe Chancen. Er habe sich deshalb für ein Studium der Rechtswissenschaft entschieden mit dem Ziel, sich besser für die Zukunft vorzubereiten. Nachdem er das 25. Altersjahr noch nicht vollendet habe und in einer Ausbildung stehe, sei der Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVG nach wie vor gegeben. F. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte die Mutter des Beschwerdeführers am 1. August 2012 eine Vollmacht ein und gab ein Zustellungsdomizil in der Schweiz an (act. 5). G. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2012 (act. 9) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung ergänzend aus, ein Studium der Rechtswissenschaft stehe in keinerlei Zusammenhang mit der Ausbildung zum Automechaniker, weshalb die Voraussetzung des strukturierten Bildungsganges, welcher systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein müsse, nicht erfüllt sei. Es könne ferner nicht zu Lasten der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gehen, wenn der Beschwerdeführer aufgrund des Arbeitsmarktes im Kosovo nicht als Automechaniker arbeiten könne. H. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht mehr zur Vernehmlassung der Vorinstanz hat vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2013 geschlossen (act. 10 und 11). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Nachdem keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. 1.3 Als Adressat der vorinstanzlichen Einspracheverfügung vom 11. April 2012 ist der Beschwerdeführer durch sie berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Einspracheverfügung vom 11. April 2012 wurde gemäss Aktennotiz der Vorinstanz (SAK-act. 79) zweimal retourniert, woraufhin die Zustellung mit Begleitschreiben vom 24. Mai 2012 (SAK-act. 80) erneut unter Änderung der Zuschrift erfolgte (Kosovo anstatt Serbien). Nachdem die ersten beiden Zustellungen nicht erfolgreich waren und für die Fristenberechnung demnach diejenige vom 24. Mai 2012 massgeblich ist, erfolgte die Beschwerde vom 27. Juni 2012 fristgerecht (Art. 50 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 11. April 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Dementsprechend finden vorliegend die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) auf die für den Zeitraum ab 1. Januar 2011 geltend gemachten Waisenrentenansprüche Anwendung. 2.3 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt seit 1. Juli 2006 mit seiner Mutter und seinem Bruder im Kosovo (SAK-act. 8). Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1 im Folgenden: Abkommen) findet - soweit der Versicherungsfall (bezüglich Hinterlassenenrenten handelt es sich dabei um den Zeitpunkt des Todesfalles; hier: September 2005) vor dem 1. April 2010 eingetreten ist - auch auf kosovarische Staatsangehörige Anwendung, wobei laufende Renten gemäss Art. 25 des Abkommens den Besitzstand geniessen (vgl. BGE 139 V 263, BGE 139 V 335; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2013 E. 5). Somit ist das Abkommen vorliegend anwendbar, weshalb sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (z.B. eine Waisenrente) besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5729/2011 vom 10. September 2012 E. 2.3). 3. 3.1 Laut Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5). Von dieser Befugnis hat er mit den per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49bis und 49ter AHVV Gebrauch gemacht (vgl. unten E. 3.3). Für den davor liegenden Zeitraum wird die Frage, was als Ausbildung gilt, nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beurteilt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 546/01 vom 27. Februar 2002 E. 1b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.2; vgl. nachfolgend E. 3.2). 3.2 Gemäss der bis 31. Dezember 2010 geltenden Rechtsprechung kann der gesetzliche Begriff der Ausbildung verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung; andererseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 2. Aufl., Zürich 2005, Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5729/2011 vom 10. September 2012 E. 3.3 und C 5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3). 3.3 Gemäss Art. 49bis AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird in Art. 49ter AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, dass mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). 3.4 Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) wurde per 1. Januar 2011 den neuen Regelungen in der AHVV angepasst und hält fest, die Ausbildung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a, erlassen am 20. August 1982). Das angestrebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360). 3.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V 587 E. 6.1, BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz die Waisenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 (SAK-act. 64) rückwirkend ab 1. September 2010 eingestellt und eine dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheverfügung vom 11. April 2012 abgewiesen, da er über einen Berufsabschluss verfüge und seine Ausbildung somit beendet sei. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er ordentlicher Student sei und daher bis zur Vollendung des 25. Altersjahres Anspruch auf eine Waisenrente habe. Es ist daher strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die rückwirkende Renteneinstellung zu Recht erfolgte. 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im akademischen Jahr 2009/2010 die 8. Klasse der Technischen Mittelschule in B._______ im Lehrgang Mechanik, Unterrichtsprofil Automechaniker, besuchte, wobei das Semester am 31. August 2010 endete (SAK-act. 46). Die Abklärungen der Vorinstanz über die Schweizerische Botschaft in C._______ ergaben zudem, dass die Ausbildung im Juni 2010 abgeschlossen wurde (SAK-act. 55), was der Beschwerdeführer sodann in seiner Einsprache bestätigte (SAK-act. 70). Der Ausbildungsabschluss per 18. Juni 2010 wird schliesslich durch die mit der Beschwerde eingereichte Bescheinigung der Technischen Mittelschule bestätigt. Es ist somit unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2010 über einen Berufsabschluss als Automechaniker verfügt. 4.3 Der Anspruch auf eine Waisenrente für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG). Nachdem eine Ausbildung demgemäss (sowie nach Art. 49ter Abs. 1 AHVV für die Zeit ab 1. Januar 2011) als beendet gilt, wenn ein Berufs- oder Schulabschluss erreicht werden konnte, ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers - obschon er das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hatte - auf eine Waisenrente grundsätzlich per Ende Juni 2010 endete, da er zu diesem Zeitpunkt erfolgreich die Ausbildung zum Automechaniker abschliessen konnte. 4.4 Es fällt jedoch in Betracht, dass sich der Beschwerdeführer am 11. August 2010 an der juristischen Fakultät der Universität A._______ immatrikulieren liess (SAK-act. 59, act. 13/1) und demzufolge eine neue Ausbildung anging, womit ein Rentenanspruch gegebenenfalls erneut ab September 2010 entstand. Offenbar gelangte die Vorinstanz zu diesem Ergebnis, als sie am 7. Juni 2011 eine ordentliche Waisenrente mit Wirkung ab 1. September 2010 sowie eine Nachzahlung für den Zeitraum von 1. September 2010 bis 30. Juni 2011 im Betrag von Fr. 5'761.- verfügte (SAK-act. 62); bekanntermassen hob sie diese Verfügung in der Folge mittels angefochtener Verfügung vom 6. Oktober 2011 wieder auf (vgl. vorne Sachverhalt B.). Sofern sich der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Zeitraum (1. September 2010 bis 11. April 2012) noch in einer Ausbildung befand, welche die dargelegten Voraussetzungen (vgl. E. 3.2 ff. hiervon; Rz. 3358 RWL) erfüllte, und er sich dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihm zumutbaren Einsatz und Willen widmete (vgl. Rz. 3359 RWL), bestand weiterhin Anspruch auf Ausrichtung der Waisenrente, was nachfolgend zu prüfen ist. 4.5 In den Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2011 zu Art. 49ter Abs. 1 AHVV wird ausgeführt, dass die Ausbildung mit einem Berufsabschluss zwar beendet wird, es aber möglich ist, anschliessend oder auch später eine weitere Ausbildung aufzunehmen (publiziert auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] Themen > AHV > Gesetze, besucht am 17. Februar 2014). Des Weiteren wird zu Art. 49bis Abs. 1 AHVV bezüglich des Begriffs der Ausbildung erläutert, dass für diesen auf allgemeine von der Gerichts- und Verwaltungspraxis entwickelte Grundsätze abgestellt wurde, womit die der Bestimmung zugrundeliegende Terminologie der anerkannten Ausbildung auch bereits vor deren Inkrafttreten am 1. Januar 2011 massgeblich war. Erläutert wird insbesondere auch, dass es sich bei einer anerkannten Ausbildung sowohl um eine erstmalige Ausbildung, als auch um eine Weiterbildung, eine Zusatz- oder eine Zweitausbildung handeln kann. Im Einklang dazu hielt ebenso das BSV in Rz. 3358 RWL (auch in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung) fest, dass es keine Rolle spielt, ob das Kind in einer erstmaligen Ausbildung, einer Zusatz- oder einer Zweitausbildung steht (vgl. E. 3.4 hiervon). Daraus ist zu schliessen, dass mit dem Vorliegen einer abgeschlossenen Ausbildung der Anspruch auf eine Waisenrente nicht zwingendermassen endgültig endet, sondern die Rente bei späterem Beginn einer Ausbildung - auch wenn es sich um eine Zweitausbildung handelt - erneut ausgerichtet werden kann. 4.5.1 Eine Zweitausbildung ist im Gegensatz zur Weiterbildung, die auf einer bereits vorliegenden Ausbildung weiter aufbaut, keine Fortsetzung einer Ausbildung, sondern eine von Grund auf neue Ausbildung im Umfang eines kompletten Lehr- bzw. Studiengangs. Es handelt sich mit andern Worten um eine zweite Grund- bzw. Erstausbildung im Hinblick auf ein neues anderes Berufsziel (Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 3/2004, S. 208 ff.). 4.5.2 Das vom Beschwerdeführer angetretene Studium der Rechtswissenschaft an der Universität A._______ ist zweifelsohne geeignet, eine anspruchsbegründende systematische Ausbildung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung und Verordnungsbestimmungen darzustellen (vgl.E. 3.2 ff. hiervon). Nachdem er zuvor eine Ausbildung als Automechaniker abgeschlossen hatte, ist das neu begonnene Studium als Zweitausbildung zu werten. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, weisen das Studium in Rechtswissenschaft und die Ausbildung zum Automechaniker keine Parallelen auf und fokussieren offensichtlich divergente Berufsziele - wie vorangehend dargestellt ist dies bei einer Zweitausbildung jedoch nicht ungewöhnlich, da eine solche mehrheitlich mit einer Neuorientierung einhergeht (siehe E. 4.5.1 hiervon). Da sie dennoch als Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung und Art. 49bis Abs. 1 AHVV gilt, ist es nicht rechtmässig, die Waisenrente des Beschwerdeführers mit der Begründung einzustellen, es sei darin eine fehlende Systematik in der Berufszielausrichtung des Bildungsganges zu erblicken. 4.6 Eine bloss formelle Einschreibung für ein Studium genügt allerdings nicht, um einen Anspruch auf eine Waisenrente zu begründen bzw. aufrecht zu erhalten. Für die Beurteilung des Anspruchs auf eine schweizerische Waisenrente ist massgebend, ob die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, um innert nützlicher Frist erfolgreich abgeschlossen zu werden (vgl. E. 3.2 ff. hiervon; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 3062/2010 vom 13. September 2010 E. 5.3 und C-5856/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 4.6.; Rz. 3359 RWL). Es ist daher des Weiteren zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer dem neubegonnenen Studium der Rechtswissenschaft mit dem notwendigen und ihm zumutbaren Einsatz und Willen widmete. 4.6.1 Die sich in den Akten befindenden, in Albanisch verfassten und ins Deutsche übersetzten Leistungsnachweise und Semesterbescheinigungen, welche zur Beurteilung dieser Frage wesentlich sind, wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut übersetzt, um allfällige Ungenauigkeiten der ursprünglichen Übersetzungen auszuschliessen (act. 12 und 13); die nachfolgenden Ausführungen beruhen jeweils auf den Übersetzungen des Bundesverwaltungsgerichts. 4.6.2 Gemäss den Angaben im Stempel der Juristischen Fakultät der Universität A._______ auf den eingereichten Semesterbescheinigungen befand sich der Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum im Bachelorstudium, wobei er am 11. August 2010 erstmals immatrikulierte und dementsprechend im akademischen Jahr 2010/2011 das 1. Semester besuchte (act. 13/1, SAK-act. 59 - S. 2/8). Bis zum 18. März 2011 bestand er die Prüfungen in zwei Fächern des 1. Semesters, welches er im akademischen Jahr 2011/2011 wiederholen musste, und legte bis zum 7. September 2011 eine weitere Prüfung ab, sodass er insgesamt drei von sieben Fächern des 1. Semesters abschliessen konnte (act. 13/7, SAK-act. 68 - S. 5/18). Gemäss den Semesterbescheinigungen vom 7. September 2011 und 21. Oktober 2011 immatrikulierte er sich für die kurze Dauer eines Monats ins 2. Semester und schloss in diesem Zeitraum vier der insgesamt acht Fächer des 2. Semesters ab (act. 13/3,act. 13/8, SAK-act. 68 - S. 1/18 und 72). Anschliessend besuchte er bis zum 25. April 2012 (akademisches Jahr 2011/2012) das 3. Semester und schrieb sich danach ins 4. Semester ein (act. 13/4-5, SAK-act. 83 - S.8/8, Beschwerdebeilage 1), wobei bezüglich der Leistungen im 3. und 4. Semester keine Akten vorliegen. 4.6.3 Die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit sich eine Studentin oder ein Student fürs folgende akademische Jahr der juristischen Fakultät der Universität A._______ anmelden kann, ergeben sich aus der Bescheinigung über den Studentenstatus vom 13. Oktober 2010 (act. 13/1, SAK-act. 59 - S. 2/8); danach ist erforderlich, dass entweder sieben Prüfungen oder 70 % des nötigen Studienstoffes bestanden werden. Die ordentliche Dauer des Studiums beträgt acht Semester bzw. vier Jahre. Zu Beginn des Studiums war gemäss der genannten Statusbescheinigung vorgesehen, dass der Beschwerdeführer das Studium in der ordentlichen Dauer von vier Jahren absolviert. Wie sich aus den Akten ergibt, kam es in den ersten zwei Semestern jedoch zu Abweichungen vom Studienplan, sodass ein Abschluss in der ordentlichen Dauer nicht möglich war bzw. die ordentliche Studiendauer nicht mehr eingehalten werden konnte. Gemäss den Bescheinigungen vom 21. Oktober 2011 und 25. April 2012 (act. 13/4-5, SAK-act. 72 - S. 5/11) wurde der Beschwerdeführer daher gestützt auf die Universitätsstatuten verpflichtet, das Studium ab dem 3. Semester in der doppelten Zeit zu absolvieren. Wird vom Regelverlauf des Studiums abgewichen, ist dies substantiiert zu begründen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer indessen keinerlei Begründung dafür vorgebracht, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, das Studium in der ordentlichen Dauer abzuschliessen. 4.6.4 Nachdem er das vorgegebene Leistungsziel von sieben bestandenen Prüfungen pro akademisches Jahr nicht erreichen konnte, sondern im 1. Semester lediglich drei von sieben und im 2. Semester vier von acht Prüfungen ablegte (vgl. E. 4.6.2 hiervon), und er zudem zur Absolvierung des Studiums in der doppelten Studienzeit (16 Semester) verpflichtet wurde, kann nach dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Systematik im Sinne Art. 49bis Abs. 1 AHVV verfolgt hat. Insgesamt erscheint der Studienverlauf aufgrund der genannten Umstände - insbesondere da der Beschwerdeführer nicht die von der Universität vorgeschriebene Mindestanzahl Prüfungen pro Semester abgelegt hat, um das Studium in einer adäquaten Zeitdauer zu vollenden - nicht als kontinuierlich und zielführend.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-zuhalten, dass die Vorinstanz die Waisenrente des Beschwerdeführers zu Recht ab 1. September 2010 eingestellt hat. Zwar stand er ab 11. August 2010 mit dem Beginn des Studiums in Rechtswissenschaft erneut in einer im Sinne der Rechtsprechung und Art. 49bis Abs. 1 AHVV anerkannten Zweitausbildung - indessen betrieb er diese im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mit dem objektiv zumutbaren Einsatz, womit er keinen Anspruch auf weitere Ausrichtung einer Waisenrente hat. Die angefochtene Einspracheverfügung vom 11. April 2012 erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen ist. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Einspracheverfügung vom 11. April 2012 wird bestätigt.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: