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C-3438/2014

C-3438/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-22 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), geboren 1980, ist Staatsangehörige von Senegal. Am 12. März 2014 beantragte sie bei der schweizerischen Botschaft in Dakar die Erteilung eines Schengen-Visums, um ihre in der Schweiz mitsamt Familie lebende Schwester zu besuchen. Die Vertretung verweigerte die Visumserteilung mit der Begründung, dass die finanziellen Mittel der Gesuchstellerin nicht ausreichend seien und der behauptete Aufenthaltszweck fragwürdig erscheine. B. Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 18. März 2014 erhob A._______, Schwager und Gastgeber der Gesuchstellerin, Einsprache, die vom Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM) - nach Durchführung kantonaler Abklärungen - mit Verfügung vom 5. Juni 2014 abgewiesen wurde. Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Gesuchstellerin stamme aus einem Land, in dem grosse Teile der Bevölkerung in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten. Infolgedessen bestehe ein starker Zuwanderungsdruck, und das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr müsse als grundsätzlich sehr hoch eingeschätzt werden. Von dieser generellen Einschätzung sei im vorliegenden Fall nicht abzuweichen. Die ledige und kinderlose Gesuchstellerin sei nicht erwerbstätig und helfe nur im gemeinschaftlichen Haushalt ihrer Geschwister mit. Damit habe sie keine besonderen Verpflichtungen, die das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise gering erscheinen liessen. Auch der Gastgeber könne ihre rechtzeitige Rückkehr nicht garantieren. C. Am 15. Juni 2014 richtete A._______ an das BFM ein Wiedererwägungsgesuch, welches unter Hinweis auf die noch laufende Beschwerdefrist an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Am 10. Juli 2014 übersandte A._______ dem Bundesverwaltungsgericht eine als Beschwerde bezeichnete Rechtsmitteleingabe. Mit ihr beantragt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die von seinem Gast gewünschte Ausstellung eines Schengen-Visums für die Dauer von 90 Tagen, eventualiter für die Dauer von 60 oder nur 30 Tagen. Zudem sei die Möglichkeit eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu prüfen. C.a Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die Auslandsvertretung in Dakar habe die Voraussetzungen für die Visumserteilung nicht umfassend abgeklärt und sei weder auf seine eigene Situation als Gastgeber noch auf die individuelle Situation der Gesuchstellerin eingegangen. Ähnlich verhalte es sich bei der schematisch wirkenden Abweisung der Einsprache. Auch sei man nicht auf seine verschiedenen schriftlichen Zusatzerklärungen und Bemühungen um persönliche Stellungnahme eingegangen. Aus alledem ergebe sich, dass sowohl sein eigener als auch der Anspruch seines Gastes auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen werden. C.b In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer vor allem geltend, seine Schwägerin habe im Heimatland sehr wohl familiäre Verpflichtungen, sei sie doch, entgegen der Behauptungen der Vorinstanz, Mutter einer Tochter und kümmere sich um den gemeinschaftlichen Haushalt ihrer Geschwister und die Erziehung ihrer Neffen. Ihr Verantwortungsgefühl ihnen gegenüber hindere sie daran, die Einreisebewilligung für eine Verlängerung ihres Aufenthalts in der Schweiz zu missbrauchen. Der geplante Besuch solle ihr vielmehr die Möglichkeit geben, eine Zeitlang am hiesigen Familienleben und Alltag teilzunehmen, nicht zuletzt auch deshalb, weil ein solcher Kontakt für seine 2-jährige Tochter und seine Ehefrau bedeutsam sei. Demgegenüber wäre ein Besuch bei der in Senegal lebenden Familie seiner Ehefrau kaum lohnenswert, nicht zuletzt wegen der Kosten, der grossen Distanz und der dort während der hiesigen Sommerferien herrschenden Regenzeit. Die seiner Schwägerin verweigerte Einreise stelle demzufolge einen Eingriff in das von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar. D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2014 beantragt die Vor-instanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung der Verfügung rechtfertigen könnten. E. Ein Doppel der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2014 zur Kenntnisnahme übersandt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. F. Mit Eingabe vom 23. September 2014 hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Schwägerin arbeite seit anfangs September 2014 Vollzeit in einer Fischverarbeitungsfabrik. Er ersuche, insbesondere auch aufgrund dieser neuen Tatsache, um Einladung zu einer mündlichen Verhandlung, um über seine persönliche Situation und die seines Gastes Auskunft zu geben. Hierzu teilte ihm das Gericht am 2. Oktober 2014 mit, dass er weitere Anliegen schriftlich vortragen könne, eine entsprechende Stellungnahme, um nicht als verspätet zu gelten, allerdings in nächster Zeit erfolgen müsse. Hierauf hat der Beschwerdeführer verzichtet.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer, der am Einspracheverfahren teilgenommen hat, ist gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG beschwerdelegitimiert. Auch die weiteren, unter Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG genannten Voraussetzungen liegen in seinem Fall vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer senegalesischen Staatsangehörigen. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Insbesondere haben sie glaubhaft zu machen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).

E. 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5 In formeller Hinsicht hat der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung eingewendet, diese sei - zumal bereits die Auslandsvertretung in Dakar die Voraussetzungen der Visumserteilung nicht umfassend abgeklärt habe - unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen. Anders als der Beschwerdeführer meint, bedeutet der Anspruch auf rechtliches Gehör jedoch nicht, dass sich die Behörde mit sämtlichen Vorbringen der betroffenen Personen schriftlich auseinandersetzen muss.

E. 5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Darunter fällt u.a. das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG), das für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund steht und den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Ihnen kommt der Anspruch zu, sich hierzu vorgängig zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten. In ihrem Entscheid darf sich die Behörde allerdings auf die wesentlichen Punkte beschränken und braucht nicht auf alle der Partei erheblich erscheinende Aspekte einzugehen (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht, ausdrücklich geregelt in Art. 35 VwVG und Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wird hierdurch nicht verletzt; wichtig ist nur, dass der Betroffene die Tragweite des Entscheid erkennt und diesen sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Über diese Anforderungen geht der vom Beschwerdeführer zitierte Art. 6 EMRK, der das Recht auf ein faires Verfahren statuiert, nicht hinaus (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 35 N 3).

E. 5.2 Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Behörde aus Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP (SR 273) auch keine Verpflichtung, alles und jedes, was für den Betroffenen wünschbar wäre, abzuklären. Vielmehr bedient sie sich nur derjenigen Beweismittel, die ihr zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von beantragten Beweisvorkehren kann sie absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn bereits von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 536 f. m.H.; zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.3).

E. 5.3 Die insoweit beschränkte Pflicht der Behörde zur Beweiserhebung und entsprechenden Begründung ihres Entscheids bestimmt somit auch den Rahmen des zu gewährenden rechtlichen Gehörs. In diesem Sinne relativieren sich die Behauptungen des Beschwerdeführers, der sowohl die eigene Situation als auch die seines Gastes nicht genügend gewürdigt sieht und den Verzicht auf zusätzlich von ihm angebotene Beweise beanstandet. Diese Einwände sind unbegründet, brauchten doch die vom Beschwerdeführer insoweit erwähnten Gegebenheiten nicht weiter abgeklärt zu werden, weil sie von der Auslandsvertretung und der Vorinstanz entweder nicht in Frage gestellt wurden oder aber nicht zu neuen Erkenntnissen geführt hätten. Dies gilt für den Hintergrund der Einladung, die soziale Einbindung der Gesuchstellerin in ihrer Heimat, die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten und die Situation der Gastgeberfamilie; all diese Umstände liegen der angefochtenen Verfügung mit zugrunde, wobei die irrtümlich angenommene Kinderlosigkeit der Gesuchstellerin nicht von entscheidendem Belang ist (hierzu unten E. 7.2).

E. 5.4 Festzuhalten ist damit, dass die angefochtene Verfügung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist.

E. 6.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Senegal in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.

E. 6.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden.

E. 6.3 Stellt man auf die Situation im Herkunftsland ab, so können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinausgehenden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.

E. 7.1 Senegal ist eine Präsidialdemokratie, die sich am französischen Vorbild orientiert und sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen auszeichnet. Die Wirtschaft ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt, wobei letztere vor allem das Finanzwesen, die Telekommunikation und Immobilen betreffen und den wichtigsten Wachstumsbereich darstellen. Dennoch arbeiten fast 80 Prozent der Beschäftigten in der Landwirtschaft, in der nicht selten Kleinbetriebe mit noch traditionellen Techniken anzutreffen sind. Dementsprechend - und trotz der anderweitigen Wachstumspotentiale - ist der Anteil der in Armut lebenden Menschen hoch und lag im Jahr 2011 bei knapp 47 Prozent (Quelle: www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Senegal Wirtschaft bzw. Innenpolitik, jeweiliger Stand: März 2014, besucht im Januar 2015). Aufgrund dieser Situation kann davon ausgegangen werden, dass bei Personen im jüngeren und mittleren Alter der Wunsch nach Emigration, nicht zuletzt um die eigene finanzielle Existenz zu sichern, stark verbreitet ist.

E. 7.2 Die Gesuchstellerin ist 34 Jahre alt und unverheiratete Mutter einer Tochter. Sie lebt in einer Grossfamilie, in der sie sich laut Angaben des Beschwerdeführers um den gemeinschaftlichen Haushalt ihrer Geschwister und um die Erziehung ihrer Neffen kümmert. Auch wenn der Beschwerdeführer das Gegenteil betont, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass die familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin ihre Rückkehr ins Heimatland gewährleisten würden. Vielmehr macht die von ihr beabsichtigte Besuchsdauer von 90 Tagen (vgl. Visumsgesuch) deutlich, dass ihre Geschwister für diesen relativ langen Zeitraum anderweitige Betreuungsmöglichkeiten finden können. Auch der Umstand, dass sie nicht mit ihrer eigenen Tochter zusammenlebt, sondern diese, so der Beschwerdeführer, im Haushalt ihrer Eltern "zurückliess" (vgl. S. 11 der Beschwerdeschrift) zeigt, dass ihre unbestritten vorhandenen familiären Bindungen nicht zwangsläufig mit räumlicher Nähe einhergehen. Von daher spielt es im Ergebnis keine Rolle, dass die Vorinstanz, ausgehend von den Angaben im kantonalen Fragebogen, zu Unrecht von der Kinderlosigkeit der Gesuchstellerin ausging. Eine positive Prognose für ihre anstandslose Wiederausreise ergibt sich auch nicht aus der von der Gesuchstellerin anfangs September 2014 aufgenommenen Erwerbstätigkeit, auf die der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. September 2014 hingewiesen hat. Ihre Arbeit in einer Fischverarbeitungsfabrik bietet zum einen zu wenig Anreiz für eine heimatliche Rückkehr; zum anderen ist die behauptete Vollzeitbeschäftigung aber auch ein Indiz dafür, dass die Gesuchstellerin für die ihr möglicherweise ursprünglich zugedachten Aufgaben im Haushalt ihrer Geschwister entbehrlich geworden ist.

E. 7.2.1 Von daher besteht eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Einreise in die Schweiz andere als Besuchs-zwecke verbindet, nicht zuletzt auch deshalb, weil sie mit der Familie ihrer Schwester über ein hier intaktes Beziehungsnetz verfügt. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber keine überzeugenden Gründe genannt, die für ihre anstandslose Wiederausreise sprechen könnten, sind doch die angeblichen familiären Verpflichtungen seines Gastes substituierbar, wenn nicht sogar mittlerweile dahingefallen. Soweit er geltend macht, seine Ehefrau und einer ihrer Brüder hätten in früheren Jahren Visa für Aufenthalte in der Schweiz bzw. Frankreich erhalten und seien anschliessend wieder in den Senegal zurückgekehrt, verweist er auf andere damalige Umstände - nämlich auf die damaligen Studienaufenthalte der Geschwister - die im Falle der Gesuchstellerin nicht vorliegen. Auch ist seitdem, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, der Zuwanderungsdruck aus den afrikanischen Staaten gestiegen. Die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin erscheint nach alledem, trotz gegenteiliger Überzeugung des Beschwerdeführers, als nicht gesichert. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Auch dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

E. 8 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe die "Gesamtaspekte" seiner Einladung nicht genügend berücksichtigt, und eigene Interessen am Besuch seiner Schwägerin aufführt, ist festzustellen, dass diese Interessen angesichts der nicht hinreichend gewährleisteten Wiederausreise in den Hintergrund treten. Verständlich ist zwar, dass er seiner Ehefrau ein Wiedersehen mit ihrer Schwester und seiner Tochter den Kontakt zu ihrer Tante ermöglichen möchte; dennoch tangiert die Verweigerung des Schengen-Visums im vorliegenden Fall nicht das Recht auf Achtung des Familienlebens. Der entsprechende Schutz von Art. 8 EMRK umfasst neben der Kernfamilie auch weitere familiäre Bindungen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 9.3 m.H.). Indizien hierfür sind beispielsweise das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit oder die Übernahme der Verantwortung für eine minderjährige Person (vgl. Achermann/Caroni in Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N 6.27 m.H.). Eine derartige oder vergleichbar enge Beziehung existiert im vorliegenden Fall allerdings nicht. Zudem besteht die Möglichkeit anderweitiger persönlicher Kontaktpflege, da ein Familientreffen ohne weiteres auch in Senegal stattfinden kann. Dass dem Beschwerdeführer die Umstände einer Reise dorthin suboptimal erscheinen, ändert an dieser Einschätzung nichts. Es bestehen demzufolge auch keine Gründe, die es erlauben würden, der Gesuchstellerin ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 4.2).

E. 9 Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4.1) nicht erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3438/2014 Urteil vom 22. Januar 2015 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), geboren 1980, ist Staatsangehörige von Senegal. Am 12. März 2014 beantragte sie bei der schweizerischen Botschaft in Dakar die Erteilung eines Schengen-Visums, um ihre in der Schweiz mitsamt Familie lebende Schwester zu besuchen. Die Vertretung verweigerte die Visumserteilung mit der Begründung, dass die finanziellen Mittel der Gesuchstellerin nicht ausreichend seien und der behauptete Aufenthaltszweck fragwürdig erscheine. B. Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 18. März 2014 erhob A._______, Schwager und Gastgeber der Gesuchstellerin, Einsprache, die vom Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM) - nach Durchführung kantonaler Abklärungen - mit Verfügung vom 5. Juni 2014 abgewiesen wurde. Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Gesuchstellerin stamme aus einem Land, in dem grosse Teile der Bevölkerung in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten. Infolgedessen bestehe ein starker Zuwanderungsdruck, und das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr müsse als grundsätzlich sehr hoch eingeschätzt werden. Von dieser generellen Einschätzung sei im vorliegenden Fall nicht abzuweichen. Die ledige und kinderlose Gesuchstellerin sei nicht erwerbstätig und helfe nur im gemeinschaftlichen Haushalt ihrer Geschwister mit. Damit habe sie keine besonderen Verpflichtungen, die das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise gering erscheinen liessen. Auch der Gastgeber könne ihre rechtzeitige Rückkehr nicht garantieren. C. Am 15. Juni 2014 richtete A._______ an das BFM ein Wiedererwägungsgesuch, welches unter Hinweis auf die noch laufende Beschwerdefrist an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Am 10. Juli 2014 übersandte A._______ dem Bundesverwaltungsgericht eine als Beschwerde bezeichnete Rechtsmitteleingabe. Mit ihr beantragt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die von seinem Gast gewünschte Ausstellung eines Schengen-Visums für die Dauer von 90 Tagen, eventualiter für die Dauer von 60 oder nur 30 Tagen. Zudem sei die Möglichkeit eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu prüfen. C.a Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die Auslandsvertretung in Dakar habe die Voraussetzungen für die Visumserteilung nicht umfassend abgeklärt und sei weder auf seine eigene Situation als Gastgeber noch auf die individuelle Situation der Gesuchstellerin eingegangen. Ähnlich verhalte es sich bei der schematisch wirkenden Abweisung der Einsprache. Auch sei man nicht auf seine verschiedenen schriftlichen Zusatzerklärungen und Bemühungen um persönliche Stellungnahme eingegangen. Aus alledem ergebe sich, dass sowohl sein eigener als auch der Anspruch seines Gastes auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen werden. C.b In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer vor allem geltend, seine Schwägerin habe im Heimatland sehr wohl familiäre Verpflichtungen, sei sie doch, entgegen der Behauptungen der Vorinstanz, Mutter einer Tochter und kümmere sich um den gemeinschaftlichen Haushalt ihrer Geschwister und die Erziehung ihrer Neffen. Ihr Verantwortungsgefühl ihnen gegenüber hindere sie daran, die Einreisebewilligung für eine Verlängerung ihres Aufenthalts in der Schweiz zu missbrauchen. Der geplante Besuch solle ihr vielmehr die Möglichkeit geben, eine Zeitlang am hiesigen Familienleben und Alltag teilzunehmen, nicht zuletzt auch deshalb, weil ein solcher Kontakt für seine 2-jährige Tochter und seine Ehefrau bedeutsam sei. Demgegenüber wäre ein Besuch bei der in Senegal lebenden Familie seiner Ehefrau kaum lohnenswert, nicht zuletzt wegen der Kosten, der grossen Distanz und der dort während der hiesigen Sommerferien herrschenden Regenzeit. Die seiner Schwägerin verweigerte Einreise stelle demzufolge einen Eingriff in das von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar. D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2014 beantragt die Vor-instanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung der Verfügung rechtfertigen könnten. E. Ein Doppel der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2014 zur Kenntnisnahme übersandt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. F. Mit Eingabe vom 23. September 2014 hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Schwägerin arbeite seit anfangs September 2014 Vollzeit in einer Fischverarbeitungsfabrik. Er ersuche, insbesondere auch aufgrund dieser neuen Tatsache, um Einladung zu einer mündlichen Verhandlung, um über seine persönliche Situation und die seines Gastes Auskunft zu geben. Hierzu teilte ihm das Gericht am 2. Oktober 2014 mit, dass er weitere Anliegen schriftlich vortragen könne, eine entsprechende Stellungnahme, um nicht als verspätet zu gelten, allerdings in nächster Zeit erfolgen müsse. Hierauf hat der Beschwerdeführer verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer, der am Einspracheverfahren teilgenommen hat, ist gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG beschwerdelegitimiert. Auch die weiteren, unter Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG genannten Voraussetzungen liegen in seinem Fall vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer senegalesischen Staatsangehörigen. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Insbesondere haben sie glaubhaft zu machen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

5. In formeller Hinsicht hat der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung eingewendet, diese sei - zumal bereits die Auslandsvertretung in Dakar die Voraussetzungen der Visumserteilung nicht umfassend abgeklärt habe - unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen. Anders als der Beschwerdeführer meint, bedeutet der Anspruch auf rechtliches Gehör jedoch nicht, dass sich die Behörde mit sämtlichen Vorbringen der betroffenen Personen schriftlich auseinandersetzen muss. 5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Darunter fällt u.a. das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG), das für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund steht und den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Ihnen kommt der Anspruch zu, sich hierzu vorgängig zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten. In ihrem Entscheid darf sich die Behörde allerdings auf die wesentlichen Punkte beschränken und braucht nicht auf alle der Partei erheblich erscheinende Aspekte einzugehen (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht, ausdrücklich geregelt in Art. 35 VwVG und Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wird hierdurch nicht verletzt; wichtig ist nur, dass der Betroffene die Tragweite des Entscheid erkennt und diesen sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Über diese Anforderungen geht der vom Beschwerdeführer zitierte Art. 6 EMRK, der das Recht auf ein faires Verfahren statuiert, nicht hinaus (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 35 N 3). 5.2 Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Behörde aus Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP (SR 273) auch keine Verpflichtung, alles und jedes, was für den Betroffenen wünschbar wäre, abzuklären. Vielmehr bedient sie sich nur derjenigen Beweismittel, die ihr zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von beantragten Beweisvorkehren kann sie absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn bereits von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 536 f. m.H.; zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.3). 5.3 Die insoweit beschränkte Pflicht der Behörde zur Beweiserhebung und entsprechenden Begründung ihres Entscheids bestimmt somit auch den Rahmen des zu gewährenden rechtlichen Gehörs. In diesem Sinne relativieren sich die Behauptungen des Beschwerdeführers, der sowohl die eigene Situation als auch die seines Gastes nicht genügend gewürdigt sieht und den Verzicht auf zusätzlich von ihm angebotene Beweise beanstandet. Diese Einwände sind unbegründet, brauchten doch die vom Beschwerdeführer insoweit erwähnten Gegebenheiten nicht weiter abgeklärt zu werden, weil sie von der Auslandsvertretung und der Vorinstanz entweder nicht in Frage gestellt wurden oder aber nicht zu neuen Erkenntnissen geführt hätten. Dies gilt für den Hintergrund der Einladung, die soziale Einbindung der Gesuchstellerin in ihrer Heimat, die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten und die Situation der Gastgeberfamilie; all diese Umstände liegen der angefochtenen Verfügung mit zugrunde, wobei die irrtümlich angenommene Kinderlosigkeit der Gesuchstellerin nicht von entscheidendem Belang ist (hierzu unten E. 7.2). 5.4 Festzuhalten ist damit, dass die angefochtene Verfügung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist. 6. 6.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Senegal in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 6.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden. 6.3 Stellt man auf die Situation im Herkunftsland ab, so können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinausgehenden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1 Senegal ist eine Präsidialdemokratie, die sich am französischen Vorbild orientiert und sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen auszeichnet. Die Wirtschaft ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt, wobei letztere vor allem das Finanzwesen, die Telekommunikation und Immobilen betreffen und den wichtigsten Wachstumsbereich darstellen. Dennoch arbeiten fast 80 Prozent der Beschäftigten in der Landwirtschaft, in der nicht selten Kleinbetriebe mit noch traditionellen Techniken anzutreffen sind. Dementsprechend - und trotz der anderweitigen Wachstumspotentiale - ist der Anteil der in Armut lebenden Menschen hoch und lag im Jahr 2011 bei knapp 47 Prozent (Quelle: www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Senegal Wirtschaft bzw. Innenpolitik, jeweiliger Stand: März 2014, besucht im Januar 2015). Aufgrund dieser Situation kann davon ausgegangen werden, dass bei Personen im jüngeren und mittleren Alter der Wunsch nach Emigration, nicht zuletzt um die eigene finanzielle Existenz zu sichern, stark verbreitet ist. 7.2 Die Gesuchstellerin ist 34 Jahre alt und unverheiratete Mutter einer Tochter. Sie lebt in einer Grossfamilie, in der sie sich laut Angaben des Beschwerdeführers um den gemeinschaftlichen Haushalt ihrer Geschwister und um die Erziehung ihrer Neffen kümmert. Auch wenn der Beschwerdeführer das Gegenteil betont, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass die familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin ihre Rückkehr ins Heimatland gewährleisten würden. Vielmehr macht die von ihr beabsichtigte Besuchsdauer von 90 Tagen (vgl. Visumsgesuch) deutlich, dass ihre Geschwister für diesen relativ langen Zeitraum anderweitige Betreuungsmöglichkeiten finden können. Auch der Umstand, dass sie nicht mit ihrer eigenen Tochter zusammenlebt, sondern diese, so der Beschwerdeführer, im Haushalt ihrer Eltern "zurückliess" (vgl. S. 11 der Beschwerdeschrift) zeigt, dass ihre unbestritten vorhandenen familiären Bindungen nicht zwangsläufig mit räumlicher Nähe einhergehen. Von daher spielt es im Ergebnis keine Rolle, dass die Vorinstanz, ausgehend von den Angaben im kantonalen Fragebogen, zu Unrecht von der Kinderlosigkeit der Gesuchstellerin ausging. Eine positive Prognose für ihre anstandslose Wiederausreise ergibt sich auch nicht aus der von der Gesuchstellerin anfangs September 2014 aufgenommenen Erwerbstätigkeit, auf die der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. September 2014 hingewiesen hat. Ihre Arbeit in einer Fischverarbeitungsfabrik bietet zum einen zu wenig Anreiz für eine heimatliche Rückkehr; zum anderen ist die behauptete Vollzeitbeschäftigung aber auch ein Indiz dafür, dass die Gesuchstellerin für die ihr möglicherweise ursprünglich zugedachten Aufgaben im Haushalt ihrer Geschwister entbehrlich geworden ist. 7.2.1 Von daher besteht eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Einreise in die Schweiz andere als Besuchs-zwecke verbindet, nicht zuletzt auch deshalb, weil sie mit der Familie ihrer Schwester über ein hier intaktes Beziehungsnetz verfügt. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber keine überzeugenden Gründe genannt, die für ihre anstandslose Wiederausreise sprechen könnten, sind doch die angeblichen familiären Verpflichtungen seines Gastes substituierbar, wenn nicht sogar mittlerweile dahingefallen. Soweit er geltend macht, seine Ehefrau und einer ihrer Brüder hätten in früheren Jahren Visa für Aufenthalte in der Schweiz bzw. Frankreich erhalten und seien anschliessend wieder in den Senegal zurückgekehrt, verweist er auf andere damalige Umstände - nämlich auf die damaligen Studienaufenthalte der Geschwister - die im Falle der Gesuchstellerin nicht vorliegen. Auch ist seitdem, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, der Zuwanderungsdruck aus den afrikanischen Staaten gestiegen. Die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin erscheint nach alledem, trotz gegenteiliger Überzeugung des Beschwerdeführers, als nicht gesichert. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Auch dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

8. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe die "Gesamtaspekte" seiner Einladung nicht genügend berücksichtigt, und eigene Interessen am Besuch seiner Schwägerin aufführt, ist festzustellen, dass diese Interessen angesichts der nicht hinreichend gewährleisteten Wiederausreise in den Hintergrund treten. Verständlich ist zwar, dass er seiner Ehefrau ein Wiedersehen mit ihrer Schwester und seiner Tochter den Kontakt zu ihrer Tante ermöglichen möchte; dennoch tangiert die Verweigerung des Schengen-Visums im vorliegenden Fall nicht das Recht auf Achtung des Familienlebens. Der entsprechende Schutz von Art. 8 EMRK umfasst neben der Kernfamilie auch weitere familiäre Bindungen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 9.3 m.H.). Indizien hierfür sind beispielsweise das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit oder die Übernahme der Verantwortung für eine minderjährige Person (vgl. Achermann/Caroni in Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N 6.27 m.H.). Eine derartige oder vergleichbar enge Beziehung existiert im vorliegenden Fall allerdings nicht. Zudem besteht die Möglichkeit anderweitiger persönlicher Kontaktpflege, da ein Familientreffen ohne weiteres auch in Senegal stattfinden kann. Dass dem Beschwerdeführer die Umstände einer Reise dorthin suboptimal erscheinen, ändert an dieser Einschätzung nichts. Es bestehen demzufolge auch keine Gründe, die es erlauben würden, der Gesuchstellerin ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 4.2).

9. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4.1) nicht erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz

- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand: