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C-3433/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-27 · Deutsch CH

Marktüberwachung | Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Swiss Sport Integrity vom 27. Juli 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-3433/2022

U r t e i l v o m 11 . O k t o b e r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, (…) Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 27. Juli 2022.

C-3433/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfü- gung vom 27. Juli 2022 über die Einziehung und Vernichtung von Doping- mitteln und/oder Gegenständen zur Anwendung von Dopingmethoden ver- fügt hat (BVGer-act. 1 Beilage), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Be- schwerde vom 9. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefoch- ten hat (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. August 2022, per Einschreiben mit elektronischem Rückschein zugestellt, zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 22. September 2022 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer- act. 2), dass die Zwischenverfügung vom 22. August 2022 dem Bundesverwal- tungsgericht von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wurde (BVGer-act. 3), dass das Gericht dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung am

6. September 2022 nochmals per A-Post zugestellt und ihn darauf hinge- wiesen hat, dass eine Sendung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person ausgehändigt wird, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG), womit die erneute Zustellung per A-Post keinen Einfluss auf den Lauf der Frist hat (BVGer-act. 4), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 5),

C-3433/2022 Seite 3 dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

C-3433/2022 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger

C-3433/2022 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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