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C-342/2006

C-342/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-12-20 · Deutsch CH

Schwerwiegender persönlicher Härtefall

Sachverhalt

A. Der aus dem Kosovo stammende, 1961 geborene Beschwerdeführer hielt sich in den Jahren 1991 bis 1995 regelmässig mit Saisonbewilligungen (Baugewerbe) im Kanton Bern auf. B. Am 16. März 2004 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Migrationsdienst des Kantons Bern ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) einreichen. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach Wegfall der Zulassungsmöglichkeit als Saisonnier aus existentiellen Gründen gehalten gewesen, in der Schweiz zu bleiben und hier weiter einer Arbeit nachzugehen. Er habe in seiner Heimat Ehefrau und drei (1986, 1987 resp. 1993 geborene) Kinder. Die ganze Familie sei vollständig von seinem Erwerbseinkommen abhängig. Er habe sich - sehe man vom Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung einmal ab - in den vielen Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz nichts zuschulden kommen lassen. Er sei finanziell selbständig, spreche gut deutsch und sei somit bestens in der Schweiz integriert. Seine Familie im Kosovo habe er seit dem Jahre 1996 nicht mehr gesehen. Angesichts der gesamten Umstände und gestützt auf das entsprechende Rundschreiben des Bundesamtes für Ausländerfragen und des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 21. Dezembers 2001 liege offensichtlich ein Härtefall vor. Es sei im Hinblick auf künftige Steuern und Sozialabgaben zudem im öffentlichen Interesse, seinen Aufenthalt im Kanton Bern zu legalisieren. C. Mit einer Eingabe vom 13. Mai 2004 liess der Beschwerdeführer Erklärungen von Drittpersonen nachreichen, die den Sachverhalt bestätigten. D. In einem Schreiben vom 13. Juli 2004 wurden weitere Belege eingereicht und gleichzeitig dargelegt, der Beschwerdeführer habe in der Zeit, in der er sich ohne gültige Bewilligung in der Schweiz aufgehalten habe, seine wahre Identität verheimlicht und häufig den Aufenthaltsort gewechselt. E. Am 25. Januar 2006 liess der Migrationsdienst das Gesuch durch die Vorsteherin der kantonalen Polizei- und Militärdirektion in befürwortendem Sinne an die Vorinstanz weiterleiten zur Prüfung, ob eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 13 Bst. f BVO angenommen werden könne. F. Mit Schreiben vom 6. März 2006 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass voraussichtlich nicht auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO geschlossen werden könne und räumte ihm Gelegenheit zu abschliessenden Ausführungen ein. Die lange Dauer einer illegalen Anwesenheit in der Schweiz sei für sich alleine noch kein Kriterium für die Annahme eines Härtefalles, weil sonst der fortgesetzte Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften belohnt würde. Die familiäre Situation unterscheide sich kaum von derjenigen vieler Landsleute, die in ihrer Heimat mit ähnlichen Problemen konfrontiert seien. Eine besonders enge Beziehung zur Schweiz könne nicht ausgewiesen werden. Auf der andern Seite unterhalte der Beschwerdeführer nach wie vor enge Beziehungen zu seinem Heimatland, indem er dort seine Familie unterstütze. Er habe den grössten Teil seines bisherigen Lebens dort verbracht und eine Wiedereingliederung dürfte - mit Hilfe seiner Familie und dank der in der Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnisse - nicht mit unüberwindbaren Hindernissen verbunden sein. G. Der Beschwerdeführer machte von der ihm gewährten Möglichkeit zur Gegenäusserung Gebrauch und liess am 24. März 2006 durch seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz eine Stellungnahme einreichen, worin am gestellten Antrag auf Härtefallregelung festgehalten wird. Der Migrationsdienst des Kantons Bern sei als eigentliche Fachbehörde nach einlässlicher Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Dem Schreiben der Vorinstanz sei demgegenüber nichts Stichhaltiges zu entnehmen, was die Einschätzung der kantonalen Behörde widerlegen würde. Im Gegenteil: Weite Teile des von der Vorinstanz wiedergegebenen Sachverhaltes seien schlicht falsch und der vorliegende Einzelfall sei überhaupt nicht als solcher geprüft worden. Eine enge Beziehung zur Schweiz könne angesichts des mittlerweile fünfzehnjährigen Aufenthaltes nicht in Frage gestellt werden. Inzwischen sei die Schweiz sogar zum einzigen und exklusiven Lebensmittelpunkt geworden, habe er doch das Land seit zehn Jahren nicht mehr verlassen. Entsprechend könne auch nicht sein, dass er nach wie vor enge Beziehungen zu seinem Heimatland unterhalte. Seine Verbindungen dorthin bestünden schon lange nur noch in der Überweisung von Unterhaltsleistungen an seine Familie. Zwar treffe zu, dass er zwei Drittel seines bisherigen Lebens im Kosovo verbracht habe. Die letzten fünfzehn Jahre in der Schweiz fielen aber schwer ins Gewicht, wenn es darum gehe, die Zumutbarkeit einer Rückkehr und die Möglichkeit einer Reintegration zu beurteilen. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz sei - egal ob legal oder illegal - ein massgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Härtefalles. Das habe auch das Bundesgericht in seinem Urteil 2A.463/1997 klar festgehalten. Im Übrigen falle schon allein der Zeitraum, in dem er sich legal in der Schweiz aufgehalten habe, lange aus und würde für sich allein die Annahme eines Härtefalles rechtfertigen. Vorliegend bestehe ein gesetzwidriger Zustand und es sei im öffentlichen Interesse, diesen durch Regelung des Aufenthaltes zu beenden, wie dies auch der Kanton zum Ausdruck gebracht habe. H. Mit Verfügung vom 13. April 2006 verweigerte die Vorinstanz eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gestützt auf Art. 13 Bst. f BVO, wobei die Begründung im Wesentlichen in der bereits mit Schreiben vom 6. März 2006 geäusserten Argumentation lag. I. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als der damals zuständigen Rechtsmittelinstanz beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. April 2006 sei aufzuheben und es sei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihn durch den Kanton Bern zuzustimmen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz verneine zu Unrecht das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO. Dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für ihn keine schwerwiegenden Konsequenzen hätte, sei blanker Unsinn. Er wäre in diesem Fall gezwungen, weiterhin in der Schweiz als "Sans-Papier" leben zu müssen, könnte keine Versicherungen abschliessen, das Land nicht verlassen und auch sonst kein normales Leben führen. Er müsste insbes. auf jeden rechtlichen Schutz verzichten und wäre als rechtlose Person auf Gedeih und Verderben vom Wohlwollen seiner Mitmenschen abhängig. Was die Dauer des bisherigen Aufenthaltes anbelange, so würde allein schon deren legaler Teil (1991 bis 1995) mit dem er eigentlich die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Saison- in eine Aufenthaltsbewilligung erfüllt gehabt hätte, die Annahme eines Härtefalles rechtfertigen. Enge Beziehungen zum ehemaligen Heimatland und zur Familie bestünden längst nicht mehr. Er habe keine Ahnung, wie seine Angehörigen lebten, wie es ihnen gehe und welche Pläne sie für die Zukunft hätten. Die Behauptung, wonach die Familie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo helfen könnte, zeuge von Unkenntnis der wahren Verhältnisse im Kosovo, lasse die aktuelle familiäre Situation unberücksichtigt und widerspreche allgemeiner Lebenserfahrung. Die einzigen aktenmässig erstellten Fakten, nämlich sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz, seine enge Verbundenheit mit diesem Land, sowie seine hervorragende berufliche und gesellschaftliche Integration würden von der Vorinstanz völlig ignoriert. Die Vorinstanz halte sich bei ihrer Beurteilung auch nicht an die von den zuständigen Bundesämtern im Dezember 2001 gemeinsam für "Sans-Papiers" festgelegten Härtefallkriterien. J. In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dabei betonte sie, dass der positive Antrag der kantonalen Ausländerbehörde die Frage des Härtefalls nicht präjudiziere, sondern vielmehr Voraussetzung dafür sei, dass das BFM über das Vorliegen eines solchen überhaupt befinde. K. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 7. September 2006 an den Anträgen und deren Begründung fest. L. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM, mit denen über die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung befunden wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Bewilligungen, sofern weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 48 ff. VwVG), soweit die Frage der Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung zur Diskussion steht. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist - entgegen der missverständlichen Formulierung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung - nicht die Zustimmung zur Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung, sondern einzig die vorab zu klärende Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines schwerwiegenden Härtefalles von den Höchstzahlen erwerbstätiger Ausländer auszunehmen ist.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3.1 Die Begrenzungsmassnahmen bezwecken in erster Linie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung sowie eine Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (Art. 1 Bst. a und c BVO). Zur Verfolgung dieses Zwecks stellt die Begrenzungsverordnung unter anderem eine Rekrutierungsordnung auf (vgl. Art. 8 BVO) und der Bundesrat legt Höchstzahlen für ausländische Personen fest, die auf Bund und Kantone aufgeteilt werden (vgl. Art. 12 BVO). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich nur unter Wahrung der Rekrutierungsprioritäten und Anrechnung an das kantonale Kontingent möglich.

E. 3.2 Bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls kann eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO erfolgen. Diese Regelung zielt darauf ab, Ausländern die Anwesenheit in der Schweiz zu erleichtern, bei welchen sich die erwähnte Zulassungsregelung infolge besonderer Umstände als Härte auswirken würde. Aus dem Verordnungstext sowie aufgrund des Ausnahmecharakters der Bestimmung ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalles restriktiv zu handhaben sind (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.). Der Betroffene muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sind, bzw. die Verweigerung einer Ausnahme von den Höchstzahlen für ihn schwere Nachteile zur Folge hätte. Indessen genügen eine langdauernde Anwesenheit und die fortgeschrittene Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich alleine nicht für die Annahme eines persönlichen Härtefalls. Vielmehr ist verlangt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land - insbes. ihrem Heimatstaat - zu leben; berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen aufgeben zu müssen, die der Betroffene während seines Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. mit Hinweisen).

E. 3.3 Zurecht weist die Vorinstanz darauf hin, dass rechtswidrige Aufenthalte bei der Härtefallprüfung nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden können wie legale Anwesenheiten, weil andernfalls die Missachtung der geltenden Begrenzungsvorschriften in gewisser Weise nachträglich belohnt würde, bzw. eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen ausländischen Personen geschaffen würde, die sich von allem Anfang an auf dem ordentlichen Weg um den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung bemühen. In Fällen illegalen Aufenthaltes hat die zuständige Behörde jedoch zu prüfen, ob sich der Betroffene aus anderen Gründen (als der Dauer des solchermassen erwirkten Aufenthaltes) in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf seine familiären Beziehungen in der Schweiz und im Heimatland sowie auf seine gesundheitliche und berufliche Situation, seine soziale Integration etc. abzustellen. Schliesslich können - sofern gegeben - auch besondere Verhaltensweisen der Behörden wie beispielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug von Belang sein (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. mit Hinweisen). Nichts anderes ergibt sich aus dem gemeinsamen Rundschreiben der ehemaligen Bundesämter für Ausländerfragen und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2001 über die Praxis der Bundesbehörden bei der Anwesenheitsregelung von Ausländerinnen und Ausländern in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen, das durch das Rundschreiben vom 17. September 2004 teilweise ersetzt und den in der Zwischenzeit ergangenen Bundesgerichtsentscheiden - insbes. BGE 130 II 39 - angepasst wurde und das in der Zwischenzeit mit Rundschreiben vom 1. Januar 2007 eine erneute Anpassung erfahren hat (vgl. dazu BVGE 2007/16 E. 6.1 bis 6.3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-300/2006 vom 22. November 2007 E. 6).

E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit elf Jahren illegal in der Schweiz auf. Zuvor verweilte er während fünf Jahren regelmässig als Saisonnier legal in der Schweiz. Wie weiter oben erwähnt, kann die Dauer des illegalen Aufenthalts - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - für die Beurteilung des Vorliegens einer persönlichen Notlage nicht positiv ins Gewicht fallen. Dies entspricht nicht nur der langjährigen Praxis der Vorinstanz und des EJPD, sondern auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. nebst BGE 130 II 39 etwa die Urteile des Bundesgerichts 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006, 2A.96/2006 vom 27. März 2006, 2A.21/2006 vom 23. Februar 2006, 2A.55/2006 vom 7. Februar 2006, 2A.573/2005 vom 6. Februar 2006, 2A.578/2005 vom 3. Februar 2006, 2A.614/2005 vom 20. Januar 2006, 2A.10/2006 vom 18. Januar 2006, 2A.565/2005 vom 23. Dezember 2005, 2A.531/2005 vom 7. Dezember 2005, 2A.540/2005 vom 11. November 2005, 2A.192/2005 vom 2. Mai 2005, 2A.200/2005 vom 12. April 2005, 2A.171/2005 vom 22. März 2005, 2A.158/2005 vom 17. März 2005 und 2A.6/2004 vom 9. März 2004). Die Praxis steht wie erwähnt auch nicht im Widerspruch zum vom Beschwerdeführer zitierten Rundschreiben, vielmehr wird dort sogar darauf hingewiesen. Demgegenüber betraf das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts 2A.463/1997 vom 23. Januar 1998 (publ. als BGE 124 II 110) eine völlig andere Konstellation: In jenem Fall ging es um einen Ausländer, über dessen Asylgesuch nach zehn Jahren noch immer nicht entschieden worden war und der sich dementsprechend legal in der Schweiz aufhielt. Für Konstellationen wie der vorliegenden kann daher aus jenem Entscheid nichts abgeleitet werden (so ausdrücklich auch das Bundesgericht im Urteil 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2). Anhaltspunkte, wonach die kantonalen oder kommunalen Behörden den rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zur Gesuchseinreichung anfangs 2004 bewusst toleriert hätten, was zu seinen Gunsten zu würdigen wäre, bestehen keine. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben durch regelmässige Umzüge und die Verwendung einer falschen Identität z.B. für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder zur Miete einer Wohnung einer Aufdeckung des illegalen Zustandes entgegengewirkt. Auch die früheren Aufenthalte des Beschwerdeführers als Saisonnier sind nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen. Diese Aufenthalte waren ihrer Natur nach nur vorübergehend, während der Lebensmittelpunkt stets im Heimatland verblieb. Die bisherige lange Anwesenheit kann mit andern Worten nicht besonders ins Gewicht fallen und entsprechend sind an die übrigen Kriterien des Härtefalles keine reduzierten Anforderungen zu stellen.

E. 3.4.2 In beruflicher Hinsicht kann beim Beschwerdeführer durchaus von einer gewissen Integration ausgegangen werden - zumindest, wenn langjährige Schwarzarbeit in unterschiedlichen Branchen als Leistungsausweis anerkannt wird. Er konnte offenbar seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten und zudem seine Familie im Kosovo unterstützen. Daneben spricht er nach eigenen Angaben gut Deutsch. Abgesehen von der Missachtung fremdenpolizeilicher Vorschriften lässt sich den Akten auch nichts entnehmen, was ihn in einem schlechten Licht erscheinen lassen würde. Diese Integrationsleistungen erscheinen indessen auch bei wohlwollender Prüfung nicht derart aussergewöhnlich, dass sie ausreichen würden, um gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine persönliche Notlage im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO zu begründen. Dabei sind auch nicht etwa besondere Kriterien im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und beschränkter sozialer Integration anwendbar, um der Situation der illegalen Anwesenheit Rechnung zu tragen (BGE 130 II 39 E. 5 S. 44 ff.). Von einer "hervorragenden" gesellschaftlichen Integration, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, kann indessen keine Rede sein. So änderte der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt sowohl seine Identität als auch regelmässig seinen Wohnort, um in der Öffentlichkeit nicht aufzufallen. Wie trotzdem eine qualifizierte gesellschaftliche Integration möglich gewesen sein soll, bleibt im Dunkeln. Die den kantonalen Behörden vorgelegten Auskunftsschreiben stammen denn auch einzig von Landsleuten des Beschwerdeführers.

E. 3.4.3 Bezüglich der persönlichen Notlage bzw. den schwerwiegenden Konsequenzen bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung (die sich aus der Verweigerung einer Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung ergeben würde) habe zur Folge, dass er weiterhin als Sans-Papier illegal in der Schweiz leben müsse, nicht ausreisen könne, keine Versicherung abschliessen und auch sonst kein normales Leben führen könne. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Bei der Frage nach schwerwiegenden Konsequenzen können nur solche berücksichtigt werden, die sich aus einer mit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Ausreise aus der Schweiz ergeben. Aus einem weiteren illegalen Aufenthalt in der Schweiz kann der Beschwerdeführer - wie bereits aus einem vorangegangenen - nichts zu seinen Gunsten ableiten. Andere Gründe, welche die Annahme eines persönlichen Härtefalls rechtfertigen würden, macht der Beschwerdeführer allerdings keine geltend. Den überwiegenden Teil seines Lebens hat der Beschwerdeführer in seinem Heimatland verbracht. Dort leben seine Ehefrau und seine Kinder, mit denen er im Rahmen des Möglichen Kontakt hält und die er finanziell unterstützt. Es mag zwar zutreffen, dass die wirtschaftlichen Perspektiven für den Beschwerdeführer in seinem Heimatland weniger günstig sind als in der Schweiz. Von diesem Umstand ist er jedoch nicht wesentlich stärker betroffen als andere Landsleute, welche die Schweiz wieder verlassen müssen.

E. 3.5 Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte des vorliegenden Einzelfalles muss festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO nicht erfüllt sind. Was das behauptete öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmässigen Zustands betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 13 Bst. f BVO nicht dazu dient, den Aufenthalt von Ausländern zu legalisieren, die sich zunächst lange Zeit unter Verstoss gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz aufgehalten und gearbeitet haben (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und E. 5.2 S. 45; Urteil des Bundesgerichts 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2). Im Übrigen versucht der Beschwerdeführer auch hier, Vorteile aus der in Aussicht gestellten weiteren Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung abzuleiten. Dass das nicht angeht, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung.

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 5 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 10)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 22. Juni 2006 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Einschreiben) - der Vorinstanz (Akten 2 211 374 retour) - dem Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Philipp Mäder Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-342/2006 {T 0/2} Urteil vom 20. Dezember 2007 Mitwirkung: Richter Andreas Trommer (Vorsitz); Richter Bernard Vaudan und Blaise Vuille; Gerichtsschreiber Philipp Mäder. B._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Fürsprecher Dr. Willi Egloff, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung (Art. 13 Bst. f BVO). Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende, 1961 geborene Beschwerdeführer hielt sich in den Jahren 1991 bis 1995 regelmässig mit Saisonbewilligungen (Baugewerbe) im Kanton Bern auf. B. Am 16. März 2004 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Migrationsdienst des Kantons Bern ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) einreichen. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach Wegfall der Zulassungsmöglichkeit als Saisonnier aus existentiellen Gründen gehalten gewesen, in der Schweiz zu bleiben und hier weiter einer Arbeit nachzugehen. Er habe in seiner Heimat Ehefrau und drei (1986, 1987 resp. 1993 geborene) Kinder. Die ganze Familie sei vollständig von seinem Erwerbseinkommen abhängig. Er habe sich - sehe man vom Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung einmal ab - in den vielen Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz nichts zuschulden kommen lassen. Er sei finanziell selbständig, spreche gut deutsch und sei somit bestens in der Schweiz integriert. Seine Familie im Kosovo habe er seit dem Jahre 1996 nicht mehr gesehen. Angesichts der gesamten Umstände und gestützt auf das entsprechende Rundschreiben des Bundesamtes für Ausländerfragen und des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 21. Dezembers 2001 liege offensichtlich ein Härtefall vor. Es sei im Hinblick auf künftige Steuern und Sozialabgaben zudem im öffentlichen Interesse, seinen Aufenthalt im Kanton Bern zu legalisieren. C. Mit einer Eingabe vom 13. Mai 2004 liess der Beschwerdeführer Erklärungen von Drittpersonen nachreichen, die den Sachverhalt bestätigten. D. In einem Schreiben vom 13. Juli 2004 wurden weitere Belege eingereicht und gleichzeitig dargelegt, der Beschwerdeführer habe in der Zeit, in der er sich ohne gültige Bewilligung in der Schweiz aufgehalten habe, seine wahre Identität verheimlicht und häufig den Aufenthaltsort gewechselt. E. Am 25. Januar 2006 liess der Migrationsdienst das Gesuch durch die Vorsteherin der kantonalen Polizei- und Militärdirektion in befürwortendem Sinne an die Vorinstanz weiterleiten zur Prüfung, ob eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 13 Bst. f BVO angenommen werden könne. F. Mit Schreiben vom 6. März 2006 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass voraussichtlich nicht auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO geschlossen werden könne und räumte ihm Gelegenheit zu abschliessenden Ausführungen ein. Die lange Dauer einer illegalen Anwesenheit in der Schweiz sei für sich alleine noch kein Kriterium für die Annahme eines Härtefalles, weil sonst der fortgesetzte Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften belohnt würde. Die familiäre Situation unterscheide sich kaum von derjenigen vieler Landsleute, die in ihrer Heimat mit ähnlichen Problemen konfrontiert seien. Eine besonders enge Beziehung zur Schweiz könne nicht ausgewiesen werden. Auf der andern Seite unterhalte der Beschwerdeführer nach wie vor enge Beziehungen zu seinem Heimatland, indem er dort seine Familie unterstütze. Er habe den grössten Teil seines bisherigen Lebens dort verbracht und eine Wiedereingliederung dürfte - mit Hilfe seiner Familie und dank der in der Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnisse - nicht mit unüberwindbaren Hindernissen verbunden sein. G. Der Beschwerdeführer machte von der ihm gewährten Möglichkeit zur Gegenäusserung Gebrauch und liess am 24. März 2006 durch seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz eine Stellungnahme einreichen, worin am gestellten Antrag auf Härtefallregelung festgehalten wird. Der Migrationsdienst des Kantons Bern sei als eigentliche Fachbehörde nach einlässlicher Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Dem Schreiben der Vorinstanz sei demgegenüber nichts Stichhaltiges zu entnehmen, was die Einschätzung der kantonalen Behörde widerlegen würde. Im Gegenteil: Weite Teile des von der Vorinstanz wiedergegebenen Sachverhaltes seien schlicht falsch und der vorliegende Einzelfall sei überhaupt nicht als solcher geprüft worden. Eine enge Beziehung zur Schweiz könne angesichts des mittlerweile fünfzehnjährigen Aufenthaltes nicht in Frage gestellt werden. Inzwischen sei die Schweiz sogar zum einzigen und exklusiven Lebensmittelpunkt geworden, habe er doch das Land seit zehn Jahren nicht mehr verlassen. Entsprechend könne auch nicht sein, dass er nach wie vor enge Beziehungen zu seinem Heimatland unterhalte. Seine Verbindungen dorthin bestünden schon lange nur noch in der Überweisung von Unterhaltsleistungen an seine Familie. Zwar treffe zu, dass er zwei Drittel seines bisherigen Lebens im Kosovo verbracht habe. Die letzten fünfzehn Jahre in der Schweiz fielen aber schwer ins Gewicht, wenn es darum gehe, die Zumutbarkeit einer Rückkehr und die Möglichkeit einer Reintegration zu beurteilen. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz sei - egal ob legal oder illegal - ein massgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Härtefalles. Das habe auch das Bundesgericht in seinem Urteil 2A.463/1997 klar festgehalten. Im Übrigen falle schon allein der Zeitraum, in dem er sich legal in der Schweiz aufgehalten habe, lange aus und würde für sich allein die Annahme eines Härtefalles rechtfertigen. Vorliegend bestehe ein gesetzwidriger Zustand und es sei im öffentlichen Interesse, diesen durch Regelung des Aufenthaltes zu beenden, wie dies auch der Kanton zum Ausdruck gebracht habe. H. Mit Verfügung vom 13. April 2006 verweigerte die Vorinstanz eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gestützt auf Art. 13 Bst. f BVO, wobei die Begründung im Wesentlichen in der bereits mit Schreiben vom 6. März 2006 geäusserten Argumentation lag. I. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als der damals zuständigen Rechtsmittelinstanz beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. April 2006 sei aufzuheben und es sei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihn durch den Kanton Bern zuzustimmen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz verneine zu Unrecht das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO. Dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für ihn keine schwerwiegenden Konsequenzen hätte, sei blanker Unsinn. Er wäre in diesem Fall gezwungen, weiterhin in der Schweiz als "Sans-Papier" leben zu müssen, könnte keine Versicherungen abschliessen, das Land nicht verlassen und auch sonst kein normales Leben führen. Er müsste insbes. auf jeden rechtlichen Schutz verzichten und wäre als rechtlose Person auf Gedeih und Verderben vom Wohlwollen seiner Mitmenschen abhängig. Was die Dauer des bisherigen Aufenthaltes anbelange, so würde allein schon deren legaler Teil (1991 bis 1995) mit dem er eigentlich die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Saison- in eine Aufenthaltsbewilligung erfüllt gehabt hätte, die Annahme eines Härtefalles rechtfertigen. Enge Beziehungen zum ehemaligen Heimatland und zur Familie bestünden längst nicht mehr. Er habe keine Ahnung, wie seine Angehörigen lebten, wie es ihnen gehe und welche Pläne sie für die Zukunft hätten. Die Behauptung, wonach die Familie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo helfen könnte, zeuge von Unkenntnis der wahren Verhältnisse im Kosovo, lasse die aktuelle familiäre Situation unberücksichtigt und widerspreche allgemeiner Lebenserfahrung. Die einzigen aktenmässig erstellten Fakten, nämlich sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz, seine enge Verbundenheit mit diesem Land, sowie seine hervorragende berufliche und gesellschaftliche Integration würden von der Vorinstanz völlig ignoriert. Die Vorinstanz halte sich bei ihrer Beurteilung auch nicht an die von den zuständigen Bundesämtern im Dezember 2001 gemeinsam für "Sans-Papiers" festgelegten Härtefallkriterien. J. In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dabei betonte sie, dass der positive Antrag der kantonalen Ausländerbehörde die Frage des Härtefalls nicht präjudiziere, sondern vielmehr Voraussetzung dafür sei, dass das BFM über das Vorliegen eines solchen überhaupt befinde. K. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 7. September 2006 an den Anträgen und deren Begründung fest. L. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM, mit denen über die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung befunden wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Bewilligungen, sofern weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 48 ff. VwVG), soweit die Frage der Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung zur Diskussion steht. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist - entgegen der missverständlichen Formulierung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung - nicht die Zustimmung zur Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung, sondern einzig die vorab zu klärende Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines schwerwiegenden Härtefalles von den Höchstzahlen erwerbstätiger Ausländer auszunehmen ist.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Die Begrenzungsmassnahmen bezwecken in erster Linie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung sowie eine Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (Art. 1 Bst. a und c BVO). Zur Verfolgung dieses Zwecks stellt die Begrenzungsverordnung unter anderem eine Rekrutierungsordnung auf (vgl. Art. 8 BVO) und der Bundesrat legt Höchstzahlen für ausländische Personen fest, die auf Bund und Kantone aufgeteilt werden (vgl. Art. 12 BVO). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich nur unter Wahrung der Rekrutierungsprioritäten und Anrechnung an das kantonale Kontingent möglich. 3.2 Bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls kann eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO erfolgen. Diese Regelung zielt darauf ab, Ausländern die Anwesenheit in der Schweiz zu erleichtern, bei welchen sich die erwähnte Zulassungsregelung infolge besonderer Umstände als Härte auswirken würde. Aus dem Verordnungstext sowie aufgrund des Ausnahmecharakters der Bestimmung ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalles restriktiv zu handhaben sind (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.). Der Betroffene muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sind, bzw. die Verweigerung einer Ausnahme von den Höchstzahlen für ihn schwere Nachteile zur Folge hätte. Indessen genügen eine langdauernde Anwesenheit und die fortgeschrittene Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich alleine nicht für die Annahme eines persönlichen Härtefalls. Vielmehr ist verlangt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land - insbes. ihrem Heimatstaat - zu leben; berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen aufgeben zu müssen, die der Betroffene während seines Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. mit Hinweisen). 3.3 Zurecht weist die Vorinstanz darauf hin, dass rechtswidrige Aufenthalte bei der Härtefallprüfung nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden können wie legale Anwesenheiten, weil andernfalls die Missachtung der geltenden Begrenzungsvorschriften in gewisser Weise nachträglich belohnt würde, bzw. eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen ausländischen Personen geschaffen würde, die sich von allem Anfang an auf dem ordentlichen Weg um den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung bemühen. In Fällen illegalen Aufenthaltes hat die zuständige Behörde jedoch zu prüfen, ob sich der Betroffene aus anderen Gründen (als der Dauer des solchermassen erwirkten Aufenthaltes) in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf seine familiären Beziehungen in der Schweiz und im Heimatland sowie auf seine gesundheitliche und berufliche Situation, seine soziale Integration etc. abzustellen. Schliesslich können - sofern gegeben - auch besondere Verhaltensweisen der Behörden wie beispielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug von Belang sein (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. mit Hinweisen). Nichts anderes ergibt sich aus dem gemeinsamen Rundschreiben der ehemaligen Bundesämter für Ausländerfragen und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2001 über die Praxis der Bundesbehörden bei der Anwesenheitsregelung von Ausländerinnen und Ausländern in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen, das durch das Rundschreiben vom 17. September 2004 teilweise ersetzt und den in der Zwischenzeit ergangenen Bundesgerichtsentscheiden - insbes. BGE 130 II 39 - angepasst wurde und das in der Zwischenzeit mit Rundschreiben vom 1. Januar 2007 eine erneute Anpassung erfahren hat (vgl. dazu BVGE 2007/16 E. 6.1 bis 6.3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-300/2006 vom 22. November 2007 E. 6). 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit elf Jahren illegal in der Schweiz auf. Zuvor verweilte er während fünf Jahren regelmässig als Saisonnier legal in der Schweiz. Wie weiter oben erwähnt, kann die Dauer des illegalen Aufenthalts - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - für die Beurteilung des Vorliegens einer persönlichen Notlage nicht positiv ins Gewicht fallen. Dies entspricht nicht nur der langjährigen Praxis der Vorinstanz und des EJPD, sondern auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. nebst BGE 130 II 39 etwa die Urteile des Bundesgerichts 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006, 2A.96/2006 vom 27. März 2006, 2A.21/2006 vom 23. Februar 2006, 2A.55/2006 vom 7. Februar 2006, 2A.573/2005 vom 6. Februar 2006, 2A.578/2005 vom 3. Februar 2006, 2A.614/2005 vom 20. Januar 2006, 2A.10/2006 vom 18. Januar 2006, 2A.565/2005 vom 23. Dezember 2005, 2A.531/2005 vom 7. Dezember 2005, 2A.540/2005 vom 11. November 2005, 2A.192/2005 vom 2. Mai 2005, 2A.200/2005 vom 12. April 2005, 2A.171/2005 vom 22. März 2005, 2A.158/2005 vom 17. März 2005 und 2A.6/2004 vom 9. März 2004). Die Praxis steht wie erwähnt auch nicht im Widerspruch zum vom Beschwerdeführer zitierten Rundschreiben, vielmehr wird dort sogar darauf hingewiesen. Demgegenüber betraf das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts 2A.463/1997 vom 23. Januar 1998 (publ. als BGE 124 II 110) eine völlig andere Konstellation: In jenem Fall ging es um einen Ausländer, über dessen Asylgesuch nach zehn Jahren noch immer nicht entschieden worden war und der sich dementsprechend legal in der Schweiz aufhielt. Für Konstellationen wie der vorliegenden kann daher aus jenem Entscheid nichts abgeleitet werden (so ausdrücklich auch das Bundesgericht im Urteil 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2). Anhaltspunkte, wonach die kantonalen oder kommunalen Behörden den rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zur Gesuchseinreichung anfangs 2004 bewusst toleriert hätten, was zu seinen Gunsten zu würdigen wäre, bestehen keine. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben durch regelmässige Umzüge und die Verwendung einer falschen Identität z.B. für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder zur Miete einer Wohnung einer Aufdeckung des illegalen Zustandes entgegengewirkt. Auch die früheren Aufenthalte des Beschwerdeführers als Saisonnier sind nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen. Diese Aufenthalte waren ihrer Natur nach nur vorübergehend, während der Lebensmittelpunkt stets im Heimatland verblieb. Die bisherige lange Anwesenheit kann mit andern Worten nicht besonders ins Gewicht fallen und entsprechend sind an die übrigen Kriterien des Härtefalles keine reduzierten Anforderungen zu stellen. 3.4.2 In beruflicher Hinsicht kann beim Beschwerdeführer durchaus von einer gewissen Integration ausgegangen werden - zumindest, wenn langjährige Schwarzarbeit in unterschiedlichen Branchen als Leistungsausweis anerkannt wird. Er konnte offenbar seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten und zudem seine Familie im Kosovo unterstützen. Daneben spricht er nach eigenen Angaben gut Deutsch. Abgesehen von der Missachtung fremdenpolizeilicher Vorschriften lässt sich den Akten auch nichts entnehmen, was ihn in einem schlechten Licht erscheinen lassen würde. Diese Integrationsleistungen erscheinen indessen auch bei wohlwollender Prüfung nicht derart aussergewöhnlich, dass sie ausreichen würden, um gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine persönliche Notlage im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO zu begründen. Dabei sind auch nicht etwa besondere Kriterien im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und beschränkter sozialer Integration anwendbar, um der Situation der illegalen Anwesenheit Rechnung zu tragen (BGE 130 II 39 E. 5 S. 44 ff.). Von einer "hervorragenden" gesellschaftlichen Integration, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, kann indessen keine Rede sein. So änderte der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt sowohl seine Identität als auch regelmässig seinen Wohnort, um in der Öffentlichkeit nicht aufzufallen. Wie trotzdem eine qualifizierte gesellschaftliche Integration möglich gewesen sein soll, bleibt im Dunkeln. Die den kantonalen Behörden vorgelegten Auskunftsschreiben stammen denn auch einzig von Landsleuten des Beschwerdeführers. 3.4.3 Bezüglich der persönlichen Notlage bzw. den schwerwiegenden Konsequenzen bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung (die sich aus der Verweigerung einer Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung ergeben würde) habe zur Folge, dass er weiterhin als Sans-Papier illegal in der Schweiz leben müsse, nicht ausreisen könne, keine Versicherung abschliessen und auch sonst kein normales Leben führen könne. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Bei der Frage nach schwerwiegenden Konsequenzen können nur solche berücksichtigt werden, die sich aus einer mit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Ausreise aus der Schweiz ergeben. Aus einem weiteren illegalen Aufenthalt in der Schweiz kann der Beschwerdeführer - wie bereits aus einem vorangegangenen - nichts zu seinen Gunsten ableiten. Andere Gründe, welche die Annahme eines persönlichen Härtefalls rechtfertigen würden, macht der Beschwerdeführer allerdings keine geltend. Den überwiegenden Teil seines Lebens hat der Beschwerdeführer in seinem Heimatland verbracht. Dort leben seine Ehefrau und seine Kinder, mit denen er im Rahmen des Möglichen Kontakt hält und die er finanziell unterstützt. Es mag zwar zutreffen, dass die wirtschaftlichen Perspektiven für den Beschwerdeführer in seinem Heimatland weniger günstig sind als in der Schweiz. Von diesem Umstand ist er jedoch nicht wesentlich stärker betroffen als andere Landsleute, welche die Schweiz wieder verlassen müssen. 3.5 Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte des vorliegenden Einzelfalles muss festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO nicht erfüllt sind. Was das behauptete öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmässigen Zustands betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 13 Bst. f BVO nicht dazu dient, den Aufenthalt von Ausländern zu legalisieren, die sich zunächst lange Zeit unter Verstoss gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz aufgehalten und gearbeitet haben (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und E. 5.2 S. 45; Urteil des Bundesgerichts 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2). Im Übrigen versucht der Beschwerdeführer auch hier, Vorteile aus der in Aussicht gestellten weiteren Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung abzuleiten. Dass das nicht angeht, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung.

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 10) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 22. Juni 2006 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil wird eröffnet:

- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)

- der Vorinstanz (Akten 2 211 374 retour)

- dem Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Philipp Mäder Versand am: