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C-3411/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-29 · Deutsch CH

Marktüberwachung | BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög), Dopingmittel, Gebühr, Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 29. April 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-3411/2025

U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög), Dopingmittel, Gebühr, Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 29. April 2025.

C-3411/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfü- gung vom 29. April 2025 die Einziehung und Vernichtung einer an A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) adressierten Sendung mit dem Peptid BPC 157 in Kapseln angeordnet hat und Gebühren in Höhe von Fr. 400.–, zahlbar in vier Monatsraten, erhoben hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. April 2025 erhoben und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat (vgl. Akten des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer-act.] 1 und 7), dass das Bundeverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Stiftung Swiss Sport Integrity im Bereich der Ein- ziehung und Vernichtung von Dopingmitteln zuständig ist (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. h VGG), dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfü- gung vom 30. Juli 2025 abgewiesen worden ist (BVGer-act. 9), dass der Beschwerdeführer mit einer zweiten Zwischenverfügung vom

30. Juli 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 29. August 2025 aufgefordert worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 10), dass beide Zwischenverfügungen vom 30. Juli 2025 dem Beschwerdefüh- rer gemäss Rückscheinen der Post am 31. Juli 2025 zugestellt worden sind (BVGer-act. 11 f.), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 13), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-3411/2025 Seite 3 dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-3411/2025 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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