Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Mit rechtskräftigem Urteil C-1746/2010 vom 30. August 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägung 4 an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in der Erwägung 4 seines Urteils fest, dass der Sachverhalt unvollständig ermittelt worden war. Deshalb wies es die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) an, in Zusammenarbeit mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zu prüfen, ob sich die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung der geklagten Gichtanfälle - aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zuverlässig feststellen lasse; andernfalls seien die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen. Gemäss dem erwähnten Urteil hat die Vorinstanz anschliessend, gestützt auf einen Einkommensvergleich, den Invaliditätsgrad zu ermitteln und über das Leistungsbegehren neu zu verfügen (vgl. Vorakten 50 E. 4.5). B. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2012 (act. 1) gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverwaltungsgericht und machte sinngemäss das Vorliegen eines Rechtsverzögerungstatbestandes geltend, da sich die Vorinstanz für den Erlass eines neuen Entscheids über Gebühr Zeit nehme. C. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2013 (act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dabei legte sie die durchgeführten Abklärungen im Einzelnen dar und machte geltend, es sei zurzeit ein Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers ausstehend, den sie bei diesem am 27. Februar 2013 angefordert habe. D. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 12. April 2013 (act. 7) an seiner Beschwerde fest. E. Die Vorinstanz bekräftigte in ihrer Duplik vom 1. Mai 2013 (act. 9) die in ihrer Vernehmlassung gemachten Ausführungen. F. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 (act. 14) liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss das ausgefüllte Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege zugehen, um deren Gewährung er mit Eingabe vom 12. April 2013 ersucht hatte (vgl. act. 13).
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Der Beschwerdeführer macht dies vorliegend sinngemäss geltend. Aufgrund der systematischen Stellung von Art. 56 Abs. 2 ATSG ergibt sich, dass die Beschwerdeinstanz für die Behandlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden zuständig ist (vgl. auch BGE 130 V 90 E. 2). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist damit gegeben.
E. 1.3 Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist akzessorisch zur Beschwerde in der Hauptsache. Die Beschwerdebefugnis richtet sich daher nach der Legitimation im Hauptverfahren, welche in Art. 48 Abs. 1 VwVG geregelt ist. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Entsprechend diesen Voraussetzungen ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert. Die Anforderungen an die Form der Beschwerdeschrift sind ebenfalls erfüllt (vgl. Art. 52 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, S. 356, Rz. 1657 mit Hinweisen). Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1658 mit Hinweisen). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz entsprechender Pflicht eine ihr obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 56 Rz. 12 ff.). Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreiten eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist, bestimmt sich nach einer Reihe von Kriterien, welche sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand richten. Dabei bildet prinzipieller Massstab, ob die Natur der Sache und die gesamten übrigen Umstände die betreffende Dauer noch als angemessen erscheinen lassen oder nicht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 56 Rz. 18 mit Hinweis auf BGE 131 V 409).
E. 3.1 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die nach dem genannten Rückweisungsurteil vom 30. August 2012 gebotenen Handlungen (vgl. Sachverhalt A) über Gebühr hinauszögert. Das Urteil wurde der Vorinstanz am 7. September 2012 eröffnet und erwuchs am 26. Oktober 2012 in Rechtskraft.
E. 3.2 Den vorinstanzlichen Darstellungen und den Akten lassen sich seit Zustellung bzw. Rechtskraft des Rückweisungsurteils im Wesentlichen die folgenden Verwaltungshandlungen entnehmen:
- Am 4. Oktober 2012 unterbreitete die Vorinstanz dem IV-Stellenarzt des RAD Rhone die laut Rückweisungsurteil ungeklärten Fragen zur Stellungnahme (Vorakten 57).
- In seiner Stellungnahme vom 27. November 2012 (Vorakten 59/2 f.) schlug der RAD-Arzt Dr. med. P._______- nach Rücksprache mit der zuständigen Rheumatologin (Vorakten 59/1) - eine rheumatologische Begutachtung vor.
- In der Folge klärte die Vorinstanz die Begutachtungsstelle (Vorakten 66-68, 71) sowie die Gutachterfragen (Vorakten 61) ab und informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2013 (Vorakten 70) über die vorgesehene Begutachtung durch Dr. med. O._______, Facharzt für Rheumatologie, in X._______.
- Mit Eingabe vom 12. Januar 2013 übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz (Eingang: 18. Januar 2013) ein Attest seines Hausarztes Dr. med. R._______, Facharzt für Allgemeinmedizin in B._______, vom 11. Januar 2013, wonach er aufgrund seiner internistischen Erkrankungen an der vorgesehenen Begutachtung nicht persönlich teilnehmen könne (Vorakten 73).
- Gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. P._______ vom 14. Februar 2013 (Vorakten 76) ersuchte die Vorinstanz den Hausarzt Dr. R._______ mit Schreiben vom 27. Februar 2013 (Vorakten 77) um eine ausführliche Begründung der fehlenden Reisefähigkeit des Beschwerdeführers mit Angaben zur einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und bat ihn um eine zeitnahe Erledigung.
- Eine am 13. Juni 2013 vorgenommene telefonische Abklärung des Instruktionsrichters bei der Vorinstanz zum aktuellen Verfahrensstand ergab, dass sie am 23. Mai 2013 den Bericht des Dr. R._______, welcher vom 24. April 2013 datiert, erhalten hatte. Dieser Bericht sei dem RAD-Arzt zur (noch ausstehenden) Stellungnahme weitergeleitet worden (act. 16).
E. 3.3 Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass die Vorinstanz die ihr auferlegten Abklärungen unverzüglich an die Hand genommen und entsprechend den konkreten Umständen förderlich vorangetrieben hat. Ihr Verhalten ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
E. 3.4 Auch angesichts der seit Rechtskraft des Rückweisungsentscheids vergangenen Zeit kann nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden: Bei Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde waren rund 2 Monate verstrichen. Heute dauern die vorinstanzlichen Abklärungen 7 Monate und knapp 3 Wochen. Das Bundesgericht verneinte eine Rechtsverzögerung, als die Untersuchungen zwar insgesamt fast 2 Jahre in Anspruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 57/02 vom 24. Oktober 2002 E. 4 und 5), und es erachtete eine gesamte Verfahrensdauer von 27 Monaten bei einer Behandlungsreife von 16 Monaten als einen Grenzfall (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2007 vom 24. September 2007 E. 4.1). Der vorliegende Verfahrensabschnitt, innert welchem die Vorinstanz regelmässig tätig war, ist wesentlich kürzer als die genannten Zeitspannen. Zu beachten ist auch, dass die Behandlung von invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren komplex ist und namentlich bei der IVSTA in hohem Mass durch externe Faktoren (wie den Bezug zum Ausland oder das Einholen von ärztlichen Gutachten) bestimmt ist. Diese Gegebenheiten setzen der Verfahrensstraffung strukturelle Grenzen und sind auch bei der Beurteilung der angemessenen Frist im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ATSG mitzuberücksichtigen. Vorliegend ist in Würdigung der gesamten Umstände von keiner unzulässigen Verzögerung auszugehen.
E. 3.5 Zusammenfassend kann demnach im Verhalten der Vorinstanz keine Rechtsverzögerung erblickt werden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren vollumfänglich abzuweisen (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] und Art. 23 Abs. 2 VGG).
E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 4.1 Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht, worüber nachfolgend zu befinden ist.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe 3. Juni 2013 seine ver-fahrensrechtliche Bedürftigkeit rechtsgenüglich nachgewiesen, und vorliegend ist auch nicht von der Aussichtslosigkeit der Begehren auszugehen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 61 Rz. 107).
E. 4.2.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-zichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 4.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 31. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-33/2013{T0/2} Urteil vom 13. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien S._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente, Rechtsverzögerungsbeschwerde Sachverhalt: A. Mit rechtskräftigem Urteil C-1746/2010 vom 30. August 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägung 4 an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in der Erwägung 4 seines Urteils fest, dass der Sachverhalt unvollständig ermittelt worden war. Deshalb wies es die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) an, in Zusammenarbeit mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zu prüfen, ob sich die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung der geklagten Gichtanfälle - aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zuverlässig feststellen lasse; andernfalls seien die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen. Gemäss dem erwähnten Urteil hat die Vorinstanz anschliessend, gestützt auf einen Einkommensvergleich, den Invaliditätsgrad zu ermitteln und über das Leistungsbegehren neu zu verfügen (vgl. Vorakten 50 E. 4.5). B. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2012 (act. 1) gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverwaltungsgericht und machte sinngemäss das Vorliegen eines Rechtsverzögerungstatbestandes geltend, da sich die Vorinstanz für den Erlass eines neuen Entscheids über Gebühr Zeit nehme. C. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2013 (act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dabei legte sie die durchgeführten Abklärungen im Einzelnen dar und machte geltend, es sei zurzeit ein Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers ausstehend, den sie bei diesem am 27. Februar 2013 angefordert habe. D. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 12. April 2013 (act. 7) an seiner Beschwerde fest. E. Die Vorinstanz bekräftigte in ihrer Duplik vom 1. Mai 2013 (act. 9) die in ihrer Vernehmlassung gemachten Ausführungen. F. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 (act. 14) liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss das ausgefüllte Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege zugehen, um deren Gewährung er mit Eingabe vom 12. April 2013 ersucht hatte (vgl. act. 13). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Der Beschwerdeführer macht dies vorliegend sinngemäss geltend. Aufgrund der systematischen Stellung von Art. 56 Abs. 2 ATSG ergibt sich, dass die Beschwerdeinstanz für die Behandlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden zuständig ist (vgl. auch BGE 130 V 90 E. 2). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist damit gegeben. 1.3 Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist akzessorisch zur Beschwerde in der Hauptsache. Die Beschwerdebefugnis richtet sich daher nach der Legitimation im Hauptverfahren, welche in Art. 48 Abs. 1 VwVG geregelt ist. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Entsprechend diesen Voraussetzungen ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert. Die Anforderungen an die Form der Beschwerdeschrift sind ebenfalls erfüllt (vgl. Art. 52 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, S. 356, Rz. 1657 mit Hinweisen). Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1658 mit Hinweisen). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz entsprechender Pflicht eine ihr obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 56 Rz. 12 ff.). Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreiten eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist, bestimmt sich nach einer Reihe von Kriterien, welche sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand richten. Dabei bildet prinzipieller Massstab, ob die Natur der Sache und die gesamten übrigen Umstände die betreffende Dauer noch als angemessen erscheinen lassen oder nicht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 56 Rz. 18 mit Hinweis auf BGE 131 V 409). 3. 3.1 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die nach dem genannten Rückweisungsurteil vom 30. August 2012 gebotenen Handlungen (vgl. Sachverhalt A) über Gebühr hinauszögert. Das Urteil wurde der Vorinstanz am 7. September 2012 eröffnet und erwuchs am 26. Oktober 2012 in Rechtskraft. 3.2 Den vorinstanzlichen Darstellungen und den Akten lassen sich seit Zustellung bzw. Rechtskraft des Rückweisungsurteils im Wesentlichen die folgenden Verwaltungshandlungen entnehmen:
- Am 4. Oktober 2012 unterbreitete die Vorinstanz dem IV-Stellenarzt des RAD Rhone die laut Rückweisungsurteil ungeklärten Fragen zur Stellungnahme (Vorakten 57).
- In seiner Stellungnahme vom 27. November 2012 (Vorakten 59/2 f.) schlug der RAD-Arzt Dr. med. P._______- nach Rücksprache mit der zuständigen Rheumatologin (Vorakten 59/1) - eine rheumatologische Begutachtung vor.
- In der Folge klärte die Vorinstanz die Begutachtungsstelle (Vorakten 66-68, 71) sowie die Gutachterfragen (Vorakten 61) ab und informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2013 (Vorakten 70) über die vorgesehene Begutachtung durch Dr. med. O._______, Facharzt für Rheumatologie, in X._______.
- Mit Eingabe vom 12. Januar 2013 übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz (Eingang: 18. Januar 2013) ein Attest seines Hausarztes Dr. med. R._______, Facharzt für Allgemeinmedizin in B._______, vom 11. Januar 2013, wonach er aufgrund seiner internistischen Erkrankungen an der vorgesehenen Begutachtung nicht persönlich teilnehmen könne (Vorakten 73).
- Gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. P._______ vom 14. Februar 2013 (Vorakten 76) ersuchte die Vorinstanz den Hausarzt Dr. R._______ mit Schreiben vom 27. Februar 2013 (Vorakten 77) um eine ausführliche Begründung der fehlenden Reisefähigkeit des Beschwerdeführers mit Angaben zur einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und bat ihn um eine zeitnahe Erledigung.
- Eine am 13. Juni 2013 vorgenommene telefonische Abklärung des Instruktionsrichters bei der Vorinstanz zum aktuellen Verfahrensstand ergab, dass sie am 23. Mai 2013 den Bericht des Dr. R._______, welcher vom 24. April 2013 datiert, erhalten hatte. Dieser Bericht sei dem RAD-Arzt zur (noch ausstehenden) Stellungnahme weitergeleitet worden (act. 16). 3.3 Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass die Vorinstanz die ihr auferlegten Abklärungen unverzüglich an die Hand genommen und entsprechend den konkreten Umständen förderlich vorangetrieben hat. Ihr Verhalten ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 3.4 Auch angesichts der seit Rechtskraft des Rückweisungsentscheids vergangenen Zeit kann nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden: Bei Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde waren rund 2 Monate verstrichen. Heute dauern die vorinstanzlichen Abklärungen 7 Monate und knapp 3 Wochen. Das Bundesgericht verneinte eine Rechtsverzögerung, als die Untersuchungen zwar insgesamt fast 2 Jahre in Anspruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 57/02 vom 24. Oktober 2002 E. 4 und 5), und es erachtete eine gesamte Verfahrensdauer von 27 Monaten bei einer Behandlungsreife von 16 Monaten als einen Grenzfall (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2007 vom 24. September 2007 E. 4.1). Der vorliegende Verfahrensabschnitt, innert welchem die Vorinstanz regelmässig tätig war, ist wesentlich kürzer als die genannten Zeitspannen. Zu beachten ist auch, dass die Behandlung von invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren komplex ist und namentlich bei der IVSTA in hohem Mass durch externe Faktoren (wie den Bezug zum Ausland oder das Einholen von ärztlichen Gutachten) bestimmt ist. Diese Gegebenheiten setzen der Verfahrensstraffung strukturelle Grenzen und sind auch bei der Beurteilung der angemessenen Frist im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ATSG mitzuberücksichtigen. Vorliegend ist in Würdigung der gesamten Umstände von keiner unzulässigen Verzögerung auszugehen. 3.5 Zusammenfassend kann demnach im Verhalten der Vorinstanz keine Rechtsverzögerung erblickt werden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren vollumfänglich abzuweisen (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] und Art. 23 Abs. 2 VGG).
4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 4.2 Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht, worüber nachfolgend zu befinden ist. 4.2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 4.2.2 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe 3. Juni 2013 seine ver-fahrensrechtliche Bedürftigkeit rechtsgenüglich nachgewiesen, und vorliegend ist auch nicht von der Aussichtslosigkeit der Begehren auszugehen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 61 Rz. 107). 4.2.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-zichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 4.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 31. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: