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C-3395/2009

C-3395/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-17 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Sachverhalt

A. Der 1948 geborene und in seiner Heimat Kosovo wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in der Schweiz von 1983 bis 1993 als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft tätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 28. Oktober 2005 (Eingangsstempel: 17. November 2005) meldete er sich erstmals zum Bezug von IV-Leistungen in Form einer Rente an (vor­instanzliche Akten [im Folgenden: act.] 1 bis 4). Nach Durchführung eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsanspruches massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 5 bis 22) empfahl Dr. med. B._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, am 23. Januar 2007 eine multidisziplinäre Begut­achtung (act. 23). Nachdem der Versicherte, vertreten durch Ernest Osmani, memos Osmani, eine Reiseunfähigkeit hatte geltend machen lassen (act. 29, 37 und 38) und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) weitere Dokumente nach­gereicht worden waren (act. 30 bis 36), vertrat Dr. med. B._______ am 18. Mai 2007 die Auffassung, dass der Versicherte reisefähig sei (act. 40 und 41). Daraufhin erteilte die IVSTA am 13. November 2007 den Begutachtungsauftrag (act. 42 bis 48). Gestützt auf das entsprechende Gutachten der C._______ vom 24. April 2008 (act. 49) und eine weitere Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 13. Juni 2008 (act. 51) stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vor­bescheid vom 20. Juni 2008 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (act. 52). Dagegen liess der Versicherte mit Eingaben vom 27. Juni und 16. August 2008 - unter Beilage eines weiteren Arztberichts und einem von ihm selbst verfassten Brief - seine Einwendungen vorbringen (act. 53, 55 bis 57). Nachdem diese nachgereichten Dokumente Dr. med. B._______ zur Stellungnahme unterbreitet worden waren (act. 58) und dieser am 19. November 2008 und 22. April 2009 seine Beurteilungen abgegeben hatte (act. 59 bis 61), erliess die IVSTA am 1. Mai 2009 eine dem Vorbescheid vom 20. Juni 2008 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 62). B. Hiergegen liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 23. Mai 2009 vorsorglich Beschwerde erheben und die Gewährung einer ganzen IV-Rente beantragen (Akten im Be­schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Im Rahmen der er­gänzenden Stellungnahme vom 6. Juni 2009 wurde ein weiteres ärzt­liches Dokument und ein Schreiben des Versicherten eingereicht und unter anderem beantragt, die Verfügung vom 1. Mai 2009 sei aufzu­heben und es sei diesem eine ganze IV-Rente zuzu­sprechen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um Erteilung des Rechts auf unentgelt­liche Prozessführung ersucht (B-act. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, anhand der medizinischen Akten stehe fest, dass der Versicherte sowohl in der angestammten als auch in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Mangels jeglicher Ressourcen bestehe weder eine Eingliederungsmöglichkeit noch eine Vermittelbarkeit. Die IVSTA erachte den Versicherten in einer leidensadaptierten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Tatsache sei jedoch, dass er seit seiner Rück­kehr in den Kosovo diese Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nie habe ausüben können. Auf die Arztzeugnisse sei nicht genügend eingegangen worden. Aufgrund des Umstands, dass der Versicherte nicht in der Lage sei, mehrstündige Arbeiten zu verrichten, sei dringend eine Untersuchung geboten. Es sei dahingehend zu differenzieren, welche Beschwerden diese faktische Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit verursachten, wobei entscheidend sei, auf welche konkreten somatischen oder psychiatrischen Hintergründe die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zurückzuführen sei. Betreffend das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung wurde geltend gemacht, die formellen und materiellen Voraussetzungen zur Gewährung seien erfüllt. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juni 2009 wurde der Ver­sicherte unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht das beigelegte Formular "Gesuch um un­entgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweis­mitteln versehen einzureichen (B-act. 4); dieser Aufforderung kam der Versicherte in der Folge nicht nach (B-act. 17). D. Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 22. August 2009 einen Be­richt des Versicherungsträgers in D._______ sowie zwei Berichte der behandelnden Ärzte nachgereicht hatte (B-act. 8), wurde die Vor­instanz mit prozessleitender Verfügung vom 8. September 2009 er­sucht, diese Dokumente im Rahmen der Vernehmlassung mitzuberücksichtigen (B-act. 9). E. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2010 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 15). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der streitige Sach­verhalt sei dem RAD wiederholt unterbreitet worden und auf dessen Ersuchen hin sei ein interdisziplinäres C._______-Gutachten veranlasst worden. Nicht zuletzt im Rahmen der Beschwerde seien die be­urteilenden RAD-Fachärzte wiederholt zur Erkenntnis gelangt, dass der Be­schwerdeführer aus medizinischer Sicht weder psychisch noch physisch arbeitseinschränkende Leiden aufweise (act. 64). Da der RAD die vorliegenden medizinischen Unterlagen als für genügend er­achtet habe, sei von der eventualiter beantragten Ergänzung des medizinischen Sachverhalts abzusehen. F. Da der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht hatte ausweisen können, wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen; infolgedessen wurde er mit Zwischenver­fügung vom 29. Januar 2010 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 17; vgl. auch Bst. C. hiervor); dieser Aufforderung wurde in der Folge nachgekommen (B-act. 19). G. In seiner Replik vom 27. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde beantragen und weitere Ausführungen machen (B-act. 20). H. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2010 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (B-act. 21). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfa­hren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozial­versicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Be­stimmungen des Bundes­ge­setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs­gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Be­stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab­weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfecht­baren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an­geht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG sowie Art. 52 VwVG). Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die an­gefochtene Ver­fügung berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwür­diges Interesse (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht ge­leistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Mai 2009, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist der Renten­anspruch und in diesem Zusammen­hang ins­besondere, ob die Vor­instanz den Sachverhalt rechtsgenüglich ab­geklärt und gewürdigt hat.

E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föde­rativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831. 109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hin­weisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien und Kosovo, neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem Kosovo wird das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 nicht mehr weiter­geführt. Für den Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo findet demnach das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsab­kommen vom 8. Juni 1962 insoweit Anwendung, als Sach­verhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl. E. 2.2 hiernach). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staats­angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts­vorschriften, zu welchen die schweize­rische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente und der anwendba­ren Ver­fahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkom­mens auf­gestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich we­der im Ab­kommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawis­chen Vereinbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein An­spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV besteht, be­stimmt sich dem­nach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor­schriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invali­denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Ver­ordnung vom 11. Septem­ber 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).

E. 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­run­gen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regel­ungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 131 V 11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub­stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin zu beachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraus­setzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die An­meldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (so auch das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]). Danach entsteht der Rentenanspruch frühestens ein Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalls, wobei die Renten nur für die Zeit ab 12 Monaten vor der Anmeldung geleitet werden - ab­gesehen von einer Ausnahme, die vorliegend ohne Belang ist. (Art. 29 Abs. 1 Bst. b und Art. 48 Abs. 2 IVG in der Fassung der 4. IV-Revision; vgl. auch E. 2.5 hiernach). Im vor­liegenden Verfahren fin­den demnach grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die bei Ein­tritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfü­gung vom 1. Mai 2009 in Kraft standen; weiter aber auch sol­che Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre­ten wa­ren, die aber für die Beurteilung eines allen­falls früher entstan­denen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revisi­on] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi­sion]; die IVV in den ent­sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revi­sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Da sich der Beschwerdeführer vor dem 31. De­zember 2008 angemeldet hatte, gilt hinsichtlich des Zeitpunkt des Rentenbeginns unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist, das alte Recht.

E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7): ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wirkungen auf die Ar­beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut­barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei­se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom­menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

E. 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) be­steht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier­telsrente, wenn sie min­destens 60 % invalid ist. Bei einem In­validitätsgrad von mindestens 50 % besteht An­spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi­tätsgrad von min­destens 40 % ein solcher auf eine Vier­telsrente. Hier­an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gelten­den Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas­sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % ent­sprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht völker­rechtliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Aus­nahme ist vorliegend nicht gegeben.

E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar­beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti­ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt­nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be­urteilung der medizini­schen Zusammenhänge und in der Be­ur­teilung der medizinischen Si­tuation einleuchtet und ob die Schluss­folgerungen des Experten be­gründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweis­mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellung­nahme als Be­richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be­fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangen­heit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten bei­gezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2, 1999 KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115 E. 3b ee). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt­liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Be­richte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines be­handelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hin­weis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 bis 4.6). Das "Statut der medizinischen Abklärungsstellen in der IV" des BSV garantiert die erforderliche Unabhängigkeit der C._______ bei der Er­füllung von Gutachtensaufträgen (BGE 123 V 175 E. 4b; AHI 1997 S. 120).

E. 3 Die IVSTA stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1. Mai 2009 insbesondere auf das C-_______-Gutachten vom 24. April 2008 (act. 49) und die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. med. B._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Re­habilitation sowie Rheumatologie, und E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juni 2008, 22. April 2009 sowie vom 8., 11. und 12. Januar 2010 (act. 51, 61 und 64). Diese medizinischen Dokumente sind in einem ersten Schritt zu würdigen und es ist zu prüfen, ob sich aufgrund dieser Beweismittel der Sach­verhalt in medizinischer Hinsicht als rechtsgenüglich abgeklärt erweist.

E. 3.1 Die Experten der C._______ diagnostizierten Vortäuschen von Be­schwerden zur Erzielung von Versicherungsleistungen (ICD-10: Z76.5) und be­richteten im Wesentlichen, aufgrund der Akten könne einzig als einigermassen plausible Diagnosen von einer leichten Schwer­hörigkeit sowie einer arteriellen Hypertonie gesprochen werden. Alle anderen Diagnosen seien nicht durch Befunde belegt und somit rein spekulativer Natur. Die Beschwerdeschilderung des Versicherten sei sehr vage, inkonsistent und wider­sprüchlich ausgefallen. Es sei nicht möglich, die wechselnden und diffusen Beschwerden unter nosologischen oder syndromalen Ge­sichtspunkten bekannten Krankheits­bildern zuzuordnen. Im Rahmen der durchgeführten ortho­pädisch-chirurgischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsycho­logischen Untersuchungen hätten keine schwerwiegenden und an­haltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen objektiviert und keine der in den Akten genannten Diagnosen mit objektiven Befunden be­stätigt werden können. Hingegen habe festgestellt werden können, dass sich der Versicherte in den Untersuchungen sehr unkooperativ und inkonsistent verhalten und unwahre Angaben gemacht habe. Sein angeblich passiver Lebensstil mit aufgehobener Leistungsfähigkeit sei nur schon durch die deutliche Beschwielung an Händen und Füssen und die fehlenden Hinweise auf muskuläre Atrophien widerlegt. Damit könne aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Leistungsminderung begründet werden. Aufgrund der fehlenden Hinweise auf objektivierbare anhaltende und schwerwiegende gesundheitliche Be­einträchtigungen sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft weiterhin ohne zeitliche Einschränkungen und ohne Leistungsminderungen zumutbar. Eine medizinisch nachvollziehbare (d.h. durch entsprechende objektive Befunde belegte) Arbeitsunfähig­keit von 20 % liege jetzt nicht vor und könne aufgrund der äusserst dürftigen ärztlichen Befundberichte auch für die Vergangenheit nicht postuliert werden. In seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2008 führte Dr. med. B._______ aus, nach der Lektüre der sehr detaillierten und klaren Expertise sei definitiv die Schlussfolgerung zu ziehen, dass keinerlei Arbeitsun­fähigkeit zu berücksichtigen sei. In Kenntnis unter anderem des Berichts des Neuropsychiaters Dr. med. F._______ vom 26. Juni 2008 (act. 55 und 56), worin eine schwere depressive Episode, eine Diskopathie, eine Lumboischialgie, eine Gon-arthrose, eine Schwerhörigkeit sowie ein Bluthochdruck diagnostiziert wurde, führte Dr. med. B._______ am 22. April 2009 aus, die nach­gereichten Dokumente würden an seiner Beurteilung, welche auf den im interdisziplinären Gutachten gezogenen klaren und glaubhaften Schlussfolgerungen beruhe, nichts ändern. Nach Einsicht in die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Be­schwerdeverfahrens nachgereichten Berichte der Dres. med. F._______ und G._______ (Orthopäde/Traumatologe) vom 1. Juli 2009 berichteten die Dres. med. E._______ und B._______ am 11. resp. 12. Januar 2010, diesen Berichten seien keine neuen Elemente zu ent­nehmen, die nicht bereits in verschiedenen früheren Berichten erwähnt worden seien. Es sei unwahrscheinlich, dass es zu einer signifikanten Verschlechterung gekommen sei.

E. 3.2 Die nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügun­g vom 1. Mai 2009 verfassten Berichte der Dres. med. F._______, G._______, E._______ und B._______ sind im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berück­sichtigen, denn sie nehmen (rückwirkend) Bezug auf den - bereits im Zeitpunkt des Er­lasses der an­gefochtenen Verfügung vorliegenden - gesundheitlichen Zustand, stehen demnach mit dem Streitgegenstand in engem Sach­zusammenhang und sind deshalb geeignet, die Be­urteilung im Zeitpunkt des Verfügungserl­asses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).

E. 3.2.1 Die C._______-Expertise erfüllt die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ge­stellten Kriterien. Insbesondere ist sie für die streitigen Be­lange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berück­sichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vor­akten (Anam­nese) ab­gegeben. Sie ist zudem in der Darlegung der medizini­schen Zu­sammenhänge und in der Beurteilung der medizini­schen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen be­gründet, sodass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesund­heitliche Zustand des Be­schwerdeführers im vorliegenden Ver­fahren schlüssig und zuver­lässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.6 hiervor). Weitere Beweismassnahmen sind - entgegen des eventualiter gestellten Rechtsbegehrens - vorliegend nicht geboten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1). Es ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zufolge fehlender Hinweise auf objektivierbare an­haltende und schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen die zu­letzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft weiterhin ohne zeitliche Ein­schränkungen und ohne Leistungsminderungen zumutbar ist.

E. 3.2.2 Daran ändern auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte nichts. Dr. med. G._______ stellte in seinen Berichten vom 25. Mai und 1. Juli 2009 (B-act. 1 und 8) im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie bereits in seinen früheren Berichten vom 16. Februar 2007 (act. 35) und 28. Oktober 2005 (act. 18/1 und 21). Diese Berichte aus den Jahren 2007 und 2008 lagen den C._______-Experten vor; diese führten über­zeugend und schlüssig aus, dass resp. weshalb die darin von Dr. med. G._______ diagnostizierten Leiden und die Beurteilung der Leistungs­fähigkeit nicht nachvollziehbar sind. Unter diesen Gegebenheiten kann auch den Berichten vom 25. Mai und 1. Juli 2009 keine Beweiskraft zukommen. Das gilt aufgrund des voll beweiskräftigen C._______-Gutachtens überdies auch für den Bericht von Dr. med. H._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 9. September 2005 (act. 11).

E. 3.2.3 Zu keinem andern Ergebnis führt auch der Bericht von Dr. med. F._______ vom 1. Juli 2009. Zwar wurden in demjenigen desselben Facharztes vom 27. Oktober 2005 (act. 18 und 19) bloss organische affektive Störungen (ICD-10: F06.3) diagnostiziert. Jedoch wurde die am 23. Januar 2007 (act. 32) von Dr. med. F._______ er­wähnte Ver­schlechterung resp. die diagnostizierte schwere depressive Störung auch anlässlich der C._______-Begutachtung berücksichtigt und ge­würdigt. Die Experten kamen in überzeugender Weise zum Schluss, dass die Berichterstattung auf subjektiven Angaben des Versicherten beruht hatte und kein detaillierter Befund geschildert worden war. Da auch der Bericht vom 1. Juli 2009 in psychiatrischer Hinsicht ebenfalls die Diagnose einer schweren de­pressiven Episode (IDC-10: F32.2) beinhaltete und die C._______-Experten zu dieser von Dr. med. F._______ abgegebenen Diagnose in beweiskräftiger Art und Weise Stellung nahmen, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 3.2.4 Nach dem Dargelegten sind denn auch die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dres. med. B._______ und E._______ vom 13. Juni 2008, 22. April 2009 und 11. resp. 12. Januar 2010, welche entscheidrelevante Aktenstücke darstellen und in denen der medizinische Sachverhalt ebenfalls schlüssig und überzeugend gewürdigt wurde (vgl. hierzu bspw. Urteil des BGer 8C_756 vom 4. Juni 2009, E. 4.4 mit Hinweis), nicht zu beanstanden.

E. 4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammen­fassend, dass die Vorinstanz gestützt auf das überzeugende und schlüssige und somit voll beweiskräftige C._______-Gutachten sowie die nachvollziehbaren Stellungnahmen der RAD-Ärzte zu Recht davon ausgegangen war, dass beim Beschwerdeführer keine rentenbegründende Invalidität vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2009 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. Mai 2009 abzuweisen ist.

E. 5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde­führer die Verfahren­skosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 300.- festgesetzt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unter­liegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Ver­fahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______________; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-3395/2009

Urteil vom 17. Januar 2011

Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz),

Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Stefan Mesmer,

Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______,

vertreten durch Ernest Osmani, memos Osmani, In der Ey 29, 8047 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 1. Mai 2009.

Sachverhalt:

A. Der 1948 geborene und in seiner Heimat Kosovo wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in der Schweiz von 1983 bis 1993 als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft tätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 28. Oktober 2005 (Eingangsstempel: 17. November 2005) meldete er sich erstmals zum Bezug von IV-Leistungen in Form einer Rente an (vor­instanzliche Akten [im Folgenden: act.] 1 bis 4).

Nach Durchführung eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsanspruches massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 5 bis 22) empfahl Dr. med. B._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, am 23. Januar 2007 eine multidisziplinäre Begut­achtung (act. 23). Nachdem der Versicherte, vertreten durch Ernest Osmani, memos Osmani, eine Reiseunfähigkeit hatte geltend machen lassen (act. 29, 37 und 38) und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) weitere Dokumente nach­gereicht worden waren (act. 30 bis 36), vertrat Dr. med. B._______ am 18. Mai 2007 die Auffassung, dass der Versicherte reisefähig sei (act. 40 und 41). Daraufhin erteilte die IVSTA am 13. November 2007 den Begutachtungsauftrag (act. 42 bis 48). Gestützt auf das entsprechende Gutachten der C._______ vom 24. April 2008 (act. 49) und eine weitere Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 13. Juni 2008 (act. 51) stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vor­bescheid vom 20. Juni 2008 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (act. 52).

Dagegen liess der Versicherte mit Eingaben vom 27. Juni und 16. August 2008 - unter Beilage eines weiteren Arztberichts und einem von ihm selbst verfassten Brief - seine Einwendungen vorbringen (act. 53, 55 bis 57). Nachdem diese nachgereichten Dokumente Dr. med. B._______ zur Stellungnahme unterbreitet worden waren (act. 58) und dieser am 19. November 2008 und 22. April 2009 seine Beurteilungen abgegeben hatte (act. 59 bis 61), erliess die IVSTA am 1. Mai 2009 eine dem Vorbescheid vom 20. Juni 2008 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 62).

B. Hiergegen liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 23. Mai 2009 vorsorglich Beschwerde erheben und die Gewährung einer ganzen IV-Rente beantragen (Akten im Be­schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Im Rahmen der er­gänzenden Stellungnahme vom 6. Juni 2009 wurde ein weiteres ärzt­liches Dokument und ein Schreiben des Versicherten eingereicht und unter anderem beantragt, die Verfügung vom 1. Mai 2009 sei aufzu­heben und es sei diesem eine ganze IV-Rente zuzu­sprechen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um Erteilung des Rechts auf unentgelt­liche Prozessführung ersucht (B-act. 3).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, anhand der medizinischen Akten stehe fest, dass der Versicherte sowohl in der angestammten als auch in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Mangels jeglicher Ressourcen bestehe weder eine Eingliederungsmöglichkeit noch eine Vermittelbarkeit. Die IVSTA erachte den Versicherten in einer leidensadaptierten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Tatsache sei jedoch, dass er seit seiner Rück­kehr in den Kosovo diese Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nie habe ausüben können. Auf die Arztzeugnisse sei nicht genügend eingegangen worden. Aufgrund des Umstands, dass der Versicherte nicht in der Lage sei, mehrstündige Arbeiten zu verrichten, sei dringend eine Untersuchung geboten. Es sei dahingehend zu differenzieren, welche Beschwerden diese faktische Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit verursachten, wobei entscheidend sei, auf welche konkreten somatischen oder psychiatrischen Hintergründe die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zurückzuführen sei.

Betreffend das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung wurde geltend gemacht, die formellen und materiellen Voraussetzungen zur Gewährung seien erfüllt.

C. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juni 2009 wurde der Ver­sicherte unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht das beigelegte Formular "Gesuch um un­entgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweis­mitteln versehen einzureichen (B-act. 4); dieser Aufforderung kam der Versicherte in der Folge nicht nach (B-act. 17).

D. Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 22. August 2009 einen Be­richt des Versicherungsträgers in D._______ sowie zwei Berichte der behandelnden Ärzte nachgereicht hatte (B-act. 8), wurde die Vor­instanz mit prozessleitender Verfügung vom 8. September 2009 er­sucht, diese Dokumente im Rahmen der Vernehmlassung mitzuberücksichtigen (B-act. 9).

E. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2010 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 15).

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der streitige Sach­verhalt sei dem RAD wiederholt unterbreitet worden und auf dessen Ersuchen hin sei ein interdisziplinäres C._______-Gutachten veranlasst worden. Nicht zuletzt im Rahmen der Beschwerde seien die be­urteilenden RAD-Fachärzte wiederholt zur Erkenntnis gelangt, dass der Be­schwerdeführer aus medizinischer Sicht weder psychisch noch physisch arbeitseinschränkende Leiden aufweise (act. 64). Da der RAD die vorliegenden medizinischen Unterlagen als für genügend er­achtet habe, sei von der eventualiter beantragten Ergänzung des medizinischen Sachverhalts abzusehen.

F. Da der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht hatte ausweisen können, wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen; infolgedessen wurde er mit Zwischenver­fügung vom 29. Januar 2010 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 17; vgl. auch Bst. C. hiervor); dieser Aufforderung wurde in der Folge nachgekommen (B-act. 19).

G. In seiner Replik vom 27. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde beantragen und weitere Ausführungen machen (B-act. 20).

H. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2010 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (B-act. 21).

I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfa­hren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozial­versicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Be­stimmungen des Bundes­ge­setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs­gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Be­stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab­weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfecht­baren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an­geht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG sowie Art. 52 VwVG). Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die an­gefochtene Ver­fügung berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwür­diges Interesse (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht ge­leistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Mai 2009, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist der Renten­anspruch und in diesem Zusammen­hang ins­besondere, ob die Vor­instanz den Sachverhalt rechtsgenüglich ab­geklärt und gewürdigt hat.

2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

2.1. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föde­rativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831. 109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hin­weisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien und Kosovo, neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem Kosovo wird das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 nicht mehr weiter­geführt. Für den Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo findet demnach das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsab­kommen vom 8. Juni 1962 insoweit Anwendung, als Sach­verhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl. E. 2.2 hiernach). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staats­angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts­vorschriften, zu welchen die schweize­rische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente und der anwendba­ren Ver­fahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkom­mens auf­gestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich we­der im Ab­kommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawis­chen Vereinbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein An­spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV besteht, be­stimmt sich dem­nach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor­schriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invali­denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Ver­ordnung vom 11. Septem­ber 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).

2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­run­gen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regel­ungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 131 V 11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).

Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub­stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin zu beachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraus­setzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die An­meldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (so auch das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]). Danach entsteht der Rentenanspruch frühestens ein Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalls, wobei die Renten nur für die Zeit ab 12 Monaten vor der Anmeldung geleitet werden - ab­gesehen von einer Ausnahme, die vorliegend ohne Belang ist. (Art. 29 Abs. 1 Bst. b und Art. 48 Abs. 2 IVG in der Fassung der 4. IV-Revision; vgl. auch E. 2.5 hiernach).

Im vor­liegenden Verfahren fin­den demnach grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die bei Ein­tritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfü­gung vom 1. Mai 2009 in Kraft standen; weiter aber auch sol­che Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre­ten wa­ren, die aber für die Beurteilung eines allen­falls früher entstan­denen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revisi­on] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi­sion]; die IVV in den ent­sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revi­sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Da sich der Beschwerdeführer vor dem 31. De­zember 2008 angemeldet hatte, gilt hinsichtlich des Zeitpunkt des Rentenbeginns unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist, das alte Recht.

2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7): ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wirkungen auf die Ar­beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut­barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei­se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom­menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

2.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) be­steht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier­telsrente, wenn sie min­destens 60 % invalid ist. Bei einem In­validitätsgrad von mindestens 50 % besteht An­spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi­tätsgrad von min­destens 40 % ein solcher auf eine Vier­telsrente. Hier­an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gelten­den Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas­sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % ent­sprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht völker­rechtliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Aus­nahme ist vorliegend nicht gegeben.

2.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar­beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti­ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt­nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be­urteilung der medizini­schen Zusammenhänge und in der Be­ur­teilung der medizinischen Si­tuation einleuchtet und ob die Schluss­folgerungen des Experten be­gründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweis­mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellung­nahme als Be­richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be­fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangen­heit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten bei­gezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2, 1999 KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115 E. 3b ee).

Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt­liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Be­richte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines be­handelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hin­weis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 bis 4.6).

Das "Statut der medizinischen Abklärungsstellen in der IV" des BSV garantiert die erforderliche Unabhängigkeit der C._______ bei der Er­füllung von Gutachtensaufträgen (BGE 123 V 175 E. 4b; AHI 1997 S. 120).

3. Die IVSTA stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1. Mai 2009 insbesondere auf das C-_______-Gutachten vom 24. April 2008 (act. 49) und die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. med. B._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Re­habilitation sowie Rheumatologie, und E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juni 2008, 22. April 2009 sowie vom 8., 11. und 12. Januar 2010 (act. 51, 61 und 64). Diese medizinischen Dokumente sind in einem ersten Schritt zu würdigen und es ist zu prüfen, ob sich aufgrund dieser Beweismittel der Sach­verhalt in medizinischer Hinsicht als rechtsgenüglich abgeklärt erweist.

3.1. Die Experten der C._______ diagnostizierten Vortäuschen von Be­schwerden zur Erzielung von Versicherungsleistungen (ICD-10: Z76.5) und be­richteten im Wesentlichen, aufgrund der Akten könne einzig als einigermassen plausible Diagnosen von einer leichten Schwer­hörigkeit sowie einer arteriellen Hypertonie gesprochen werden. Alle anderen Diagnosen seien nicht durch Befunde belegt und somit rein spekulativer Natur. Die Beschwerdeschilderung des Versicherten sei sehr vage, inkonsistent und wider­sprüchlich ausgefallen. Es sei nicht möglich, die wechselnden und diffusen Beschwerden unter nosologischen oder syndromalen Ge­sichtspunkten bekannten Krankheits­bildern zuzuordnen. Im Rahmen der durchgeführten ortho­pädisch-chirurgischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsycho­logischen Untersuchungen hätten keine schwerwiegenden und an­haltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen objektiviert und keine der in den Akten genannten Diagnosen mit objektiven Befunden be­stätigt werden können. Hingegen habe festgestellt werden können, dass sich der Versicherte in den Untersuchungen sehr unkooperativ und inkonsistent verhalten und unwahre Angaben gemacht habe. Sein angeblich passiver Lebensstil mit aufgehobener Leistungsfähigkeit sei nur schon durch die deutliche Beschwielung an Händen und Füssen und die fehlenden Hinweise auf muskuläre Atrophien widerlegt. Damit könne aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Leistungsminderung begründet werden. Aufgrund der fehlenden Hinweise auf objektivierbare anhaltende und schwerwiegende gesundheitliche Be­einträchtigungen sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft weiterhin ohne zeitliche Einschränkungen und ohne Leistungsminderungen zumutbar. Eine medizinisch nachvollziehbare (d.h. durch entsprechende objektive Befunde belegte) Arbeitsunfähig­keit von 20 % liege jetzt nicht vor und könne aufgrund der äusserst dürftigen ärztlichen Befundberichte auch für die Vergangenheit nicht postuliert werden.

In seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2008 führte Dr. med. B._______ aus, nach der Lektüre der sehr detaillierten und klaren Expertise sei definitiv die Schlussfolgerung zu ziehen, dass keinerlei Arbeitsun­fähigkeit zu berücksichtigen sei.

In Kenntnis unter anderem des Berichts des Neuropsychiaters Dr. med. F._______ vom 26. Juni 2008 (act. 55 und 56), worin eine schwere depressive Episode, eine Diskopathie, eine Lumboischialgie, eine Gon-arthrose, eine Schwerhörigkeit sowie ein Bluthochdruck diagnostiziert wurde, führte Dr. med. B._______ am 22. April 2009 aus, die nach­gereichten Dokumente würden an seiner Beurteilung, welche auf den im interdisziplinären Gutachten gezogenen klaren und glaubhaften Schlussfolgerungen beruhe, nichts ändern.

Nach Einsicht in die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Be­schwerdeverfahrens nachgereichten Berichte der Dres. med. F._______ und G._______ (Orthopäde/Traumatologe) vom 1. Juli 2009 berichteten die Dres. med. E._______ und B._______ am 11. resp. 12. Januar 2010, diesen Berichten seien keine neuen Elemente zu ent­nehmen, die nicht bereits in verschiedenen früheren Berichten erwähnt worden seien. Es sei unwahrscheinlich, dass es zu einer signifikanten Verschlechterung gekommen sei.

3.2. Die nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügun­g vom 1. Mai 2009 verfassten Berichte der Dres. med. F._______, G._______, E._______ und B._______ sind im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berück­sichtigen, denn sie nehmen (rückwirkend) Bezug auf den - bereits im Zeitpunkt des Er­lasses der an­gefochtenen Verfügung vorliegenden - gesundheitlichen Zustand, stehen demnach mit dem Streitgegenstand in engem Sach­zusammenhang und sind deshalb geeignet, die Be­urteilung im Zeitpunkt des Verfügungserl­asses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).

3.2.1. Die C._______-Expertise erfüllt die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ge­stellten Kriterien. Insbesondere ist sie für die streitigen Be­lange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berück­sichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vor­akten (Anam­nese) ab­gegeben. Sie ist zudem in der Darlegung der medizini­schen Zu­sammenhänge und in der Beurteilung der medizini­schen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen be­gründet, sodass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesund­heitliche Zustand des Be­schwerdeführers im vorliegenden Ver­fahren schlüssig und zuver­lässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.6 hiervor). Weitere Beweismassnahmen sind - entgegen des eventualiter gestellten Rechtsbegehrens - vorliegend nicht geboten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1). Es ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zufolge fehlender Hinweise auf objektivierbare an­haltende und schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen die zu­letzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft weiterhin ohne zeitliche Ein­schränkungen und ohne Leistungsminderungen zumutbar ist.

3.2.2. Daran ändern auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte nichts. Dr. med. G._______ stellte in seinen Berichten vom 25. Mai und 1. Juli 2009 (B-act. 1 und 8) im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie bereits in seinen früheren Berichten vom 16. Februar 2007 (act. 35) und 28. Oktober 2005 (act. 18/1 und 21). Diese Berichte aus den Jahren 2007 und 2008 lagen den C._______-Experten vor; diese führten über­zeugend und schlüssig aus, dass resp. weshalb die darin von Dr. med. G._______ diagnostizierten Leiden und die Beurteilung der Leistungs­fähigkeit nicht nachvollziehbar sind. Unter diesen Gegebenheiten kann auch den Berichten vom 25. Mai und 1. Juli 2009 keine Beweiskraft zukommen. Das gilt aufgrund des voll beweiskräftigen C._______-Gutachtens überdies auch für den Bericht von Dr. med. H._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 9. September 2005 (act. 11).

3.2.3. Zu keinem andern Ergebnis führt auch der Bericht von Dr. med. F._______ vom 1. Juli 2009. Zwar wurden in demjenigen desselben Facharztes vom 27. Oktober 2005 (act. 18 und 19) bloss organische affektive Störungen (ICD-10: F06.3) diagnostiziert. Jedoch wurde die am 23. Januar 2007 (act. 32) von Dr. med. F._______ er­wähnte Ver­schlechterung resp. die diagnostizierte schwere depressive Störung auch anlässlich der C._______-Begutachtung berücksichtigt und ge­würdigt. Die Experten kamen in überzeugender Weise zum Schluss, dass die Berichterstattung auf subjektiven Angaben des Versicherten beruht hatte und kein detaillierter Befund geschildert worden war. Da auch der Bericht vom 1. Juli 2009 in psychiatrischer Hinsicht ebenfalls die Diagnose einer schweren de­pressiven Episode (IDC-10: F32.2) beinhaltete und die C._______-Experten zu dieser von Dr. med. F._______ abgegebenen Diagnose in beweiskräftiger Art und Weise Stellung nahmen, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.2.4. Nach dem Dargelegten sind denn auch die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dres. med. B._______ und E._______ vom 13. Juni 2008, 22. April 2009 und 11. resp. 12. Januar 2010, welche entscheidrelevante Aktenstücke darstellen und in denen der medizinische Sachverhalt ebenfalls schlüssig und überzeugend gewürdigt wurde (vgl. hierzu bspw. Urteil des BGer 8C_756 vom 4. Juni 2009, E. 4.4 mit Hinweis), nicht zu beanstanden.

4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammen­fassend, dass die Vorinstanz gestützt auf das überzeugende und schlüssige und somit voll beweiskräftige C._______-Gutachten sowie die nachvollziehbaren Stellungnahmen der RAD-Ärzte zu Recht davon ausgegangen war, dass beim Beschwerdeführer keine rentenbegründende Invalidität vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2009 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. Mai 2009 abzuweisen ist.

5.

5.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde­führer die Verfahren­skosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 300.- festgesetzt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

5.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unter­liegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Ver­fahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______________; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Michael Peterli

Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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