Freiwillige Versicherung | Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Ausschlussverfügung, Einspracheentscheid vom 31. Mai 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-3391/2021
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, (Ecuador), Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung; Ausschlussverfügung, Einspracheentscheid vom 31. Mai 2021.
C-3391/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vor- instanz) am 12. Januar 2021 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) aus der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausge- schlossen hat, da diese die geschuldeten Beiträge für die Jahre 2015 bis 2019 nicht fristgerecht entrichtet habe, dass die Versicherte hiergegen am 23. April 2021 schriftlich Einsprache er- hoben hat, dass die SAK diese Einsprache mit Entscheid vom 31. Mai 2021 abgewie- sen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 3), dass die Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 25. Juni 2021 Be- schwerde erhoben und (sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 31. Mai 2021 beantragt hat (B-act. 1), dass die Versicherte diese Beschwerde am 15. Juli 2021 bei der Schweizer Botschaft in Ecuador abgegeben hat und diese am 27. Juli 2021 beim Bun- desverwaltungsgericht eingegangen ist (B-act. 2), dass die Beschwerdeführerin mit informellem Schreiben vom 29. Juli 2021 unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) aufgefordert worden ist, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Kor- respondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 4), dass sich die Versicherte in der Folge nicht hat vernehmen lassen, weshalb sie mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2021 förmlich unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Eröffnung künftiger Anordnungen und Ent- scheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt) auf- gefordert worden ist, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzuge- ben (B-act. 5 und 6), dass die prozessleitende Verfügung vom 30. September 2021 mit Datum vom 7. Dezember 2021 im Empfangsbereich der Versicherten übergeben worden ist (B-act. 7 bis 9), dass die Beschwerdeführerin mit – im Bundesblatt publizierter – Zwischen- verfügung vom 4. Februar 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
C-3391/2021 Seite 3 (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Ver- fahrenskosten zu leisten (B-act. 10 bis 12), dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs- gericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Versicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2022 eingeforderten Kostenvorschuss weder innert der gesetzten Frist noch bis heute geleistet hat (B-act. 13), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten vorliegend zu verzichten ist und bei diesem Ausgang kein Anspruch auf eine Parteientschädigung be- steht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
C-3391/2021 Seite 4 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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