Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Rentenberechnung, Einspracheentscheid der SAK vom 19. Mai 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-3387/2020
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 2 2 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, (USA), vertreten durch lic. iur. Daniel Kaiser, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Rentenberechnung, Einspracheentscheid der SAK vom 19. Mai 2020.
C-3387/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich der am (…) 1954 geborene, seit März 1980 in den USA wohn- hafte Schweizer Staatsbürger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2018 bei der Schweizerischen Aus- gleichskasse SAK (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente angemeldet hat (Akten [im Folgenden: act.] der SAK 1, 10 und 39), dass die Vorinstanz gestützt auf die Auszüge aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK) vom 4. März 2019 (geleistete Beiträge in den Jahren 1973 [Januar bis April], 1976 [Oktober] und 2011 [Januar bis Mai]; AHV-Nr.: […]; act. 11) sowie die Berechnungsblätter (act. 13) am 17. Mai 2019 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie dem Versicherten aufgrund der Berechnungsgrundlagen (44 Versicherungsjahre des Jahrgangs, 2 volle Versicherungsjahre, gesamte Versicherungszeit von 2 Jahren und 5 Mona- ten, Rentenskala 2, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 4'266.-) eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 54.- pro Monat zugesprochen hat (act. 15), dass der Versicherte hiergegen am 12. Juni 2019 Einsprache erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. Mai 2019 beantragt hat (act. 18; vgl. auch act. 16), dass er zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, er habe von 1973 bis 1980 durchgehend, jedoch nicht im Jahr 2011 in der Schweiz gearbei- tet, da er 1980 nach Amerika ausgewandert sei, dass die SAK am 24. Juli 2019 vom Versicherten weitere Auskünfte und Belege verlangt (act. 19) und bei den Ausgleichskassen B._______ und C._______ zusätzliche Abklärungen in die Wege geleitet hat (act. 20 und 21), dass in einer internen E-Mail der SAK vom 24. Juli 2019 berichtet worden ist, im IK sei ein A._______ mit anderem Geburtsdatum ([…] 1953 statt [...]
1953) erfasst, jedoch mit Einträgen der Ausgleichskassen D._______ und E._______ (act. 23), dass die SAK am 25. Juli 2019 die Sozialversicherungsanstalt (im Folgen- den: SVA) des Kantons F._______ (im Folgenden: F._______) in den Ab- klärungsprozess miteinbezogen hat (act. 25, 26 und 28),
C-3387/2020 Seite 3 dass die Ausgleichskasse B._______ der SAK im Rahmen des Schreibens vom 9. August 2019 unter Beilage des IK-Auszuges mitgeteilt hat, sie führe kein weiteres Konto auf den Namen von Herrn A._______; laut ihren Re- cherchen bestehe ein IK unter der AHV-Nr. (…) (act. 30), dass die SAK den Versicherten mit Schreiben vom 20. August 2019 unter Hinweis auf dasjenige vom 24. Juli 2019 sowie die Säumnisfolgen (Akten- entscheid) aufgefordert hat, innert Frist Arbeitszeugnisse, Lohnbescheini- gungen oder Ähnliches betreffend die zusätzlichen Versicherungszeiten von Oktober 1973 bis Februar 1980 sowie eine Kopie der Identitätskarte oder des Passes mit dem Geburtsdatum (…) 1954 zu übermitteln (act. 31 bis 33), dass die Ausgleichskasse C._______ der SAK am 20. August 2019 einen IK-Auszug übermittelt (AHV-Nr. […]) und mitgeteilt hat, die fehlenden Bei- tragsjahre seien unter einer anderen Versicherungsnummer verbucht wor- den, und es sei ihr überlassen, die Versicherungsnummern miteinander zu verbinden (act. 35), dass der Bruder des Versicherten der SAK am 3. Oktober 2019 telefonisch mitgeteilt hat, dieser habe keine Lohnausweise bzw. Arbeitszeugnisse mehr, sei aber jedenfalls am (…) 1954 geboren (act. 36), dass der Versicherte der SAK im Rahmen des Schreibens vom 24. Sep- tember 2019 Kopien seines alten schweizerischen Führerausweises, sei- nes Personenstandsausweises und seines Schweizer Passes hat zukom- men lassen (act. 39 und 39), dass die SAK in der Folge am 19. Mai 2020 einen Entscheid erlassen hat, mit welchem sie die Einsprache des Versicherten vom 12. Juni 2019 abge- wiesen hat (act. 44 und 45), dass sie zur Begründung zusammengefasst ausgeführt hat, mangels Nachweises der erfolgten Zahlungen der AHV-Beiträge könne keine An- rechnung der vom Versicherten geltend gemachten Versicherungszeiten erfolgen und die ordentliche Altersrente sei ohne die Versicherungszeit von 5 Monaten im Jahr 2011 berechnet worden, wobei diese Korrektur die Höhe der ordentlichen Altersrente von Fr. 54.- nicht beeinflusst habe, dass der Versicherte hiergegen, vertreten durch seinen Bruder, beim Bun- desverwaltungsgericht am 1. Juli 2020 hat Beschwerde erheben und (sinn-
C-3387/2020 Seite 4 gemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Mai 2020 so- wie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens hat beantragen lassen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 bis 5), dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, der Versi- cherte habe in den Jahren 1973 bis 1980 für rund acht Jahre AHV-Beiträge geleistet; es werde gehofft, dass die Angelegenheit von der SAK bereinigt werden könne, ohne dass sich das Bundesverwaltungsgericht damit be- fassen müsse, weshalb um die Sistierung des Verfahrens bis Ende August 2020 ersucht werde, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2020 die Abweisung der Beschwerde sowie die Beteiligung der Ausgleichskasse des Kantons F._______ und der C._______ als Parteien am Verfahren be- antragt hat (B-act. 6), dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, mangels Nach- weises der erfolgten Zahlung der AHV-Beiträge seien die Ausgleichskasse des Kantons F._______ sowie die C._______ nicht bereit gewesen, die Versicherungszeiten auf dem anderen IK (lautend auf die Versicherten- nummer […]) dem Beschwerdeführer anzurechnen, dass der Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 24. September 2020 Gelegenheit gegeben worden ist, innert Frist entsprechend ständiger Verfahrenspraxis die Stellungnahmen der Ausgleichskasse des Kantons F._______ und der C._______ direkt einzuholen und dem Bundesverwal- tungsgericht einzureichen (B-act. 7), dass die SVA des Kantons F._______ am 19. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (B-act. 8), dass die Ausgleichskasse C._______ in ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2020 zusammengefasst berichtet hat, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die auf dem Konto mit der AHV-Nummer (…) bzw. der Sozialversiche- rungs-Nummer (…) gutgeschriebenen Beitragszeiten dem Beschwerde- führer zugerechnet werden könnten (B-act. 9), dass Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Kaiser das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17. November 2020 über sein Mandat orientiert und um Zustellung der Akten ersucht hat (B-act. 12 bis 17), dass der neu anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Replik vom
29. Dezember 2020 hat beantragen lassen, der Einspracheentscheid vom
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19. Mai 2020 sei aufzuheben, es seien ihm die auf dem Konto mit der AHV- Nummer (…) bzw. der Sozialversicherungs-Nummer (…) gutgeschriebe- nen Beitragszeiten resp. Einkommen zuzurechnen und es sei die ordentli- che Altersrente auf Basis dieser geänderten Grundlagen und unter Berück- sichtigung der entsprechend höheren Rentenskala neu festzusetzen (B- act. 18), dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, vorliegend sei die Anrechnung einer Versicherungszeit von zwei Jahren und 5 Mona- ten resp. ein massgebendes durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'266.- offenkundig unrichtig; vielmehr seien dem Beschwerdeführer die unter der AHV-Nummer (…) bzw. der Sozialversicherungs-Nummer (…) gutge- schriebenen Beitragszeiten und Einkommen (zirka 8 Jahre, Fr. 145'227.-) anzurechnen, dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 19. Februar 2021 die Gutheissung der Beschwerde und die Abweisung des Antrags auf Parteientschädigung beantragt hat (B-act. 22), dass sie zur Begründung ausgeführt hat, sie schlage vor, die beiden Versi- chertennummern zu verbinden und dem Beschwerdeführer die ganzen Versicherungszeiten mit Ausnahme der Versicherungszeiten für Januar bis Mai 2011 anzurechnen; da der Beschwerdeführer die drei Mitarbeiter als Zeugen bereits vor dem Beschwerdeverfahren hätte vorschlagen können, habe er in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (B-act. 22), dass der Beschwerdeführer in seiner Triplik vom 18. März 2021 ebenfalls die Gutheissung der Beschwerde hat beantragen lassen (B-act. 26), dass er zur Begründung zusammengefasst hat ausführen lassen, die Vorinstanz schlage folgerichtig vor, die beiden Versichertennummern zu verbinden und dem Beschwerdeführer die ganzen Versicherungszeiten an- zurechnen, dass er betreffend die von der Vorinstanz in ihrer Duplik vom 19. Februar 2021 beantragte Abweisung des Antrags auf Parteientschädigung hat vor- bringen lassen, er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Anrech- nung der beantragten Versicherungszeiten begründet vortragen lassen; auch ohne diese drei Mitarbeiter als Zeugen würde feststehen, dass ihm die beantragten Versicherungszeiten anzurechnen seien,
C-3387/2020 Seite 6 dass die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 22. April 2021 den Schriftenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktions- massnahmen abgeschlossen hat (B-act. 27), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]), dass der Beschwerdeführer als Adressat des für ihn nachteiligen Ein- spracheentscheides vom 19. Mai 2020 beschwert und somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]; siehe auch Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]), dass ein Gerichtskostenvorschuss in diesem kostenlosen Verfahren nicht geschuldet ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG) und somit sämtliche Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die vorliegende Be- schwerde einzutreten ist, dass Anfechtungsobjekt der – die Verfügung vom 17. Mai 2019 (act. 15) ersetzende (vgl. hierzu BGE 142 V 337 E. 3.2.1 mit Hinweisen) – Ein- spracheentscheid vom 19. Mai 2020 bildet, dass zwischen den Parteien Einigkeit dahingehend besteht, dass die Be- schwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zwecks neuer Berechnung der Rente und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen ist, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen ist, die Altersrente des Beschwerdeführers entsprechend den am 19. Feb- ruar 2021 duplicando gemachten Ausführungen (B-act. 22) neu zu berech- nen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
C-3387/2020 Seite 7 dass betreffend Antrag des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädi- gung keine Einigung besteht, dass der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklä- rungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte ein- holt (Art. 43 Abs. 1 ATSG), dass der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abklären und fest- stellen muss; zusätzliche Abklärungen sind stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a), dass die Verwaltung die für die Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts notwendigen Abklärungen nicht in das Einspracheverfahren ver- schieben darf (BGE 132 V 368 E. 5; Entscheid des BGer vom 15. Januar 2014, 8C_410/2013, E. 5.1), dass eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des An- spruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG), dass der Beschwerdeführer nach Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2019 (act. 15) bereits in seiner schriftlichen Einsprache vom 12. Juni 2019 darauf hingewiesen hat, dass die angerechneten Versicherungszeiten nicht stim- men könnten, und die Vorinstanz bereits am 24. Juli 2014 die Möglichkeit eines Fehlers bemerkt hat (act. 23), dass daraufhin die SVA des Kantons F._______ im Rahmen der Nachfor- schungen der Vorinstanz am 2. August 2019 berichtet hat, eine Verknüp- fung der Versicherungsnummern (…) und (…) scheine immer wahrschein- licher (act. 26), dass die Vorinstanz den Bruder des Beschwerdeführers am 6. August 2019 über die seitens der SAK vorgenommenen, weiteren Abklärungen infor- miert hat (act. 27), dass die Ausgleichskasse C._______ der Vorinstanz mit Schreiben vom
20. August 2019 mitgeteilt hat, die fehlenden Beitragsjahre seien unter ei- ner anderen Versicherungsnummer verbucht worden und man überlasse es dieser, die Versicherungsnummern miteinander zu verbinden (act. 35),
C-3387/2020 Seite 8 dass der Bruder des Beschwerdeführers der Vorinstanz in Beantwortung deren Schreiben vom 24. Juli 2019 (act. 19) und 20. August 2019 (act. 31) am 3. Oktober 2019 telefonisch mitgeteilt hat, dieser habe keine Lohnaus- weise und Arbeitszeugnisse mehr (act. 36), dass dem Beschwerdeführer zufolge der am 3. Oktober 2019 (act. 36) er- folgten Beantwortung der Schreiben der Vorinstanz vom 24. Juli 2019 (act. 19) und 20. August 2019 (act. 31) keine Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, zumal er von der Vorinstanz nicht explizit dazu aufgefordert worden ist, nebst dem Einreichen von Dokumenten noch ehe- malige Mitarbeiter als Zeugen vorzuschlagen, dass darüber hinaus auch nicht davon ausgegangen werden kann, die Vorinstanz hätte die massgeblichen Tatsachen ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9 E. 2.1), dass sie vielmehr – trotz gewichtiger Hinweise seitens der SVA des Kan- tons F._______ sowie der Ausgleichskasse C._______ auf eine (längere) Beitragszeit in den Jahren 1973 bis 1980 – am 19. Mai 2020 den Ein- spracheentscheid ohne weitere Prüfung auf der Berechnungsbasis der Verfügung vom 17. Mai 2019 (ohne Berücksichtigung des Beitragsjahres
2011) erlassen hat, dass unter diesen Umständen dem Antrag der Vorinstanz auf Abweisung des Anspruchs auf eine Parteientschädigung nicht zu folgen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und die Vorinstanz keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2], dass der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach dem Dargelegten resp. gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Kostennote vom 18. März 2021 einen Aufwand von 1005 Minuten resp. 16.75 Stunden
C-3387/2020 Seite 9 à Fr. 300.- (Fr. 5'025.-) sowie einen Spesenzuschlag in der Höhe von pau- schal 4 % des Honorars (Fr. 201.-) zuzüglich der Mehrwertsteuer von Fr. 402.40 geltend gemacht hat, dass sich der auf Fr. 300.- veranschlagte Stundenansatz nicht beanstan- den lässt (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stun- denansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]), dass hingegen die geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 5'226.- (inkl. Spesen, ohne Mehrwertsteuer) zu kürzen ist, da der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 16.25 Stunden insbesondere mit Blick auf das dreistündige Aktenstudium sowie auf die ebenfalls auf drei Stunden veranschlagten rechtlichen Abklärungen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren als eindeutig zu hoch erscheint, zumal es sich vorliegend nicht um komplexe rechtliche Fragestellungen gehan- delt und sich der Rechtsstreit letztlich auf die Frage nach der anrechenba- ren Beitragszeit resp. der Anrechnung des massgebenden durchschnittli- chen Einkommens beschränkt hat, dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens die Parteient- schädigung – entsprechend einem Aufwand von 12 Stunden – auf Fr. 3'600.- festzusetzen ist, dass weiter die nicht detailliert ausgewiesenen Spesen in der Höhe von pauschal 4 % des Honorars einer Kürzung auf Fr. 140.- zu unterziehen sind (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-1342/2017 vom 11. September 2018 E. 11.2 mit Hinweis), dass sich demgemäss die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 4'028.- (inkl. Auslagen und 7.7%iger Mehrwertsteuer [seit 1. Januar 2018 7.7 %; vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom
12. Juni 2009 {MWSTG; SR 641.20}] beläuft, dass das vorliegende Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
C-3387/2020 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Rentenberechnung und zum anschliessenden Erlass ei- ner neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 4'028.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
C-3387/2020 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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