Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer (geb. 1966) gelangte im November 1990 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch in einer Verfügung vom 18. Juni 1996 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an die damals zuständige Asylrekurskommission (ARK). Am 8. April 1997 heiratete er in Bern die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1952), dies nachdem er sich zuvor von seiner sri-lankischen Ehefrau, die zusammen mit dem 1990 geborenen gemeinsamen Sohn in der Heimat geblieben war, hatte scheiden lassen. Am 9. April 1997 zog der Beschwerdeführer seine bei der ARK hängige Beschwerde zurück, und in der Folge erhielt er gestützt auf seine Heirat eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. B. Am 5. August 2000 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Gesuch um erleichtere Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz am 12. Juni 2001 von der Geschäftskontrolle abgeschrieben, weil der Beschwerdeführer einen Eintrag im Strafregister aufwies. C. Am 1. November 2002 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Im Rahmen dieses Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 12. Juli 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie beide in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 29. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde X._______. D. In Schreiben vom 12. September 2006 und 21. März 2007 informierte der Migrationsdienst des Kantons Bern die Vorinstanz darüber, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers im August 2005 aufgegeben und die Ehe am 10. März 2006 geschieden worden sei. E. Mit einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 14. Mai 2008 nahm die Vorinstanz Bezug auf diese Informationen und lud ihn zur Stellungnahme ein. Nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Eingabe (datiert vom 20. Mai 2008) liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen ergänzenden Fragenkatalog zukommen. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit schriftlicher Eingabe vom 27. Mai 2008. Am 23. September 2008 schliesslich unterbreitete die Vorinstanz auch der geschiedenen Ehefrau einen Fragenkatalog. Die Angeschriebene äusserte sich daraufhin in einer schriftlichen Stellungnahme vom 13. Oktober 2008 zum Sachverhalt. F. Gestützt auf die Vorabklärungen eröffnete die Vorinstanz am 4. November 2008 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen dieses Verfahrens erhielt der Beschwerdeführer wiederum zweimal Gelegenheit zur Stellungnahme, welche er wahrnahm (schriftliche Eingaben vom 9. November 2008 und 6 Februar 2009). Ferner wurde auch die geschiedene Ehefrau nochmals eingeladen, sich zum Sachverhalt zu äussern. Sie reagierte mit einer Stellungnahme vom 12. Januar 2009. G. Am 22. April 2009 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern in seiner Funktion als zuständige Behörde des betroffenen Heimatkantons die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. H. Mit Verfügung vom 30. April 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2009 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. J. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 13. August 2009 an seinem Begehren und dessen Begründung fest. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
E. 4.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in Kraft gestandenen Fassung (AS 1952 1087) kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Die seit dem 1. März 2011 in Kraft stehende, differenzierte Regelung der Verjährungsfrist für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung kommt vorliegend noch nicht zur Anwendung (Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG).
E. 4.2 Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt nicht für die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass diese erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Immerhin ist notwendig, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst im falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung möglicherweise entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
E. 4.3 Erheblich ist ein Sachverhalt nicht nur dann, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde eine Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1802/2006 vom 5. August 2009 E. 13 mit Hinweis; vgl. auch im Zusammenhang mit dem analogen Widerrufsgrund von ausländerrechtlichen Bewilligungen Silvia Hunziker in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], N. 22 zu Art. 62 mit Hinweisen).
E. 5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
E. 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
E. 6 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Bern hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Verfügung betr. Nichtigerklärung wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der (gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung in Kraft gestandenen Fassung geltenden) Frist von fünf Jahren ab Erteilung der erleichterten Einbürgerung eröffnet (zur Fristberechnung nach damaligem Recht vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.1 und 3.3 mit Hinweisen).
E. 7.1 Die zeitlichen Abläufe im rechtsrelevanten Sachverhalt präsentieren sich wie folgt: Das vom Beschwerdeführer im November 1990 gestellte Asylgesuch wurde erstinstanzlich am 18. Juni 1996 abgewiesen. Dagegen legte der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ein. In der Folge liess er sich in Sri Lanka von seiner dort zurückgebliebenen Ehefrau scheiden und heiratete am 8. April 1997 in Bern eine (gegenüber ihm 14 Jahre ältere) Schweizer Bürgerin. Nach Rückzug seiner hängigen Asylbeschwerde erhielt er am 17. Juli 1997 im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung. Anfangs August 2000 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein erstes Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches wegen einer im Strafregister aufgeführten Vorstrafe nicht an die Hand genommen wurde. Am 1. November 2002 stellte er ein zweites Gesuch, dies obwohl die dreijährige Probezeit der bedingt gegen ihn ausgesprochenen Gefängnisstrafe erst im April 2003 ablief. Nachdem die Ehegatten am 12. Juli 2004 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur Stabilität ihrer ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 29. Juli 2004 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Am 1. Mai 2005 bezog der Beschwerdeführer alleine eine Mietwohnung in Liebefeld und am 22. November 2005 liessen er und seine Ehefrau durch einen Rechtsvertreter beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen. Mit Urteil vom 23. Februar 2006 (in Rechtskraft erwachsen am 10. März 2006) wurde die Ehe geschieden.
E. 7.2 Wie sich aus den aufgeführten Fakten ergibt, dauerte die Ehe des Beschwerdeführers bis zur erleichterten Einbürgerung sieben Jahre und drei Monate. Bereits neun Monate nach der erleichterten Einbürgerung trennten sich die Ehegatten. Mitte November 2005 und damit ein Jahr und dreieinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung bzw. gut sechs Monate nach der faktischen Trennung beantragten die Ehegatten gemeinsam die Scheidung, die dann drei Monate später ausgesprochen wurde. Bei dieser zeitlichen Abfolge der Ereignisse durfte die Vorinstanz von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers schon zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht intakt war und er die Einbürgerungsbehörde darüber pflichtwidrig nicht informierte.
E. 7.3 Dass die Ehe schon während des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr intakt gewesen sein kann, ergibt sich auch aus zahlreichen Äusserungen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau in deren schriftlichen Stellungnahmen. Die Ehegatten lebten in gemeinsamem Haushalt mit der Mutter bzw. Schwiegermutter, wobei die Ehegattin nach glaubwürdiger Darstellung des Beschwerdeführers in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter stand, was sich negativ auf das Eheleben auswirkte und zu mannigfaltigen Konflikten führte. Der Beschwerdeführer gibt in seinen Stellungnahmen klar zu erkennen, dass er mit dieser Wohnsituation von Anfang an nicht einverstanden war und immer wieder versuchte, seine Ehefrau von der Notwendigkeit eines eigenen Hausstandes (ohne die Mutter bzw. Schwiegermutter) zu überzeugen. Die Ehefrau soll ihn aber immer nur vertröstet bzw. erklärt haben, dass und weshalb sie ihre Mutter nicht alleine lassen könne bzw. wolle. Die (vor allem für den Beschwerdeführer) unbefriedigende Wohnsituation führte offenbar schon bald zu Abgrenzungen und zu Konflikten über so grundlegende Dinge wie die Finanzierung des gemeinsamen Haushaltes oder auch die Ausgestaltung persönlicher Kontakte des Beschwerdeführers zu seinem leiblichen Sohn in Sri Lanka. Abgrenzungen wurden beispielsweise vorgenommen, indem der Beschwerdeführer erklärtermassen versuchte, seiner Schwiegermutter - obwohl im gleichen Haushalt lebend - nach Möglichkeit aus dem Weg zu gehen, er seinen Freundeskreis nur ausserhalb des Hauses pflegte und er die Feiertage und Ferien regelmässig alleine verbrachte.
E. 7.3.1 So äusserte der Beschwerdeführer in seiner ersten Stellungnahme vom 20. Mai 2008, die gemeinsame Wohnung habe seiner Schwiegermutter gehört; er und seine Ehefrau seien sozusagen deren Untermieter gewesen. "Zu Dritt eine Ehe zu führen" sei nicht leicht gewesen. Es sei immer alles in Absprache mit der Schwiegermutter entschieden worden. Das habe ihm nicht sonderlich gefallen, er habe sich aber am Anfang angepasst und gehofft, das würde sich mit der Zeit ändern. Seine Vorschläge, mit seiner Ehefrau alleine etwas zu unternehmen, seien von dieser immer mit der Bemerkung abgewiesen worden, sie könne ihre Mutter nicht alleine zu Hause lassen. Mit der Zeit habe sich diese Antwort "den Berg hochgeschaukelt", ein Wort sei dem andern gefolgt und der Streit sei vorprogrammiert gewesen. Andere Probleme seien nach und nach hinzugekommen. So habe seine Ehefrau zum Beispiel nicht gewollt, dass ihn sein Sohn aus erster Ehe besuchen komme. Sie hätten aneinander vorbei gelebt; er habe im Gastgewerbe mehrheitlich bis abends um 22.00 oder 23.00 Uhr gearbeitet, seine Ehefrau dagegen im Detailhandel während den normalen Geschäftsöffnungszeiten. Es habe keine Gespräche und keine körperlichen Kontakte mehr gegeben. Zu Hause sei er sich wie ein Hotelgast vorgekommen; er habe für alles mitbezahlen müssen, sei von der Arbeit gekommen, wieder dorthin gegangen und habe seine Freizeit alleine verbracht. Seine Ehefrau habe ohne ihre Mutter nicht mit ihm zusammenleben wollen und schliesslich im Frühling 2005 die Trennung verlangt, um die Streitigkeiten zu beenden. Er habe ihren Wunsch akzeptiert, weil er so nicht mit ihr habe weiterleben wollen und können.
E. 7.3.2 In Beantwortung spezifischer Nachfragen der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2008 unter anderem fest, er arbeite nun schon seit 10 Jahren in seiner aktuellen beruflichen Funktion, seine geschiedene Ehefrau habe 1997 vom Gastgewerbe in den Detailhandel (Kioskverkäuferin) gewechselt. Er habe Verständnis gehabt, dass seine Ehefrau aus Müdigkeit oft nicht mehr über seine Anliegen habe diskutieren wollen, schliesslich habe sie beruflich einen anderen Tagesrhytmus gehabt. Mit der Zeit sei es aber mühsam geworden. Sie hätten nicht mehr die gleichen Interessen gehabt. Erst circa 2005 sei es wirklich nicht mehr auszuhalten gewesen, man habe sich immer mehr gestritten. Schliesslich habe er auf den 1. Mai 2005 eine eigene Wohnung gefunden und seine Ehefrau nochmals gefragt, ob sie bei ihm einziehen wolle. Sie habe aber definitiv abgelehnt. Danach habe er nicht mehr versucht, die Ehe zu retten. Er habe lange genug um seine Ehefrau gekämpft und ihre Haltung sei klar genug gewesen.
E. 7.3.3 Die geschiedene Ehefrau hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2008 einleitend fest, es treffe zu, dass die Ehe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung ihres damaligen Ehemannes "nicht mehr so stabil" gewesen sei. Im Folgenden bestätigte sie, dass man sich beruflich bedingt kaum noch richtig begegnet sei. Der Einzug in die Wohnung ihrer Mutter sei vor der Heirat einvernehmlich beschlossen worden. Das habe finanzielle Gründe gehabt. Die gegenseitige Aufteilung der Wohnkosten habe anfänglich gut funktioniert, dann habe sich der Beschwerdeführer aber zeitweise nicht mehr an die Abmachungen gehalten, was oft zu Streitigkeiten geführt habe. Im Frühjahr 2005 habe der Beschwerdeführer ihr gegenüber schliesslich geäussert, er wolle eine Wohnung für sich und sie könne ihn ja dann dort besuchen kommen. Das habe eine längere Diskussion ausgelöst, denn sie sei damit nicht einverstanden gewesen. Überhaupt habe sie an der Ehe nicht mehr festhalten wollen. Es treffe nicht zu, dass sie einen Besuch seines Sohnes abgelehnt habe, der Beschwerdeführer habe ihn aber nicht nur für einen Besuch, sondern auf Dauer hierher bringen wollen. Ferien und Feiertage habe der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit ihr und ihrer Mutter verbringen wollen; er sei lieber mit Kollegen zusammen gewesen. Das sei für sie keine Ehe mehr gewesen.
E. 7.3.4 In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9. November 2008 bestritt der Beschwerdeführer, seinen finanziellen Verpflichtungen in der Ehe nicht immer nachgekommen zu sein. Im Gegenteil; er habe auch Anschaffungen mitfinanziert, die nur für seine damalige Ehefrau und deren Mutter von Nutzen gewesen seien. "Um die Zeit der Einbürgerung herum" seien die Streitigkeiten im Zusammenhang mit seinem Wunsch nach einem Auszug aus der Wohnung der Schwiegermutter "schlimmer" geworden. Bei Konflikten zwischen Mutter und Tochter habe letztere mehrmals gedroht, sich umzubringen. Das sei definitiv zu viel gewesen für ihn. Seine damalige Ehefrau habe ihn schon vor der definitiven Trennung zweimal aus der gemeinsamen Wohnung ausquartiert, jeweils aber wieder zurückgeholt.
E. 7.3.5 Aus den Äusserungen der Beteiligten ergibt sich unschwer, dass von allem Anfang an eine belastende Wohnsituation bestand, der Beschwerdeführer regelmässig versuchte, seine Ehegattin gegen deren Willen zu gemeinsamen Aktivitäten und zu einem Auszug aus der Wohnung der Schwiegermutter zu bewegen, man sich schon bald regelmässig über finanzielle und andere Dinge stritt, die Ehegatten mit einer Ausnahme keine gemeinsamen Ferienreisen unternahmen und sie sich aufgrund beruflicher Verpflichtungen schon ab 1998 auch unter der Woche kaum noch wirklich begegneten. Die Beteiligten bestritten in ihren Stellungnahmen auch nicht, dass ihre Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung erheblich belastet war.
E. 7.4 Mit seiner Rechtsschrift vom 25. Mai 2009 stellt der Beschwerdeführer die vorerwähnte Einschätzung nicht in Frage. Vielmehr bestätigt er darin nochmals, dass er schon zu Beginn der Ehe versucht habe, etwas an den Verhältnissen zu ändern, dabei aber von seiner Ehefrau immer nur vertröstet worden sei. Er habe gewartet und ihr geglaubt, dass sie eine eigene Wohnung nehmen würden. Gegenüber den Einbürgerungsbehörden habe er aber keine falschen Angaben gemacht und das Bürgerrecht auch sonst nicht erschlichen. In einer beigelegten Stellungnahme gibt sich eine C._______ als neue Partnerin des Beschwerdeführers zu erkennen und schildert die Verhältnisse aus ihrer Sicht. Demnach stecke die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter und sei psychisch labil. Die Probleme hätten sich während der Ehe immer weiter zugespitzt und der Beschwerdeführer sei von der Situation überfordert gewesen. Das Bild einer schon während des Verfahrens um erleichterte Einbürgerung laufend verschlechterten ehelichen Beziehung wird auch mit den abschliessenden Darlegungen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 13. August 2009 nicht ernsthaft in Frage gestellt, sondern vielmehr nochmals bestätigt. Dort verwahrte er sich zwar einleitend gegen eine Verknüpfung seiner ehelichen Probleme mit der Frage der erleichterten Einbürgerung und stellte sich sinngemäss auf den Standpunkt, man könne im Zusammenhang mit den zu Beginn der Ehe aufgetretenen Problemen im Umgang mit der Schwiegermutter nicht schon von einer Destabilisierung sprechen. Eine solche habe sich erst ergeben, nachdem er "falsch verströstet" worden sei. Im Zeitpunkt seiner Erklärung zur Stabilität seiner ehelichen Gemeinschaft im Juli 2004 habe er noch gedacht, er könne die bestehenden Probleme nach erfolgter Einbürgerung lösen, weil ein Auszug aus der Wohnung der Schwiegermutter mit dem gleichen Status wie seine Ehefrau einfacher zu gestalten gewesen wäre. Das habe sich dann aber nicht bewahrheitet. Die "Forderungen" der beiden Frauen an ihn seien immer grösser geworden. Seine Ehefrau sei zwischen ihrer Mutter und ihm gestanden. In dieser Zeit sei der Streit gewachsen. Die Schwiegermutter habe ihn für Probleme verantwortlich gemacht, die sie mit ihrer Tochter gehabt habe. Der Druck, den seine Ehefrau auszuhalten gehabt habe, habe deren Kräfte überstiegen. Sie habe deshalb nicht mehr zu ihm halten können und sich hinter ihre Mutter gestellt. Sexualität sei aus Rücksicht auf die Mutter kein Thema mehr gewesen, gemeinsame Ausgänge oder Ferien ohne die Mutter wären nicht möglich gewesen. "Im Sommer 2004" habe sich die Situation zugespitzt, "vor allem nach der Einbürgerung". Abschliessend hielt der Beschwerdeführer fest, seine Ehe habe vor dem Hintergrund der aufgezeigten Probleme nicht funktionieren können.
E. 8 Nach dem bisher Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zur Stabilität der Ehe am 12. Juli 2004 bzw. der erleichterten Einbürgerung siebzehn Tage später eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) bestand. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte und er die Behörden bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in diesem Glauben liess, hat er über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 Abs. 1 BüG sind somit erfüllt.
E. 9 Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Person, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist. Dass der Beschwerdeführer seit November 1990 in der Schweiz lebt und sich nach eigener Darstellung sehr gut in die hiesigen Verhältnisse integriert hat, ist daher nicht geeignet, im Rahmen der Ermessensausübung einen Verzicht auf die Nichtigerklärung zu rechtfertigen. Das Gesagte gilt umso mehr, als der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (vgl. BGE 135 II 1).
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) - den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern ad [...] Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3385/2009 Urteil vom 20. Juni 2012 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer (geb. 1966) gelangte im November 1990 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch in einer Verfügung vom 18. Juni 1996 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an die damals zuständige Asylrekurskommission (ARK). Am 8. April 1997 heiratete er in Bern die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1952), dies nachdem er sich zuvor von seiner sri-lankischen Ehefrau, die zusammen mit dem 1990 geborenen gemeinsamen Sohn in der Heimat geblieben war, hatte scheiden lassen. Am 9. April 1997 zog der Beschwerdeführer seine bei der ARK hängige Beschwerde zurück, und in der Folge erhielt er gestützt auf seine Heirat eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. B. Am 5. August 2000 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Gesuch um erleichtere Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz am 12. Juni 2001 von der Geschäftskontrolle abgeschrieben, weil der Beschwerdeführer einen Eintrag im Strafregister aufwies. C. Am 1. November 2002 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Im Rahmen dieses Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 12. Juli 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie beide in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 29. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde X._______. D. In Schreiben vom 12. September 2006 und 21. März 2007 informierte der Migrationsdienst des Kantons Bern die Vorinstanz darüber, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers im August 2005 aufgegeben und die Ehe am 10. März 2006 geschieden worden sei. E. Mit einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 14. Mai 2008 nahm die Vorinstanz Bezug auf diese Informationen und lud ihn zur Stellungnahme ein. Nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Eingabe (datiert vom 20. Mai 2008) liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen ergänzenden Fragenkatalog zukommen. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit schriftlicher Eingabe vom 27. Mai 2008. Am 23. September 2008 schliesslich unterbreitete die Vorinstanz auch der geschiedenen Ehefrau einen Fragenkatalog. Die Angeschriebene äusserte sich daraufhin in einer schriftlichen Stellungnahme vom 13. Oktober 2008 zum Sachverhalt. F. Gestützt auf die Vorabklärungen eröffnete die Vorinstanz am 4. November 2008 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen dieses Verfahrens erhielt der Beschwerdeführer wiederum zweimal Gelegenheit zur Stellungnahme, welche er wahrnahm (schriftliche Eingaben vom 9. November 2008 und 6 Februar 2009). Ferner wurde auch die geschiedene Ehefrau nochmals eingeladen, sich zum Sachverhalt zu äussern. Sie reagierte mit einer Stellungnahme vom 12. Januar 2009. G. Am 22. April 2009 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern in seiner Funktion als zuständige Behörde des betroffenen Heimatkantons die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. H. Mit Verfügung vom 30. April 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2009 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. J. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 13. August 2009 an seinem Begehren und dessen Begründung fest. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 3.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in Kraft gestandenen Fassung (AS 1952 1087) kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Die seit dem 1. März 2011 in Kraft stehende, differenzierte Regelung der Verjährungsfrist für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung kommt vorliegend noch nicht zur Anwendung (Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG). 4.2. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt nicht für die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass diese erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Immerhin ist notwendig, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst im falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung möglicherweise entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4.3. Erheblich ist ein Sachverhalt nicht nur dann, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde eine Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1802/2006 vom 5. August 2009 E. 13 mit Hinweis; vgl. auch im Zusammenhang mit dem analogen Widerrufsgrund von ausländerrechtlichen Bewilligungen Silvia Hunziker in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], N. 22 zu Art. 62 mit Hinweisen). 5. 5.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 5.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 6. Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Bern hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Verfügung betr. Nichtigerklärung wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der (gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung in Kraft gestandenen Fassung geltenden) Frist von fünf Jahren ab Erteilung der erleichterten Einbürgerung eröffnet (zur Fristberechnung nach damaligem Recht vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.1 und 3.3 mit Hinweisen). 7. 7.1. Die zeitlichen Abläufe im rechtsrelevanten Sachverhalt präsentieren sich wie folgt: Das vom Beschwerdeführer im November 1990 gestellte Asylgesuch wurde erstinstanzlich am 18. Juni 1996 abgewiesen. Dagegen legte der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ein. In der Folge liess er sich in Sri Lanka von seiner dort zurückgebliebenen Ehefrau scheiden und heiratete am 8. April 1997 in Bern eine (gegenüber ihm 14 Jahre ältere) Schweizer Bürgerin. Nach Rückzug seiner hängigen Asylbeschwerde erhielt er am 17. Juli 1997 im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung. Anfangs August 2000 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein erstes Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches wegen einer im Strafregister aufgeführten Vorstrafe nicht an die Hand genommen wurde. Am 1. November 2002 stellte er ein zweites Gesuch, dies obwohl die dreijährige Probezeit der bedingt gegen ihn ausgesprochenen Gefängnisstrafe erst im April 2003 ablief. Nachdem die Ehegatten am 12. Juli 2004 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur Stabilität ihrer ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 29. Juli 2004 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Am 1. Mai 2005 bezog der Beschwerdeführer alleine eine Mietwohnung in Liebefeld und am 22. November 2005 liessen er und seine Ehefrau durch einen Rechtsvertreter beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen. Mit Urteil vom 23. Februar 2006 (in Rechtskraft erwachsen am 10. März 2006) wurde die Ehe geschieden. 7.2. Wie sich aus den aufgeführten Fakten ergibt, dauerte die Ehe des Beschwerdeführers bis zur erleichterten Einbürgerung sieben Jahre und drei Monate. Bereits neun Monate nach der erleichterten Einbürgerung trennten sich die Ehegatten. Mitte November 2005 und damit ein Jahr und dreieinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung bzw. gut sechs Monate nach der faktischen Trennung beantragten die Ehegatten gemeinsam die Scheidung, die dann drei Monate später ausgesprochen wurde. Bei dieser zeitlichen Abfolge der Ereignisse durfte die Vorinstanz von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers schon zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht intakt war und er die Einbürgerungsbehörde darüber pflichtwidrig nicht informierte. 7.3. Dass die Ehe schon während des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr intakt gewesen sein kann, ergibt sich auch aus zahlreichen Äusserungen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau in deren schriftlichen Stellungnahmen. Die Ehegatten lebten in gemeinsamem Haushalt mit der Mutter bzw. Schwiegermutter, wobei die Ehegattin nach glaubwürdiger Darstellung des Beschwerdeführers in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter stand, was sich negativ auf das Eheleben auswirkte und zu mannigfaltigen Konflikten führte. Der Beschwerdeführer gibt in seinen Stellungnahmen klar zu erkennen, dass er mit dieser Wohnsituation von Anfang an nicht einverstanden war und immer wieder versuchte, seine Ehefrau von der Notwendigkeit eines eigenen Hausstandes (ohne die Mutter bzw. Schwiegermutter) zu überzeugen. Die Ehefrau soll ihn aber immer nur vertröstet bzw. erklärt haben, dass und weshalb sie ihre Mutter nicht alleine lassen könne bzw. wolle. Die (vor allem für den Beschwerdeführer) unbefriedigende Wohnsituation führte offenbar schon bald zu Abgrenzungen und zu Konflikten über so grundlegende Dinge wie die Finanzierung des gemeinsamen Haushaltes oder auch die Ausgestaltung persönlicher Kontakte des Beschwerdeführers zu seinem leiblichen Sohn in Sri Lanka. Abgrenzungen wurden beispielsweise vorgenommen, indem der Beschwerdeführer erklärtermassen versuchte, seiner Schwiegermutter - obwohl im gleichen Haushalt lebend - nach Möglichkeit aus dem Weg zu gehen, er seinen Freundeskreis nur ausserhalb des Hauses pflegte und er die Feiertage und Ferien regelmässig alleine verbrachte. 7.3.1. So äusserte der Beschwerdeführer in seiner ersten Stellungnahme vom 20. Mai 2008, die gemeinsame Wohnung habe seiner Schwiegermutter gehört; er und seine Ehefrau seien sozusagen deren Untermieter gewesen. "Zu Dritt eine Ehe zu führen" sei nicht leicht gewesen. Es sei immer alles in Absprache mit der Schwiegermutter entschieden worden. Das habe ihm nicht sonderlich gefallen, er habe sich aber am Anfang angepasst und gehofft, das würde sich mit der Zeit ändern. Seine Vorschläge, mit seiner Ehefrau alleine etwas zu unternehmen, seien von dieser immer mit der Bemerkung abgewiesen worden, sie könne ihre Mutter nicht alleine zu Hause lassen. Mit der Zeit habe sich diese Antwort "den Berg hochgeschaukelt", ein Wort sei dem andern gefolgt und der Streit sei vorprogrammiert gewesen. Andere Probleme seien nach und nach hinzugekommen. So habe seine Ehefrau zum Beispiel nicht gewollt, dass ihn sein Sohn aus erster Ehe besuchen komme. Sie hätten aneinander vorbei gelebt; er habe im Gastgewerbe mehrheitlich bis abends um 22.00 oder 23.00 Uhr gearbeitet, seine Ehefrau dagegen im Detailhandel während den normalen Geschäftsöffnungszeiten. Es habe keine Gespräche und keine körperlichen Kontakte mehr gegeben. Zu Hause sei er sich wie ein Hotelgast vorgekommen; er habe für alles mitbezahlen müssen, sei von der Arbeit gekommen, wieder dorthin gegangen und habe seine Freizeit alleine verbracht. Seine Ehefrau habe ohne ihre Mutter nicht mit ihm zusammenleben wollen und schliesslich im Frühling 2005 die Trennung verlangt, um die Streitigkeiten zu beenden. Er habe ihren Wunsch akzeptiert, weil er so nicht mit ihr habe weiterleben wollen und können. 7.3.2. In Beantwortung spezifischer Nachfragen der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2008 unter anderem fest, er arbeite nun schon seit 10 Jahren in seiner aktuellen beruflichen Funktion, seine geschiedene Ehefrau habe 1997 vom Gastgewerbe in den Detailhandel (Kioskverkäuferin) gewechselt. Er habe Verständnis gehabt, dass seine Ehefrau aus Müdigkeit oft nicht mehr über seine Anliegen habe diskutieren wollen, schliesslich habe sie beruflich einen anderen Tagesrhytmus gehabt. Mit der Zeit sei es aber mühsam geworden. Sie hätten nicht mehr die gleichen Interessen gehabt. Erst circa 2005 sei es wirklich nicht mehr auszuhalten gewesen, man habe sich immer mehr gestritten. Schliesslich habe er auf den 1. Mai 2005 eine eigene Wohnung gefunden und seine Ehefrau nochmals gefragt, ob sie bei ihm einziehen wolle. Sie habe aber definitiv abgelehnt. Danach habe er nicht mehr versucht, die Ehe zu retten. Er habe lange genug um seine Ehefrau gekämpft und ihre Haltung sei klar genug gewesen. 7.3.3. Die geschiedene Ehefrau hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2008 einleitend fest, es treffe zu, dass die Ehe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung ihres damaligen Ehemannes "nicht mehr so stabil" gewesen sei. Im Folgenden bestätigte sie, dass man sich beruflich bedingt kaum noch richtig begegnet sei. Der Einzug in die Wohnung ihrer Mutter sei vor der Heirat einvernehmlich beschlossen worden. Das habe finanzielle Gründe gehabt. Die gegenseitige Aufteilung der Wohnkosten habe anfänglich gut funktioniert, dann habe sich der Beschwerdeführer aber zeitweise nicht mehr an die Abmachungen gehalten, was oft zu Streitigkeiten geführt habe. Im Frühjahr 2005 habe der Beschwerdeführer ihr gegenüber schliesslich geäussert, er wolle eine Wohnung für sich und sie könne ihn ja dann dort besuchen kommen. Das habe eine längere Diskussion ausgelöst, denn sie sei damit nicht einverstanden gewesen. Überhaupt habe sie an der Ehe nicht mehr festhalten wollen. Es treffe nicht zu, dass sie einen Besuch seines Sohnes abgelehnt habe, der Beschwerdeführer habe ihn aber nicht nur für einen Besuch, sondern auf Dauer hierher bringen wollen. Ferien und Feiertage habe der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit ihr und ihrer Mutter verbringen wollen; er sei lieber mit Kollegen zusammen gewesen. Das sei für sie keine Ehe mehr gewesen. 7.3.4. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9. November 2008 bestritt der Beschwerdeführer, seinen finanziellen Verpflichtungen in der Ehe nicht immer nachgekommen zu sein. Im Gegenteil; er habe auch Anschaffungen mitfinanziert, die nur für seine damalige Ehefrau und deren Mutter von Nutzen gewesen seien. "Um die Zeit der Einbürgerung herum" seien die Streitigkeiten im Zusammenhang mit seinem Wunsch nach einem Auszug aus der Wohnung der Schwiegermutter "schlimmer" geworden. Bei Konflikten zwischen Mutter und Tochter habe letztere mehrmals gedroht, sich umzubringen. Das sei definitiv zu viel gewesen für ihn. Seine damalige Ehefrau habe ihn schon vor der definitiven Trennung zweimal aus der gemeinsamen Wohnung ausquartiert, jeweils aber wieder zurückgeholt. 7.3.5. Aus den Äusserungen der Beteiligten ergibt sich unschwer, dass von allem Anfang an eine belastende Wohnsituation bestand, der Beschwerdeführer regelmässig versuchte, seine Ehegattin gegen deren Willen zu gemeinsamen Aktivitäten und zu einem Auszug aus der Wohnung der Schwiegermutter zu bewegen, man sich schon bald regelmässig über finanzielle und andere Dinge stritt, die Ehegatten mit einer Ausnahme keine gemeinsamen Ferienreisen unternahmen und sie sich aufgrund beruflicher Verpflichtungen schon ab 1998 auch unter der Woche kaum noch wirklich begegneten. Die Beteiligten bestritten in ihren Stellungnahmen auch nicht, dass ihre Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung erheblich belastet war. 7.4. Mit seiner Rechtsschrift vom 25. Mai 2009 stellt der Beschwerdeführer die vorerwähnte Einschätzung nicht in Frage. Vielmehr bestätigt er darin nochmals, dass er schon zu Beginn der Ehe versucht habe, etwas an den Verhältnissen zu ändern, dabei aber von seiner Ehefrau immer nur vertröstet worden sei. Er habe gewartet und ihr geglaubt, dass sie eine eigene Wohnung nehmen würden. Gegenüber den Einbürgerungsbehörden habe er aber keine falschen Angaben gemacht und das Bürgerrecht auch sonst nicht erschlichen. In einer beigelegten Stellungnahme gibt sich eine C._______ als neue Partnerin des Beschwerdeführers zu erkennen und schildert die Verhältnisse aus ihrer Sicht. Demnach stecke die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter und sei psychisch labil. Die Probleme hätten sich während der Ehe immer weiter zugespitzt und der Beschwerdeführer sei von der Situation überfordert gewesen. Das Bild einer schon während des Verfahrens um erleichterte Einbürgerung laufend verschlechterten ehelichen Beziehung wird auch mit den abschliessenden Darlegungen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 13. August 2009 nicht ernsthaft in Frage gestellt, sondern vielmehr nochmals bestätigt. Dort verwahrte er sich zwar einleitend gegen eine Verknüpfung seiner ehelichen Probleme mit der Frage der erleichterten Einbürgerung und stellte sich sinngemäss auf den Standpunkt, man könne im Zusammenhang mit den zu Beginn der Ehe aufgetretenen Problemen im Umgang mit der Schwiegermutter nicht schon von einer Destabilisierung sprechen. Eine solche habe sich erst ergeben, nachdem er "falsch verströstet" worden sei. Im Zeitpunkt seiner Erklärung zur Stabilität seiner ehelichen Gemeinschaft im Juli 2004 habe er noch gedacht, er könne die bestehenden Probleme nach erfolgter Einbürgerung lösen, weil ein Auszug aus der Wohnung der Schwiegermutter mit dem gleichen Status wie seine Ehefrau einfacher zu gestalten gewesen wäre. Das habe sich dann aber nicht bewahrheitet. Die "Forderungen" der beiden Frauen an ihn seien immer grösser geworden. Seine Ehefrau sei zwischen ihrer Mutter und ihm gestanden. In dieser Zeit sei der Streit gewachsen. Die Schwiegermutter habe ihn für Probleme verantwortlich gemacht, die sie mit ihrer Tochter gehabt habe. Der Druck, den seine Ehefrau auszuhalten gehabt habe, habe deren Kräfte überstiegen. Sie habe deshalb nicht mehr zu ihm halten können und sich hinter ihre Mutter gestellt. Sexualität sei aus Rücksicht auf die Mutter kein Thema mehr gewesen, gemeinsame Ausgänge oder Ferien ohne die Mutter wären nicht möglich gewesen. "Im Sommer 2004" habe sich die Situation zugespitzt, "vor allem nach der Einbürgerung". Abschliessend hielt der Beschwerdeführer fest, seine Ehe habe vor dem Hintergrund der aufgezeigten Probleme nicht funktionieren können.
8. Nach dem bisher Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zur Stabilität der Ehe am 12. Juli 2004 bzw. der erleichterten Einbürgerung siebzehn Tage später eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) bestand. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte und er die Behörden bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in diesem Glauben liess, hat er über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 Abs. 1 BüG sind somit erfüllt.
9. Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Person, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist. Dass der Beschwerdeführer seit November 1990 in der Schweiz lebt und sich nach eigener Darstellung sehr gut in die hiesigen Verhältnisse integriert hat, ist daher nicht geeignet, im Rahmen der Ermessensausübung einen Verzicht auf die Nichtigerklärung zu rechtfertigen. Das Gesagte gilt umso mehr, als der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (vgl. BGE 135 II 1).
10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern ad [...] Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: