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C-3349/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-21 · Deutsch CH

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Witwenrente, Einspracheentscheid der SAK vom 21. März 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-3349/2022

U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, (Serbien), vertreten durch B._______, (Serbien), Zustelladresse: c/o C._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Witwenrente, Einspracheentscheid der SAK vom 21. März 2022.

C-3349/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vor- instanz) sprach A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerde- führerin) mit Verfügung vom 18. Januar 2022 eine ordentliche Witwenrente von monatlich Fr. 351.– mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021 zu. A.b Die dagegen erhobene Einsprache wies die SAK mit Entscheid vom

21. März 2022 ab. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde dieser Einspracheentscheid der Versicherten bzw. ihrem Vertreter am 26. März 2022 zugestellt (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2). B. B.a Die SAK übermittelte mit Schreiben vom 3. August 2022 dem Bundes- verwaltungsgericht die Eingabe der Versicherten bzw. ihres Vertreters vom

14. Juni 2022 samt Beilagen (Eingang bei der SAK per E-Mail am 19. Juni

2022) als potentielle Beschwerde (BVGer-act. 1 f.). Darin wurde um Zustel- lung diverser Unterlagen ersucht (neuer Auszug aus dem individuellen Konto des verstorbenen Ehemannes der Versicherten, beglaubigte Nach- weise/Lohnzettel der Arbeitgeber für die Beschäftigungszeiten, Berech- nung der Rente). Zur Begründung wurde angeführt, diese Nachweise seien erforderlich, um ein Verfahren zur Geltendmachung neuer Beträge zu füh- ren, einerseits betreffend die Invalidenrente des verstorbenen Ehemannes der Versicherten sowie anderen ihm zustehenden Leistungen, andererseits betreffend die Witwenrente der Versicherten. In einem weiteren als «Aus- sag» betitelten Schreiben der Versicherten vom 14./15. Juni 2022 führte sie aus, sie habe die ihr vorliegenden Lohnzettel ihrem Vertreter überge- ben, um zu prüfen, ob die darin enthaltenen Daten mit denjenigen aus dem individuellen Konto ihres verstorbenen Ehemannes übereinstimmen und ob die Höhe seiner Rente regelrecht berechnet sei. Der Vertreter sei be- vollmächtigt zwecks Erteilung eines neuen Auszugs aus dem individuellen Konto, Erlasses einer neuen Verfügung für die Rente ihres Ehemannes so- wie ihrer Witwenrente und Zustellung der Rentenberechnung bzw. der Be- rechnungsaufstellung der Rente. B.b Die Versicherte wurde mit Schreiben vom 29. August 2022 um Mittei- lung bis zum 30. September 2022 ersucht, ob die Eingabe vom 14. Juni

C-3349/2022 Seite 3 2022 als Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Ein- spracheentscheid vom 21. März 2022 oder durch die SAK zu behandeln sei (BVGer-act. 3). B.c Mit Sendung vom 16. September 2022 (serbischer Poststempel) wur- den dem Bundesverwaltungsgericht nochmals das als «Aussag» betitelte Schreiben vom 14./15. Juni 2022 sowie diverse Dokumente übermittelt, welche teilweise bereits mit der Eingabe vom 14. Juni 2022 eingereicht worden waren (BVGer-act. 4).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes we- gen zu prüfen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Es beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.3 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfü- gung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG). 2. 2.1 Soweit sich die Anträge der Beschwerdeführerin auf eine Überprüfung ihrer Witwenrente richten, sind sie als Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid der SAK vom 21. März 2022 entgegenzunehmen. 2.2 Der Einspracheentscheid vom 21. März 2022 wurde der Beschwerde- führerin bzw. ihrem Vertreter am 26. März 2022 zugestellt, womit die Be- schwerdefrist von 30 Tagen am 27. März 2022 begann und – unter Berück- sichtigung des Fristenstillstands vom 10. bis und mit 24. April 2022 (Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG) – am 10. Mai 2022 endete. Die am 19. Juni 2022 bei der Vorinstanz eingegangene Beschwerde ist somit offensichtlich

C-3349/2022 Seite 4 verspätet, weshalb auf sie im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutre- ten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). 3. 3.1 Für das Gesuch um Zustellung von bzw. Einsicht in Unterlagen wie na- mentlich einem individuellen Kontoauszug und Lohnunterlagen sowie für die Erläuterung der Berechnung der Renten ist das Bundesverwaltungsge- richt nicht zuständig, weshalb auf diese Anträge ebenfalls nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). 3.2 Diesbezüglich sind die Eingabe vom 14. Juni 2022 samt Beilagen (BVGer-act. 1) sowie die Sendung vom 16. September 2022 (BVGer- act. 4) zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur weiteren Bearbeitung zu überweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 4.2 Es ist keine Parteieentschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-3349/2022 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 14. Juni 2022 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 14. Juni 2022 samt Beilagen (BVGer-act. 1) sowie die Sendung vom 16. September 2022 (BVGer-act. 4) werden zuständigkeits- halber an die Vorinstanz zur weiteren Bearbeitung überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-3349/2022 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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