Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | AHV, Rückforderung; Einspracheentscheid der SAK vom 23. April 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-3341/2025
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführerin,
gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Rückforderung; Einspracheentscheid der SAK vom 23. April 2025.
C-3341/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Einspracheentscheid vom 23. April 2025 die Einsprache von A._______ gegen die Verfügung der SAK vom 17. Februar 2025 abgewiesen und damit an der Rückerstat- tungspflicht von A._______, als Tochter und Erbin von B._______, im Um- fang von Fr. 2'636.– festgehalten hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2 Beilage 1), dass A._______ eine auf den 28. April 2025 datierte Eingabe bei der SAK einreichte (Poststempel: 28. April 2025; Eingangsdatum: 2. Mai 2025), in der sie im Wesentlichen mitteilte, keine Erbin zu sein, nichts über die An- gelegenheit zu wissen, und um positive Erledigung bat (BVGer-act. 1), dass der Eingabe vom 28. April 2025 ausserdem das teilweise ausgefüllte «Ergänzungsblatt 3 für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz» sowie eine Bescheinigung über die «Verlassenschaftssache B._______» beigelegt war (BVGer-act. 1 Beilagen 1 und 2), dass die SAK das erwähnte Ergänzungsblatt 3 im Hinblick auf ein separat zu führendes Erlassverfahren mit dem Einspracheentscheid vom 23. April 2025 an A._______ versandt hatte, dass die SAK die Eingabe von A._______ mit Schreiben vom 6. Mai 2025 an das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des weiteren Verfah- rens weitergeleitet hat (BVGer-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beur- teilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Rückerstattung von Versi- cherungsleistungen im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
C-3341/2025 Seite 3 dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die Eingabe vom 28. April 2025 – trotz entsprechender Rechtsmittel- belehrung im Einspracheentscheid vom 23. April 2025 – an die SAK ge- richtet war und zudem das erwähnte Ergänzungsblatt 3 beigelegt wurde, womit unklar blieb, ob bei A._______ effektiv der Wille bestand, vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2025 erheben zu wollen, dass die Eingabe im vorliegenden Fall zudem weder eine rechtsgültige (Original-) Unterschrift noch Rechtsbegehren (Anträge) für das Beschwer- deverfahren enthielt, dass A._______ daher mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2025 – zuge- stellt am 14. Mai 2025 (BVGer-act. 4) – aufgefordert wurde, innert der – u.a. aufgrund des Fristenstillstandes vom 13. bis 27. April 2025 (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) – noch lau- fenden Rechtsmittelfrist zu erklären, ob sie vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. April 2025 erheben wolle, und bejahendenfalls eine Kopie ihrer Eingabe vom
28. April 2025 eigenhändig zu unterschreiben sowie Rechtsbegehren für das Beschwerdeverfahren zu stellen (BVGer-act. 3 Dispositiv-Ziffer 1), dass A._______ im Unterlassungsfall als Säumnisfolge das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde (BVGer-act. 3 Dispositiv-Ziffer 2), dass der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 23. April 2025 A._______ spätestens am Montag, 28. April 2025 – mithin einen Tag nach dem Ende des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG
– eröffnet worden sein muss, zumal A._______ in ihrer Eingabe vom
28. April 2025 an die Vorinstanz Bezug auf den Einspracheentscheid nimmt und das teilweise ausgefüllte Ergänzungsblatt 3 beigelegt hat (vgl. BVGer-act. 1),
C-3341/2025 Seite 4 dass eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 ATSG und Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass somit die 30-tägige gesetzliche Beschwerdefrist spätestens am
29. April 2025 zu laufen begonnen hat und damit spätestens am Mittwoch,
28. Mai 2025, abgelaufen ist, dass A._______ jedoch bis zum 28. Mai 2025 keine Beschwerdeverbesse- rung eingereicht hat, dass sie sich im Übrigen bis dato auch nicht anderweitig beim Bundesver- waltungsgericht gemeldet hat, dass damit keine rechtsgültige Beschwerde eingereicht wurde und somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich A._______ als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in der vorliegenden Konstellation indes auf die Erhebung von Ver- fahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass nach dem Verfahrensausgang weder A._______ (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) An- spruch auf eine Parteientschädigung haben.
C-3341/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an A._______, die Vorinstanz und das BSV.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: