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C-3321/2009

C-3321/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-27 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die 1950 geborene, sri lankische Staatsangehörige Y._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 18. März 2009 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt von drei Monaten bei ihrem Ehemann X._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), wel­cher mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden lebt. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertre­tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Im April 2009 richtete die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden einen Fragekatalog an den Gastgeber und leitete dessen Antworten an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte den Visumantrag in einer Verfügung vom 6. Mai 2009 ab. Zur Begründung wies sie einleitend darauf hin, dass die schweizerische Auslandvertretung eine Visumerteilung in eigener Kompetenz abgelehnt habe, weil der Zweck und die Umstände des beab­sichtigten Aufenthalts nicht genügend belegt worden seien. In der Folge sei vom Gastgeber eine Verpflichtungserklärung verlangt worden. Der Gast­geber habe eine solche zwar abgegeben, doch sei er nach Einschät­zung der dafür zuständigen kommunalen Amtsstelle als Garant nicht in der Lage, finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, wie sie im Zusam­men­hang mit dem Besuchsaufenthalt entstehen könnten. Der fehlende Nachweis genügender finanzieller Mittel für die Bestreitung der Lebens­haltungskosten während des Aufenthalts schaffe einen Verwei­gerungs­grund. Besondere Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Ein­reise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen, lägen nicht vor. Dem Gastgeber bleibe unbenommen, seinen Gast im Ausland zu treffen. C. Der Gastgeber gelangte dagegen mit einer Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinnge­mäss die Aufhebung der verweigernden Verfügung und die Erteilung des er­suchten Visums. Sein Begehren begründet er damit, dass er entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sehr wohl in der Lage sei, finanziell in aus­reichendem Mass für allfällige, während der Dauer des Aufenthalts sei­ner Ehefrau anfallende Kosten zu bürgen. Zusammen mit seiner Rechts­mitteleingabe legte er Auszüge aus zwei auf seinen Namen lauten­den Bankkonten ins Recht, welche per 15. Mai 2009 einen Saldo von insgesamt rund 55'000 Franken ausweisen. Zusätzlich reichte er eine Bestä­tigung der sozialen Dienste der Stadt Z._______ vom 19. Mai 2009 ein, wonach er bis dato keine wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen habe, und einen Betreibungsregisterausweis vom 19. Mai 2009, in dem weder Betreibun­gen noch Verlustscheine aufgeführt werden. Der Beschwerdefüh­rer legte überdies ein ärztliches Attest ins Recht, wonach er im Jahr 2007 einen Herzinfarkt erlitten habe und die Möglichkeit eines Be­suchs seitens seiner Ehefrau aus medizinischer Sicht begrüsst würde. D. In einer Vernehmlassung vom 2. Juli 2009 hält die Vorinstanz an der ange­fochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be­schwerde. Dabei wiederholte sie, dass der Beschwerdeführer als Garant nach Einschätzung der zuständigen kommunalen Behörde nicht in der Lage sei, bis zu einem Betrag von 30'000 Franken für sämtliche Kosten, wel­che der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt entstehen könnten, aufzukommen. Diese Einschät­zung der kommunalen Behörde sei für sie (die Vorinstanz) "in dem Sinne verbindlich, als dass sie nicht durch vom Beschwerdeführer selbst getä­tigte Angaben geändert werden könnte". E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwä­gungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Vi­sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie ur­teilt das Bun­des­verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die im übrigen frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist ein­zutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesge­richts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Antrag der Gesuchstellerin auf Ertei­lung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zu Grunde. Da die Gesuchstellerin nicht zu den Personen gehört, denen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit­gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) oder das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31) ein Recht auf Personenfreizügigkeit vermittelt und der beantragte Aufenthalt drei Monate nicht übersteigt, fällt die vorlie­gende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Asso­ziierungs­abkommen. Mit diesen Abkommen hat die Schweiz den Schen­gen-Besitzstand und die dazugehörenden gemeinschaftsrechtlichen Rechts­akte (Schengen-Recht) übernommen. Das Schengen-Recht geht dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsverordnungen vor (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge­setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mit­gliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise und das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise und Vi­sum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / To­bias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerin­nen und Ausländer, Art. 5 N. 3 f.).

E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen­gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmo­natszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Vi­sum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt­länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, de­ren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fuss­note zu Art. 4 Abs. 1 VEV; nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates), erforderlich ist. Kein Visum be­nötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti­tels sind oder über ein gültiges Vi­sum für den längerfristigen Aufenthalt ver­fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Ein­reise und die Visumer­teilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b die Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK], Art. 4 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren setzt die rechtmässige Einreise von Drittstaatsangehöri­gen voraus, dass sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf­enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü­gen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parla­ments und des Rates vom 13. Juli 20092 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK]). Namentlich haben sie in diesem Kontext zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungs­freien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristge­rechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Sodann dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schenge­ner Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein. Sie dürfen des weiteren keine Gefahr für die öffentliche Ord­nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internati­onalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen. Insbeson­dere dür­fen sie nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben wor­den sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Sind die vorerwähnten allgemeinen Voraussetzungen für eine rechtmäs­sige Einreise - Visum ausgenommen - nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (zum Beg­riff vgl. Art. 2 Ziff. 3 VK) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 VK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, wel­che die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahms­weise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" (zum Begriff vgl. Art. 2 Ziff. 4 VK) zu erteilen. Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Ho­heitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i und Abs. 2 VK, unter denselben Voraussetzungen sind die Mitgliedstaaten berech­tigt, einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengren­zen zu gestatten, vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV und Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5 Die Beschwerdeführerin untersteht als sri lankische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001).

E. 6 Die Vorinstanz verweigerte das beantragte Schengen-Visum mit der Begrün­dung, dass weder die Gesuchstellerin selbst noch der für sie garantie­rende Gastgeber über die vorauszusetzenden Mittel verfügten. Nur beiläufig wurde in der angefochtenen Verfügung darauf verwiesen, dass die Schweizerische Vertretung in Colombo Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts nicht als genügend belegt erachtet habe. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültig­keit erachtete die Vorinstanz nicht als gegeben. In diesem Zusammen­hang wurde lediglich festgehalten, dass sich die Beteiligten im Ausland treffen könnten.

E. 7.1 Gemäss Art. 5 Zif. 1 Bst. c SGK muss die gesuchstellende Person über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, oder sie muss in der Lage sein, diese Mittel rechtmässig zu erwerben. Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Massgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unter­künfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden (Art. 5 Zif. 3 Abs. 1 SGK). Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunter­halts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den natio­nalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können Verpflichtungserklärun­gen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaats­angehörigen bei ei­nem Gastgeber - Bürgschaften von Gastge­bern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein aus­reichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (Art. 5 Zif. 3 Abs. 2 SGK).

E. 7.2 Auch das AuG setzt in seinem Art. 5 Abs. 1 Bst. b für eine Einreise in die Schweiz ganz allgemein voraus, dass Ausländerinnen und Ausländer die für einen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen.

E. 7.3 Gemäss Art. 2 Abs. 2 VEV gelten finanzielle Mittel im Sinne von Arti­kel 5 Zif. 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex insbesondere dann als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Der Nachweis aus­reichender finanzieller Mittel kann mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reiseversicherung oder einer ande­ren Sicherheit erbracht werden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VEV können zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VEV die zuständigen Bewilligungsbehörden von einer Aus­länderin oder ei­nem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zah­lungsfähigen natürli­chen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen. Die Verpflichtungserklärung umfasst die unge­deckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall, Krankheit, und Rück­reise; Kosten, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers in der Schweiz entstehen können. Die Verpflichtungs­erklä­rung ist unwiderruflich und die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen 30'000 Franken (Art. 8 Abs. 1, 2 und 5 VEV). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VEV wird die Verpflichtungserklärung von der zuständigen kanto­nalen oder kommunalen Behörde kontrolliert.

E. 8.1 In ihrem Visumsantrag verneinte die Gesuchstellerin, einer Erwerbstä­tigkeit nachzugehen und gab an, dass ihr Ehemann (der Be­schwerde­führer) für die Kosten der Reise aufkomme. Die mit Abklärungen in Bezug auf den Ehemann und Gastgeber betraute kantonale Behörde hat einen Auszug aus dem Betreibungsregister und eine Bestätigung der kommunalen Steuerverwaltung (beide vom 14. Januar 2009) eingeholt. Ers­terer ist blank, letzterer bestätigt für das Jahr 2007 ein steuerbares Ein­kommen von 22'400 Franken (gemäss Quellensteuerabrechnung). Über die Vermögensverhältnisse gibt der Steuerausweis vom 14. Januar 2009 keine Auskunft. Auch sonst ergeben sich aus den Akten der Vorin­stanz keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vermögensverhältnisse abge­klärt worden wären. Auf dem Formularantrag unter dem Titel "Verpflich­tungserklärung" vermerkte die zuständige Stelle ohne irgendwelche Erläute­rungen, dass ihrer Einschätzung nach der Garant nicht in der Lage wäre, den eingegangenen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Das Formular trägt den Stempel der kommunalen Einwohnerdienste und des kantonalen Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden.

E. 8.2 Mit seiner Rechtsmitteleingabe 19. Mai 2009 hat der Beschwerdefüh­rer - wie bereits erwähnt - Auszüge aus je einem auf seinen Namen lauten­den Spar- und Privatkonto ins Recht gelegt, welche per 15. Mai 2009 einen Saldo von insgesamt rund 55'000 Franken ausweisen. Dar­über hinaus legte er eine Bestätigung der sozialen Dienste seiner Wohnsitz­gemeinde vor, wonach er bis dato keine wirtschaftliche Sozial­hilfe bezogen habe. Der ebenfalls beigelegte aktuelle Betreibungsregister­auszug vom 19. Mai 2009 weist wiederum keine Beitrei­bungen oder Verlustscheine aus.

E. 8.3 Trotz dieser neuen Beweisdokumente hielt die Vorinstanz im Rah­men der Vernehmlassung an ihrer Verfügung fest. Sie begründet ihre Hal­tung damit, dass die Einschätzung der kommunalen Behörde für sie verbindlich sei und nicht durch gegenteilige Vorbringen des Beschwerdefüh­rers umgestossen werden könne.

E. 8.4 Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die Ein­schätzung der kommunalen Behörde in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2009 zur Garantiefähigkeit des Beschwerdeführers ist für die Vorin­stanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in der Weise bin­dend, als sie nicht durch gegenteilige Sachbeweise umgestossen werden könnte. Dass die Beurteilung bzw. Kontrolle der Verpflichtungserklärung ge­mäss Art. 9 Abs. 1 VEV nicht dem BFM, sondern "der zuständigen kanto­nalen oder kommunalen Be­hörde" obliegt, ändert daran grundsätz­lich nichts. Es wäre der Vorinstanz offen gestanden, die im Beschwerdever­fahren vorgebrachten neuen Beweise im Rahmen des Ver­nehmlassungs­verfahrens überprüfen zu lassen oder aber zum Anlass zu nehmen, auf die verweigernde Verfügung zurückzukommen, diese aufzu­heben und das Gesuchsverfahren ins Instruktionsstadium zurück zu versetzen.

E. 9.1 Nach dem bereits Gesagten kann sich das Bundesverwaltungsge­richt kein vollständiges Bild machen über Inhalt und Kriterien der Prüfung, die zur Verneinung der finanziellen Garantiefähigkeit führte.

E. 9.2 Für den Fall, dass in den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Be­schwerdeführers kein Einreisehindernis zu erblicken wäre, gälte es die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines einheitlichen Schengen-Vi­sums (bspw. in Bezug auf den Zweck des Aufenthalts und die Garantie für eine Wiederausreise) zu beurteilen, was seitens der Vorinstanz bisher unterblieben ist. Der bloss beiläufige Verweis in der angefochtenen Verfü­gung auf eine ablehnende Haltung der Schweizerischen Vertretung in Sri Lanka ohne jede Begründung dürfte dazu jedenfalls nicht ausreichen.

E. 9.3 Schliesslich fehlt es bisher auch an einer ernsthaften und nachvollzieh­baren Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Gesuchstelle­rin - sollten tatsächlich Hinderungsgründe für die Erteilung ei­nes einheitlichen Schengen-Visums bestehen - aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären und persönlichen Verhältnisse nicht zumindest aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen wäre.

E. 10.1 Fehlt es an den notwendigen Entscheidungsgrundlagen, so stellt sich die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht oder die Vorinstanz für deren Herbeiführung besorgt sein muss. Zwar muss der Rückweisungsentscheid ganz allgemein die Ausnahme bilden. Er rechtfertigt sich aber unter anderem dort, wo die Vorinstanz bei ihrem Entscheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung einzelne entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft hat, bei deren Beurteilung sie einen Ermessensspielraum gehabt hätte (vgl. Philipp Weissenberger in: Bernhard Waldmann / Philipp Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü­rich / Basel / Genf 2009, Rz. 16 zu Art. 61).

E. 10.2 Die angefochtene Verfügung ist nach dem bereits Gesagten in unrichti­ger bzw. unvollständi­ger Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts ergangen (Art. 49 Bst. b VwVG). Die Beschwerde ist deshalb gutzu­heissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Beur­teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle­gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist in offensichtlicher Erman­gelung verhältnismässig hoher Kosten zur wirksamen Beschwerde nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kosten­vor­schuss in Höhe von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3321/2009 Urteil vom 27. Juli 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1950 geborene, sri lankische Staatsangehörige Y._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 18. März 2009 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt von drei Monaten bei ihrem Ehemann X._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), wel­cher mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden lebt. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertre­tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Im April 2009 richtete die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden einen Fragekatalog an den Gastgeber und leitete dessen Antworten an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte den Visumantrag in einer Verfügung vom 6. Mai 2009 ab. Zur Begründung wies sie einleitend darauf hin, dass die schweizerische Auslandvertretung eine Visumerteilung in eigener Kompetenz abgelehnt habe, weil der Zweck und die Umstände des beab­sichtigten Aufenthalts nicht genügend belegt worden seien. In der Folge sei vom Gastgeber eine Verpflichtungserklärung verlangt worden. Der Gast­geber habe eine solche zwar abgegeben, doch sei er nach Einschät­zung der dafür zuständigen kommunalen Amtsstelle als Garant nicht in der Lage, finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, wie sie im Zusam­men­hang mit dem Besuchsaufenthalt entstehen könnten. Der fehlende Nachweis genügender finanzieller Mittel für die Bestreitung der Lebens­haltungskosten während des Aufenthalts schaffe einen Verwei­gerungs­grund. Besondere Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Ein­reise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen, lägen nicht vor. Dem Gastgeber bleibe unbenommen, seinen Gast im Ausland zu treffen. C. Der Gastgeber gelangte dagegen mit einer Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinnge­mäss die Aufhebung der verweigernden Verfügung und die Erteilung des er­suchten Visums. Sein Begehren begründet er damit, dass er entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sehr wohl in der Lage sei, finanziell in aus­reichendem Mass für allfällige, während der Dauer des Aufenthalts sei­ner Ehefrau anfallende Kosten zu bürgen. Zusammen mit seiner Rechts­mitteleingabe legte er Auszüge aus zwei auf seinen Namen lauten­den Bankkonten ins Recht, welche per 15. Mai 2009 einen Saldo von insgesamt rund 55'000 Franken ausweisen. Zusätzlich reichte er eine Bestä­tigung der sozialen Dienste der Stadt Z._______ vom 19. Mai 2009 ein, wonach er bis dato keine wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen habe, und einen Betreibungsregisterausweis vom 19. Mai 2009, in dem weder Betreibun­gen noch Verlustscheine aufgeführt werden. Der Beschwerdefüh­rer legte überdies ein ärztliches Attest ins Recht, wonach er im Jahr 2007 einen Herzinfarkt erlitten habe und die Möglichkeit eines Be­suchs seitens seiner Ehefrau aus medizinischer Sicht begrüsst würde. D. In einer Vernehmlassung vom 2. Juli 2009 hält die Vorinstanz an der ange­fochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be­schwerde. Dabei wiederholte sie, dass der Beschwerdeführer als Garant nach Einschätzung der zuständigen kommunalen Behörde nicht in der Lage sei, bis zu einem Betrag von 30'000 Franken für sämtliche Kosten, wel­che der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt entstehen könnten, aufzukommen. Diese Einschät­zung der kommunalen Behörde sei für sie (die Vorinstanz) "in dem Sinne verbindlich, als dass sie nicht durch vom Beschwerdeführer selbst getä­tigte Angaben geändert werden könnte". E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwä­gungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Vi­sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie ur­teilt das Bun­des­verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die im übrigen frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist ein­zutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesge­richts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt ein Antrag der Gesuchstellerin auf Ertei­lung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zu Grunde. Da die Gesuchstellerin nicht zu den Personen gehört, denen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit­gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) oder das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31) ein Recht auf Personenfreizügigkeit vermittelt und der beantragte Aufenthalt drei Monate nicht übersteigt, fällt die vorlie­gende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Asso­ziierungs­abkommen. Mit diesen Abkommen hat die Schweiz den Schen­gen-Besitzstand und die dazugehörenden gemeinschaftsrechtlichen Rechts­akte (Schengen-Recht) übernommen. Das Schengen-Recht geht dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsverordnungen vor (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge­setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mit­gliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise und das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise und Vi­sum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / To­bias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerin­nen und Ausländer, Art. 5 N. 3 f.). 4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen­gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmo­natszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Vi­sum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt­länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, de­ren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fuss­note zu Art. 4 Abs. 1 VEV; nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates), erforderlich ist. Kein Visum be­nötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti­tels sind oder über ein gültiges Vi­sum für den längerfristigen Aufenthalt ver­fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Ein­reise und die Visumer­teilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b die Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK], Art. 4 VEV). 4.3. Im Weiteren setzt die rechtmässige Einreise von Drittstaatsangehöri­gen voraus, dass sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf­enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü­gen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parla­ments und des Rates vom 13. Juli 20092 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK]). Namentlich haben sie in diesem Kontext zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungs­freien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristge­rechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Sodann dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schenge­ner Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein. Sie dürfen des weiteren keine Gefahr für die öffentliche Ord­nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internati­onalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen. Insbeson­dere dür­fen sie nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben wor­den sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4. Sind die vorerwähnten allgemeinen Voraussetzungen für eine rechtmäs­sige Einreise - Visum ausgenommen - nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (zum Beg­riff vgl. Art. 2 Ziff. 3 VK) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 VK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, wel­che die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahms­weise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" (zum Begriff vgl. Art. 2 Ziff. 4 VK) zu erteilen. Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Ho­heitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i und Abs. 2 VK, unter denselben Voraussetzungen sind die Mitgliedstaaten berech­tigt, einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengren­zen zu gestatten, vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV und Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

5. Die Beschwerdeführerin untersteht als sri lankische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001).

6. Die Vorinstanz verweigerte das beantragte Schengen-Visum mit der Begrün­dung, dass weder die Gesuchstellerin selbst noch der für sie garantie­rende Gastgeber über die vorauszusetzenden Mittel verfügten. Nur beiläufig wurde in der angefochtenen Verfügung darauf verwiesen, dass die Schweizerische Vertretung in Colombo Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts nicht als genügend belegt erachtet habe. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültig­keit erachtete die Vorinstanz nicht als gegeben. In diesem Zusammen­hang wurde lediglich festgehalten, dass sich die Beteiligten im Ausland treffen könnten. 7. 7.1. Gemäss Art. 5 Zif. 1 Bst. c SGK muss die gesuchstellende Person über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, oder sie muss in der Lage sein, diese Mittel rechtmässig zu erwerben. Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Massgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unter­künfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden (Art. 5 Zif. 3 Abs. 1 SGK). Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunter­halts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den natio­nalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können Verpflichtungserklärun­gen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaats­angehörigen bei ei­nem Gastgeber - Bürgschaften von Gastge­bern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein aus­reichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (Art. 5 Zif. 3 Abs. 2 SGK). 7.2. Auch das AuG setzt in seinem Art. 5 Abs. 1 Bst. b für eine Einreise in die Schweiz ganz allgemein voraus, dass Ausländerinnen und Ausländer die für einen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen. 7.3. Gemäss Art. 2 Abs. 2 VEV gelten finanzielle Mittel im Sinne von Arti­kel 5 Zif. 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex insbesondere dann als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Der Nachweis aus­reichender finanzieller Mittel kann mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reiseversicherung oder einer ande­ren Sicherheit erbracht werden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VEV können zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VEV die zuständigen Bewilligungsbehörden von einer Aus­länderin oder ei­nem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zah­lungsfähigen natürli­chen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen. Die Verpflichtungserklärung umfasst die unge­deckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall, Krankheit, und Rück­reise; Kosten, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers in der Schweiz entstehen können. Die Verpflichtungs­erklä­rung ist unwiderruflich und die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen 30'000 Franken (Art. 8 Abs. 1, 2 und 5 VEV). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VEV wird die Verpflichtungserklärung von der zuständigen kanto­nalen oder kommunalen Behörde kontrolliert. 8. 8.1. In ihrem Visumsantrag verneinte die Gesuchstellerin, einer Erwerbstä­tigkeit nachzugehen und gab an, dass ihr Ehemann (der Be­schwerde­führer) für die Kosten der Reise aufkomme. Die mit Abklärungen in Bezug auf den Ehemann und Gastgeber betraute kantonale Behörde hat einen Auszug aus dem Betreibungsregister und eine Bestätigung der kommunalen Steuerverwaltung (beide vom 14. Januar 2009) eingeholt. Ers­terer ist blank, letzterer bestätigt für das Jahr 2007 ein steuerbares Ein­kommen von 22'400 Franken (gemäss Quellensteuerabrechnung). Über die Vermögensverhältnisse gibt der Steuerausweis vom 14. Januar 2009 keine Auskunft. Auch sonst ergeben sich aus den Akten der Vorin­stanz keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vermögensverhältnisse abge­klärt worden wären. Auf dem Formularantrag unter dem Titel "Verpflich­tungserklärung" vermerkte die zuständige Stelle ohne irgendwelche Erläute­rungen, dass ihrer Einschätzung nach der Garant nicht in der Lage wäre, den eingegangenen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Das Formular trägt den Stempel der kommunalen Einwohnerdienste und des kantonalen Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden. 8.2. Mit seiner Rechtsmitteleingabe 19. Mai 2009 hat der Beschwerdefüh­rer - wie bereits erwähnt - Auszüge aus je einem auf seinen Namen lauten­den Spar- und Privatkonto ins Recht gelegt, welche per 15. Mai 2009 einen Saldo von insgesamt rund 55'000 Franken ausweisen. Dar­über hinaus legte er eine Bestätigung der sozialen Dienste seiner Wohnsitz­gemeinde vor, wonach er bis dato keine wirtschaftliche Sozial­hilfe bezogen habe. Der ebenfalls beigelegte aktuelle Betreibungsregister­auszug vom 19. Mai 2009 weist wiederum keine Beitrei­bungen oder Verlustscheine aus. 8.3. Trotz dieser neuen Beweisdokumente hielt die Vorinstanz im Rah­men der Vernehmlassung an ihrer Verfügung fest. Sie begründet ihre Hal­tung damit, dass die Einschätzung der kommunalen Behörde für sie verbindlich sei und nicht durch gegenteilige Vorbringen des Beschwerdefüh­rers umgestossen werden könne. 8.4. Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die Ein­schätzung der kommunalen Behörde in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2009 zur Garantiefähigkeit des Beschwerdeführers ist für die Vorin­stanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in der Weise bin­dend, als sie nicht durch gegenteilige Sachbeweise umgestossen werden könnte. Dass die Beurteilung bzw. Kontrolle der Verpflichtungserklärung ge­mäss Art. 9 Abs. 1 VEV nicht dem BFM, sondern "der zuständigen kanto­nalen oder kommunalen Be­hörde" obliegt, ändert daran grundsätz­lich nichts. Es wäre der Vorinstanz offen gestanden, die im Beschwerdever­fahren vorgebrachten neuen Beweise im Rahmen des Ver­nehmlassungs­verfahrens überprüfen zu lassen oder aber zum Anlass zu nehmen, auf die verweigernde Verfügung zurückzukommen, diese aufzu­heben und das Gesuchsverfahren ins Instruktionsstadium zurück zu versetzen. 9. 9.1. Nach dem bereits Gesagten kann sich das Bundesverwaltungsge­richt kein vollständiges Bild machen über Inhalt und Kriterien der Prüfung, die zur Verneinung der finanziellen Garantiefähigkeit führte. 9.2. Für den Fall, dass in den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Be­schwerdeführers kein Einreisehindernis zu erblicken wäre, gälte es die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines einheitlichen Schengen-Vi­sums (bspw. in Bezug auf den Zweck des Aufenthalts und die Garantie für eine Wiederausreise) zu beurteilen, was seitens der Vorinstanz bisher unterblieben ist. Der bloss beiläufige Verweis in der angefochtenen Verfü­gung auf eine ablehnende Haltung der Schweizerischen Vertretung in Sri Lanka ohne jede Begründung dürfte dazu jedenfalls nicht ausreichen. 9.3. Schliesslich fehlt es bisher auch an einer ernsthaften und nachvollzieh­baren Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Gesuchstelle­rin - sollten tatsächlich Hinderungsgründe für die Erteilung ei­nes einheitlichen Schengen-Visums bestehen - aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären und persönlichen Verhältnisse nicht zumindest aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen wäre. 10. 10.1. Fehlt es an den notwendigen Entscheidungsgrundlagen, so stellt sich die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht oder die Vorinstanz für deren Herbeiführung besorgt sein muss. Zwar muss der Rückweisungsentscheid ganz allgemein die Ausnahme bilden. Er rechtfertigt sich aber unter anderem dort, wo die Vorinstanz bei ihrem Entscheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung einzelne entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft hat, bei deren Beurteilung sie einen Ermessensspielraum gehabt hätte (vgl. Philipp Weissenberger in: Bernhard Waldmann / Philipp Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü­rich / Basel / Genf 2009, Rz. 16 zu Art. 61). 10.2. Die angefochtene Verfügung ist nach dem bereits Gesagten in unrichti­ger bzw. unvollständi­ger Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts ergangen (Art. 49 Bst. b VwVG). Die Beschwerde ist deshalb gutzu­heissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Beur­teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle­gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist in offensichtlicher Erman­gelung verhältnismässig hoher Kosten zur wirksamen Beschwerde nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kosten­vor­schuss in Höhe von Fr. 600.- wird zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: