Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Die am (...) 1963 geborene, verwitwete, in ihrer Heimat wohnhafte französische (IVSTA-act. 18 und 19 S. 1) Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Juni 1985 (Eingangsstempel) bei der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Bezug einer Witwenrente an (IVSTA-act. 1). Mit Verfügung vom 16. Juli 1985 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin unter anderem und mit Wirkung ab 1. Februar 1985 eine Witwenrente in der Höhe von Fr. 972.- zu (IVSTA-act. 6 S. 3). B. Im Mai 2009 stellte die zuletzt bei der B._______ AG voll-erwerbstätig gewesene (IV-act. BS 6 S. 3) Beschwerdeführerin unter Hinweis auf seit 2003 bestehende physische und psychische Beschwerden (Ischiasnervenentzündung, Hexenschuss, Bandscheibenvorfall [linke Seite] und Depressionen) bei der IV-Stelle Basel-Stadt einen Antrag auf Massnahmen für die berufliche Eingliederung gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung (eingegangen am 19. Mai 2009, IVSTA-act. 17). C. Die IV-Stelle Basel-Stadt prüfte nach Abbruch einer Umschulung in den kaufmännischen Bereich den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dazu klärte sie die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ab und holte insbesondere ein bidisziplinäres Gutachten der Dres. med. C._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, und D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Mai 2013 ein (IV-act. BS 58; mit Gutachtenergänzung von Dr. C._______ vom 11. Juni 2013 [IV-act. BS 61]). Mit Vorbescheid vom 8. August 2013 stellte die IV-Stelle Basel-Stadt der Beschwerdeführerin eine abgestufte Invalidenrente in Aussicht: Anspruch auf ganze Rente ab 1. Dezember 2009, ab 1. April 2012 halbe Rente (Invaliditätsgrad: 100% bzw. 56%, IV-act. BS 66). Gegen den Vorbescheid vom 8. August 2013 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Sandra Waldhauser, Basel (Vollmacht vom 22. August 2013, IV-act. BS 67), am 30. August 2013 Einwand (IV-act. BS 68, mit Einwandbegründung vom 27. September 2013 [IV-act. BS 70]). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden: Vorinstanz) stellte mit Verfügung vom 15. Mai 2014 (zu Handen von Rechtsvertreterin Advokatin Sandra Waldhauser) in Annullierung und Ersetzung der zuvor an die Beschwerdeführerin versandten Verfügung vom 13. Dezember 2013 (IVSTA-act. 30) fest, dass der Invaliditätsgrad ab 1. Dezember 2009 100% und ab 1. April 2012 56% betrage, dass jedoch die berechnete ganze IV-Rente (Fr. 1'170.-) tiefer sei als die der Beschwerdeführerin bisher ausbezahlte Witwenrente (Fr. 1'692.-), weshalb weiterhin die höhere Witwenrente ausgerichtet werde. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass, bestehe gleichzeitig Anspruch auf eine Hinterlassenenrente und eine IV-Rente, nur die höhere der beiden Renten ausbezahlt werde (IVSTA-act. 41). D. Gegen diese Verfügung liess die weiterhin durch Advokatin Sandra Waldhauser vertretene Beschwerdeführerin am 16. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kostenfolge beantragen: "1. Es sei die Verfügung vom 15. Mai 2014 aufzuheben.
2. Es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weitere Sachverhaltsabklärungen vornehme, insbesondere seien weitere psychiatrische Abklärungen einzuholen, und danach über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden.
3. Eventualiter sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20% beim Invalideneinkommen vorzunehmen.
4. Es seien die Verfahrensakten der Vorinstanz einzuholen." Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde damit, die Abklärung des medizinischen Sachverhalts der Vorinstanz, namentlich die psychiatrische Beurteilung von Dr. D._______ vom 1. Mai 2013, sei unvollständig und nicht in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, weshalb für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darauf nicht abgestellt werden könne und weshalb ergänzende psychiatrische Abklärungen vorzunehmen seien. Eventualiter bemängelt sie, sollte das Gericht dieser Ansicht nicht folgen, dass ein Leidensabzug von 20% bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen sei (vgl. BVGer-act. 1). E. Am 8. Juli 2014 ging der mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2014 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (BVGer-act. 2) beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 4). F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2014 fest, die Vergleichsrechnung vom 7. Mai 2014 (IVSTA-act. 34) sei zwar fehlerhaft, da auf Seiten der IV-Rente nicht alle Beitragsleistungen und Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden seien, die neue Vergleichsrechnung der Ausgleichskasse vom 4. September 2014 habe jedoch ergeben, dass die Witwenrente auch dann höher ausfalle, wenn auf Seiten der Invalidenrente sämtliche Beiträge und Beitragszeiten berücksichtigt würden, weshalb die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2014 im Ergebnis - Weiterausrichtung der bisherigen Witwenrente - gleichwohl richtig gewesen sei. Unter diesen Umständen mache die von der Beschwerdeführerin beantragte Rückweisung der Sache zu weiteren invaliditätsmässigen Abklärungen keinen Sinn, gelange doch in jedem Fall die höhere Witwenrente zur Ausrichtung (BVGer-act. 6). G. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Replik vom 20. Oktober 2014 aus, vorliegend bestehe ein schützenswertes Interesse an der korrekten Feststellung ihres Invaliditätsgrades, da die Vorinstanz diesen nicht bloss geschätzt, sondern den medizinischen Sachverhalt vollständig abgeklärt (Einholung eines bidiszplinären Gutachtens sowie von RAD-Stellungnahmen von Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 2. Juli 2013 und vom 3. Oktober 2013 [IV-act. BS 63, 73]) und damit für die Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse der B._______ AG) in verbindlicher Weise festgesetzt habe (BVGer-act. 8 S. 3). H. Die Vorinstanz verwies in ihrer Duplik vom 17. November 2014 auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt vom 12. November 2014, nach welcher einerseits nicht von einer Bindungswirkung der Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin an den Entscheid der Invalidenversicherung auszugehen sei, da bei einem Zusammentreffen einer Invalidenrente und einer Witwenrente eine grobe Schätzung genüge; und dies auch dann gelten müsse, wenn wie vorliegend zwar ein Gutachten eingeholt und damit der Sachverhalt relativ eingehend ermittelt worden sei, d.h. bei einer Schätzung aufgrund eines Gutachtens, bei dem die Sachverständigen nicht Kenntnis aller (Vor-)Akten gehabt hätten (BVGer-act. 10 S. 2 Ziff. 5). Anderseits wurde in der Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt vom 12. November 2014 festgehalten, dem Gutachten der Dres. D._______ und C._______ komme vollständiger Beweiswert zu, wobei auch der IV-Grad korrekt ermittelt worden sei (vgl. BVGer-act. 10 S. 3 am Ende). I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und auch der eingeforderte Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet.
E. 1.4 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie die nachfolgenden Erwägungen).
E. 1.4.1 Die angefochtene Verfügung, mit welcher die Vorinstanz die Weiterausrichtung der bisherigen Witwenrente (da höhere Rente als eine Invalidenrente) verfügte, ist hauptsächlich in Bezug auf die Höhe des von der Vorinstanz bestimmten Invaliditätsgrades streitig. Dabei würde sich die Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren unbestrittenermassen nicht auf die Höhe der IV-Leistungen bzw. die höhere Witwenrente der Beschwerdeführerin auswirken. Daher ist vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades hat.
E. 2.1 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 am Ende). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
E. 2.1.1 Wie aus den Akten hervor geht, war die Pensionskasse der B._______ AG ins Vorbescheidverfahren (vgl. IV-act. BS 66 S. 5) der Invalidenversicherung einbezogen und die Verfügung vom 15. Mai 2014 ist auch ihr eröffnet worden (vgl. IVSTA-act. 41 S. 2). Damit ist die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für sie grundsätzlich verbindlich, sofern und soweit die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war (vgl. oben E. 2.1 und BGE 133 V 67 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
E. 2.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG haben Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.
E. 2.2.1 Dies führt etwa dazu, dass praxisgemäss ein schutzwürdiges Interesse (Art. 59 ATSG, vgl. E. 1.4 hievor) an der Feststellung des genauen, insbesondere eines höheren Invaliditätsgrades zu verneinen ist, wenn aufgrund eines parallel bestehenden Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente ohnehin Anspruch auf eine ganze Rente besteht (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 43 IVG N. 1 S. 513; vgl. insbesondere die Zusammenfassung der Rechtsprechung zum schutzwürdigen Interesse an der sofortigen Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades, auch wenn sich ein solcher nicht auf die Höhe der IV-Leistungen auswirkt: in Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2 ff. [= SVR 2012 IV Nr. 4], Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 4 IVG N. 129 S. 48). Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 Satz 1 IVG hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil I 791/03 vom 18. März 2005 (SVR 2006 IV Nr. 11 S. 41) erkannt, dass eine Witwe, deren Invaliditätsgrad von 90% auf 50% herabgesetzt wird, die aber dank des parallel bestehenden Anspruchs auf eine Witwenrente der AHV weiterhin eine ganze Invalidenrente beziehen kann, kein schutzwürdiges Interesse an der Bestreitung des Invaliditätsgrades hat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der im IV-Verfahren im Zusammenhang mit einer Härtefallrente ermittelte Invaliditätsgrad habe für die berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente keine präjudizierende Wirkung. Dasselbe gilt auch beim Zusammenfallen von Witwen- und Invalidenrente: Da die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad nicht präzis ermitteln muss, sondern einzig zu prüfen hat, ob er mindestens 40% beträgt, kann sich die IV-Stelle mit einer groben Schätzung begnügen. Eine solche Schätzung kann die berufliche Vorsorge nicht binden. Demzufolge lässt sich ein allfälliges schutzwürdiges Interesse der Versicherten an einer exakten Feststellung des Invaliditätsgrades nicht mit Bezug auf andere Sozialversicherungszweige begründen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Versicherte mit Blick auf eine Wiederverheiratung den Anspruch auf eine Witwenrente verlieren könnte. Im Urteil I 808/05 vom 9. Juni 2006 (SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bei einer Versicherten, die eine durch eine Invalidenrente abgelöste Witwenrente bezogen hatte, in Bestätigung der Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Invalidenversicherung bei Ablösung einer Witwenrente durch eine Invalidenrente gerade keine präzise Bemessung des Invaliditätsgrades vornimmt, da für die ihr obliegenden Belange eine grobe Schätzung genügt. Aus diesem Grund hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in diesen Urteilen ausdrücklich erwogen, der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad entfalte für die berufliche Vorsorge keine Bindungswirkung. Unter diesen Umständen entfällt aber auch ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Invaliditätsgrades (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2008 vom 25. Juli 2008 E. 2.2 mit Hinweisen, u.a. auch auf Ulrich Meyer, Über die Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen in der Sozialversicherungspraxis, in: Sozialversicherungstagung 2007, S. 57 f.). In weiteren Urteilen bestätigte das Bundesgericht, dass der im IV-Verfahren ermittelte Invaliditätsgrad dann keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge entfaltet und auch kein schutzwürdiges Interesse an einer (selbständigen) Anfechtung besteht, wenn er nicht genau ("präzis") bestimmt werden muss, weil eine grobe Schätzung für die Festsetzung des Umfangs des Anspruchs oder die Verneinung eines Anspruchs genügt (9C_909/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2, 9C_822/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2.2, 9C_932/2012 vom 17. April 2013 E. 3.2, 8C_406/2015 vom 31. August 2015 E. 4; siehe auch Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht: Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage 2013, S. 59, mit Hinweis auf Ulrich Meyer-Blaser, SZS 2000, 302; vgl. auch Basile Cardinaux, § 27 Leistungen aus beruflicher Vorsorge bei Alter, Tod und Invalidität, in: Recht der sozialen Sicherheit, 2014, S. 972 Mitte). In der Rechtsprechung des Bundesgerichts bejaht wurde das schutzwürdige Interesse dagegen im Falle eines Witwers, welcher den auf 40% festgelegten Invaliditätsgrad im Hinblick auf die Wiederverheiratung bestritt, da dies gemäss Art. 23 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zum Wegfall der Witwenrente führt (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 43 IVG N. 1 S. 513). Das Gleiche gilt, wenn sich die Frage des Bezugs von Ergänzungsleistungen (EL) stellt, wo gemäss Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) das hypothetische Einkommen berücksichtigt wird (9C_822/2011 E. 3.2.3; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 4 IVG N. 129 S. 48). Die bloss hypothetische Möglichkeit der Wiederverheiratung oder des späteren EL-Bezugs genügt jedoch nicht (I 791/03 E. 2.6.2; 9C_932/2012 E. 3.1 a. E.)
E. 2.2.2 In Bezug auf das schützenswerte Interesse führte die Beschwerdeführerin, die eine mangelhafte Ermittlung des medizinischen Sachverhalts geltend macht, aus, vorliegend bestehe ein schützenswertes Interesse an der korrekten Feststellung des Invaliditätsgrades, da die Vorinstanz diesen nicht bloss geschätzt, sondern den medizinischen Sachverhalt vollständig abgeklärt und damit für die Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse der B._______ AG) in verbindlicher Weise festgesetzt habe (BVGer-act. 8 S. 3). Demgegenüber erklärte die Vorinstanz in Bezug auf das schützenswerte Interesse, die Beschwerdeführerin mache eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz geltend, da das Gutachten auf einer mangelhaften Aktengrundlage beruhe. Wenn eine grobe Schätzung des Invaliditätsgrades für den vorliegenden Fall genüge, so müsste dies auch bei einer Schätzung aufgrund eines Gutachtens der Fall sein, bei dem die Sachverständigen nicht alle Akten gehabt hätten. Auch diesfalls wäre nicht von einer Bindungswirkung der Vorsorgeeinrichtung an den Entscheid der Invalidenversicherung auszugehen (vgl. BVGer-act. 10 S. 2 Ziff. 5). Anderseits erklärte die Vorinstanz, dem Gutachten der Dres. D._______ und C._______ komme der vollständige Beweiswert zu, ebenso sei der IV-Grad korrekt ermittelt worden (BVGer-act. 10 S. 3 am Ende).
E. 2.2.3 Entsprechend der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich vorliegend, dass der im IV-Verfahren ermittelte Invaliditätsgrad keine Bindungswirkung für die (korrekt ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogene) Pensionskasse der B._______ AG entfaltet, da vorliegend der Invaliditätsgrad nicht genau (präzis) bestimmt werden musste, weil eine grobe Schätzung für die Festsetzung des Anspruchs genügt. Denn aufgrund des parallel bestehenden Anspruchs auf eine Witwenrente besteht jedenfalls und ex lege bei erfüllten Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bzw. auf die höhere Witwenrente. Die Beschwerdeführerin erhält nämlich bei jedem Invaliditätsgrad von mindestens 40% eine ganze IV-Rente bzw. die höhere Witwenrente, so lange sie parallel einen Anspruch auf eine Witwenrente hat (Art. 43 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle Basel-Stadt hätte den Invaliditätsgrad nicht exakt festlegen müssen; für die Ausrichtung der ganzen Rente hätte die Ermittlung eines Werts von wenigstens 40% genügt. Bei jeder andern Stufe innerhalb von 40% bis 100% bleiben dieselben Leistungen geschuldet. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ändert daran nichts, dass vorliegend die Vorinstanz den Invaliditätsgrad anhand eines Gutachtens ermittelt hat, ist die Vorinstanz doch verpflichtet abzuklären, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente vorliegend erfüllt sind (Veränderung der Arbeitsfähigkeit in der massgeblich zu beurteilenden Zeitperiode), um die Vergleichsrechnung vornehmen zu können zur Beantwortung der Frage, ob vorliegend die ganze Invalidenrente oder die Witwenrente höher ausfällt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass das Bundesgericht in Urteil 9C_909/2010 vom 15. Dezember 2010 ein schutzwürdiges Interesse aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht an der Feststellung eines höheren als des von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrades explizit verneint hat, wo eine exakte Ermittlung der Invaliditätsbemessungsfaktoren nicht nötig war und die IV-Stelle wie vorliegend keine Schätzung im eigentlichen Sinne vorgenommen, sondern aufgrund von klaren erwerblichen Angaben einen Einkommensvergleich mit ziffernmässig genau bestimmten Zahlen durchgeführt hat (E. 2.2.3.2). Andere Gründe für ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin sind nicht ersichtlich, zumal sie einzig die genaue Höhe des von der Vorinstanz bestimmten Invaliditätsgrades, nicht jedoch den Beginn (vgl. Urteil 9C_345/2008 E. 2.3 mit Hinweis) der Invalidenrente bestreitet. Da die Beschwerdeführerin im Weiteren nach Lage der Akten keine Ergänzungsleistungen bezieht und Entsprechendes auch nicht behauptet, ergibt sich auch daraus kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der exakten Feststellung des Invaliditätsgrades. Die blosse Möglichkeit, dass die Versicherte in einem späteren Zeitpunkt allenfalls Bezügerin von Ergänzungsleistungen werden könnte, begründet rechtsprechungsgemäss kein solches Interesse an der Anfechtung der Verfügung vom 15. Mai 2014. Sie macht derlei auch nicht geltend. Die bloss hypothetische Möglichkeit der Wiederverheiratung genügt gemäss dargestellter Rechtslage ebenfalls nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2010 vom 17. Mai 2011. Darin wurde aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht ein schutzwürdiges Interesse bejaht, da in der dort entschiedenen Sache, anders als im vorliegenden Fall, eine exakte Ermittlung der Invaliditätsbemessungsfaktoren nötig war, weil, anders als vorliegend, ein Anspruch auf eine Viertels-, halbe oder Dreiviertelinvalidenrente denkbar war (9C_858/2010 E. 2.4).
E. 2.2.4 Nach dem Gesagten entfaltet der von der Vorinstanz bestimmte Invaliditätsgrad vorliegend keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge. Die allenfalls leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung wird den Invaliditätsgrad von Amtes wegen mit der gebotenen Sorgfalt und nach pflichtgemässem Ermessen frei zu ermitteln haben. Andererseits steht es der Beschwerdeführerin offen, gegenüber der allenfalls leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung BVG-Leistungen geltend zu machen. Eine allfällige Streitigkeit daraus wäre im berufsvorsorgerechtlichen Klageverfahren zu klären. Aufgrund der fehlenden Bindungswirkung besteht mithin kein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin an der Anfechtung des von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgesetzten Invaliditätsgrades, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 3 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 3.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 2 IVG). Die Verfahrenskosten werden im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.- festgesetzt. Sie sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen.
E. 3.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3291/2014 Urteil vom 4. Juli 2016 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Yves Rubeli. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Sandra Waldhauser, Advokatin, St. Jakobs-Strasse 14, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Invalidenrente/Witwenrente (Verfügung vom 15. Mai 2014). Sachverhalt: A. Die am (...) 1963 geborene, verwitwete, in ihrer Heimat wohnhafte französische (IVSTA-act. 18 und 19 S. 1) Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Juni 1985 (Eingangsstempel) bei der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Bezug einer Witwenrente an (IVSTA-act. 1). Mit Verfügung vom 16. Juli 1985 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin unter anderem und mit Wirkung ab 1. Februar 1985 eine Witwenrente in der Höhe von Fr. 972.- zu (IVSTA-act. 6 S. 3). B. Im Mai 2009 stellte die zuletzt bei der B._______ AG voll-erwerbstätig gewesene (IV-act. BS 6 S. 3) Beschwerdeführerin unter Hinweis auf seit 2003 bestehende physische und psychische Beschwerden (Ischiasnervenentzündung, Hexenschuss, Bandscheibenvorfall [linke Seite] und Depressionen) bei der IV-Stelle Basel-Stadt einen Antrag auf Massnahmen für die berufliche Eingliederung gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung (eingegangen am 19. Mai 2009, IVSTA-act. 17). C. Die IV-Stelle Basel-Stadt prüfte nach Abbruch einer Umschulung in den kaufmännischen Bereich den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dazu klärte sie die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ab und holte insbesondere ein bidisziplinäres Gutachten der Dres. med. C._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, und D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Mai 2013 ein (IV-act. BS 58; mit Gutachtenergänzung von Dr. C._______ vom 11. Juni 2013 [IV-act. BS 61]). Mit Vorbescheid vom 8. August 2013 stellte die IV-Stelle Basel-Stadt der Beschwerdeführerin eine abgestufte Invalidenrente in Aussicht: Anspruch auf ganze Rente ab 1. Dezember 2009, ab 1. April 2012 halbe Rente (Invaliditätsgrad: 100% bzw. 56%, IV-act. BS 66). Gegen den Vorbescheid vom 8. August 2013 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Sandra Waldhauser, Basel (Vollmacht vom 22. August 2013, IV-act. BS 67), am 30. August 2013 Einwand (IV-act. BS 68, mit Einwandbegründung vom 27. September 2013 [IV-act. BS 70]). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden: Vorinstanz) stellte mit Verfügung vom 15. Mai 2014 (zu Handen von Rechtsvertreterin Advokatin Sandra Waldhauser) in Annullierung und Ersetzung der zuvor an die Beschwerdeführerin versandten Verfügung vom 13. Dezember 2013 (IVSTA-act. 30) fest, dass der Invaliditätsgrad ab 1. Dezember 2009 100% und ab 1. April 2012 56% betrage, dass jedoch die berechnete ganze IV-Rente (Fr. 1'170.-) tiefer sei als die der Beschwerdeführerin bisher ausbezahlte Witwenrente (Fr. 1'692.-), weshalb weiterhin die höhere Witwenrente ausgerichtet werde. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass, bestehe gleichzeitig Anspruch auf eine Hinterlassenenrente und eine IV-Rente, nur die höhere der beiden Renten ausbezahlt werde (IVSTA-act. 41). D. Gegen diese Verfügung liess die weiterhin durch Advokatin Sandra Waldhauser vertretene Beschwerdeführerin am 16. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kostenfolge beantragen: "1. Es sei die Verfügung vom 15. Mai 2014 aufzuheben.
2. Es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weitere Sachverhaltsabklärungen vornehme, insbesondere seien weitere psychiatrische Abklärungen einzuholen, und danach über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden.
3. Eventualiter sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20% beim Invalideneinkommen vorzunehmen.
4. Es seien die Verfahrensakten der Vorinstanz einzuholen." Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde damit, die Abklärung des medizinischen Sachverhalts der Vorinstanz, namentlich die psychiatrische Beurteilung von Dr. D._______ vom 1. Mai 2013, sei unvollständig und nicht in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, weshalb für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darauf nicht abgestellt werden könne und weshalb ergänzende psychiatrische Abklärungen vorzunehmen seien. Eventualiter bemängelt sie, sollte das Gericht dieser Ansicht nicht folgen, dass ein Leidensabzug von 20% bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen sei (vgl. BVGer-act. 1). E. Am 8. Juli 2014 ging der mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2014 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (BVGer-act. 2) beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 4). F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2014 fest, die Vergleichsrechnung vom 7. Mai 2014 (IVSTA-act. 34) sei zwar fehlerhaft, da auf Seiten der IV-Rente nicht alle Beitragsleistungen und Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden seien, die neue Vergleichsrechnung der Ausgleichskasse vom 4. September 2014 habe jedoch ergeben, dass die Witwenrente auch dann höher ausfalle, wenn auf Seiten der Invalidenrente sämtliche Beiträge und Beitragszeiten berücksichtigt würden, weshalb die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2014 im Ergebnis - Weiterausrichtung der bisherigen Witwenrente - gleichwohl richtig gewesen sei. Unter diesen Umständen mache die von der Beschwerdeführerin beantragte Rückweisung der Sache zu weiteren invaliditätsmässigen Abklärungen keinen Sinn, gelange doch in jedem Fall die höhere Witwenrente zur Ausrichtung (BVGer-act. 6). G. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Replik vom 20. Oktober 2014 aus, vorliegend bestehe ein schützenswertes Interesse an der korrekten Feststellung ihres Invaliditätsgrades, da die Vorinstanz diesen nicht bloss geschätzt, sondern den medizinischen Sachverhalt vollständig abgeklärt (Einholung eines bidiszplinären Gutachtens sowie von RAD-Stellungnahmen von Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 2. Juli 2013 und vom 3. Oktober 2013 [IV-act. BS 63, 73]) und damit für die Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse der B._______ AG) in verbindlicher Weise festgesetzt habe (BVGer-act. 8 S. 3). H. Die Vorinstanz verwies in ihrer Duplik vom 17. November 2014 auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt vom 12. November 2014, nach welcher einerseits nicht von einer Bindungswirkung der Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin an den Entscheid der Invalidenversicherung auszugehen sei, da bei einem Zusammentreffen einer Invalidenrente und einer Witwenrente eine grobe Schätzung genüge; und dies auch dann gelten müsse, wenn wie vorliegend zwar ein Gutachten eingeholt und damit der Sachverhalt relativ eingehend ermittelt worden sei, d.h. bei einer Schätzung aufgrund eines Gutachtens, bei dem die Sachverständigen nicht Kenntnis aller (Vor-)Akten gehabt hätten (BVGer-act. 10 S. 2 Ziff. 5). Anderseits wurde in der Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt vom 12. November 2014 festgehalten, dem Gutachten der Dres. D._______ und C._______ komme vollständiger Beweiswert zu, wobei auch der IV-Grad korrekt ermittelt worden sei (vgl. BVGer-act. 10 S. 3 am Ende). I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und auch der eingeforderte Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet. 1.4 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie die nachfolgenden Erwägungen). 1.4.1 Die angefochtene Verfügung, mit welcher die Vorinstanz die Weiterausrichtung der bisherigen Witwenrente (da höhere Rente als eine Invalidenrente) verfügte, ist hauptsächlich in Bezug auf die Höhe des von der Vorinstanz bestimmten Invaliditätsgrades streitig. Dabei würde sich die Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren unbestrittenermassen nicht auf die Höhe der IV-Leistungen bzw. die höhere Witwenrente der Beschwerdeführerin auswirken. Daher ist vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades hat. 2. 2.1 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 am Ende). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.1.1 Wie aus den Akten hervor geht, war die Pensionskasse der B._______ AG ins Vorbescheidverfahren (vgl. IV-act. BS 66 S. 5) der Invalidenversicherung einbezogen und die Verfügung vom 15. Mai 2014 ist auch ihr eröffnet worden (vgl. IVSTA-act. 41 S. 2). Damit ist die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für sie grundsätzlich verbindlich, sofern und soweit die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war (vgl. oben E. 2.1 und BGE 133 V 67 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 2.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG haben Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet. 2.2.1 Dies führt etwa dazu, dass praxisgemäss ein schutzwürdiges Interesse (Art. 59 ATSG, vgl. E. 1.4 hievor) an der Feststellung des genauen, insbesondere eines höheren Invaliditätsgrades zu verneinen ist, wenn aufgrund eines parallel bestehenden Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente ohnehin Anspruch auf eine ganze Rente besteht (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 43 IVG N. 1 S. 513; vgl. insbesondere die Zusammenfassung der Rechtsprechung zum schutzwürdigen Interesse an der sofortigen Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades, auch wenn sich ein solcher nicht auf die Höhe der IV-Leistungen auswirkt: in Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2 ff. [= SVR 2012 IV Nr. 4], Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 4 IVG N. 129 S. 48). Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 Satz 1 IVG hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil I 791/03 vom 18. März 2005 (SVR 2006 IV Nr. 11 S. 41) erkannt, dass eine Witwe, deren Invaliditätsgrad von 90% auf 50% herabgesetzt wird, die aber dank des parallel bestehenden Anspruchs auf eine Witwenrente der AHV weiterhin eine ganze Invalidenrente beziehen kann, kein schutzwürdiges Interesse an der Bestreitung des Invaliditätsgrades hat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der im IV-Verfahren im Zusammenhang mit einer Härtefallrente ermittelte Invaliditätsgrad habe für die berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente keine präjudizierende Wirkung. Dasselbe gilt auch beim Zusammenfallen von Witwen- und Invalidenrente: Da die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad nicht präzis ermitteln muss, sondern einzig zu prüfen hat, ob er mindestens 40% beträgt, kann sich die IV-Stelle mit einer groben Schätzung begnügen. Eine solche Schätzung kann die berufliche Vorsorge nicht binden. Demzufolge lässt sich ein allfälliges schutzwürdiges Interesse der Versicherten an einer exakten Feststellung des Invaliditätsgrades nicht mit Bezug auf andere Sozialversicherungszweige begründen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Versicherte mit Blick auf eine Wiederverheiratung den Anspruch auf eine Witwenrente verlieren könnte. Im Urteil I 808/05 vom 9. Juni 2006 (SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bei einer Versicherten, die eine durch eine Invalidenrente abgelöste Witwenrente bezogen hatte, in Bestätigung der Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Invalidenversicherung bei Ablösung einer Witwenrente durch eine Invalidenrente gerade keine präzise Bemessung des Invaliditätsgrades vornimmt, da für die ihr obliegenden Belange eine grobe Schätzung genügt. Aus diesem Grund hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in diesen Urteilen ausdrücklich erwogen, der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad entfalte für die berufliche Vorsorge keine Bindungswirkung. Unter diesen Umständen entfällt aber auch ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Invaliditätsgrades (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2008 vom 25. Juli 2008 E. 2.2 mit Hinweisen, u.a. auch auf Ulrich Meyer, Über die Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen in der Sozialversicherungspraxis, in: Sozialversicherungstagung 2007, S. 57 f.). In weiteren Urteilen bestätigte das Bundesgericht, dass der im IV-Verfahren ermittelte Invaliditätsgrad dann keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge entfaltet und auch kein schutzwürdiges Interesse an einer (selbständigen) Anfechtung besteht, wenn er nicht genau ("präzis") bestimmt werden muss, weil eine grobe Schätzung für die Festsetzung des Umfangs des Anspruchs oder die Verneinung eines Anspruchs genügt (9C_909/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2, 9C_822/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2.2, 9C_932/2012 vom 17. April 2013 E. 3.2, 8C_406/2015 vom 31. August 2015 E. 4; siehe auch Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht: Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage 2013, S. 59, mit Hinweis auf Ulrich Meyer-Blaser, SZS 2000, 302; vgl. auch Basile Cardinaux, § 27 Leistungen aus beruflicher Vorsorge bei Alter, Tod und Invalidität, in: Recht der sozialen Sicherheit, 2014, S. 972 Mitte). In der Rechtsprechung des Bundesgerichts bejaht wurde das schutzwürdige Interesse dagegen im Falle eines Witwers, welcher den auf 40% festgelegten Invaliditätsgrad im Hinblick auf die Wiederverheiratung bestritt, da dies gemäss Art. 23 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zum Wegfall der Witwenrente führt (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 43 IVG N. 1 S. 513). Das Gleiche gilt, wenn sich die Frage des Bezugs von Ergänzungsleistungen (EL) stellt, wo gemäss Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) das hypothetische Einkommen berücksichtigt wird (9C_822/2011 E. 3.2.3; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 4 IVG N. 129 S. 48). Die bloss hypothetische Möglichkeit der Wiederverheiratung oder des späteren EL-Bezugs genügt jedoch nicht (I 791/03 E. 2.6.2; 9C_932/2012 E. 3.1 a. E.) 2.2.2 In Bezug auf das schützenswerte Interesse führte die Beschwerdeführerin, die eine mangelhafte Ermittlung des medizinischen Sachverhalts geltend macht, aus, vorliegend bestehe ein schützenswertes Interesse an der korrekten Feststellung des Invaliditätsgrades, da die Vorinstanz diesen nicht bloss geschätzt, sondern den medizinischen Sachverhalt vollständig abgeklärt und damit für die Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse der B._______ AG) in verbindlicher Weise festgesetzt habe (BVGer-act. 8 S. 3). Demgegenüber erklärte die Vorinstanz in Bezug auf das schützenswerte Interesse, die Beschwerdeführerin mache eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz geltend, da das Gutachten auf einer mangelhaften Aktengrundlage beruhe. Wenn eine grobe Schätzung des Invaliditätsgrades für den vorliegenden Fall genüge, so müsste dies auch bei einer Schätzung aufgrund eines Gutachtens der Fall sein, bei dem die Sachverständigen nicht alle Akten gehabt hätten. Auch diesfalls wäre nicht von einer Bindungswirkung der Vorsorgeeinrichtung an den Entscheid der Invalidenversicherung auszugehen (vgl. BVGer-act. 10 S. 2 Ziff. 5). Anderseits erklärte die Vorinstanz, dem Gutachten der Dres. D._______ und C._______ komme der vollständige Beweiswert zu, ebenso sei der IV-Grad korrekt ermittelt worden (BVGer-act. 10 S. 3 am Ende). 2.2.3 Entsprechend der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich vorliegend, dass der im IV-Verfahren ermittelte Invaliditätsgrad keine Bindungswirkung für die (korrekt ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogene) Pensionskasse der B._______ AG entfaltet, da vorliegend der Invaliditätsgrad nicht genau (präzis) bestimmt werden musste, weil eine grobe Schätzung für die Festsetzung des Anspruchs genügt. Denn aufgrund des parallel bestehenden Anspruchs auf eine Witwenrente besteht jedenfalls und ex lege bei erfüllten Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bzw. auf die höhere Witwenrente. Die Beschwerdeführerin erhält nämlich bei jedem Invaliditätsgrad von mindestens 40% eine ganze IV-Rente bzw. die höhere Witwenrente, so lange sie parallel einen Anspruch auf eine Witwenrente hat (Art. 43 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle Basel-Stadt hätte den Invaliditätsgrad nicht exakt festlegen müssen; für die Ausrichtung der ganzen Rente hätte die Ermittlung eines Werts von wenigstens 40% genügt. Bei jeder andern Stufe innerhalb von 40% bis 100% bleiben dieselben Leistungen geschuldet. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ändert daran nichts, dass vorliegend die Vorinstanz den Invaliditätsgrad anhand eines Gutachtens ermittelt hat, ist die Vorinstanz doch verpflichtet abzuklären, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente vorliegend erfüllt sind (Veränderung der Arbeitsfähigkeit in der massgeblich zu beurteilenden Zeitperiode), um die Vergleichsrechnung vornehmen zu können zur Beantwortung der Frage, ob vorliegend die ganze Invalidenrente oder die Witwenrente höher ausfällt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass das Bundesgericht in Urteil 9C_909/2010 vom 15. Dezember 2010 ein schutzwürdiges Interesse aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht an der Feststellung eines höheren als des von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrades explizit verneint hat, wo eine exakte Ermittlung der Invaliditätsbemessungsfaktoren nicht nötig war und die IV-Stelle wie vorliegend keine Schätzung im eigentlichen Sinne vorgenommen, sondern aufgrund von klaren erwerblichen Angaben einen Einkommensvergleich mit ziffernmässig genau bestimmten Zahlen durchgeführt hat (E. 2.2.3.2). Andere Gründe für ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin sind nicht ersichtlich, zumal sie einzig die genaue Höhe des von der Vorinstanz bestimmten Invaliditätsgrades, nicht jedoch den Beginn (vgl. Urteil 9C_345/2008 E. 2.3 mit Hinweis) der Invalidenrente bestreitet. Da die Beschwerdeführerin im Weiteren nach Lage der Akten keine Ergänzungsleistungen bezieht und Entsprechendes auch nicht behauptet, ergibt sich auch daraus kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der exakten Feststellung des Invaliditätsgrades. Die blosse Möglichkeit, dass die Versicherte in einem späteren Zeitpunkt allenfalls Bezügerin von Ergänzungsleistungen werden könnte, begründet rechtsprechungsgemäss kein solches Interesse an der Anfechtung der Verfügung vom 15. Mai 2014. Sie macht derlei auch nicht geltend. Die bloss hypothetische Möglichkeit der Wiederverheiratung genügt gemäss dargestellter Rechtslage ebenfalls nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2010 vom 17. Mai 2011. Darin wurde aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht ein schutzwürdiges Interesse bejaht, da in der dort entschiedenen Sache, anders als im vorliegenden Fall, eine exakte Ermittlung der Invaliditätsbemessungsfaktoren nötig war, weil, anders als vorliegend, ein Anspruch auf eine Viertels-, halbe oder Dreiviertelinvalidenrente denkbar war (9C_858/2010 E. 2.4). 2.2.4 Nach dem Gesagten entfaltet der von der Vorinstanz bestimmte Invaliditätsgrad vorliegend keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge. Die allenfalls leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung wird den Invaliditätsgrad von Amtes wegen mit der gebotenen Sorgfalt und nach pflichtgemässem Ermessen frei zu ermitteln haben. Andererseits steht es der Beschwerdeführerin offen, gegenüber der allenfalls leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung BVG-Leistungen geltend zu machen. Eine allfällige Streitigkeit daraus wäre im berufsvorsorgerechtlichen Klageverfahren zu klären. Aufgrund der fehlenden Bindungswirkung besteht mithin kein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin an der Anfechtung des von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgesetzten Invaliditätsgrades, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 3.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 2 IVG). Die Verfahrenskosten werden im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.- festgesetzt. Sie sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen. 3.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: