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C-3237/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-19 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Kinderrenten, Rentennachzahlung, Verfügung der IVSTA vom 19. April 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-3237/2024

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 1 2 . J u n i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Dr. iur. Markus Wick, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz, und B._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Matthias Lüthi, Rechtsanwalt, Beigeladene, Gegenstand Invalidenversicherung, Kinderrenten, Rentennachzahlung, Verfügung der IVSTA vom 19. April 2024.

C-3237/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vor- instanz) mit Verfügung vom 19. April 2024 über die IV-Rentennachzahlung zugunsten von B._______ (nachfolgend: Beigeladene) entschieden hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Be- schwerde vom 22. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und diverse Verfahrensanträge im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten gestellt hat (Akten des Bundesverwaltungs- gerichts [BVGer-act.] 1), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2024 mitgeteilt hat, die Vorinstanz habe ihm mit Schreiben vom 22. Mai 2024 die verlangten Akten doch noch übermittelt, gleichzeitig hat der Beschwerdeführer um einstweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersucht (BVGer-act. 2), dass mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 insbesondere der Be- schwerdeführer aufgefordert worden ist, bis zum 1. Juli 2024 einen Kos- tenvorschuss von Fr. 800.– zugunsten der Gerichtskasse zu leisten (Ziff. 1); die mit Beschwerde vom 22. Mai 2024 gestellten Verfahrensan- träge abgewiesen bzw. als gegenstandslos geworden abgeschrieben wor- den sind (Ziff. 4–6); das Sistierungsgesuch abgewiesen worden ist und der Beschwerdeführer im Rahmen einer nicht erstreckbaren Nachfrist Gele- genheit erhalten hat, bis zum 1. Juli 2024 die Begründung der Beschwer- deschrift zu ergänzen (BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 3. Juni 2024 die Beschwerde vom 22. Mai 2024 zurückgezogen hat, die Aufhebung der Zwi- schenverfügung vom 31. Mai 2024 bezüglich Ziff. 1 (Kostenvorschuss) und Ziff. 7 (Nachfrist) beantragt hat sowie die Zusprache einer Parteientschä- digung zulasten der Vorinstanz in Höhe von Fr. 1'534.76 beantragt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt hat, die Vorinstanz habe ihm nicht früher Akteneinsicht gewährt, sodass er zur Wahrung seiner Rechte ge- zwungen gewesen sei, vorsorglich eine Beschwerde einzureichen (BVGer- act. 4), dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

C-3237/2024 Seite 3 dass demzufolge Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 betref- fend Leistung eines Kostenvorschusses sowie Ziffer 7 letzter Abschnitt be- treffend Nachfrist zur Beschwerdeergänzung aufzuheben sind, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens zu prüfen hat, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 19. April 2024 am 23. April 2024 erhalten hat (BVGer-act. 1 Beilage 5), dass die Prüfung der Verfügung, die Auswertung der Vorakten, das Man- dantengespräch und die Redaktion der Beschwerdeschrift bis spätestens am 23. Mai 2024 zu erfolgen hatten, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Verfügung vom 19. April 2024 mit Briefen vom 23. April 2024 und 7. Mai 2024 bei der Vorinstanz um Ak- teneinsicht ersucht hat (BVGer-act. 1 Beilage 9), dass sich der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte gehalten sah, am 22. Mai 2024 vorsorglich eine Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht einzureichen (BVGer-act. 1), dass die vom Rechtsvertreter gewählte Vorgehensweise mit Blick auf Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) gebo- ten und auch verhältnismässig gewesen ist, zumal er erst nach zwei ver- geblichen Akteneinsichtsgesuchen die vorsorgliche Beschwerde einge- reicht hat, dass die Vorinstanz die verlangten Akten dem Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 22. Mai 2024 übermittelt hat (Eingang beim Beschwerde- führer am 23. Mai 2024; BVGer-act. 2 Beilage), dass die Vorinstanz durch die massiv verzögerte Behandlung des Akten- einsichtsgesuchs den Beschwerdeführer nachvollziehbar dazu veranlasst

C-3237/2024 Seite 4 hat, ohne Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten zur Wahrung der Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben, dass daher im Ergebnis die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, weshalb dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten nach Art. 7 ff. VGKE zuzusprechen ist, dass Parteikosten dann «notwendig» sind, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgen und Rechtsverteidigung unerlässlich er- scheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss detaillierte Kos- tennote vom 3. Juni 2024 eine Entschädigung vom Fr. 1'534.76 (356 Minu- ten bei einem Stundenansatz von Fr. 220.–, Auslagen Fr. 119.70, Mehr- wertsteuer Fr. 109.73) geltend gemacht hat, dass der geltend gemachte Aufwand von 28 Minuten für die Schreiben des Rechtsvertreters an die Vorinstanz vom 22. Mai 2023, 16. Juni 2023,

21. August 2023 und 15. September 2023 samt den dazugehörigen Ausla- gen von insgesamt Fr. 12.– nicht entschädigt werden kann, da es sich da- bei um Verfahrensstandsanfragen betreffend das vorinstanzliche Verwal- tungsverfahren vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2024 handelt, dass der verbleibende geltend gemachte Aufwand von 328 Minuten bzw. 5.46 Stunden aufgrund der durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers verursachten Umtriebe im vorliegenden Fall vertretbar erscheint, dass der verrechnete Stundenansatz von Fr. 220.– angemessen ist, dass die verbleibenden geltend gemachten Kosten für Spesen und Kopien in Höhe von Fr. 107.70 (Fr. 119.70 - Fr. 12.–) ausgewiesen und zu ersetzen sind, dass für die anwaltliche Vertretung von Personen mit Wohnsitz im Ausland keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]),

C-3237/2024 Seite 5 dass dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von Fr. 1'310.35 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen ist, dass der Beigeladenen keine unverhältnismässig hohen Kosten entstan- den sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) dass die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-3237/2024 Seite 6 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 2. Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 betreffend Leistung ei- nes Kostenvorschusses sowie Ziffer 7 letzter Abschnitt betreffend Nachfrist zur Beschwerdeergänzung werden aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'310.35 zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Bei- geladene und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-3237/2024 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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